Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.07.2004 – 24 W (pat) 348/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Juli 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 70 597
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird
der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. September 2003 aufgehoben,
soweit wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke
683 631 die teilweise Löschung der Marke 300 70 597 angeordnet worden ist.
Der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 683 631 wird
auch insoweit zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bildmarke
ist in der Farbe „rot“ für die Dienstleistungen
„Telekommunikation; Installationsarbeiten, Wartung und Reparatur
von elektrischen Geräten“
unter der Registernummer eingetragen 300 70 597 eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 9:
Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-
und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte;
Klasse 42:
Dienstleistungen, die hohe geistige Ansprüche stellen und sich auf
theoretische oder praktische Aspekte komplexer Bereiche menschlicher Tätigkeit beziehen und von Personen, individuell oder gemeinschaftlich, in der Eigenschaft als Mitglieder eines Verbandes erbracht
werden; Dienstleistungen eines Grafikers; Aufzeichnung von Videobändern; Computerberatungsdienste; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Erstellen von Computersoftware; Styling (industrielles Design); technische Projektstudien; Photosatzarbeiten;
Druckereiarbeiten, Offsetdruck, lithographische Druckarbeiten; Forschung und Entwicklung bzgl. neuer Produkte (für Dritte); Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Pflege von Computersoftware; Herstellung von Mikrofilmen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Siebdruckarbeiten“
eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Bildmarke) 683 631
Widerspruch erhoben.
Mit Beschluß vom 24. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Angestellten des gehobenen Dienstes, die teilweise Löschung der Marke 300 70 597 für die Dienstleistungen „Telekommunikation, Wartung und Reparatur von elektrischen Geräten“ wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 683 631 angeordnet und den
Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Markenstelle
im wesentlichen aus, daß im Umfang der angeordneten Teillöschung Ähnlichkeit
zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren und Dienstleistung bestehe. Die Marken seien
klanglich identisch, da sie mündlich beide mit „service point“ wiedergegeben würden. Im Rahmen der festgestellten Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
könne deshalb die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
nicht ausgeschlossen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke.
Nach seiner Auffassung besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr. Bei deren Beurteilung sei auf den Gesamteindruck der Marken abzustellen,
worin auch die jeweilige grafische Ausgestaltung mit einbezogen werden müsse.
Insbesondere sei zu berücksichtigen, daß der in beiden Marken enthaltene Begriff
„SERVICE POINT“ die verbreitete Bezeichnung für einen umfassenden Service
gleich welcher Art darstelle und daher als glatt beschreibender Begriff jeglicher
Herkunftsfunktion entbehre. Nach gefestigter Rechtsprechung könne die Verwechslungsgefahr nicht allein darauf gestützt werden, daß die jüngere Marke in
einem schutzunfähigen Bestandteil mit der älteren Marke übereinstimme. Dieser
Aspekt sei der Markenstelle bei der Bewertung des Sachverhalts offensichtlich
entgangen. Die Abwandlung dieses schutzunfähigen Begriffs in der angegriffenen
Marke durch die Kombination des Buchstabens „O“ mit einem Wurm sei ein unübersehbares kennzeichnungskräftiges Merkmal, das die Unterscheidbarkeit von
der Widerspruchsmarke gewährleiste.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung ihres Widerspruchs vor der Markenstelle. Darin
hat sie ausgeführt, daß für den Gesamteindruck von Wort-Bildmarken in der Regel
der Wortbestandteil maßgebend sei, da dieser für den Verkehr bei der Markenwiedergabe die einfachste Form der Bezeichnung darstelle. Es gebe keine Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Regel begründen
könnten. Die Bildbestandteile der Vergleichsmarken wiesen keinen gedanklichen
Bezug zu dem Wortbestandteil auf und seien auch nach ihrer Größe, Form und
Farbgebung nicht so hervorstechend, daß der Wortbestandteil dahinter zurücktrete. Im Hinblick auf die klangliche Identität ihrer prägenden Wortbestandteile
seien die für hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen registrierten Marken nach ihrem Gesamteindruck verwechselbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache
Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Anordnung der teilweisen Löschung der angegriffenen Marke durch die Markenstelle nach § 43
Abs 2 Satz 1 MarkenG konnte daher keinen Bestand haben. Der Widerspruch aus
der Gemeinschaftsmarke war demgemäß auch insoweit zurückzuweisen (§ 43
Abs 2 Satz 2 MarkenG).
