Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.06.2004 – 27 W (pat) 186/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 07 736 S 283/01 Lö 6.70
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer, des Richters Dr. van Raden sowie der Richterin Prietzel-
Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat am 21. November 2001 die Löschung der am 21. August 1999 im Register für
„Elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Rechtsberatung
und Vertretung, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“
eingetragenen Wortmarke
„SPIONLADEN“
wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse beantragt.
Der Antrag wurde von der Markenabteilung mit Einschreiben an die im Register
eingetragene S… GmbH Abhörschutz und Überwachungstechnik
(im
Folgenden: S… GmbH) unter der dort vermerkten Anschrift übersandt.
Nachdem das Einschreiben an das Patentamt zurückgeleitet worden war, sandte
dieses den Antrag mit Einschreiben vom 24. Januar 2002 an eine über die Deutsche Telekom ermittelte Adresse, unter der damals tatsächlich der (jetzige) Markeninhaber sein Geschäft mit der Bezeichnung „Spionladen“ betrieb. Über das
Vermögen der Markeninhaberin war bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 11. September 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 20. März 2002, beim Patentamt eingegangen am 23. März 2002, legte
der jetzige Markeninhaber gegen den Löschungsantrag unter gleichzeitiger Beantragung der Umschreibung der Marke auf sich Widerspruch ein. Den Umschreibungsantrag begründete er mit dem Erwerb der Marke von einem
B…,
der
wiederum
Rechtsnachfolger
der
im
Register
eingetragenen
Inhaberin S… GmbH sei, und
legte hierzu von dem
früheren
Geschäftsführer
der
S… GmbH
sowie
von
B…
unter dem 15. Juli 2002 unterzeichnete Erklärungen vor, die auszugsweise wie
folgt lauten:
„Hiermit bestätige
ich S1…, ehemaliger Geschäftsführer
der S… GmbH, dass ich die Nutzungsrechte bzw. die Marke
Nr. 396 07 736.6/09 (SPIONLADEN) am 30. Mai 2000 der Fa.
B…,
B1…str.
in W…
(aktuelle
Adresse)
überlassen bzw. übertragen habe.
(gez.) S1…
Hiermit bestätige
ich B…,
(...) dass
ich die Nutzungsrechte der Marke Nr. 396 07 736.6/09
(SPIONLADEN) am
30. Mai 2000 von der Firma S… GmbH (...) erworben habe,
und
der
Fa.
Y…,
(...)
zur
Nutzung
überlassen habe. (...)
(gez.) B…
Hiermit
übertrage
ich
B…
(...)
die
Marke
Nr. 396 07 736.6/09
(SPIONLADEN)
an
die
Fa.
Y… (...)
(gez.) B…“.
Die Umschreibung der angegriffenen Marke auf den jetzigen Markeninhaber
wurde am 1. August 2002 im Register vermerkt.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Löschungsantrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. März 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke sei sowohl im
Eintragungszeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag als unterscheidungskräftig, nicht freihaltebedürftig und nicht täuschend anzusehen gewesen. Der Begriff „SPIONLADEN“ sei- anders als seine
Einzelbestandteile „Spion“ und „Laden“ – kein gebräuchliches Wort der deutschen
Sprache, Es sei zudem nicht sprachregelgerecht, sondern ungewöhnlich gebildet,
da es richtig „Spionageladen“ heißen müsse. Die Bedeutung sei verschwommen;
es bedürfe daher einigen Nachdenkens um herauszufinden, was unter einem Spionladen zu verstehen sei; hierzu neige der Verkehr aber nicht. Die angegriffene
Marke beschreibe nicht die beanspruchten Waren, sondern gebe allenfalls einen
Hinweis auf deren Verkaufsstätte. Dasselbe gelte auch für die beanspruchten
Dienstleistungen, zu denen die mögliche Bedeutung des Wortes „SPIONLADEN“
noch sehr viel weiter entfernt sei. Gegen die Schutzfähigkeit der angegriffenen
Marke sprächen auch nicht die Beanstandungen von ähnlichen Anmeldungen des
Geschäftsführers der Antragstellerin durch die Markenstelle, da diese mit der hier
in Rede stehenden Marke nicht zu vergleichen seien. Da der Löschungsantrag
unbegründet sei, bestehe auch kein Grund zu der ebenfalls beantragten Rückzahlung der Löschungsantragsgebühr.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie hält den Widerspruch des Markeninhabers für unzulässig, da er zum Zeitpunkt des Widerspruchs
im Register nicht als Inhaber der Marke eingetragen gewesen sei und diese auch
nicht später erworben habe. Nach den vorgelegten Erklärungen seien ihm lediglich
einfache Nutzungsrechte übertragen worden. Weiter ist sie der Auffassung, die
Marke sei löschungsreif, weil sie nicht unterscheidungskräftig und freihaltungsbedürftig sei und daher nicht hätte eingetragen werden dürfen.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke
„SPIONLADEN“ zu löschen, hilfsweise die Zurückverweisung an
das Deutsche Patent- und Markenamt zur Durchführung des Löschungsverfahrens.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt seine Berechtigung zum Widerspruch unter Hinweis auf eine behauptete mündliche, jedenfalls aber spätere schriftliche Übertragung der Marke
auf ihn und hält die angegriffene Entscheidung der Markenstelle auch in der Sache selbst für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die gemäß
§ 50 Abs. 1 Nr. 3 beantragte Löschung der Marke zu Recht abgelehnt.
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die angegriffene Marke nicht bereits
deshalb zu löschen, weil es an der Voraussetzung eines gemäß § 54 Abs. 2
Satz 2 MarkenG zulässigen Widerspruchs gegen den Löschungsantrag fehlt. Die
Markenabteilung hat den Löschungsantrag mit Einschreiben vom 17. Dezember 2001 an die im Register eingetragene S… GmbH gesandt und nach
Unzustellbarkeit dieses Einschreibens einen nochmaligen Zustellungsversuch an
die über die Deutsche Telekom ermittelte Adresse
„E…straße
in
S2…“ gerichtet, ohne davon Kenntnis zu haben, dass die eingetragene Markeninhaberin, über deren Vermögen bereits mit Beschluss des Amtsgerichts vom
11. September 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, unter beiden
Zustellungsadressen keinen Geschäftsbetrieb mehr unterhielt. Tatsächlich betrieb
unter der Adresse E…straße der
jetzige Markeninhaber, dem der Löschungsantrag übergeben worden ist, seinen als „Spionladen“ bezeichneten Geschäftsbetrieb. Damit ist die gemäß § 28 Abs. 3 MarkenG notwendige Zustellung
des Löschungsantrags an die eingetragene Markeninhaberin nicht wirksam erfolgt
und folglich die zweimonatige Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG nicht in Lauf
gesetzt worden. Daher konnte der Widerspruch in dem anhängigen Löschungsverfahren noch jederzeit erklärt werden.
Der
von Y…,
dem
jetzigen Markeninhaber, mit Schriftsatz
vom
20. März 2002 unter gleichzeitiger Beantragung der Umschreibung der angegriffenen Marke auf sich erklärte Widerspruch gegen den ihm zugeleiteten Löschungsantrag mag zwar nicht wirksam gewesen sein, weil - ungeachtet der formellen Widerspruchsberechtigung von Y… gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 MarkenG –
seine materielle Rechtsinhaberschaft im damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die
erst nachfolgend, und zwar unter dem 15. Juli 2002 abgegebenen Übertragungserklärungen
des
Geschäftsführers
der
S… GmbH
und
des
B… widerlegt erscheint. Aus den Übertragungserklärungen ergibt sich aber in
Verbindung mit dem Inhalt des von der Antragstellerin vorgelegten Dokuments
vom 30. Mai 2000 mit der Überschrift „Kaufvertrag“ zur Überzeugung des beschließenden Senats, dass der jetzige Markeninhaber jedenfalls seit dem 15. Juli 2002 materiell berechtigter Inhaber der angegriffenen Marke war und daher als
Rechtsnachfolger widerspruchsberechtigt ist.
Ursprüngliche Markeninhaberin war unstreitig die S… GmbH. Diese hat
die Rechte an der Marke, und zwar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der S… GmbH am 11. September 2000, nämlich bereits
mit Erklärung vom 30. Mai 2000, auf B… übertragen. Dieser hat die
Marke wiederum am 15. Juli 2002 an den jetzigen Markeninhaber übertragen. Die
zur Darlegung der Rechtekette notwendigen Willenserklärungen der beteiligten
Personen ergeben sich zwar nicht schon ohne weiteres und zweifelsfrei aus den
von dem jetzigen Markeninhaber im Original vorgelegten schriftlichen Erklärungen,
die jeweils am 15. Juli 2002 seitens des ehemaligen Geschäftsführers der
S… GmbH, S1…, und des Zwischenerwerbers B… abgegeben worden sind. Aus der genannten Erklärung des S1… lässt sich nämlich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob er, wie dort behauptet, als Geschäftsführer der
S… GmbH die Marke selbst oder
lediglich die Nutzungsrechte an der
Marke auf B… übertragen wollte, denn
in der Erklärung vom 15. Juli 2002 ist - nicht widerspruchsfrei - einerseits die Rede von der Übertragung der
Marke selbst und andererseits von einem – in rechtlicher Hinsicht davon zu unterscheidenden – Erwerb der bloßen Nutzungsrechte an der Marke, die den Nutzungsberechtigten zu einer Weiterübertragung der Marke nicht berechtigen würde.
Die rechtswirksame Übertragung der Rechte an der Marke durch die S…
GmbH auf B… am 30. Mai 2000 ergibt sich
jedoch
in der Gesamtschau der Erklärungen vom 15. Juli 2002 mit dem von der Antragstellerin vorgelegten, lediglich von dem ehemaligen Geschäftsführer der S… GmbH am
30. Mai 2000 unterzeichneten Kaufvertrag zwischen jenem Unternehmen und
B…. Dieser Kaufvertrag enthält unter Nr. 3 Willenserklärungen betreffend die Veräußerung und Übertragung der hier zur Beurteilung stehenden Marke
seitens der damaligen Markeninhaberin auf B…. Bei
verständiger
Würdigung der Gesamtheit der vorgelegten Dokumente ergibt sich unter Berücksichtigung des wirklichen bzw. mutmaßlichen Willens der Vertragsparteien, dass
die S… GmbH bereits
in dem genannten Kaufvertrag am 30. Mai 2000
eine Einigung mit B… über den Verkauf und die Übertragung der
Marke erzielt hat. Wenngleich ein von beiden vertragsschließenden Parteien unterzeichnetes Exemplar des Vertrages nicht vorgelegt worden ist, ergibt sich ein
Rechtsbindungswille auch des B… betreffend die Erklärungen vom
30. Mai 2000 mit hinreichender Sicherheit jedenfalls aus seiner vom jetzigen Markeninhaber eingereichten Erklärung vom 17. Juli 2002, in der er bestätigt, dass er
am 30. Mai 2000 die „Nutzungsrechte“ an der Marke von der S… GmbH
erworben habe. Soweit B… dort unter Bezugnahme auf die an dem genannten
Tage geführten Verhandlungen entgegen dem Vertragstext nur die Übertragung
von „Nutzungsrechten“ erwähnt, ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um
eine unschädliche Falschbezeichnung eines juristischen Laien handelt, während
der Vertragstext den tatsächlichen Willen der vertragsschließenden Parteien,
nämlich (u.a.) die Übertragung der Marke selbst, wiedergibt. Ebenfalls mit Erklärung vom 17. Juli 2002 hat der Zwischenerwerber B… die Marke wiederum an
den jetzigen Markeninhaber abgetreten, der die Abtretung zwar nicht schriftlich
angenommen hat, wohl aber in der Folge seinen Willen zur Ausübung seiner materiellen Befugnisse an der Marke durch den erfolgreichen Umschreibungsantrag
und die Verteidigung der Marke gegen den Löschungsantrag während des gesamten Löschungsverfahrens eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Es ist daher
von einem wirksamen Widerspruch gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG auszugehen.
2. Der Löschungsantrag ist von der Markenabteilung zu Recht zurückgewiesen
worden. Es besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Veranlassung, die
eingetragene Marke zu löschen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin
greift der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht ein, weil die
angegriffene Marke nicht entgegen der Vorschrift des § 8 MarkenG eingetragen
worden ist. Die Marke „SPIONLADEN“ ist vielmehr unterscheidungskräftig und
nicht freihaltungsbedürftig, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage
stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von der Ware erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 - FOR YOU; WRP 1999,
1167, 1168 - YES; GRUR 2002, 64, 65 – INDIVIDUELLE; 2002, 816, 817 – Bonus
II); Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist der angegriffenen Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine gerade noch ausreichende geringe Unterscheidungskraft zuzusprechen. Es handelt sich um eine sog. sprechende Marke. Sie
weist eine Wortbildung auf, die zwar einen deutlichen Bezug auf die unter ihr
vertriebenen Waren und angebotenen Dienstleistungen nimmt. Sie ist dennoch
nicht als rein beschreibend anzusehen, weil sie einen gewissen sprachlichen Witz
besitzt, den die angesprochenen Verkehrskreise auch erkennen. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen sind, was die Antragstellerin als solches nicht in
Abrede stellt, so gut wie ausschließlich Privatpersonen oder Unternehmen zu
zählen, die die unentdeckte Beobachtung oder Überwachung von Personen oder
Ausforschung von Gegenständen oder Sachverhalten zu ihrem eigenen Schutz
bzw. Nutzen beabsichtigen und zu diesen Zwecken die unter der Marke „Spionladen“ vertriebenen Waren erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen
wollen. Diese Verkehrskreise werden – anders als bei der eindeutigen Bezugnahme der ins Auge gefassten Abnehmerkreise etwa bei den Bezeichnungen
„Handwerkerladen“, „Musikerladen“ oder „Jägerladen“, die herkömmliche Berufsbezeichnungen enthalten – in prosaischer Form als „Spione“ angesprochen. Einer
derartigen „Berufsgruppe“ sind die angesprochenen Verkehrskreise aber nicht
zuzurechnen. Spione sind laut DUDEN „heimliche Kundschafter“. Derartige
Personen gehen nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht etwa
einer Tätigkeit wie ein Detektiv nach, der einem in der Regel wenigstens gerade
noch anzuerkennenden schützenswerten Interesse seines Auftraggebers dient.
Spione verrichten nach dem allgemeinen Verständnis vielmehr eine – regelmäßig
unter Anwendung illegaler Mittel und Wege zu illegalen Zwecken und damit meist
strafrechtlich relevante – Spionagetätigkeit im Sinne einer heimlichen Kundschaftertätigkeit zum - wenn nicht beabsichtigten, so aber doch in Kauf
genommenen – beachtlichen Schaden des von ihnen Beobachteten. Ihre
„Arbeitsmittel“ und das dazugehörige Know-how werden sie nicht in einem
erkennbar konventionell betriebenen und von den dazu gesetzlich berufenen
Personen jederzeit revisiblen Geschäft wie das von dem Markeninhaber betriebenen erwerben, sondern hierzu jedenfalls bevorzugt illegale und verschwiegene, wenn nicht gar geheime Beschaffungskanäle benutzen. Ebenso
wenig wie in einem „Spionladen“ Spione im erörterten Sinne anzutreffen sein
werden, würde nach der Verkehrsauffassung in dem vergleichbaren Fall der
Benennung einer auf den Vertrieb von Kriminalromanen spezialisierten Buchhandlung mit der Geschäftsbezeichnung „Mörderladen“ erwartet werden, dass dort
potenzielle Mörder als Abnehmerkreise angesprochen würden oder dort gar Kontakt zu potenziellen Mördern aufgenommen werden könnte. Eher vergleichbar ist
die angegriffene Marke der Bezeichnung „Wildschützladen“ für Jagdbedarf, die
eine nicht gängige Bezeichnung für der Jagd nachgehende Personen in prosaischer Form darstellt.
Das nach den vorgelegten Unterlagen (Internet-Seite) erkennbare Marketing der
Markeninhabers bestätigt diese Auffassung insofern, als illegale Waren oder
Dienstleistungen, die etwa den „echten“ Spion zur Begehung eines strafrechtlich
relevanten Geheimnisverrats oder einer anderen strafbewehrten Verletzung des
vertraulich gesprochen Wortes oder des Rechtes am eigenen Bild interessieren
könnten, um im Geheimen erfolgreich tätig zu werden, gerade nicht beworben
werden.
Die beantragte Löschung kann auch nicht erfolgreich auf ein etwaiges Freihaltungsbedürfnis gestützt werden, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Wort „Spionladen“ zur Zeit von anderen Personen als dem Markeninhaber selbst oder mit ihm verbundenen Unternehmen benutzt wird. Zwar ist auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu berücksichtigen (BGH, GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE).
Es ist aber mangels konkreter Anhaltspunkte nicht erkennbar, dass Mitbewerber
des Markeninhabers im Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke zur Beschreibung von Waren der geschützten Art auf die Verwendung der Bezeichnung
„SPIONLADEN“ angewiesen gewesen wären. Dagegen sprechen - abgesehen
von ihrer begrifflichen Eigentümlichkeit im deutschsprachigen Raum – auch die
Grundsätze der von der Markenabteilung zutreffend herangezogenen „HOUSE OF
BLUES“-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 1999, 989).
Die angegriffene Marke ist auch in Bezug auf die eingetragenen Dienstleistungen
nicht zu einer Beschreibung ihres Gegenstands oder Inhalts geeignet, denn der
Begriff „Spionladen“ weist – wie im übrigen auch von der Antragstellerin nicht näher dargetan - keinen erkennbaren Sachbezug zu einem Unternehmen auf, das
Werbung für Dritte erbringt oder sich mit Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Rechtsberatung, wissenschaftlicher Forschung oder dem
Erstellen von Programmen für Dritte befasst.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Na