Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 32 W (pat) 327/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 730 656
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa
beschlossen: 6.70
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
VITAFOODS
Der IR-Marke Nr 730 656
die für die Waren und Dienstleistungen
16 Magazines et autres imprimés.
35 Publicité, conseils en organisation et direction de congrès;
consultation commerciale pour la direction des congrès;
organisation d'expositions à buts commerciaux ou de
publicité.
41 Education; organisation d'expositions à buts culturels ou
éducatifs; organisation et conduite de colloques, de
conférences, de congrès, de séminaires et de symposiums;
information en matière d'éducation.
international registriert ist,
hat die Markenstelle für Klasse 41 IR den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft verweigert. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass der Begriff "VITAFOODS" als Oberbegriff für (neuartige)
Nahrungsmittel oder deren Komponenten verstanden werde, die beim Verbraucher den Gesundheitsstatus und die Abwehr potentieller Gesundheitsrisiken im
Visier hätten, um die körperliche und mentale Lebensqualität zu verbessern, die
Widerstandsfähigkeit zu erhöhen oder um zur Regeneration von Erschöpfungszuständen und Krankheiten beizutragen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen sei die Marke eine thematische Inhaltsangabe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin.
Sie rügt die Begründung des Deutschen Patent- und Markenamts als unschlüssig.
Ein möglicher, lediglich thematischer Bezug zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen reiche nicht aus. Für ein Fehlen der Unterscheidungskraft sei es erforderlich, dass eine unmittelbar inhaltsbeschreibende Sachangabe vorliege, was
hier wegen der unterschiedlichen Übersetzungsmöglichkeiten von "Vita" und
"Foods" nicht der Fall sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der IR-Marke ist gemäß Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu verweigern.
Mit der wirksamen Inanspruchnahme des "telle-quelle"-Schutzes, von der hier
Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ
zu prüfen. Dieser Prüfungsmaßstab stimmt mit dem des § 8 Abs. 2 MarkenG
überein (vgl. BGH Beschluss vom 4. Dezember 2003 – I ZB 38/00 – Käse in Blütenform). Die IR-Marke "VITAFOODS" besteht im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus Angaben, die zur Bezeichnung
ihrer Bestimmung dienen können.
Nach den Feststellungen des Senats ist die IR-Marke "VITAFOODS" ein Fachbegriff, nämlich eine Produktbezeichnung für Lebensmittel, die zusätzlich zu ihrem
Nährwert eine positive gesundheitliche Wirkung ausüben und mehrere Körperfunktionen in einer positiven Weise beeinflussen, bzw. denen durch technische
Prozesse schädigende Inhaltsstoffe entzogen werden. Für die in verwirrender
Weise gebrauchten Synonyme wie z.B. "Functional Food", "Nutritional Food",
Designer Food", "Nutricenticals" wird als "Überbegriff" seit neuestem "Vitafood"
verwendet (www.noe.arbeiterhammer.at/20.04.04). Dies ist auch bereits in der
Bundesrepublik Deutschland der Fall. So befasst sich etwa ein kritischer Artikel
mit dem Titel: "Profit statt Gesundheit – Genfood“ heißt jetzt "Vitafoods" mit den
vorher definierten Lebensmitteln und bezeichnet diese als einen "Cocktail aus
Nahrungsmitteln, Zusatz-Ergänzungsmitteln, Arzneimitteln und Genfood"
(www.naturmedret.de/13.04.2004). Die Fundstellen wurden der Markeninhaberin
mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.
Dementsprechend können Zeitschriften und andere Druckwerke vitafoods als
Thema behandeln. Auch die Werbe- und Beratungsdienstleistungen der Klasse 35
können Vitafoods zum Gegenstand haben, indem sie sich mit dieser neuartigen
Ernährung, befassen. Dasselbe gilt für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen.
Winker
Sekretaruk
Kruppa
Hu