Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.07.2004 – 5 W (pat) 9/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
28. Juli 2004
Heinrich
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 202 10 438.9
hier: Eintragungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Goebel, der Richter Prasch sowie die Richterin Werner 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom
15. April 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Gebrauchsmusteranmeldung ist am 3. Juli 2002 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie trägt die Bezeichnung "Computersystem". Mit der Anmeldung wurden 26 Schutzansprüche eingereicht, von denen die Ansprüche 1 bis 9 auf ein Computersystem, die Ansprüche 10 bis 18 auf
eine Anzeigevorrichtung, die Ansprüche 19 bis 25 auf ein Computerprogramm und
der Anspruch 26 auf einen Datenträger mit einem Computerprogramm gerichtet
sind.
Die Ansprüche lauten:
1. Computersystem zum Darstellen verknüpfter Daten und Navigieren in der Darstellung der verknüpften Daten, mit einer
Datenverarbeitungseinheit mit Zugriff auf einen Datenbestand, mit einer Anzeigeeinheit zur Anzeige eines Verarbeitungsergebnisses der Datenverarbeitungseinheit, wobei das
Verarbeitungsergebnis eine Menge von verknüpften Daten
ist, die beispielsweise das Ergebnis einer Datenrecherche
in dem Datenbestand ist, und mit einer Steuervorrichtung
zur Steuerung eines Positionszeigers (Cursors) der Anzeigeeinheit, wobei die Darstellung der verknüpften Daten auf
der Anzeigeeinheit in Form eines aus Kanten und Knoten
aufgebauten Netzes erfolgt, in dem die Kanten eine Beziehung bzw. Verknüpfung zwischen Datenobjekten abgeben,
dadurch gekennzeichnet, daß die Darstellung des Netzes
auf der Anzeigeeinheit auf einen ausgewählten Knoten
(zentraler Knoten) zentriert erfolgt.
2. Computersystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zu dem zentralen Knoten nahe Knoten gegenüber
zu dem zentralen Knoten fernen Knoten optisch hervorgehoben sind.
3. Computersystem nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß bei einem Überstreichen der Darstellung des
Datennetzes mittels des durch die Steuervorrichtung gesteuerten Positionszeigers eine Änderung der Darstellung
dahingehend erfolgt, daß eine Hervorhebung der Verknüpfung bzw. Verknüpfungen eines überstrichenen Knotens
mit dem zentralen Knoten erfolgt.
4. Computersystem nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Hervorhebung eine Graustufendarstellung ist.
5. Computersystem nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Hervorhebung durch Ausblenden nichtrelevanter Kanten erfolgt.
6. Computersystem nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Ausblenden nichtrelevanter Kanten zusammen
mit einer Sortierung von Knoten in einer Clusterdarstellung
erfolgt.
7. Computersystem nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Hervorhebung durch einen reduzierten Kontrast erfolgt.
8. Computersystem nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß durch Auswählen eines dargestellten Knotens mit dem Positionszeiger die Darstellung
auf der Anzeigeeinheit auf eine auf diesen derart ausgewählten Knoten als neuem zentralen Knoten ausgerichtete
Darstellung umschaltet.
9. Computersystem nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Umschaltung der Darstellung reversibel ist.
10. Anzeigevorrichtung zum Darstellen verknüpfter Daten und
Navigieren in der Darstellung der verknüpften Daten, mit einer Datenverarbeitungseinheit mit Zugriff auf einen Datenbestand, mit einer Anzeigeeinheit zur Anzeige eines Verarbeitungsergebnisses der Datenverarbeitungseinheit, wobei
das Verarbeitungsergebnis eine Menge von verknüpften
Daten ist, die beispielsweise das Ergebnis einer Datenrecherche in dem Datenbestand ist, und mit einer Steuervorrichtung zur Steuerung eines Positionszeigers (Cursors) der
Anzeigeeinheit, wobei die Darstellung der verknüpften Daten auf der Anzeigeeinheit in Form eines aus Kanten und
Knoten aufgebauten Netzes erfolgt, in dem die Kanten eine
Beziehung bzw. Verknüpfung zwischen Datenobjekten abgeben, dadurch gekennzeichnet, daß die Darstellung des
Netzes auf der Anzeigeeinheit auf einen ausgewählten Knoten (zentraler Knoten) zentriert erfolgt.
11. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, daß zu dem zentralen Knoten nahe Knoten gegenüber zu dem zentralen Knoten fernen Knoten optisch
hervorgehoben sind.
12. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, daß bei einem Überstreichen der Darstellung
des Datennetzes mittels des durch die Steuervorrichtung
gesteuerten Positionszeigers eine Änderung der Darstellung dahingehend erfolgt, daß eine Hervorhebung der Verknüpfung bzw. Verknüpfungen eines überstrichenen Knotens mit dem zentralen Knoten erfolgt.
13. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Hervorhebung eine Graustufendarstellung
ist.
14. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Hervorhebung durch Ausblenden nichtrelevanter Kanten erfolgt.
15. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, daß das Ausblenden nichtrelevanter Kanten zusammen mit einer Sortierung von Knoten in einer Clusterdarstellung erfolgt.
16. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Hervorhebung durch einen reduzierten
Kontrast erfolgt.
17. Anzeigevorrichtung nach einem der Ansprüche 10 bis 16,
dadurch gekennzeichnet, daß durch Auswählen eines dargestellten Knotens mit dem Positionszeiger die Darstellung
auf der Anzeigeeinheit auf eine auf diesen derart ausgewählten Knoten als neuem zentralen Knoten ausgerichtete
Darstellung umschaltet.
18. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, daß die Umschaltung der Darstellung reversibel
ist.
19. Computerprogramm mit Programmcodemitteln, die dazu
geeignet sind, bei Ablauf auf einem Computersystem nach
dem Oberbegriff des Anspruchs 1 oder einer Anzeigevorrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 10 eine Darstellung eines Datennetzes aus Knoten und Kanten auf der
Anzeigeeinheit auf einen ausgewählten Knoten (zentraler
Knoten) zentriert zu bewirken.
20. Computerprogramm nach Anspruch 19, das ein optisches
Hervorheben von zu dem zentralen Knoten nahen Knoten
gegenüber zu dem zentralen Knoten fernen Knoten bewirkt.
21. Computerprogramm nach Anspruch 19 oder 20, das bei einem Überstreichen der Darstellung des Datennetzes mittels
des durch die Steuervorrichtung gesteuerten Positionszeigers eine Änderung der Darstellung dahingehend bewirkt,
daß eine Hervorhebung der Verknüpfung bzw. Verknüpfungen eines überstrichenen Knotens mit dem zentralen Knoten erfolgt.
22. Computerprogramm nach Anspruch 21, das eine Hervorhebung als Graustufendarstellung bewirkt.
23. Computerprogramm nach Anspruch 21, das eine Hervorhebung durch Ausblenden nichtrelevanter Kanten bewirkt.
24. Computerprogramm nach einem der Ansprüche 19 bis 23,
das bei Auswählen eines dargestellten Knotens mit dem
Positionszeiger ein Umschalten der Darstellung auf der Anzeigeeinheit auf eine auf diesen derart ausgewählten Knoten als neuem zentralen Knoten ausgerichtete Darstellung
bewirkt.
25. Computerprogramm nach einem der Ansprüche 19 bis 24,
das auf einem computerlesbaren Medium niedergelegt ist.
26. Datenträger mit einem Computerprogramm nach einem der
Ansprüche 19 bis 24.
