Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 32 W (pat) 327/02

32. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 730 656

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa

beschlossen: 6.70

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

VITAFOODS

Der IR-Marke Nr 730 656

die für die Waren und Dienstleistungen

16 Magazines et autres imprimés.

35 Publicité, conseils en organisation et direction de congrès;

consultation commerciale pour la direction des congrès;

organisation d'expositions à buts commerciaux ou de

publicité.

41 Education; organisation d'expositions à buts culturels ou

éducatifs; organisation et conduite de colloques, de

conférences, de congrès, de séminaires et de symposiums;

information en matière d'éducation.

international registriert ist,

hat die Markenstelle für Klasse 41 IR den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft verweigert. Zur Begründung

wurde ausgeführt, dass der Begriff "VITAFOODS" als Oberbegriff für (neuartige)

Nahrungsmittel oder deren Komponenten verstanden werde, die beim Verbraucher den Gesundheitsstatus und die Abwehr potentieller Gesundheitsrisiken im

Visier hätten, um die körperliche und mentale Lebensqualität zu verbessern, die

Widerstandsfähigkeit zu erhöhen oder um zur Regeneration von Erschöpfungszuständen und Krankheiten beizutragen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen sei die Marke eine thematische Inhaltsangabe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin.

Sie rügt die Begründung des Deutschen Patent- und Markenamts als unschlüssig.

Ein möglicher, lediglich thematischer Bezug zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen reiche nicht aus. Für ein Fehlen der Unterscheidungskraft sei es erforderlich, dass eine unmittelbar inhaltsbeschreibende Sachangabe vorliege, was

hier wegen der unterschiedlichen Übersetzungsmöglichkeiten von "Vita" und

"Foods" nicht der Fall sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der IR-Marke ist gemäß Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu verweigern.

Mit der wirksamen Inanspruchnahme des "telle-quelle"-Schutzes, von der hier

auszugehen ist, ist die Schutzerstreckung gemäß §§ 107, 113, 37 MarkenG nach

Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ

zu prüfen. Dieser Prüfungsmaßstab stimmt mit dem des § 8 Abs. 2 MarkenG

überein (vgl. BGH Beschluss vom 4. Dezember 2003 – I ZB 38/00 – Käse in Blütenform). Die IR-Marke "VITAFOODS" besteht im Hinblick auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus Angaben, die zur Bezeichnung

ihrer Bestimmung dienen können.

Nach den Feststellungen des Senats ist die IR-Marke "VITAFOODS" ein Fachbegriff, nämlich eine Produktbezeichnung für Lebensmittel, die zusätzlich zu ihrem

Nährwert eine positive gesundheitliche Wirkung ausüben und mehrere Körperfunktionen in einer positiven Weise beeinflussen, bzw. denen durch technische

Prozesse schädigende Inhaltsstoffe entzogen werden. Für die in verwirrender

Weise gebrauchten Synonyme wie z.B. "Functional Food", "Nutritional Food",

Designer Food", "Nutricenticals" wird als "Überbegriff" seit neuestem "Vitafood"

verwendet (www.noe.arbeiterhammer.at/20.04.04). Dies ist auch bereits in der

Bundesrepublik Deutschland der Fall. So befasst sich etwa ein kritischer Artikel

mit dem Titel: "Profit statt Gesundheit – Genfood“ heißt jetzt "Vitafoods" mit den

vorher definierten Lebensmitteln und bezeichnet diese als einen "Cocktail aus

Nahrungsmitteln, Zusatz-Ergänzungsmitteln, Arzneimitteln und Genfood"

(www.naturmedret.de/13.04.2004). Die Fundstellen wurden der Markeninhaberin

mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.

Dementsprechend können Zeitschriften und andere Druckwerke vitafoods als

Thema behandeln. Auch die Werbe- und Beratungsdienstleistungen der Klasse 35

können Vitafoods zum Gegenstand haben, indem sie sich mit dieser neuartigen

Ernährung, befassen. Dasselbe gilt für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen.

Winker

Sekretaruk

Kruppa

Hu