Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.08.2004 – 14 W (pat) 12/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 12/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 49 589
… 10.99
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
in der Sitzung vom 10. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Schröder, den Richter Harrer sowie die Richterinnen Dr. Proksch-Ledig und
Dr. Schuster
beschlossen:
1. Der Beschluß der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 18. Dezember 2002 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegebühren werden zurückgezahlt.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 18. Dezember 2002 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 198 49 589
mit der Bezeichnung
„Fibrin-Gewebekleber-Formulierung und Verfahren zu dessen Herstellung“
widerrufen.
Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, die Bereitstellung der mit
Patentanspruch 1 beanspruchten Fibrin-Gewebekleber-Formulierung beruhe
gegenüber den Entgegenhaltungen
(1) WO 97/44015 A1 und
(2) DE 44 41 167 C1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der Patentinhaberin
und der Einsprechenden.
Die Patentinhaberin macht fehlendes rechtliches Gehör geltend und führt zur
Begründung aus, die Einspruchsabteilung habe sich in ihrem Beschluß ausschließlich auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit bezogen,
obwohl dieser Einspruchsgrund von keiner der Verfahrensbeteiligten genannt
worden sei. Vielmehr sei in den Schriftsätzen beider Beteiligter nur zur widerrechtlichen Entnahme Stellung genommen worden. Es stehe zwar außer
Zweifel, daß die Einspruchsabteilung vor einer Prüfung auf widerrechtliche
Entnahme zunächst die Patentfähigkeit zu prüfen habe. Beständen jedoch
diesbezüglich Zweifel, so wäre eine Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten
erforderlich gewesen, um diesen die Möglichkeit zu geben, darauf zu
reagieren. Die Patentinhaberin habe auch insbesondere deshalb nicht davon
ausgehen können, daß das Streitpatent wegen fehlender erfinderischer
Tätigkeit widerrufen werden könnte, weil die als entgegenstehend erachteten
Druckschriften (1) und (2) bereits im Rahmen des Erteilungsverfahrens
sachgerecht gewürdigt worden seien. Überdies sei von Seiten der
Patentinhaberin hilfsweise eine mündliche Verhandlung beantragt gewesen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
- den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
- zur Vermeidung eines Instanzenverlustes die Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückzuverweisen,
- die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Die Einsprechende beantragt sinngemäß,
- den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die Beweise zum
Tatbestand§
der widerrechtlichen Entnahme zu prüfen,
- die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Zur Begründung führt sie aus, die Entscheidung der Patentabteilung sei unter
Nichtbeachtung des vorgebrachten Einspruchsgrundes gefällt worden,
wodurch sie das Nachanmelderecht gemäß § 7 (2) PatG für die gesamte
Offenbarung des angegriffenen Patentes verliere.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten sind zulässig (§ 73 PatG). Sie
führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur
Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt, weil
das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 79
Abs 3 Nr 2 PatG). Der angefochtene Beschluß ist unter Verletzung des
rechtlichen Gehörs beider Verfahrensbeteiligten ergangen.
Die Beteiligten an einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, deren Rechte durch eine Entscheidung berührt werden könnten, haben
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz ist dann verletzt, wenn
eine Entscheidung aus Gründen ergeht, zu denen die Beteiligten nicht oder
nicht in der prozessual vorgesehenen Weise – zB in einer beantragten
mündlichen Verhandlung – Stellung nehmen konnten (vgl Schulte PatG
6. Aufl vor § 34 Rdn 202 bis 204 und 214 PatG). Auch
im
Einspruchsverfahren darf eine Entscheidung daher nur auf Gründe gestützt
sein, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl Schulte PatG 6. Aufl
vor § 34 Rdn 219 iVm § 59 Rdn 197, 198, 208 und 211 PatG).
Diesem Grundsatz ist im vorliegenden Fall nicht Rechnung getragen worden.
Mit ihrem am 13. September 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangenen Schriftsatz hat die Einsprechende unter Geltendmachung
einer widerrechtlichen Entnahme gemäß § 21 Abs 1 Nr 3 PatG den Widerruf
des Streitpatentes im vollen Umfang beantragt. Sowohl dieser Schriftsatz als
auch alle weiteren von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze
beschäftigen sich ausschließlich mit diesem Widerrufsgrund. Zwar sind in
diesem Zusammenhang auch die Entgegenhaltungen (1) und (2) von der
Einsprechenden genannt worden. Die Erörterung dieser Schriften erfolgte
jedoch alleine im Zusammenhang mit dem Vorwurf der widerrechtlichen
Entnahme. Nachdem die Prüfungsstelle darüber hinaus bereits
im
Erteilungsverfahren von beiden Druckschriften Kenntnis hatte und deren
Erörterung im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit nicht für erforderlich
gehalten hatte, war es für keinen der am Verfahren Beteiligten zu erwarten
gewesen, daß diese nunmehr
in einer der Entscheidung über eine
widerrechtliche Entnahme vorausgehenden Prüfung der Patentfähigkeit des
angeblich entnommenen Gegenstandes eine entscheidende Rolle spielen
könnten. Da dieser Gesichtspunkt im Verfahren bislang von keiner Seite
angesprochen worden war, war es für die Verfahrensbeteiligten daher nicht
vorhersehbar, daß die Patentabteilung nunmehr ihre Entscheidung auf
mangelnde erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf die Entgegenhaltungen (1)
und (2) stützen wird. Aus diesem Grund hätte sie vor einer Entscheidung ihre
Auffassung den Beteiligten mitteilen müssen, um den Beteiligten Gelegenheit
zu einer Stellungnahme zu geben. Nachdem dieser für die Entscheidung
relevante Sachvortrag von Seiten der Patentabteilung unterblieben ist, wurde
das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs
verletzt (vgl auch BGH GRUR 2000 792, 793 re Sp – Spiralbohrer).
Der Senat hat es aufgrund dieses Verfahrensmangels für sachgerecht
erachtet, die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, mit der Folge, daß die Beteiligten in die Lage versetzt werden,
sich erstinstanzlich zu dem von der Patentabteilung als der Patentfähigkeit
entgegenstehenden Mangel der erfinderischen Tätigkeit zu äußern. Aus den
vorstehend dargelegten Gründen entspricht es auch der Billigkeit, die
Rückzahlung der Beschwerdegebühren gemäß § 80 Abs 3 anzuordnen (vgl
Schulte PatG 6. Aufl § 80 Rdn 66 bis 68).
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Schuster
Na