Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 08.03.2023 – 29 W (pat) 544/21
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:080323B29Wpat544.21.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 544/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. März 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke IR 1 519 153
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:080323B29Wpat544.21.0
G r ü n d e
I.
Das Wort-/Bildzeichen
ist am 14. Oktober 2019 in das Register der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(WIPO) für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:
Klasse 25: Clothing, including underwear and outer clothing, other
than special purpose protective clothing; socks, mufflers
[clothing], shawls, bandanas, scarves, belts [clothing];
footwear, shoes, slippers, sandals; headgear, hats, caps
with visors, berets, caps [headwear], skull caps;
Klasse 35: Advertising, marketing and public relations; organization
of exhibitions and trade fairs for commercial or advertising
purposes; design for advertising; provision of an online
marketplace for buyers and sellers of goods and services;
office functions; secretarial services; arranging newspaper
subscriptions for others; compilation of statistics; rental of office
machines; systemization of
information
into computer
databases; telephone answering for unavailable subscribers;
business management, business administration and business
consultancy; accounting; commercial consultancy services;
personnel recruitment, personnel placement, employment
agencies,
import-export agencies;
temporary personnel
placement services; auctioneering; the bringing together,
for the benefit of others, of a variety of goods, namely,
clothing, including underwear and outer clothing, other
than special purpose protective clothing, socks, mufflers
[clothing], shawls, bandanas, scarves, belts [clothing],
footwear, shoes, slippers, sandals, headgear, hats, caps
with visors, berets, caps [headwear], skull caps, enabling
customers to conveniently view' and purchase those
goods, such services may be provided by retail stores,
wholesale outlets, by means of electronic media or through
mail order catalogues.
Mit Beschluss vom 26. August 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 -
Internationale Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamtes
(DPMA) der international registrierten Marke IR 1 519 153 den Schutz in der
Bundesrepublik Deutschland teilweise, nämlich für die oben fettgedruckten Waren
und Dienstleistungen, verweigert.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Zeichen fehle im oben genannten Umfang
die Unterscheidungskraft. Es bestehe aus der Wortfolge des englischen
Grundwortschatzes „Basics & More“ und werde von den hier angesprochenen
allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von „Basics und mehr“
verstanden. „Basics“, sei mit „grundlegend, die Grundlage bildend, elementar,
Grund-“ zu übersetzen. Es handele sich dabei auf dem hier einschlägigen
Warenbereich um einen Standardbegriff, mit dem eine Grundausstattung zeitloser
(klassischer, modischer) Kleidungsstücke sowie auch Schuhe, die besonders gut
kombiniert werden können, bezeichnet werde. Bei den Wortbestandteilen „& More“
in der Übersetzung „und mehr“ handele es sich um eine werbeübliche Wortfolge,
die häufig in Kombination mit einem Produkt oder einer Dienstleistung verwendet
werde. Sie werde neben dem Hinweis auf das Produkt auch als Qualitätshinweis
verstanden, der dem Verbraucher ein „Mehr“ an Leistungen bzw. Produktvorteilen
gegenüber anderen Artikeln verspreche. Ferner weise die Wortfolge auf ein
zusätzliches Angebot hin, das die Kernwaren bzw. -dienstleistungen ergänze. In
seiner Gesamtheit werde das Zeichen als werbeüblicher Slogan verstanden, der auf
die besondere Qualität sämtlicher in Klasse 25 genannter Waren hinweise, bzw. als
ein Angebot von Basics, das durch umfängliche ergänzende (Bekleidungs)Waren (-
Accessoires) erweitert sei oder damit zusammenhänge. Entsprechendes gelte für
die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen, für die das Zeichen einen engen
beschreibenden
Sachbezug aufweise. Bezüglich der warenbezogenen
Handelsdienstleistungen, die u. a. auch die Sortimentsgestaltung sowie auch
Servicefunktionen,
Marketingaktionen,
Werbung,
Öffentlichkeitsarbeit,
Messeauftritte, den Im- und Export sowie die Zusammenstellung von Bekleidung
auf Online-Marktplätzen, im Einzel- und Großhandel, über elektronische Medien
und über Kataloge umfassten, werde das Zeichen lediglich als ein Hinweis darauf
gesehen, dass die Kunden über Bekleidungsprodukte und eine weitere Vielzahl von
Accessoires informiert und beraten würden. Damit stelle der Sachhinweis „Basics &
More“ lediglich einen wichtigen kaufentscheidenden Umstand dar. Um welche
zusätzlichen Waren es sich hierbei genau handele, könne der Wortfolge „& More“
zwar nicht entnommen werden. Die begriffliche Unbestimmtheit der bewusst
allgemein gehaltenen Aussage stehe der Annahme einer beschreibenden
Sachaussage nicht entgegen. Soweit der Markeninhaber auf verschiedene
Voreintragungen bzw. Registrierungen ähnlich gebildeter Marken hinweise, seien
diese größtenteils nicht vergleichbar; zudem seien Voreintragungen nach ständiger
Rechtsprechung nicht bindend.
