Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.05.2004 – 27 W (pat) 83/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 83/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 23 591.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter Dr. van Raden und die Richterin
Prietzel-Funk am 25. Mai 2004 10.99
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 hat die Markenstelle 9 des Deutschen
Patent- und Markenamtes die Anmeldung der Marke „Simple Ticket“ gemäß § 37
Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Gegen diesen –
mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen – Beschluss, der
dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 27. Januar 2004 zugestellt
worden ist, richtet sich ihre Beschwerde, die am 17. Februar 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Der mit der Beschwerdeschrift
eingereichte Scheck über … EUR ist den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin unter Hinweis darauf, dass nach dem PatKostZG die Zahlung von Kosten/Gebühren per Scheck nicht mehr zulässig sei, mit Schreiben von
17. Februar 2004 zurückgereicht worden. Der mit der Beschwerde angegriffene
Beschluss ist mit weiterem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 17. März 2004 gemäß § 80 MarkenG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin
geändert worden, dass die im Beschluss angegebene Markenstelle zutreffend
nicht 42, sondern 9 zu lauten habe. Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am Tag seines Erlasses übersandt worden.
Auf den Bescheid des Senats vom 3. Mai 2004, dass die tarifmäßige Gebühr von
… EUR erst am 30. März 2004 eingezahlt worden sei und die Beschwerde daher gemäß § 6 Abs. 2 PatG als nicht eingelegt gelte, trägt die Anmelderin vor, ihr
Verfahrensbevollmächtigter habe dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits
am 26. Februar 2004 und damit innerhalb der Beschwerdefrist eine Einziehungsermächtigung betreffend die Beschwerdegebühr erteilt. Die nach Fristablauf erfolgte Einziehung der Gebühr könne nicht zu ihren Lasten gehen. Die Beschwerde
richte sich zudem nunmehr gegen den Beschluss in seiner berichtigten Fassung
vom 17. März 2004, so dass die Einziehung der Gebühr am 30. März 2004 auch
aus diesem Grunde als fristgerecht anzusehen sei. Die Anmelderin hält im Übrigen die PatKostZV auf – wie hier – vor dem 1. Januar 2002 vorgenommene Markenanmeldungen nicht anwendbar, so dass der von ihr mit der Beschwerdeschrift
eingereichte Scheck über die Beschwerdegebühr ausreichend gewesen sei.
Hilfsweise beantragt die Anmelderin,
gegen die Versäumung der fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist zwar innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 2 MarkenG eingelegt
worden. Die Beschwerde gilt dennoch kraft Gesetzes als nicht erhoben, da die
Anmelderin die nach § 2 Abs. 1 PatKostG iVm Ziff. 411 200 der Anlage zum Pat-
KostG anfallende Beschwerdegebühr von € … nicht innerhalb der einschlägigen Frist gezahlt hat, § 6 Abs. 2 PatKostG iVm § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG.
1. Nach § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG iVm Nr. 431 200 GebVerz zu § 2 Abs. 1 Pat-
KostG ist für jede Beschwerde eine Beschwerdegebühr zu entrichten. Die Beschwerdegebühr wird gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG iVm § 3 Abs. 1 PatKostG
mit der Einlegung der Beschwerde fällig und ist nach § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG
iVm § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG zu zahlen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 66 Rn. 78 m.w.N.)
Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingezahlt, gilt die Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG iVm § 6 Abs. 2 Pat-
KostG als nicht eingelegt.
Die Zahlung der Beschwerdegebühr bestimmt sich nach der Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV). Sie kann bewirkt werden durch Barzahlung (ggf.
mit Zahlschein), durch Überweisung sowie durch Übergabe oder Übersendung eines Abbuchungsauftrags oder einer Einzugsermächtigung. Als Einzahlungstag gilt
gemäß § 2 PatKostZV bei Übergabe oder Übersendung einer Einzugsermächtigung der Tag ihres Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim
Bundespatentgericht.
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Einzahlung der Beschwerdegebühr nicht
rechtzeitig erfolgt.
Die PatKostZV ist gemäß § 4 PatKostZV am 1. Januar 2002 uneingeschränkt in
Kraft getreten und entgegen der Auffassung der Anmelderin auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
a) Die Zahlung der Beschwerdegebühr durch die Übersendung eines Schecks ist
danach nicht zulässig. Daher konnte der von der Anmelderin mit der Beschwerdeschrift übersandte Scheck die Obliegenheit zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht erfüllen.
b) Die Einzugsermächtigung ist nicht, wie erforderlich, innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundespatentgericht eingegangen. Ausweislich des Eingangsstempels ist die von der Anmelderin erteilte Einzugsermächtigung erst am
30. März 2004 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt
ist die
maßgebliche Beschwerdefrist, die nach Zustellung des angefochtenen
Beschlusses am 27. Januar 2004 am 27. Februar 2004 endete, abgelaufen
gewesen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin verlängert sich diese Frist
auch nicht durch die Übersendung des berichtigten Beschlusses. Die Zustellung
eines Berichtigungsbeschlusses setzt grundsätzlich keine neue Rechtsmittelfrist
in Gang (BGH GRUR 1995, 50 – Success), es sei denn, erst aufgrund der
Zustellung des neuen Beschlusses wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels
erkennbar (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 80 Rn. 4; Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl., § 80 Rn. 13 und § 61 Rn. 26). Letzteres ist vorliegend
nicht der Fall, denn die Berichtigung betraf lediglich eine offensichtliche
Falschbezeichnung der den Beschluss erlassenden zuständigen Markenstelle
für Klasse 9, dessen Prüfer sowohl für die Leitklasse 42 als auch die
Leitklasse 9 zuständig ist.
c) Ohne Erfolg weist die Anmelderin demgegenüber darauf hin, sie habe dem
Deutschen Patent- und Markenamt die Einzugsermächtigung bereits mit
Schriftsatz vom 26. Februar 2004 und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist
übersandt. Abgesehen davon, dass allein die – zudem nur behauptete und nicht
glaubhafte gemachte – rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung nicht genügt,
sondern nach dem oben Gesagten ihr rechtzeitiger Eingang bei Gericht maßgeblich ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Verfahrensbevollmächtigte
der Anmelderin die Einzugsermächtigung erst mit einem Schriftsatz überreicht
hat, der das nach Fristablauf liegende Datum 1. März 2004 aufweist. Entscheidend ist aber, dass dieser Schriftsatz (nebst Einzugsermächtigung) ausweislich
seines Eingangsstempels erst am 30. März 2004 und somit nach Fristablauf bei
Gericht eingegangen ist.
3. Eine Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist gemäß § 91 MarkenG ist der
Anmelderin nicht zu gewähren.
Zwar ist die Nichteinhaltung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wiedereinsetzungsfähig, weil die Versäumung der Frist nach gesetzlicher Vorschrift des
§ 6 Abs. 2 PatKostG iVm § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG einen Rechtsnachteil zur
Folge hat. Jedoch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Anmelderin gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG ohne Verschulden gehindert war, die Zahlungsfrist einzuhalten. Die Anmelderin ist im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung,
die ihr mit dem angefochtenen Beschluss zugestellt worden ist, über die einzuhaltenden Zahlungsmodalitäten betreffend die Beschwerdegebühr unmissverständlich belehrt worden. Sie hatte damit objektiv die Möglichkeit der Einhaltung
der Vorschriften der PatKostZV. Aus welchem sie etwa entlastenden Grund sie
dem nicht nachgekommen ist, ist nicht erkennbar.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Na