Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.05.2004 – 10 ZA (pat) 17/03

10. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

(zu 25 W (pat) 124/02)

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

Im Verfahren

betreffend die Markenanmeldung 301 35 713.7

wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren

25 W (pat) 124/02

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin

Püschel und die Richterin Schuster 10.99

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

In dem Verfahren 25 W (pat) 124/02 hat das Bundespatentgericht einen Verfahrenskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen, in dem dem Antragsteller ua Verfahrenskostenhilfe verwehrt worden war. Mit Kostenrechnung vom

12. Februar 2003 wurden diesem gegenüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nämlich Postauslagen, in Ansatz gebracht.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 30. Juli 2003 Erinnerung gegen den

Kostenansatz ein und führte darin aus, dass im Verfahren der Prozesskostenhilfe

keine Kosten anfielen bzw. nicht in Rechnung zu stellen seien, das gelte auch für

Postauslagen. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.

II

Die Erinnerung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Erinnerung ist gem. § 11 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG, in der Fassung vom 13. Dezember 2001) fristlos zulässig. Die Erinnerung steht gem.

§ 11 PatKostG dem Kostenschuldner, hier dem Antragsteller, zu. Kostenschuldner

ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG, wer die Amtshandlung veranlasst hat, das ist

der Antragsteller, der das Verfahren vor dem Bundespatentgericht mit seinem Antrag in Gang gesetzt hat.

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg.

Dem Antragsteller sind keine Gerichtsgebühren, sondern lediglich Auslagen in

Rechnung gestellt worden, die für Zustellungen angefallen sind. Der Antragsteller

haftet für die notwendigen Auslagen, weil ihm keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 1 PatKostG und gilt auch für die Zustellkosten (vgl für die entsprechende Regelung in der ZPO Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 23. Aufl, Rn 24 zu § 118; OLG Bamberg, JurBüro, 1988,

S 71,72). Für die notwendigen Auslagen verweist das PatKostG in § 1 Abs. 1 S. 2

auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG. Nach § 11

Abs. 1 GKG iVm der Anlage 1 des Gesetzes, Gebührennummer 9002 a sind diese

dem Antragsteller zu Recht in Rechnung gestellt worden.

Ob die Auslagen gegen den Antragsteller tatsächlich beigetrieben oder auf Grund

seiner finanziellen Situation - er bezieht Sozialhilfe - niedergeschlagen werden, hat

der Senat im Erinnerungsverfahren nicht zu entscheiden.

Schülke

Püschel

Schuster

Be