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BPatG Beschluss vom 27.05.2019 – 27 W (pat) 33/15

27. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:270519B27Wpat33.15.0

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BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 33/15 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 031 821

(hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Schwarz sowie

die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

ECLI:DE:BPatG:2019:270519B27Wpat33.15.0

beschlossen:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das

dem Erinnerungsverfahren

zugrundeliegende Beschwerdeverfahren

27 W (pat) 33/15 hat sich aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs aus der

Marke DE 304 20 770 durch die Erinnerungsführerin erledigt. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gem. § 71 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 MarkenG ist nicht

erfolgt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke DE 30 2011 031 821 und Beschwerdegegnerin wurde im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Zustellungen an

sie im Beschwerdeverfahren sind jeweils mittels Postzustellungsurkunde (PZU)

erfolgt. Dabei handelt es sich um insgesamt fünf Zustellungen, und zwar um die

Zustellung der Beschwerdeschrift, eines am 16. November 2018 versandten Hinweises des Senats sowie einer Fristverlängerung, wobei die Zustellung der beiden

zuletzt genannten Schriftstücke sowohl an die zum Zeitpunkt der jeweiligen Zustellung im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) angegebene Zustelladresse – eine andere juristische Person als die Beschwerdegegnerin

mit abweichender Adresse – als auch an den aus dem Handelsregister ersichtlichen Sitz der Beschwerdegegnerin erfolgten. Diesen beiden Zustellungen ging

eine telefonische Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und hiesigen Erinnerungsführerin voraus, dass die Beschwerdegegnerin seines

Wissens nach aufgelöst worden sei. Der Senat hat den Beteiligten in seinem am

16. November 2018 versandten Hinweis ausdrücklich mitgeteilt, dass der Hinweis

im Hinblick auf diese Angaben des Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin „zur Sicherheit“ sowohl an den Sitz der Beschwerdegegnerin als auch an

die im Register angegebene Zustelladresse zugestellt werde.

Mit Kostenrechnung vom 19. März 2019 wurden der Erinnerungsführerin unter

Verweis auf § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 1 zu § 3

Abs. 2 GKG und § 22 Abs. 1 GKG die Kosten dieser fünf Zustellungen i. H. v.

jeweils 3,50 Euro, also insgesamt 17,50 Euro, in Rechnung gestellt.

Hiergegen richtet sich die Erinnerungsführerin mit

ihrer Erinnerung vom

23. März 2019.

Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Regelung in Nr. 9002 Kostenverzeichnis, nach der eine Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben mit Rückschein oder durch Justizbedienstete in gebührenrechtlichen

Verfahren nur bei mehr als zehn solcher Zustellungen erfolge. Die Zustellungen an

die Erinnerungsführerin seien jedoch nicht mit einer der im Kostenverzeichnis

Nr. 9002 genannten Zustellungsarten erfolgt, sondern

formlos oder gegen

Empfangsbestätigung mit einfachem Brief.

Des Weiteren sei keine Kostenschuld nach § 22 Abs. 1 GKG zu Lasten der Erinnerungsführerin entstanden. Auch wenn gem. § 94 Abs. 2 MarkenG für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die Vorschriften der ZPO anzuwenden seien, so werde jedoch aus einem Beschwerdeverfahren kein bürgerlicher

Rechtsstreit i. S. v. §§ 22 Abs. 1 GKG, 13 GVG. Vielmehr sei die Vorschrift des

§ 71 MarkenG anzuwenden. Eine Kostenentscheidung gem. § 71 Abs. 1 S. 1,

Abs. 3 MarkenG habe das Gericht aber gerade nicht getroffen. Es fehle daher eine

Rechtsgrundlage für die Kostenrechnung vom 19. März 2019.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern diese dem Senat

zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

1. Die Erinnerung ist gem. § 11 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 82 Abs. 1 S. 3 HS. 1

MarkenG zulässig.

Die Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Entscheidung der Kostenbeamtin

richtet sich nach § 11 PatKostG. Der Verweis auf die Regelungen des GKG in

§ 82 Abs. 1 S. 3 HS 2 MarkenG betrifft lediglich die Vorschriften zu Art und Höhe

der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG, während für die Fragen der Kostenschuld und des Verfahrens, insbesondere auch des Erinnerungsverfahrens, die

speziellen Regelungen des PatKostG anwendbar

sind

(vgl. BPatG

10 ZA (pat) 16/03, abrufbar über juris.de; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

12. Aufl. 2018, § 82 Rn. 98).

Nach § 11 Abs. 1 PatKostG ist die Erinnerung fristlos und gebührenfrei zulässig.

Sie steht der Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin zu.

Die Erinnerung wurde vorliegend entsprechend den Erfordernissen des § 11

Abs. 1 S. 3 PatKostG schriftlich beim Bundespatentgericht als der zuständigen

Stelle eingereicht.

2. Die Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Kostenrechnung vom

19. März 2019. In dieser wurden ihr Auslagen für Postzustellungen mittels PZU in

Rechnung gestellt.

Da eine abweichende (Billigkeits-)Entscheidung über die Kostentragung gem. § 71

Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht getroffen wurde, so dass die Erinnerungsführerin nicht

gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zur Kostentragung verpflichtet ist, haftet sie

gemäß der allgemeinen Kostenregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG für die

notwendigen Auslagen. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG ist derjenige zur Zahlung

der Kosten verpflichtet, der eine Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen

Gunsten diese vorgenommen wird. Vorliegend handelt es sich bei der Erinnerungsführerin um die Beschwerdeführerin

im zugrundeliegenden Verfahren

27 W (pat) 33/15. Als Beschwerdeführerin hat sie die Zustellungen der Beschwerdeschrift, aber auch gerichtlicher Hinweise und Verfügungen an die Beschwerdegegnerin veranlasst und ist damit Kostenschuldnerin gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1

PatKostG.

Zu den notwendigen Auslagen verweisen § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG und § 1

Abs. 1 S. 2 PatKostG auf das Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Ziff. 9002 des

Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) greift für Zustellungen mit

Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder Justizbedienstete eine

Pauschale von 3,50 Euro je Zustellung. Vorliegend sind fünf Zustellungen mittels

PZU an die Beschwerdegegnerin erfolgt, die jeweils durch die Erinnerungsführerin

und dortige Beschwerdeführerin veranlasst wurden i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 1

PatKostG. Dies gilt auch insoweit, als zweimal Zustellungen an die Beschwerdegegnerin sowohl an die im DPMA-Register als Zustelladresse genannte Anschrift

als auch an den aus dem Handelsregister ersichtlichen Sitz der Beschwerdegegnerin vorgenommen wurden, da die Erinnerungsführerin dieses Vorgehen des

Senats durch ihre Angaben über eine Auflösung bzw. die fehlende Erreichbarkeit

der Beschwerdegegnerin ebenfalls veranlasst hat.

Somit beläuft sich die Höhe der von der Erinnerungsführerin zu zahlenden Auslagen auf den von der Kostenbeamtin festgesetzten Betrag von 17,50 Euro (fünf

Zustellungen à jeweils 3,50 Euro).

Dem steht der Hinweis der Erinnerungsführerin auf die Anmerkung zur Gebührennummer 9002 des Kostenverzeichnisses nicht entgegen, nach der die Zustellungspauschale neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, nur erhoben wird, soweit in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen. Denn

diese Regelung des Kostenverzeichnisses ist nur für streitwertabhängige Gebühren anwendbar, weil die Auslagen bis zu einem Betrag von € 50 pauschal in die

Wertgebühren eingerechnet sind; demgegenüber ist im Markenbeschwerdeverfahren eine feste Gebühr vorgesehen, so dass diese Ausnahme nicht greift (vgl. zum

Einspruchsbeschwerdeverfahren BPatG 10 ZA (pat) 17/03, BeckRS 2011, 28447).

Klante

Schwarz

Lachenmayr-Nikolaou

Ko