Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.08.2004 – 9 W (pat) 327/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 327/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 46 366
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten. 10.99
G r ü n d e
I.
Gegen das am 20. September 2000 angemeldete und am 14. November 2002
veröffentlichte Patent 100 46 399 ist am 13. Februar 2003 Einspruch erhoben
worden.
Der Einspruch wurde am 19. Januar 2004 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1
begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben
werden.
Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3
Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Reinhardt
Bb