Die Anmeldung ist mit Beschluss vom 15. April 2003 von der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass sie ausschließlich Gegenstände betreffe, die vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt
aus, dass der Anmeldung eine technische Problemstellung zugrunde liege, nämlich eine bessere Ausnutzung der begrenzten Fläche eines Bildschirms bei der
Darstellung von miteinander verknüpften Daten. Die Ansprüche lehrten auch den
Einsatz technischer Mittel, nämlich den eines Computersystems und einer Anzeigeeinheit. Nach der BGH-Entscheidung "Sprachanalyseeinrichtung" sei einer Datenverarbeitungsvorrichtung bzw einem Computersystem stets technischer Charakter zuzubilligen. Dass eine solche Vorrichtung in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet sei, ändere nichts am technischen Charakter. In Hinsicht
auf die auf ein Computerprogramm mit Programmcodemitteln und den auf einen
Datenträger mit einem Computerprogramm gerichteten Ansprüche vertritt sie die
Ansicht, dass diese Anspruchsgegenstände entsprechend den Ausführungen in
der BGH-Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" technischer Charakter
zukomme, da es sich bei den dort genannten Merkmalen nicht um Programme für
Datenverarbeitungsanlagen "als solche" handele, die nach § 1 Abs 2
Nr 3 GebrMG von der Gebrauchsmusterfähigkeit ausgeschlossen sind. Auch der
Schutzausschluss für Verfahren nach § 2 Nr 3 GebrMG stehe der Schutzfähigkeit
der Anspruchsgegenstände nicht entgegen. Denn mit den Ansprüchen werde nicht
für eine Abfolge von Verfahrensschritten zur Erzeugung einer bestimmten Darstellung am Bildschirm Schutz beansprucht, sondern für eine auf einen Knoten hin
zentrierte Darstellung eines Netzes auf der Anzeigeeinheit. Die in den Ansprüchen
genannten funktionellen Merkmale dienten lediglich der Umschreibung gegenständlicher Ausprägungen.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster mit Unterlagen vom 3. Juli 2002 einzutragen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antrag auf Eintragung eines
die mit der Anmeldung unter Schutz gestellten Gegenstände keine Erfindungen im
Sinne des § 1 Abs 1 GebrMG sind.
1. Das Computersystem nach einem der Ansprüche 1 bis 9 ist keine schutzfähige
Erfindung im gebrauchsmusterrechtlichen Sinn.
a) In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, bei Datenrecherchen an Computersystemen ergebe es sich häufig, dass als Ergebnis eine so große Anzahl von
Daten anzuzeigen ist, dass einem Benutzer das schnelle und einfache Erkennen
relevanter Daten erschwert ist. Die herkömmlich zur Darstellung von Rechercheergebnissen verwendeten Anzeigeeinheiten könnten aber nur eine begrenzte Anzahl von Informationen darstellen. Daher müsse ein Benutzer bei einer fortlaufenden Auflistung der ermittelten Daten auf der Bildschirmanzeige nach oben und unten blättern (scrollen). Da sich der Benutzer deshalb nur schwer einen Gesamtüberblick verschaffen könne, setze sich in letzter Zeit die Darstellung der ermittelten Daten als "Wissensnetz" durch. Dabei würden einzelne Informationen oder
Themenbereiche als Knoten eines zweidimensionalen Netzes dargestellt. Miteinander in Relation stehende Knoten (Datenobjekte) würden mittels Kanten miteinander verbunden dargestellt, um auf diese Weise eine hierarchische oder assoziative Verknüpfung zu visualisieren (vgl S 2 Abs 3 bis S 3 Abs 1).
Weiterhin ist in der Beschreibung ausgeführt, dass sich in der Computertechnologie das Problem stelle, das Ergebnis einer Datenrecherche so aufzubereiten und
darzustellen, dass einem Benutzer das schnelle und einfache Erkennen von für
ihn relevanten Daten möglich sei (vgl S 2, Abs 2).
b) Der Schutzanspruch 1 bezieht sich auf ein Computersystem zum Darstellen
verknüpfter Daten und zum Navigieren in der Darstellung dieser Daten. Dieses
Computersystem soll über eine Anzeigeeinheit verfügen, die zur Anzeige einer
Menge von (miteinander) verknüpften Daten dient, die bspw das Ergebnis einer
Recherche ist, und weiterhin über eine Steuervorrichtung, mit der ein Positionszeiger (Cursor) auf einen bestimmten Ort der aktuellen Darstellung positioniert werden kann. Die Darstellung der Menge von miteinander verknüpften Daten soll dabei in Form eines aus Kanten und Knoten aufgebauten Netzes erfolgen, also in
Form eines Wissensnetzes, wie es in der Beschreibungseinleitung als bekannt erläutert wird.
Um zu einer Darstellung der verknüpften Daten auf der Anzeigeeinheit zu kommen, die auf die (begrenzte) Bildschirmgröße zugeschnitten ist, schlägt der
Schutzanspruch vor, die Darstellung des Netzes auf der Anzeigeeinheit so zu
wählen, dass sie auf einen (durch den Positionszeiger) ausgewählten Knoten hin
zentriert erfolgt.
c) Der von der Anmelderin vertretenen Auffassung hinsichtlich des Vorliegens einer dem Gebrauchsmusterschutz zugänglichen Erfindung kann nur insoweit beigetreten werden, als das Computersystem nach dem Anspruch 1 kein Verfahren
ist, das schon gemäß § 2 Nr 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossenen ist.
Im Anspruch 1 wird zwar erwähnt, dass das Computersystem neben der Darstellung von Daten auch zum Navigieren in der Darstellung der verknüpften Daten
dienen soll. Unter "Navigieren" versteht ein Datenverarbeitungsfachmann einen
Auswahlprozess, mit dem ein Benutzer wiederholt aus der Menge der ihm jeweils
angezeigten Daten unter Benutzung des Positionszeigers die ihn letztlich interessierenden Daten aufsucht. Ein solcher schrittweise ablaufender Prozess wäre
möglicherweise als Verfahren zu werten. Da der Anspruch jedoch in Hinsicht auf
die Durchführung des Navigationsverfahrens keine näher bestimmenden Angaben
enthält, ist davon auszugehen, dass das wesentliche des Anspruchs 1 in der auf
einen ausgewählten Knoten hin zentrierten (statischen) Darstellung eines Netzes
von miteinander verknüpften Daten auf der Anzeigeeinheit besteht und nicht in einer (dynamischen) Abfolge von Schritten zur Erzeugung dieser Darstellung.
d) Das Computersystem nach dem Anspruch 1 ist jedoch keine Erfindung iSd
§ 1 GebrMG, denn die beanspruchte Lehre liegt nicht auf technischem Gebiet.
Dem Gebrauchsmusterschutz sind, ebenso wie dem Patentschutz, nur Erfindungen zugänglich, die auf technischem Gebiet liegen (vgl bspw Busse, Patentgesetz,
6. Auflage, § 1 GebrMG, Rdn 5). In der von der Anmelderin aufgegriffenen BGH-
Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" wird als ein Erfordernis für die
Bejahung des technischen Charakters einer Lehre gefordert, dass die prägenden
Anweisungen der beanspruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen
Problems dienen müssen (vgl GRUR 2002, 143, Leitsatz 1).
Wie erläutert, bestehen die prägenden Anweisungen des Anspruchs 1 darin, ein
Netz von miteinander verknüpften Daten so auf der Anzeigeeinrichtung eines
Computersystems darzustellen, dass sich ein ausgewählter Knoten im Zentrum
befindet. In dieser Anweisung kann nur die Bereitstellung eines Ordnungsschemas
für die anzuzeigenden Daten erkannt werden, das durch die Auffassungsgabe des
Benutzers bestimmt ist, der vorrangig das wahrnimmt, was sich im Zentrum einer
Darstellung befindet. Hinweise darauf, dass technische Modifikationen an der zur
Darstellung verwendeten Anzeigeeinrichtung oder an dem zum Einsatz kommenden Computersystem vorgenommen werden sollen und entsprechend eine konkrete technische Problemstellung vorliegt, wie vom Bundesgerichtshof gefordert,
finden sich im Anspruch oder auch in der Beschreibung nicht.
Die Anmelderin wendet hiergegen ein, dass, wie auf S 3, Abs 2 der Anmeldung
ausgeführt, eine konkrete technische Aufgabenstellung darin zu sehen sei, ein
Computersystem bereit zu stellen, mit dem Ressourcen und Rohstoffe wie Zeit,
Papier und Strom gespart würden. Diesem Argument der Anmelderin steht entgegen, dass die genannten Einsparungen von Ressourcen kein unmittelbares Ergebnis der geänderten Darstellungsweise sind, sondern sich erst dann ergeben, wenn
ein Benutzer des Computersystems aufgrund der übersichtlicheren Darstellung
weniger Ausdrucke auf Papier vornimmt oder den Recherchevorgang verkürzen
kann.
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen
in der BGH-Entscheidung
"Sprachanalyseeinrichtung" (vgl PMZ 2000, 176) kann dem Gegenstand des
Schutzanspruchs 1 kein technischer Charakter zugestanden werden. In dieser
Entscheidung ist zwar ausgeführt, dass einer Datenverarbeitungsanlage als Vorrichtung (stets) technischer Charakter zukomme. Wie in der Entscheidung "Suche
fehlerhafter Zeichenketten" (aaO, S 145, rechte Sp unten) erläuternd hierzu ausgeführt, greift eine solche Bewertung jedoch nur dann, wenn im zu beurteilenden
Anspruch die vorrichtungsmäßig kennzeichnenden Merkmale der Lösung des gestellten Problems dienen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Wie ausgeführt,
wird die Problemlösung lediglich durch eine bestimmte Art der Darstellung und
nicht durch eine Modifikation der zur Darstellung verwendeten Vorrichtungen bewirkt.
Die Lehre nach dem Schutzanspruch 1 ist sonach nicht dem Gebiet der Technik
zuzuordnen.
e) Die dem Anspruch 1 untergeordneten Schutzansprüche 2 bis 9 haben verschiedene Möglichkeiten der Hervorhebung oder Ausblendung in der grafischen Darstellung der Knoten oder andere Änderung der Darstellung zum Gegenstand. Ein
eigenständiger technischer Gehalt ist in diesen Ansprüchen nicht zu erkennen und
wurde auch nicht geltend gemacht.
2. Die Anzeigevorrichtung nach einem der Ansprüche 10 bis 18 ist keine schutzfähige Erfindung im Sinne des GebrMG.
a) Der Schutzanspruch 10 ist auf eine Anzeigevorrichtung zum Darstellen verknüpfter Daten und zum Navigieren in der Darstellung verknüpfter Daten mit einer
Datenverarbeitungseinheit, einer Anzeigeeinheit und mit einer Steuervorrichtung
zur Steuerung eines Positionszeigers gerichtet. Im Vordergrund dieses Anspruchs
steht jedoch ebenfalls nicht eine bestimmte gegenständliche Ausbildung der genannten Einheiten oder Vorrichtungen, sondern, in Entsprechung mit dem Computersystem nach dem Anspruch 1, die Darstellung eines Netzes auf einer (beliebigen) Anzeigeeinheit, bei der ein ausgewählter Knoten im Zentrum steht.
Die Anzeigevorrichtung nach dem Anspruch 10 ist hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit sonach nicht anders zu sehen als das Computersystem nach dem Anspruch 1.
b) Die dem Schutzanspruch 10 untergeordneten Ansprüche 11 bis 18 haben
ebenfalls verschiedene Möglichkeiten der Hervorhebung oder Ausblendung in der
grafischen Darstellung der Knoten oder andere Änderungen der Darstellung zum
Gegenstand. Eine konkrete Modifikation der zur Darstellung verwendeten Vorrichtungen ist auch aus diesen Ansprüchen nicht ersichtlich. Diesen Ansprüchen
kommt daher ebenfalls kein eigenständiger technischer Gehalt zu.
3. Das Computerprogramm mit Programmcodemitteln nach einem der Schutzansprüche 19 bis 25 und der Datenträger mit einem Computerprogramm gemäß Anspruch 26 sind nach § 1 Abs 2 und 3 GebrMG nicht als schutzfähige technische
Erfindungen anzusehen.
a) Der Schutzanspruch 19 ist auf ein Computerprogramm mit Programmcodemitteln gerichtet, die dazu geeignet sein sollen, bei Ablauf auf einem Computersystem nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 oder einer Anzeigevorrichtung nach
dem Oberbegriff des Anspruchs 10 eine auf einen ausgewählten Knoten hin zentrierte Darstellung eines Datennetzes aus Kanten und Knoten auf der Anzeigeeinheit zu bewirken.
Mit diesem Anspruch begehrt die Anmelderin sonach Schutz für den Programmcode eines Computerprogramms, der geeignet ist, bei Ausführung auf einem Computersystem nach einem der Ansprüche 1 bis 9 oder auf der in den Ansprüchen 10
bis 18 genannten Datenverarbeitungseinheit eine zentrierte Darstellung zu bewirken.
In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (vgl aaO, Leitsatz 1) hat
der Bundesgerichtshof zu derartigen Programmansprüchen ausgeführt, dass das
Patentierungsverbot (und entsprechend das gleichlautende Gebrauchsmusterverbot) für Computerprogramme verbietet, bereits jedwede in computergerechte Anweisungen gekleidete Lehre für schutzfähig zu erachten. Die Schutzfähigkeit sei
erst dann gegeben, wenn die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre
der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen. Wie erläutert, sind die
prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre lediglich in einem Ordnungsschema zu sehen, und es mangelt auch, wie zum Anspruch 1 ausgeführt, an einer
konkreten technischen Problemstellung. Das Computerprogramm nach dem Anspruch 19 ist sonach keine schutzfähige Erfindung.
b) In den dem Schutzanspruch 19 untergeordneten Ansprüchen 20 bis 23 sind lediglich verschiedene Möglichkeiten der grafischen Darstellung ergänzt, die das zugrundeliegende Ordnungsschema ergänzen. Eine konkrete technische Ausbildung
ist auch diesen Ansprüchen nicht entnehmbar.
c) Der Schutzanspruch 25 ist auf ein Computerprogramm gerichtet, das auf einem
computerlesbaren Medium niedergelegt ist, und der Schutzanspruch 26 auf einen
Datenträger. Im übrigen beziehen sich diese Ansprüche auf die vorhergehenden
Ansprüche.
Der Umstand, dass ein Computerprogramm, das lediglich ein Ordnungsschema
für Daten zum Gegenstand hat, auf einem computerlesbaren Medium oder einem
anderen beliebigen Datenträger gespeichert ist, kann die Schutzfähigkeit des
Computerprogramms nicht begründen. In der Entscheidung "Suche fehlerhafter
Zeichenketten" hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (vgl aaO, S 145, re Sp),
dass die Lehre eines Anspruchs nicht schon deshalb patentfähig bzw gebrauchsmusterfähig ist, weil der Anspruch auf eine Diskette (bzw einen Datenträger) und
damit auf einen körperlichen Gegenstand gerichtet ist.
Als für die Schutzfähigkeit entscheidend ist auch hier darauf abzustellen, was bei
der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht. Da auch bei diesen Ansprüchen
das erläuterte nichttechnische Ordnungsschema im Vordergrund steht, sind auch
diese Anspruchsgegenstände dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich.
Goebel
Prasch
Werner
Be