Am 6. September 2021 wurde der Rechtsübergang der international registrierten
Marke IR 1 519 153 auf die im Rubrum genannte Inhaberin im Register der WIPO
vermerkt.
Diese wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des
DPMA. Sie weist darauf hin, dass sie hilfsweise auch
im Namen des
vorhergehenden Inhabers der internationalen Registrierung Beschwerde einlege.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Markenstelle habe bei ihrer
Entscheidung die grafische Gestaltung der
internationalen Registrierung
unberücksichtigt gelassen. Das Zeichen sei bereits aufgrund seiner Grafik
schutzfähig. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die
IR-Marke
für
Bekleidungsstücke nicht unterscheidungskräftig sei, versäume es die Markenstelle
"Accessoires" sauber zu definieren und verweigere deshalb viel zu umfangreich den
Schutz. Außerdem sei die Entscheidung in sich widersprüchlich, weil die
Markenstelle aus einer strengen und vollständigen Prüfung, die nicht auf ein
Mindestmaß beschränkt werden dürfe, offenbar schließe, dass eine erhebliche
Unterscheidungskraft erforderlich sei.
Jedoch genüge
bereits
„jegliche
Unterscheidungskraft“. Ferner führe die Markenstelle aus, dass "& More" einerseits
ein „Mehr" an Leistungen/Produktvorteilen und andererseits ein zusätzliches
Angebot neben den Kernwaren/Dienstleistungen verspreche. Dem füge die im
Beschluss genannte Internetseite www.basicsandmore.de noch einen sozialen
Aspekt, nämlich Gemeinnützigkeit und Wohlfahrtspflege, hinzu, weshalb das nicht
werbeübliche Zeichen einen verschwommenen, vielschichtigen Bedeutungsgehalt
und damit die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Die in das Verfahren
eingeführten Zurückweisungsentscheidungen seien alle nicht mit dem hier
beanspruchten Zeichen vergleichbar, da entweder der Bestandteil „basics“, „&“ bzw.
„more“ fehle oder durch andere Begriffe ersetzt sei. Einige der Gerichtsbeschlüsse
seien bereits älter, so dass schon deshalb keine Vergleichbarkeit gegeben sei.
Relevant sei vielmehr die Unionsmarkenanmeldung 018719184 „Basic & More“. Die
Anmeldung sei von dem mit englischen und deutschen Muttersprachlern besetzten
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auch für Deutschland
nicht beanstandet worden und nur wegen eines laufenden Widerspruchsverfahrens
noch nicht eingetragen. Zudem genieße das hier beanspruchte Zeichen als
internationale Registrierung Schutz in Frankreich und Italien. „Basics“ als Plural
könne nicht einzelnen Waren zugeordnet werden, sondern höchstens eine Gruppe
von Waren im Sinne einer Kollektion oder den Inhalt eines Geschäfts beschreiben.
Daher sei im Vergleich zu „Basic“ ein weiterer Gedankenschritt nötig, um zu einer
beschreibenden Bedeutung zu gelangen. In den letzten Jahren seien im Vergleich
zu den Zurückweisungen wesentlich mehr Marken mit den Bestandteilen „& more“
eingetragen worden. Die Eintragungswahrscheinlichkeit betrage etwa 80 %. Die
Beschwerdeführerin weist diesbezüglich besonders auf elf aus ihrer Sicht
entsprechend gebildete Voreintragungen von Unionsmarken und nationalen
deutschen Marken hin. Die Zurückweisung entspreche daher auch nicht der
Verfahrenspraxis des DPMA.
Die Beschwerdeführerin beantragt:
Der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 35 -
Internationale
Markenregistrierung - des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. August 2021 wird aufgehoben, soweit der internationalen Registrierung
1 519 153 der Schutz verweigert worden ist.
