Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.05.2004 – 25 W (pat) 153/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 153/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 397 57 788 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

3. Mai 2000 und 27. März 2003 wirkungslos sind, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 619 864 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 3. Mai 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamtes die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom

27. März 2003 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit

§ 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Sredl

Bayer