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von
den Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall
zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen
den genannten Faktoren (vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr 22)
„Sabèl/Puma“; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr 40) „Marca/Adidas“; BGH GRUR
2002, 626, 627 „IMS“; WRP 2004, 763, 764 „d-c-fix/CD-FIX“; GRUR 2004, 598,
599 „Kleiner Feigling“).
Zwar liegen die beschwerdegegenständlichen, von der Löschungsanordnung der
Markenstelle betroffenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke im zumindest
durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich der für die Widerspruchsmarke registrierten
Waren und Dienstleistungen. Unter Berücksichtigung der nur geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke insgesamt sowie insbesondere der fehlenden
Unterscheidungskraft des Wortbestandteils „service point“ ist jedoch eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr mit der jüngeren Marke gleichwohl auszuschließen.
Insoweit weist der Inhaber der angegriffenen Marke zu Recht darauf hin, daß es
sich bei dem Wortbestandteil „service point“ der älteren Marke - wie auch dem
entsprechendem Wortelement „SERVICE-POINT“ in der jüngeren Marke - um eine
für die registrierten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende bloße
Sachangabe handelt, der als solcher keine Unterscheidungskraft innewohnt. Wie
die den Beteiligten vom Senat übermittelte Internet-Recherche (Google-Suche zu
„service point“, Seiten aus Deutschland) belegt, handelt es sich bei der englischen
Begriffskombination „service point“ („service“ = Dienst; „point“ = Punkt, Stelle, Ort;
vgl Langenscheidt Wörterbuch Englisch, 1999, S 442 u 522) um eine im inländischen Verkehr vielfach verwendete (die og Google-Suche hat 20 000 Treffer ergeben) und demgemäß ohne weiteres verständliche Bezeichnung für eine Stelle,
die in irgendeiner Form Hilfs-, Beratungs-, Informations-, Wartungs-, Reparatur-
oder andere Dienste anbietet bzw erbringt (vgl hierzu beispielsweise in der Ergebnis-Liste der Google-Suche „service point“ die Treffer: „WK Tirol: SERVICE-
POINT: Herzlich willkommen beim Service-Point der Wirtschaftskammer Tirol …
Mit dem neuen Service-Point bringen wir Ihre Fragen auf den Punkt. …“; „Hamburger Sparkasse - Service-Point …Alle Informationen dazu erhalten Sie hier im
HaspaJocker-Service-Point. …“; „FASK Germersheim: Service-Point für ausländische Studierende ….“; „Sony Ericsson P800 … Wo finde ich den nächsten Sony
Ericsson Service-Point? …“; „SIEMENS Service Point in Ihrer Nähe … Sie suchen
einen Siemens Service Point in Ihrer Nähe, für ein Software-Update? …“; „LARCA
Service-Point. Zur schnellstmöglichen Bearbeitung Ihrer Fragen, Anregungen und
Bestellungen haben wir für Sie einige Formulare vorbereitet. …“; „ServicePoint
…Seit Einführung der Chip-Card an der Universität Salzburg verfügt die UB Salzburg über einen Service Point, an dem Sie Ihre Informationen abfragen können.
…“; „Servicepoint-Liste [ständig aktualisiert] - Telefon-Treff … Das Update war
natürlich kostenlos, da Garantie-Fall. Das Personal ist freundlich. Dieser Service-
Point ist also auf jeden Fall zu empfehlen. …“). Im Zusammenhang mit Waren
oder Dienstleistungen gleich welcher Art vermittelt die umfangreich im Zusammenhang mit verschiedenen Produkten und Leistungen verwendete Bezeichnung
„Service Point“ den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen daher nur einen rein sachlichen Hinweis darauf, daß ein Service Point eingerichtet ist, also
eine Stelle, die Service-Leistungen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erbringt, bzw daß es sich um Dienstleistungen einer derartigen Service-Stelle
handelt. Ein Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem
bestimmten Unternehmen lässt sich dieser Angabe hingegen nicht entnehmen (vgl
BGH BlPMZ 2004 30, 31 „Cityservice“).
Im Hinblick auf die fehlende Unterscheidungskraft des Wortbestandteils beschränkt sich der Schutzumfang der widersprechenden Kombinationsmarke auf
diejenigen Elemente, die nicht zur Darstellung der beschreibenden Angabe erforderlich sind, hier also auf die (besondere) grafische Gestaltung der Angabe „service point“ (vgl BGH GRUR 2000, 608, 610 „ARD-1“; GRUR 2003, 1040, 1043
„Kinder“; WRP 2004, 1037, 1039 „EURO 2000“). Die Grafik der Widerspruchsmarke, die lediglich aus einer leicht schräg gestellten, rechteckigen Fläche unter
dem Buchstaben „p“, die in ihrem linken unteren Winkel schattenartig unterlegt ist,
sowie einer schwarzen, am hinteren rechten Ende rechtwinklig etwas nach oben
verlängerten Unterstreichungslinie unter den beiden Worten besteht, ist von relativ
einfacher, werbeüblich ausschmückender Art. Daher kann die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch in ihrer Gesamtheit nur als unterdurchschnittlich eingestuft werden. Insoweit kommt der Widerspruchsmarke ein entsprechend
enger Schutzumfang zu, dh es reichen grundsätzlich schon verhältnismäßig geringfügige Unterschiede in den Marken aus, um eine Verwechslungsgefahr im zeichenrechtlichen Sinn auszuschließen. Den hierfür erforderlichen Abstand aber hält
die angegriffene Marke von der älteren Marke in jeder Hinsicht ein.
Nachdem die Marken gerade in ihren schutzbegründenden Bildelementen, der
rechteckigen Unterlegung des Buchstabens „p“ einerseits sowie dem als Wurm
oder Raupe mit menschlichen Gesichtzügen ausgestalteten Buchstaben „O“ andererseits, keinerlei Ähnlichkeit aufweisen, ist eine Verwechslungsgefahr beim Vergleich der Marken insgesamt ersichtlich auszuschließen.
Entgegen dem angefochtenen Beschluß kann eine Verwechslungsgefahr nicht
aus der weitgehenden Übereinstimmung der in den beiden Marken enthaltenen
Wortbestandteile „SERVICE-POINT“ und „service point“ hergeleitet werden. Ein
Ähnlichkeitsvergleich nur der Wortbestandteile würde voraussetzen, daß diese
den Gesamteindruck der kombinierten Wort-Bildmarken prägen, während die anderen Bildelemente weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2002, 814, 814 „Festspielhaus“; aaO „Kinder“). Von einer Prägung der Widerspruchsmarke nur durch die Bezeichnung „service point“ kann indes nicht ausgegangen werden.
Zwar ist bei der Feststellung des - klanglichen - Gesamteindrucks von Wort-Bildmarken regelmäßig von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke
zu benennen (vgl BGH GRUR 1999, 733, 735 „LION DRIVER“; GRUR 2000, 506,
509 „ATTACHÉ/TISSERAND“). Dies setzt allerdings die Feststellung voraus, daß
dem Wortbestandteil für sich genommen nicht wegen Bestehens absoluter
Schutzhindernisse jeglicher Markenschutz zu versagen wäre. Ein nicht unterscheidungskräftiger oder beschreibender freihaltebedürftiger Bestandteil kann
nämlich - ohne Verkehrsdurchsetzung - aus Rechtsgründen keine Prägung des
Gesamteindrucks bewirken (vgl BGH aaO „Festspielhaus“; aaO „Kinder“). Einem
solchen Bestandteil kann für den Schutzumfang einer aus mehreren Bestandteilen
gebildeten Marke nicht ein solcher Einfluß zukommen, daß eine Übereinstimmung
(lediglich) in den schutzunfähigen Bestandteilen eine Verwechslungsgefahr begründen würde (vgl BGH GRUR 2000, 1031, 1032 „Carl Link“; GRUR 2001, 1158,
1160 „DORF MÜNSTERLAND“; WRP 2004, 1037, 1038 „EURO 2000“). Nachdem, wie oben festgestellt, der Wortbestandteil „service point“ keine Unterscheidungskraft besitzt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), ist ihm aus Rechtsgründen eine den
Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägende Bedeutung abzusprechen und
demgemäß eine (allein) auf die Übereinstimmung oder Ähnlichkeit der angegriffenen Marke mit diesem Wortbestandteil gestützte Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Da andere Arten der Verwechslungsgefahr ersichtlich nicht in Betracht kommen
und von der Widersprechenden auch nicht geltend gemacht werden, war der Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke stattzugeben.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1
und 4 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb