Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.06.2004 – 28 W (pat) 194/03

28. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 06 126.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters von Schwichow

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

BASICS

als Kennzeichnung für die Waren „Künstlerfarben, insbesondere Aquarellfarben,

Wasserfarben, Guaschfarben und Ölfarben; Firnisse für Künstler“.

Die Markenstelle für Klasse 2 hat die Anmeldung wegen des Bestehens absoluter

Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Das angemeldete Wort stelle für die beanspruchten Waren eine ohne weiteres

verständliche, beschreibende Angabe dar, da lediglich darauf hingewiesen werde,

dass es sich bei den Farben und Firnissen um Grunderzeugnisse als Sachaussage im Sinne einer Beschaffenheitsangabe handele, die vom Verkehr nicht als

Kennzeichnungsmittel eines bestimmten Herstellers angesehen werde.

An solchen Sachangaben bestehe im Übrigen auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren

weiter, ohne in der Sache bzw. zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.

Auch an der auf ihren Antrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat sie nicht

teilgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortmarke zumindest dem

Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG, denn es handelt sich um eine bloße Warenangabe, die für die beanspruchten Waren zugunsten der Mitbewerber

der Anmelderin freigehalten werden muss.

Das aus der englischen Sprache stammende Wort „Basics“ bedeutet Grundlegendes, die Grundlage bildendes, Elementares.

Nach den Feststellungen des Senats hat der Begriff Eingang in das Wirtschaftsleben und in die Geschäftssprache gefunden, wie sich aus vielfältigen Anzeigen und

Verbraucherhinweisen ergibt, wobei er dazu benutzt wird, für eine Grundausstattung zu werben. Das gilt inzwischen auch für den Bereich der beanspruchten Waren bzw. allgemein für Farbbeschreibungen, wie der Senat im Wege einer Internetrecherche feststellen konnte, die der Anmelderin zur Kenntnis gebracht worden

ist, ohne dass sie die Feststellungen in Zweifel gezogen hat.

So

findet sich etwa der Begriff

„Basics“

für Ölfarben, Acrylfarben

(http://shop.lms.de/) oder Wandfarben (http://www.farbqualitaet.de/) , aber auch

für Farbbeschreibungen, etwa von der Fa. Neckermann hinsichtlich BHs

(http://www.preiswert-mit-service.de/) oder von der Fa. Otto hinsichtlich Damengarderobe insgesamt (http://www.otto.com/).

Damit steht fest, dass der Begriff „Basic“ oder „Basics“ bereits auf den unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen als Synonym für eine grundlegende, einfache (aber auch notwendige) Angebotsvariante gebraucht wird. Ein

solcher Begriff muss im Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Wettbewerbs allen Mitbewerbern zur Verfügung stehen und kann nicht für einen Einzelnen monopolisiert werden.

Das hat zur Folge, dass markenregisterrechtlich von der Feststellung eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses ausgegangen werden muss (so auch BPatG – Az.:

33 W (pat) 261/00 (B-A-S-I-C), abgedr. in PAVIS mit weiteren Nachweisen).

Ob der angemeldeten Wortmarke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis

der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, brauchte der Senat danach nicht zu entscheiden.

Stoppel

Schwarz-Angele

von Schwichow

Bb