Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.07.2004 – 25 W (pat) 20/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 20/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 300 46 748
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 08. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems, des
Richters Engels und der Richterin Bayer 10.99
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Oktober 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
901 450 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Bayer
Engels
Na