Rechtsprechung / BPatG / 2019
BPatG Beschluss vom 23.07.2019 – 7 ZA (pat) 1/19
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:230719B7ZApat1.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
zu
7 W (pat) 4/17 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 101 155
wegen Akteneinsicht
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die
Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr
ECLI:DE:BPatG:2019:230719B7ZApat1.19.0
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das
dem Erinnerungsverfahren
zugrundeliegende Beschwerdeverfahren
7 W (pat) 4/17, in dem es um die Akteneinsicht in SEPA-Lastschriftmandat-Unterlagen betreffend die Zahlung der Einspruchsgebühr ging, wurde durch rechtskräftigen Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2018 beendet. Die durch den Erinnerungsführer eingelegte Beschwerde hatte zum Teil Erfolg. Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht.
Mit Kostenrechnung vom 16. April 2019 wurden dem Erinnerungsführer die Kosten
des Beschwerdeverfahrens in Ansatz gebracht. Neben der - als bereits gezahlt
vermerkten - Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- € wurde eine Pauschale für
Zustellungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und § 22 Abs. 1 GKG berechnet, nämlich 7,- € gemäß
Kostenverzeichnis Nr. 9002 für zwei Zustellungen zu je 3,50 €. Ausweislich der
Akte sind dem Erinnerungsführer zweimal Schriftstücke mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich der Erinnerungsführer mit seiner mit Schriftsatz vom
22. April 2019 eingelegten Erinnerung. Er hebt zunächst hervor, dass für die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Vorschrift des § 80 PatG anzuwenden sei, für Art und Höhe der Auslagen sei dabei das GKG anzuwenden. Das
Gericht habe aber in dem der Kostenrechnung zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren keine Bestimmung über die Auferlegung der Kosten des Verfahrens getroffen.
Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Rückgriff auf § 22 GKG durch die
Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG gedeckt sei, sei keine Kostenschuld zu
Lasten des Erinnerungsführers nach § 22 Abs. 1 GKG entstanden. Denn durch die
Bezugnahme in § 127 Abs. 2 PatG, wonach für Zustellungen im Verfahren vor
dem Bundespatentgericht die Vorschriften der ZPO gelten, werde ein Beschwerdeverfahren nach § 73 PatG nicht zu einem bürgerlichen Rechtsstreit im Sinne
des § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. Selbst wenn man § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG für anwendbar halte, ergebe sich keine Kostenschuld. Nach KV Nr. 9002 werde die
Pauschale in gebührenpflichtigen Verfahren nur bei mehr als zehn solcher Zustellungen erhoben. Vorliegend seien aber nur zwei Zustellungen mit einer der in KV
Nr. 9002 genannten Zustellungsarten erfolgt.
Eine Kostenschuld nach § 4 PatKostG sei für die Auslagen in Verfahren vor dem
Bundespatentgericht durch § 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG ausgeschlossen. Im Übrigen scheide ein Kostenansatz aus, da keine der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG abschließend aufgeführten Voraussetzungen vorliege. Ebenso wenig liege einer der
Rechtsgrundlage.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Die gebührenfreie und nicht an eine Frist gebundene Erinnerung gegen den
Kostenansatz ist gemäß § 11 Abs. 1 PatKostG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Zulässigkeit der Erinnerung richtet sich nach § 11 PatKostG und nicht nach
§ 66 GKG. Die Verweisung auf das Gerichtskostengesetz in § 1 Abs. 1 Satz 2
PatKostG für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht betrifft nach
ständiger Senatsrechtsprechung im Wesentlichen die Vorschriften zu Art und
Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG und nicht das Verfahren und
die sonstigen Regelungen, soweit das Patentkostengesetz hierzu - wie hier bezüglich der Erinnerung - eigene, lückenlose Regelungen enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2004, 10 ZA (pat) 16/03, BPatGE 47, 207 - Kostenansatz, und vom 17. Mai 2004, 10 ZA (pat) 17/03; ebenso BPatG, Beschluss vom
27. Mai 2019 - 27 W (pat) 33/15; Benkard/Schramm, PatG, 11. Aufl., § 2 PatKostG
Rdn. 3; a. A. in einer Markensache, BPatG, Beschluss vom 30. März 2011 –
26 W (pat) 24/06).
2.
In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg. Der Kostenrechnung
vom 16. April 2019, mit der dem Erinnerungsführer Auslagen für zwei Zustellungen mittels Postzustellungsurkunde in Rechnung gestellt worden sind, fehlt nicht
die Rechtsgrundlage.
a)
Der Kostenansatz für Auslagen beim Bundespatentgericht erfolgt gemäß
§ 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG i. V. m § 19 GKG (vgl. Schulte/Schell, PatG, 10. Aufl.,
§ 8 PatKostG Rdn. 5; Benkard/Schramm, a. a. O., § 8 PatKostG Rdn. 6). Denn
anders als bei der Vorschrift über die Erinnerung enthält das Patentkostengesetz
insoweit keine eigene Regelung. In der Vorschrift über den Kostenansatz beim
Bundespatentgericht, § 8 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG, sind Auslagen für das Beschwerdeverfahren beim Bundespatentgericht nicht ausdrücklich erwähnt.
b)
Der Erinnerungsführer
ist Kostenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
PatKostG.
Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Das ist hier der
Erinnerungsführer, der mit der Einlegung der Beschwerde das vorliegende Beschwerdeverfahren 7 W (pat) 4/17 in Gang gesetzt hat.
Nichts anderes ergibt sich auch aus der in der Kostenrechnung zitierten Vorschrift
des § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige die Kosten schuldet, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Da
das Patentkostengesetz mit der Regelung des § 4 PatKostG aber eine insoweit
vollständige Regelung zum Kostenschuldner enthält, bedarf es aus den schon
unter 1. genannten Gründen keines Rückgriffs auf § 22 GKG. Dies gilt auch für
Auslagen, denn der Begriff der Kosten umfasst Gebühren und Auslagen (vgl.
Busse/Keukenschrijver/Schuster, PatG, 8. Aufl., Einl PatKostG Rdn. 4, § 1
PatKostG Rdn. 1 a. E.). Auf die vom Erinnerungsführer aufgeworfene Frage, ob
eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 22 GKG vorliegt, kommt es
schon deshalb nicht an, abgesehen davon, dass sich diese Frage auch aufgrund
des Vorhandenseins der Verweisungsnorm nicht stellen würde.
Der Erinnerungsführer hat im Übrigen zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass in
der Beschwerdeentscheidung - Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2018 - keine
Kostenauferlegung auf ihn aus Billigkeitsgründen nach § 80 Abs. 1 PatG erfolgt
ist. Die fehlende Kostenauferlegung hat aber lediglich zu Folge, dass hier nicht die
Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG eingreift, wonach zur Zahlung der Kosten
verpflichtet ist, wem durch Entscheidung des Patentamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind, sondern es bei dem gesetzlichen Regelfall des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG bleibt.
c)
Die Berechnung der Zustellungskosten
ist
zudem nach dem
Kostenverzeichnis des GKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 9002, das gemäß der Verweisung auf das GKG in § 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG zur Anwendung
kommt, gerechtfertigt.
Die Pauschale KV Nr. 9002 wird erhoben u. a. für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, wobei deren Höhe 3,50 € je Zustellung beträgt. Da nach dem Akteninhalt
zwei Zustellungen mit Postzustellungsurkunde stattgefunden haben, beläuft sich
die Summe auf den in der Kostenrechnung festgesetzten Betrag von 7,- €.
Der Umstand, dass es vorliegend nur zwei Zustellungen mit Zustellungsurkunde
gegeben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zur KV Nr. 9002 ist zwar angeordnet, dass die Zustellungspauschale neben Gebühren, die sich nach dem
Streitwert richten, nur erhoben wird, soweit in einem Rechtszug mehr als zehn
Zustellungen anfallen. Im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist mit der Beschwerdegebühr jedoch keine streitwertabhängige Gebühr, sondern eine feste
Gebühr vorgesehen, so dass diese Ausnahme nicht greift (vgl. BPatGE 47, 207,
208 a. E. - Kostenansatz m. w. N.; ebenso BPatG, Beschluss vom 27. Mai 2019 -
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Rauch
Püschel
Dr. Schnurr
prö