Der Senat hat mit Hinweis vom 6. Dezember 2022 zahlreiche zurückweisende
Entscheidungen u. a. bzgl. Markenanmeldungen mit den Bestandteilen „basic“,
„Basics“ sowie „& more“ übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung
dargelegt,
wonach
der
internationalen
Registrierung
im
beschwerdegegenständlichen Umfang der Schutz
in der Bundesrepublik
Deutschland zu verweigern sein dürfte. In der mündlichen Verhandlung vom
8. März 2023 hat der Senat zusätzliche Rechercheunterlagen übergeben, die mit
dem Beschwerdeführervertreter diskutiert wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Mit Wirkung zum 1. Mai 2022 ist u. a. das Markengesetz (§§ 107 ff. MarkenG) an
die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems angepasst worden. Seit dem
31. Oktober 2015 sind sämtliche Mitglieder des Madrider Markenabkommens
(MMA) auch Mitglieder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA).
Aufgrund des Vorrangs des PMMA gegenüber dem MMA richtet sich die
internationale Registrierung von Marken nur noch nach dem PMMA. Mit den
Änderungen wurde dem Rechnung getragen.
2. Da die neue Inhaberin zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits im
Register der WIPO eingetragen war, wird – da keine abweichenden Anhaltspunkte
ersichtlich sind - gem. §§ 107, 27 Abs. 1, 3 i. V. m. § 28 Abs. 1 MarkenG ihre
materielle Rechtsinhaberschaft vermutet (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Auflage, § 27 Rn. 28).
IR-Marken stellen lediglich ein Bündel
nationaler Marken bzw. Markenanmeldungen dar. Voraussetzungen und
Rechtsfolgen der Übertragung und des Übergangs des deutschen Anteils einer IR-
Marke richten sich demzufolge gem. § 107 MarkenG nach deutschem Recht (vgl.
Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 27 Rn. 67). Gem. § 28
Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 265 ZPO in entsprechender Anwendung ist die
Rechtsnachfolgerin, die erkennbar das Verfahren übernommen hat, in die
Rechtsposition des Rechtsvorgängers eingetreten
(vgl. auch Hacker
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 28 Rn. 16).
3. Der internationalen Registrierung fehlt es für die beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ihr ist diesbezüglich daher der Schutz in Deutschland gem.
6 quinquies B PVÜ zu verweigern.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-
Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –
Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.
86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.
11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH BGH
GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010,
640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete
Zeichen
nicht.
a. Von den beschwerdegegenständlichen Waren
in Klasse 25 und dem
überwiegenden Anteil der Dienstleistungen
in Klasse 35 werden sowohl
Endverbraucher als auch Fachkreise angesprochen. Die Dienstleistungen
„Advertising, marketing and public relations; import-export agencies; the bringing
together, for the benefit of others, of a variety of goods, namely […], such services
may be provided by wholesale outlets“ wenden sich vor allem an Fachkreise und
Unternehmen bei deren geschäftlicher Betätigung.
b. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt wurde, setzt sich das
angemeldete Zeichen aus den Begriffen „Basics“ und „& More“ zusammen.
Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,
zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229,
230 - BioID).
„Basics“ stammt ursprünglich aus dem Englischen, ist der Plural von „basic“ und
wird mit „Grundlagen“ übersetzt. Das Wort ist einerseits in der Bedeutung
„Grundlagen eines Wissensgebiets“ bzw. andererseits als „unabhängig von den
jeweiligen Modetrends jederzeit tragbare Kleidungsstücke“ bereits seit längerem in
den deutschen Sprachschatz eingegangen (vgl. u. a. den in der mündlichen
Verhandlung übergebenen Auszug aus dem Duden zu „Basics“ Bl. 71 d. A.; BPatG,
Beschluss vom 28.01.2019, 25 W (pat) 595/17 – Basic Mix; Beschluss vom
11.10.2017, 29 W (pat) 515/16 - Beschluss vom 16.06.2004, 28 W (pat) 194/03 –
BASICS; Beschluss vom 06.03.2001, 33 W (pat) 261/00 - B-A-S-I-C-S).
Der Begriffsteil „& More“ ist für jedermann problemlos als werbeüblicher Ausdruck
mit der Bedeutung „und mehr“ im Sinne von „und zusätzlicher Produktvorteil“, „und
zusätzliche Waren bzw. Dienstleistungen“, „Angebot über das Kerngeschäft hinaus“
verständlich (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 09.08.2006, 28 W (pat) 298/03 –
dry&more; Beschluss vom 15.02.2006, 26 W (pat) 271/04 – wine&more; Beschluss
vom 27.07.2005, 32 W (pat) 91/04 – Choco’n’More; Beschluss vom 31.05.2006, 26
W (pat) 13/05 – malz & more; Beschluss vom 15.06.2005, 32 W (pat) 128/03 –
Stones & More; Beschluss vom 12.05.2004, 29 W (pat) 227/01 – Minutes & More;
Beschluss vom 06.05.2003, 33 W (pat) 16/02 – BANKING & MORE; Beschluss vom
20.09.2001, 25 W (pat) 24/01 – HAIR 'N' MORE; Beschluss vom 11.10.2000, 29 W
(pat) 248/99 – Design & more; Beschluss vom 26.07.2000; 29 W (pat) 132/99 – Fon
+ more). Dies bestätigen auch die in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2023
überreichten Ergebnisse einer Recherche in „slogans.de“ (vgl. Bl. 68 ff. d. A.). Diese
lassen erkennen, dass bereits deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt eine Vielzahl an
Slogans - auch im Bereich Bekleidung, Marketing und Handel - existierten, die
insbesondere am Ende den Bestandteil „and more“ als Hinweis auf ein zusätzliches
Produkt- oder Leistungsangebot enthielten.
Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die genannten Entscheidungen seien
mit dem hier beanspruchten Zeichen
nicht
vergleichbar, da entweder der Bestandteil „basics“ oder „&“ bzw. „more“ fehle oder
durch andere Begriffe ersetzt sei, so mag dies hinsichtlich der Gesamtzeichen
zutreffen. Dennoch können die Beschlüsse für das Verkehrsverständnis hinsichtlich
der jeweils enthaltenen Bestandteile „basics“ bzw. „& more“ herangezogen werden.
Das Zeichen ist in sprachüblicher Weise gebildet. Entgegen dem Vortrag der
Beschwerdeführerin ist auch nicht entscheidend, ob die jeweiligen Begriffe eine
oder mehrere Bedeutungen haben können. Von einem beschreibenden Begriff kann
vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene
Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der
möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 -
Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT). Der allein durch die
verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des
Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, a.a.O.,
Rn. 24 - HOT). Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob eine kombinierte
Verwendung der Begriffe lexikalisch oder bei einer Internetrecherche überhaupt
nachweisbar ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 8 Rn. 173).
Die Wortkombination
ist dem Verkehr daher
unmittelbar im Sinne von „unabhängig von den jeweiligen Modetrends jederzeit
tragbare Kleidungsstücke und mehr“ bzw. „Grundlagen-/Basissortiment und mehr“
geläufig.
c. Bezüglich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der
Klasse 25 und 35 gibt die international registrierte Marke nur einen (werbe-)üblichen
Sachhinweis auf die Art der Ware bzw. den Inhalt der Dienstleistung und darüber,
dass weitere Waren oder Dienstleistungen (mit-)angeboten werden bzw. ein
zusätzlicher Produktvorteil besteht.
aa. Alle der in Klasse 25 beanspruchten Waren können „unabhängig von den
jeweiligen Modetrends jederzeit tragbare“ Bekleidungsstücke, Schuhwaren und
Kopfbedeckungen sein und einen zusätzlichen Produktvorteil aufweisen. Bei
diesem kann es sich um besonders hohe Qualität, Passform etc. handeln oder um
die Ergänzung durch weitere Waren - wie z. B. passende Accessoires, zusätzliche
Schnürsenkel in anderen Farben, abnehmbare fluoreszierende Elemente - oder
Dienstleistungen wie die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse oder Wünsche
hinsichtlich der Gestaltung oder der Passform, orthopädische Änderungen,
Einnähen von Namensetiketten, Transport der Ware nach Hause oder Verpacken
als Geschenk.
bb. Zu den Dienstleistungen der Klasse 35 weist das Zeichen zumindest einen
engen beschreibenden Bezug auf.
Die warenbezogenen Handelsdienstleistungen, die die Sortimentsgestaltung sowie
Servicefunktionen, den
Im- und Export sowie die Zusammenstellung von
Bekleidung auf Online-Marktplätzen, im Einzel- und Großhandel, über elektronische
Medien und über Kataloge umfassen, können sich auf „Basics“ im Sinne der
Definition für „unabhängig von den jeweiligen Modetrends jederzeit tragbare
Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ beziehen und darüber
hinaus mit weiteren Dienstleistungen verbunden sein.
Dies gilt auch für „auctioneering“, das hinsichtlich Bekleidung, Schuhwaren und
Kopfbedeckungen themenbezogen beschränkt auf „Basics und mehr“ durchgeführt
werden kann. So gibt es bereits seit längerem u. a. Onlineauktionen, die sich
ausschließlich mit Bekleidung befassen.
Auch „provision of an online marketplace for buyers and sellers of goods and
services“ kann themenbezogen für „Basics“ im eben genannten Sinne erfolgen. Der
Verkehr ist daran gewöhnt, dass entsprechende Plattformen sich immer stärker
spezialisieren und ihre Dienstleistungen bezogen auf bestimmte Produktsegmente
oder Eigenschaften anbieten. So existieren spezielle Onlinemarktplätze nur für
Fairtrade-Bekleidung, Sportschuhe oder „Caps“.
Für die Messe- und Ausstellungsdienstleistungen, die themen- und inhaltsbezogen
erbracht werden,
fehlt es
“Basics & more“ ebenfalls an der nötigen
Unterscheidungskraft. Für die Aussteller dienen Messen und Ausstellungen als
Forum, um
ihre
Ideen zu präsentieren,
für die Messebesucher als
Informationsplattform (vgl. hierzu z. B. auch BPatG, Beschluss vom 27.01.2021, 29
W (pat) 508/18 - Die Getränke Könner). Der Verkehr wird das Zeichen, um dessen
Schutzerstreckung nachgesucht wird, daher insoweit lediglich als einen Hinweis auf
das Thema der Messe/Ausstellung ansehen.
Nichts Anderes gilt bzgl. der Unterscheidungskraft für „Advertising, marketing and
public relations“. Werbedienstleistungen werden in der Regel nach der Art des
Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe der Branche ist für den
Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe
besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat)
122/12 – akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 - Die Getränke
Könner). Bei „Basics“ handelt es sich um einen ausreichend großen speziellen
Bereich der Textilbranche. Zudem weist das Zeichen darauf hin, dass die
Dienstleistungen sowohl grundlegende Angebote wie z. B. Standardformate, -
zielgruppen oder –medien umfassen und um weitere Aspekte wie u. a. die
Kombination verschiedener Werbeformate (Print, Radio, TV, Internet, etc.) ergänzt
werden können, bzw. dass die Grundlagen von (erfolgreicher) Werbung, Marketing
und PR beachtet werden und der Dienstleister – z. B. durch zusätzliche Leistungen,
besonderes Engagement, Kreativität oder Kontakte - darüber hinausgeht.
d. Die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke ist nicht geeignet, ihr
bezüglich der oben genannten Waren und Dienstleistungen das notwendige Maß
an Unterscheidungskraft zu vermitteln.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortfolge in
einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft
begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den
beanspruchten Waren erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 antiKALK;
früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION; s. auch BPatG
2007, 324, 326 Kinder (schwarz-rot)). Die grafischen Gestaltungselemente
beschränken sich hier auf eine geringfügig abgewandelte Standardschrift, die sich
im Rahmen des in der modernen Werbegrafik absolut Üblichen und Gebräuchlichen
hält und problemlos lesbar ist. Diese gibt dem Verkehr – so er überhaupt eine
grafische Ausgestaltung erkennt
- keinen Anlass, darin einen betrieblichen
Herkunftshinweis zu sehen.
4. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Voreintragungen, insbesondere der
Marken EM 018411223 ALL & MORE; 3020212049644 Core and more, EM
08335995 PINK & MORE, 3020201147216 MEANING & MORE, 3020202362560
Score & More, 3020202289693 match & more, 3020200149118 Soil & More, EM
018257522 Mask & More, 3020202236174 Shiny & More, EM 018236458
BREAD & MORE und 3030303109040 WOOD & MORE führen zu keiner anderen
Beurteilung. Zum einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer
Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der
konkreten Schutzerstreckung entnommen werden, zum anderen kann auch unter
Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen
Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden
(vgl. BGH
GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.).
Zudem enthalten viele der von der Beschwerdeführerin als Belege der
Schutzfähigkeit des Bestandteils „& more“ vorgelegten Marken Bildelemente, die zu
ihrer Eintragung geführt haben mögen. Diese sind wesentlich ausgeprägter, als im
hier zu beurteilenden Fall. Schon deshalb liegt keine Vergleichbarkeit der Zeichen
vor. Daneben gibt es – wie unter anderem die oben genannten Entscheidungen des
Bundespatentgerichts zeigen - auch etliche Zurückweisungen vergleichbar
gebildeter Zeichen.
5. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt