Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.05.2004 – 25 W (pat) 180/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 180/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 397 41 655

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie des Richters Engels und der Richterin Beyer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

5. März 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

2 038 693 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 5. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke 2 038 693 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung

beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der o.g.

Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m.§ 269 Abs. 3 Satz 1

ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn. 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn. 59).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Bayer

Engels

Na