Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 08.03.2023 – 29 W (pat) 544/21

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:080323B29Wpat544.21.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 544/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. März 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 519 153

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:080323B29Wpat544.21.0

G r ü n d e

I.

Das Wort-/Bildzeichen

ist am 14. Oktober 2019 in das Register der Weltorganisation für geistiges Eigentum

(WIPO) für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:

Klasse 25: Clothing, including underwear and outer clothing, other

than special purpose protective clothing; socks, mufflers

[clothing], shawls, bandanas, scarves, belts [clothing];

footwear, shoes, slippers, sandals; headgear, hats, caps

with visors, berets, caps [headwear], skull caps;

Klasse 35: Advertising, marketing and public relations; organization

of exhibitions and trade fairs for commercial or advertising

purposes; design for advertising; provision of an online

marketplace for buyers and sellers of goods and services;

office functions; secretarial services; arranging newspaper

subscriptions for others; compilation of statistics; rental of office

machines; systemization of

information

into computer

databases; telephone answering for unavailable subscribers;

business management, business administration and business

consultancy; accounting; commercial consultancy services;

personnel recruitment, personnel placement, employment

agencies,

import-export agencies;

temporary personnel

placement services; auctioneering; the bringing together,

for the benefit of others, of a variety of goods, namely,

clothing, including underwear and outer clothing, other

than special purpose protective clothing, socks, mufflers

[clothing], shawls, bandanas, scarves, belts [clothing],

footwear, shoes, slippers, sandals, headgear, hats, caps

with visors, berets, caps [headwear], skull caps, enabling

customers to conveniently view' and purchase those

goods, such services may be provided by retail stores,

wholesale outlets, by means of electronic media or through

mail order catalogues.

Mit Beschluss vom 26. August 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 -

Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamtes

(DPMA) der international registrierten Marke IR 1 519 153 den Schutz in der

Bundesrepublik Deutschland teilweise, nämlich für die oben fettgedruckten Waren

und Dienstleistungen, verweigert.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Zeichen fehle im oben genannten Umfang

die Unterscheidungskraft. Es bestehe aus der Wortfolge des englischen

Grundwortschatzes „Basics & More“ und werde von den hier angesprochenen

allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von „Basics und mehr“

verstanden. „Basics“, sei mit „grundlegend, die Grundlage bildend, elementar,

Grund-“ zu übersetzen. Es handele sich dabei auf dem hier einschlägigen

Warenbereich um einen Standardbegriff, mit dem eine Grundausstattung zeitloser

(klassischer, modischer) Kleidungsstücke sowie auch Schuhe, die besonders gut

kombiniert werden können, bezeichnet werde. Bei den Wortbestandteilen „& More“

in der Übersetzung „und mehr“ handele es sich um eine werbeübliche Wortfolge,

die häufig in Kombination mit einem Produkt oder einer Dienstleistung verwendet

werde. Sie werde neben dem Hinweis auf das Produkt auch als Qualitätshinweis

verstanden, der dem Verbraucher ein „Mehr“ an Leistungen bzw. Produktvorteilen

gegenüber anderen Artikeln verspreche. Ferner weise die Wortfolge auf ein

zusätzliches Angebot hin, das die Kernwaren bzw. -dienstleistungen ergänze. In

seiner Gesamtheit werde das Zeichen als werbeüblicher Slogan verstanden, der auf

die besondere Qualität sämtlicher in Klasse 25 genannter Waren hinweise, bzw. als

ein Angebot von Basics, das durch umfängliche ergänzende (Bekleidungs)Waren (-

Accessoires) erweitert sei oder damit zusammenhänge. Entsprechendes gelte für

die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen, für die das Zeichen einen engen

beschreibenden

Sachbezug aufweise. Bezüglich der warenbezogenen

Handelsdienstleistungen, die u. a. auch die Sortimentsgestaltung sowie auch

Servicefunktionen,

Marketingaktionen,

Werbung,

Öffentlichkeitsarbeit,

Messeauftritte, den Im- und Export sowie die Zusammenstellung von Bekleidung

auf Online-Marktplätzen, im Einzel- und Großhandel, über elektronische Medien

und über Kataloge umfassten, werde das Zeichen lediglich als ein Hinweis darauf

gesehen, dass die Kunden über Bekleidungsprodukte und eine weitere Vielzahl von

Accessoires informiert und beraten würden. Damit stelle der Sachhinweis „Basics &

More“ lediglich einen wichtigen kaufentscheidenden Umstand dar. Um welche

zusätzlichen Waren es sich hierbei genau handele, könne der Wortfolge „& More“

zwar nicht entnommen werden. Die begriffliche Unbestimmtheit der bewusst

allgemein gehaltenen Aussage stehe der Annahme einer beschreibenden

Sachaussage nicht entgegen. Soweit der Markeninhaber auf verschiedene

Voreintragungen bzw. Registrierungen ähnlich gebildeter Marken hinweise, seien

diese größtenteils nicht vergleichbar; zudem seien Voreintragungen nach ständiger

Rechtsprechung nicht bindend.

Am 6. September 2021 wurde der Rechtsübergang der international registrierten

Marke IR 1 519 153 auf die im Rubrum genannte Inhaberin im Register der WIPO

vermerkt.

Diese wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des

DPMA. Sie weist darauf hin, dass sie hilfsweise auch

im Namen des

vorhergehenden Inhabers der internationalen Registrierung Beschwerde einlege.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Markenstelle habe bei ihrer

Entscheidung die grafische Gestaltung der

internationalen Registrierung

unberücksichtigt gelassen. Das Zeichen sei bereits aufgrund seiner Grafik

schutzfähig. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die

IR-Marke

für

Bekleidungsstücke nicht unterscheidungskräftig sei, versäume es die Markenstelle

"Accessoires" sauber zu definieren und verweigere deshalb viel zu umfangreich den

Schutz. Außerdem sei die Entscheidung in sich widersprüchlich, weil die

Markenstelle aus einer strengen und vollständigen Prüfung, die nicht auf ein

Mindestmaß beschränkt werden dürfe, offenbar schließe, dass eine erhebliche

Unterscheidungskraft erforderlich sei.

Jedoch genüge

bereits

„jegliche

Unterscheidungskraft“. Ferner führe die Markenstelle aus, dass "& More" einerseits

ein „Mehr" an Leistungen/Produktvorteilen und andererseits ein zusätzliches

Angebot neben den Kernwaren/Dienstleistungen verspreche. Dem füge die im

Beschluss genannte Internetseite www.basicsandmore.de noch einen sozialen

Aspekt, nämlich Gemeinnützigkeit und Wohlfahrtspflege, hinzu, weshalb das nicht

werbeübliche Zeichen einen verschwommenen, vielschichtigen Bedeutungsgehalt

und damit die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Die in das Verfahren

eingeführten Zurückweisungsentscheidungen seien alle nicht mit dem hier

beanspruchten Zeichen vergleichbar, da entweder der Bestandteil „basics“, „&“ bzw.

„more“ fehle oder durch andere Begriffe ersetzt sei. Einige der Gerichtsbeschlüsse

seien bereits älter, so dass schon deshalb keine Vergleichbarkeit gegeben sei.

Relevant sei vielmehr die Unionsmarkenanmeldung 018719184 „Basic & More“. Die

Anmeldung sei von dem mit englischen und deutschen Muttersprachlern besetzten

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auch für Deutschland

nicht beanstandet worden und nur wegen eines laufenden Widerspruchsverfahrens

noch nicht eingetragen. Zudem genieße das hier beanspruchte Zeichen als

internationale Registrierung Schutz in Frankreich und Italien. „Basics“ als Plural

könne nicht einzelnen Waren zugeordnet werden, sondern höchstens eine Gruppe

von Waren im Sinne einer Kollektion oder den Inhalt eines Geschäfts beschreiben.

Daher sei im Vergleich zu „Basic“ ein weiterer Gedankenschritt nötig, um zu einer

beschreibenden Bedeutung zu gelangen. In den letzten Jahren seien im Vergleich

zu den Zurückweisungen wesentlich mehr Marken mit den Bestandteilen „& more“

eingetragen worden. Die Eintragungswahrscheinlichkeit betrage etwa 80 %. Die

Beschwerdeführerin weist diesbezüglich besonders auf elf aus ihrer Sicht

entsprechend gebildete Voreintragungen von Unionsmarken und nationalen

deutschen Marken hin. Die Zurückweisung entspreche daher auch nicht der

Verfahrenspraxis des DPMA.

Die Beschwerdeführerin beantragt:

Der Beschluss der Markenstelle

für Klasse 35 -

Internationale

Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts vom

26. August 2021 wird aufgehoben, soweit der internationalen Registrierung

1 519 153 der Schutz verweigert worden ist.

Der Senat hat mit Hinweis vom 6. Dezember 2022 zahlreiche zurückweisende

Entscheidungen u. a. bzgl. Markenanmeldungen mit den Bestandteilen „basic“,

„Basics“ sowie „& more“ übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung

dargelegt,

wonach

der

internationalen

Registrierung

im

beschwerdegegenständlichen Umfang der Schutz

in der Bundesrepublik

Deutschland zu verweigern sein dürfte. In der mündlichen Verhandlung vom

8. März 2023 hat der Senat zusätzliche Rechercheunterlagen übergeben, die mit

dem Beschwerdeführervertreter diskutiert wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Mit Wirkung zum 1. Mai 2022 ist u. a. das Markengesetz (§§ 107 ff. MarkenG) an

die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems angepasst worden. Seit dem

31. Oktober 2015 sind sämtliche Mitglieder des Madrider Markenabkommens

(MMA) auch Mitglieder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA).

Aufgrund des Vorrangs des PMMA gegenüber dem MMA richtet sich die

internationale Registrierung von Marken nur noch nach dem PMMA. Mit den

Änderungen wurde dem Rechnung getragen.

2. Da die neue Inhaberin zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits im

Register der WIPO eingetragen war, wird – da keine abweichenden Anhaltspunkte

ersichtlich sind - gem. §§ 107, 27 Abs. 1, 3 i. V. m. § 28 Abs. 1 MarkenG ihre

materielle Rechtsinhaberschaft vermutet (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Auflage, § 27 Rn. 28).

IR-Marken stellen lediglich ein Bündel

nationaler Marken bzw. Markenanmeldungen dar. Voraussetzungen und

Rechtsfolgen der Übertragung und des Übergangs des deutschen Anteils einer IR-

Marke richten sich demzufolge gem. § 107 MarkenG nach deutschem Recht (vgl.

Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 27 Rn. 67). Gem. § 28

Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 265 ZPO in entsprechender Anwendung ist die

Rechtsnachfolgerin, die erkennbar das Verfahren übernommen hat, in die

Rechtsposition des Rechtsvorgängers eingetreten

(vgl. auch Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 28 Rn. 16).

3. Der internationalen Registrierung fehlt es für die beschwerdegegenständlichen

Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ihr ist diesbezüglich daher der Schutz in Deutschland gem.

§§ 107, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art.

6 quinquies B PVÜ zu verweigern.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN

DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM

[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR

2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –

Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.

– OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein

Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis

zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso

ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-

Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –

Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –

grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.

86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.

11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH BGH

GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR

2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010,

640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus

besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände

beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht

unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen

hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen

(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;

a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete

Zeichen

nicht.

a. Von den beschwerdegegenständlichen Waren

in Klasse 25 und dem

überwiegenden Anteil der Dienstleistungen

in Klasse 35 werden sowohl

Endverbraucher als auch Fachkreise angesprochen. Die Dienstleistungen

„Advertising, marketing and public relations; import-export agencies; the bringing

together, for the benefit of others, of a variety of goods, namely […], such services

may be provided by wholesale outlets“ wenden sich vor allem an Fachkreise und

Unternehmen bei deren geschäftlicher Betätigung.

b. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt wurde, setzt sich das

angemeldete Zeichen aus den Begriffen „Basics“ und „& More“ zusammen.

Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,

zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des

Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229,

230 - BioID).

„Basics“ stammt ursprünglich aus dem Englischen, ist der Plural von „basic“ und

wird mit „Grundlagen“ übersetzt. Das Wort ist einerseits in der Bedeutung

„Grundlagen eines Wissensgebiets“ bzw. andererseits als „unabhängig von den

jeweiligen Modetrends jederzeit tragbare Kleidungsstücke“ bereits seit längerem in

den deutschen Sprachschatz eingegangen (vgl. u. a. den in der mündlichen

Verhandlung übergebenen Auszug aus dem Duden zu „Basics“ Bl. 71 d. A.; BPatG,

Beschluss vom 28.01.2019, 25 W (pat) 595/17 – Basic Mix; Beschluss vom

11.10.2017, 29 W (pat) 515/16 - Beschluss vom 16.06.2004, 28 W (pat) 194/03

BASICS; Beschluss vom 06.03.2001, 33 W (pat) 261/00 - B-A-S-I-C-S).

Der Begriffsteil „& More“ ist für jedermann problemlos als werbeüblicher Ausdruck

mit der Bedeutung „und mehr“ im Sinne von „und zusätzlicher Produktvorteil“, „und

zusätzliche Waren bzw. Dienstleistungen“, „Angebot über das Kerngeschäft hinaus“

verständlich (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 09.08.2006, 28 W (pat) 298/03

dry&more; Beschluss vom 15.02.2006, 26 W (pat) 271/04 – wine&more; Beschluss

vom 27.07.2005, 32 W (pat) 91/04 – Choco’n’More; Beschluss vom 31.05.2006, 26

W (pat) 13/05 – malz & more; Beschluss vom 15.06.2005, 32 W (pat) 128/03

Stones & More; Beschluss vom 12.05.2004, 29 W (pat) 227/01 – Minutes & More;

Beschluss vom 06.05.2003, 33 W (pat) 16/02 – BANKING & MORE; Beschluss vom

20.09.2001, 25 W (pat) 24/01 – HAIR 'N' MORE; Beschluss vom 11.10.2000, 29 W

(pat) 248/99 – Design & more; Beschluss vom 26.07.2000; 29 W (pat) 132/99 – Fon

+ more). Dies bestätigen auch die in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2023

überreichten Ergebnisse einer Recherche in „slogans.de“ (vgl. Bl. 68 ff. d. A.). Diese

lassen erkennen, dass bereits deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt eine Vielzahl an

Slogans - auch im Bereich Bekleidung, Marketing und Handel - existierten, die

insbesondere am Ende den Bestandteil „and more“ als Hinweis auf ein zusätzliches

Produkt- oder Leistungsangebot enthielten.

Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die genannten Entscheidungen seien

mit dem hier beanspruchten Zeichen

nicht

vergleichbar, da entweder der Bestandteil „basics“ oder „&“ bzw. „more“ fehle oder

durch andere Begriffe ersetzt sei, so mag dies hinsichtlich der Gesamtzeichen

zutreffen. Dennoch können die Beschlüsse für das Verkehrsverständnis hinsichtlich

der jeweils enthaltenen Bestandteile „basics“ bzw. „& more“ herangezogen werden.

Das Zeichen ist in sprachüblicher Weise gebildet. Entgegen dem Vortrag der

Beschwerdeführerin ist auch nicht entscheidend, ob die jeweiligen Begriffe eine

oder mehrere Bedeutungen haben können. Von einem beschreibenden Begriff kann

vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene

Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der

möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 -

Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT). Der allein durch die

verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des

Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, a.a.O.,

Rn. 24 - HOT). Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob eine kombinierte

Verwendung der Begriffe lexikalisch oder bei einer Internetrecherche überhaupt

nachweisbar ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 8 Rn. 173).

Die Wortkombination

ist dem Verkehr daher

unmittelbar im Sinne von „unabhängig von den jeweiligen Modetrends jederzeit

tragbare Kleidungsstücke und mehr“ bzw. „Grundlagen-/Basissortiment und mehr“

geläufig.

c. Bezüglich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der

Klasse 25 und 35 gibt die international registrierte Marke nur einen (werbe-)üblichen

Sachhinweis auf die Art der Ware bzw. den Inhalt der Dienstleistung und darüber,

dass weitere Waren oder Dienstleistungen (mit-)angeboten werden bzw. ein

zusätzlicher Produktvorteil besteht.

aa. Alle der in Klasse 25 beanspruchten Waren können „unabhängig von den

jeweiligen Modetrends jederzeit tragbare“ Bekleidungsstücke, Schuhwaren und

Kopfbedeckungen sein und einen zusätzlichen Produktvorteil aufweisen. Bei

diesem kann es sich um besonders hohe Qualität, Passform etc. handeln oder um

die Ergänzung durch weitere Waren - wie z. B. passende Accessoires, zusätzliche

Schnürsenkel in anderen Farben, abnehmbare fluoreszierende Elemente - oder

Dienstleistungen wie die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse oder Wünsche

hinsichtlich der Gestaltung oder der Passform, orthopädische Änderungen,

Einnähen von Namensetiketten, Transport der Ware nach Hause oder Verpacken

als Geschenk.

bb. Zu den Dienstleistungen der Klasse 35 weist das Zeichen zumindest einen

engen beschreibenden Bezug auf.

Die warenbezogenen Handelsdienstleistungen, die die Sortimentsgestaltung sowie

Servicefunktionen, den

Im- und Export sowie die Zusammenstellung von

Bekleidung auf Online-Marktplätzen, im Einzel- und Großhandel, über elektronische

Medien und über Kataloge umfassen, können sich auf „Basics“ im Sinne der

Definition für „unabhängig von den jeweiligen Modetrends jederzeit tragbare

Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ beziehen und darüber

hinaus mit weiteren Dienstleistungen verbunden sein.

Dies gilt auch für „auctioneering“, das hinsichtlich Bekleidung, Schuhwaren und

Kopfbedeckungen themenbezogen beschränkt auf „Basics und mehr“ durchgeführt

werden kann. So gibt es bereits seit längerem u. a. Onlineauktionen, die sich

ausschließlich mit Bekleidung befassen.

Auch „provision of an online marketplace for buyers and sellers of goods and

services“ kann themenbezogen für „Basics“ im eben genannten Sinne erfolgen. Der

Verkehr ist daran gewöhnt, dass entsprechende Plattformen sich immer stärker

spezialisieren und ihre Dienstleistungen bezogen auf bestimmte Produktsegmente

oder Eigenschaften anbieten. So existieren spezielle Onlinemarktplätze nur für

Fairtrade-Bekleidung, Sportschuhe oder „Caps“.

Für die Messe- und Ausstellungsdienstleistungen, die themen- und inhaltsbezogen

erbracht werden,

fehlt es

“Basics & more“ ebenfalls an der nötigen

Unterscheidungskraft. Für die Aussteller dienen Messen und Ausstellungen als

Forum, um

ihre

Ideen zu präsentieren,

für die Messebesucher als

Informationsplattform (vgl. hierzu z. B. auch BPatG, Beschluss vom 27.01.2021, 29

W (pat) 508/18 - Die Getränke Könner). Der Verkehr wird das Zeichen, um dessen

Schutzerstreckung nachgesucht wird, daher insoweit lediglich als einen Hinweis auf

das Thema der Messe/Ausstellung ansehen.

Nichts Anderes gilt bzgl. der Unterscheidungskraft für „Advertising, marketing and

public relations“. Werbedienstleistungen werden in der Regel nach der Art des

Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe der Branche ist für den

Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe

besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat)

122/12 – akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 - Die Getränke

Könner). Bei „Basics“ handelt es sich um einen ausreichend großen speziellen

Bereich der Textilbranche. Zudem weist das Zeichen darauf hin, dass die

Dienstleistungen sowohl grundlegende Angebote wie z. B. Standardformate, -

zielgruppen oder –medien umfassen und um weitere Aspekte wie u. a. die

Kombination verschiedener Werbeformate (Print, Radio, TV, Internet, etc.) ergänzt

werden können, bzw. dass die Grundlagen von (erfolgreicher) Werbung, Marketing

und PR beachtet werden und der Dienstleister – z. B. durch zusätzliche Leistungen,

besonderes Engagement, Kreativität oder Kontakte - darüber hinausgeht.

d. Die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke ist nicht geeignet, ihr

bezüglich der oben genannten Waren und Dienstleistungen das notwendige Maß

an Unterscheidungskraft zu vermitteln.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortfolge in

einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft

begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den

beanspruchten Waren erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 antiKALK;

früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION; s. auch BPatG

2007, 324, 326 Kinder (schwarz-rot)). Die grafischen Gestaltungselemente

beschränken sich hier auf eine geringfügig abgewandelte Standardschrift, die sich

im Rahmen des in der modernen Werbegrafik absolut Üblichen und Gebräuchlichen

hält und problemlos lesbar ist. Diese gibt dem Verkehr – so er überhaupt eine

grafische Ausgestaltung erkennt

- keinen Anlass, darin einen betrieblichen

Herkunftshinweis zu sehen.

4. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Voreintragungen, insbesondere der

Marken EM 018411223 ALL & MORE; 3020212049644 Core and more, EM

08335995 PINK & MORE, 3020201147216 MEANING & MORE, 3020202362560

Score & More, 3020202289693 match & more, 3020200149118 Soil & More, EM

018257522 Mask & More, 3020202236174 Shiny & More, EM 018236458

BREAD & MORE und 3030303109040 WOOD & MORE führen zu keiner anderen

Beurteilung. Zum einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer

Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der

konkreten Schutzerstreckung entnommen werden, zum anderen kann auch unter

Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen

Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden

(vgl. BGH

GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.).

Zudem enthalten viele der von der Beschwerdeführerin als Belege der

Schutzfähigkeit des Bestandteils „& more“ vorgelegten Marken Bildelemente, die zu

ihrer Eintragung geführt haben mögen. Diese sind wesentlich ausgeprägter, als im

hier zu beurteilenden Fall. Schon deshalb liegt keine Vergleichbarkeit der Zeichen

vor. Daneben gibt es – wie unter anderem die oben genannten Entscheidungen des

Bundespatentgerichts zeigen - auch etliche Zurückweisungen vergleichbar

gebildeter Zeichen.

5. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt