Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.08.2004 – 25 W (pat) 171/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 12. August 2004 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 13 196
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatent gerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 12. August 2004 unter Mitwirkung der Ric hterin
Sredl als Vorsitzende sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
Gründe§
I.
M W L Q10 Vitalin
ist am 12. Juni 1998 für „ Nahrungsergänzungsmittel enthaltend Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelem ente in Form von Pulver, Dragees, Tabletten; diätetische
Lebensmittel für medizinische Z wecke; Beratung auf ernährungswissen schaftlichem Gebiet“ in das Markenregister eingetragen worden.
Hiergegen hat die Inhaberin der älteren Marke 717 964
Vitawin
die seit dem 24. September 1958 für „Diätetische Nährmittel, insbesonder e Malzpräparate“ geschützt ist, Widerspruch erhoben.
Die Inhaberin der angegriff enen Marke hat im Verfahren vor der Markenstelle des
Deutschen Patent- und Markenamts die Benutzung der Widerspruchsmarke nach
§ 43 Abs 1 MarkenG umfassend bestritt en. Die v orgelegten Benutzungsnachweise, die sich auf den Ze itraum des § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG bezogen haben,
hat sie nic ht anerkannt, da nach den Bele gen die ält ere Marke für Nahrungsergänzungsmittel und nicht für die eingetragenen diät
etischen Nährmittel benutzt
worden sei.
Die Markenstelle für Klasse 5 hat mit Besc hluss vom 5. April 2002 durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Verwec hslungsgefahr verneint und den W iderspruch zurückgewiesen. Es fehle an ei ner hinreichenden Ähnlichkeit der Vergleichsmarken, auch wenn die Waren im engsten Ähnlichkeitsbereich bis hin zur
Identität lägen und der Widerspruchsmar ke trotz der deutlichen Annäh erung an
„Vitamin“ normale Kennzeichnungskraft zukomme. Die angegriffene Marke stelle
sich als Kombinationsmarke dar, bei der
dem Buchstabenteil „ M W L“ kein erkennbarer beschreibender Si nngehalt zukomme und di e Markenbestandteile
gleichgewichtig seien. Eine isoliert e Gegenüberstellung der Widerspruchsmarke
allein mit dem Bestandteil „Vitalin“ der angegriffenen Marke komme daher nicht in
Betracht. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.
Hiergegen richtet sich Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die sich gegenüberstehenden Marken seien verwechselbar. Die Waren seien sehr
ähnlich bis identisch, so dass ein großer Abstand erforderlich s ei, der hier aber
nicht vorliege. Die Bestandteile „ MWL“ und „Q10“ der angegriffenen Marke seien
kennzeichnungsschwach. „ Q10 “ stehe für ein spezielles Koenzym, während
„M W L“ K atalog- oder Bestellziffern oder auch die Abkürzung für die Firma der
Markeninhaberin, Magic Wellness Line Gm bH, sein könnten. Daher komme der
weiteren Bezeichnung „Vitalin“ in der angegriffenen Marke eine dominierende Bedeutung zu, weil diese der aussagekräftiger e Bestandteil sei, der die jüngere
Marke präge. Zwisc hen dieser und der Widerspruchsmarke bestehe aber Verwechslungsgefahr, die die unterschiedl
ichen Laute „l“ bzw „w“ nicht aufheben
könne. Auch in schriftbildlicher Hinsicht bestehe die Gefahr von Verwechslungen.
In der Beschwerdeins tanz hat die Wi dersprechende weitere Benutzungsunterlagen eingereicht, die den Benut zungszeitraum des § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG
betreffen und die Verwendung der älteren Ma rke für ein bestim mtes Nahrungsergänzungsmittel zeigen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zwischen den Marken bestehe nach dem maßgeblichen Gesamteindruck keine
Verwechslungsgefahr. Der älteren Marke komme wegen der Anlehnung an den
beschreibenden Ausdruck „Vitamin“ nur ein geringer Schutzumfang zu. Die angegriffene Marke bestehe aus drei Elementen, bei denen dem Bestandteil
„M W L“ eine prägende Wirkung zukomme , denn diese Buc hstabenkombination
besitze keinen besc hreibenden Anklang und sei zudem optisch hervorgehoben.
Allenfalls sei der Bestandt eil „Q10“ als beschreibende Angabe zu werten, da es
auf ein Koenzym hinweise. Die jüngere Marke erscheine daher als Kombinationsmarke „M W L Vitalin“, die mit der älteren Marke trotz einer großen Ähnlichkeit der
jeweiligen Produkte nicht zu verwechseln sei.
Gleichzeitig hat die Inhaberin der angegri ffenen Marke mitgeteilt, daß sie an der
mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
In der mündlic hen Verhandlung regte di e Widersprechende die Zulassung der
Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg . Mit der Markenstelle ist der Senat
der Auffassung, daß eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht besteht.
1. Bei der Beurteilung der Verwechslung sgefahr geht der Se nat von einer noch
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus, auch wenn durch
die lediglich in einem Buchstaben verän derte Schreibweise der allgemein bekannte Begriff „Vitamin“ zu erkennen ist.
2. Die Widersprechende hat die von der
Inhaberin d er angegriffenen Marke bestrittene Benutzung ihrer Marke für ein Nahrungsergänzungsmittel für die beiden
Zeiträume des § 43 Abs 1 MarkenG durch Vorlage zweier Eidess tattlicher Versicherungen in Verbindung mit Verpackungssc hachteln und Klebeetiketten hinreichend glaubhaft gemacht.
Daß die Eidesstattlic hen Versicherungen hier vom Prokuristen der Widersprechenden mit „ppa“ unterzeichnet worden sind , ist unschädlich. Die Aus sagekraft
einer Eidesstattlichen Versicherung liegt dari n, daß eine natürliche Person ihr aus
unmittelbarer Wahrnehmung erlangtes Wissen über tatsäc hliche Verhältnisse und
Ereignisse erklärt. Anders als im Fall eine r vom Geschäftsführer einer Partei abgegebenen Versicherung gibt ein Prokurist eine solche Erklärung grundsätzlich in
seiner Eigenschaft als natürliche Person ab, da die Prokura nicht mit der gesetzlichen Vertretung der Partei verbunden
ist (vgl BPatG PAVIS PROMA
27 W (pat) 335/00 – Berti/BERRI; Ströbel e/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 43,
Rdnr. 88).
Der Argumentation der Inhaberin der angegriffenen Marke, die Benutzung der Widerspruchsmarke könne nicht anerkannt wer den, weil sie eine solche nicht für die
eingetragenen diätetischen Nährmittel, sondern für Nahrungs ergänzungsmittel
belege, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksich tigen, daß die älter e Marke bereits
1958 eingetragen worden ist. Der damals in der amtlichen Klasseneinteilung verwendete Warenbegriff des diätetischen Nährmi ttels ist in der aktuellen F assung
der amtlichen Klasseneinteilung nicht mehr enthalten. Er ist auch nicht mit dem
erst durch die 1963 in Kraft getretene Diät-Verordnung bestimmten Begriff des „diätetischen Erzeugnisses“ gleichzusetzen. Vielmehr sind diät etische Nährmittel
heutzutage eher den als Nahrungsergänzungsmittel oder funktionellen Lebensmitteln bekannten Lebensmittel zuzurechnen, die im Gegensatz zu den allgemeinen Lebensmitteln über den reinen Ernährung szweck hinaus allgemein p ositive
physiologische Wirkungen auf die Körper
funktionen entfalten, ohne dabei bestimmten Ernährungserfordernissen zu genügen, wie dies bei diätetischen Erzeugnissen nach § 1 DiätVO erforderlich
ist (vgl Schweikert Mitt. 1992, 51;
Holthöfer/Nüse/Franck, Deutsches Lebensmittelrecht, Band II, März 1988, zur DiätVO, Rdnr 12-17; Hahn ZLR 2003, 417 zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/46
vom 10.6.2002 durch den Entwu rf der deutschen Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NemV; Forstmann GRUR 1
997, 102; Klein NJW 1998, 791;
Kiethke/Groeschke WRP 1999, 973 zum Begriff funktioneller Lebensmittel).
Ob die für die Widerspruchsmarke al
s rechtserhaltend benutzt anzusehenden
Produkte eher den Nahrungsergänzungsmitte ln oder den diätetis chen Lebensmitteln für medizinische Zwe cke zuzuordnen ist, kann offen bleiben, da die jüngere
Marke für beide Warenbereiche Schutz beans prucht und daher in jedem Fall insoweit Warenidentität besteht. Im übrigen ist von einer hohen Warenähnlichkeit
auszugehen.
Als Verkehrskreise sind Laien uneingesch ränkt zu berücksichtigen (vgl BGH MarkenR 2002, 49 – ASTRA / ESTRA-PUREN), wobei grundsätzlich nicht auf einen
sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksame n Verbraucher abzustellen ist, dessen
Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch
sein kann (vgl BGH MarkenR 2002, 124 – Warsteiner III; EuGH MarkenR 2002,
231 – Philips / Remington) und der allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beimißt (vgl BGH GRUR 1995, 50 – Indorektal / Indohexal).
3. Wenn nach diesen Grundsätzen zur Vermeidung von Verwechslungen auch
eher strenge Anforderungen an den markenrechtlichen Abstand zu stellen sind, so
ist eine Verwechslungsgefahr der Marken dennoch zu verneinen.
Vergleicht man die Marken in ihr er Gesamtheit miteinander, denn nach der Erfahrung nimmt der Verkehr Marken so auf, wie sie ihm begegnen, ohne sie im einzelnen zu analysieren, k ann wegen der unterschiedlichen Länge der Vergleichsmarken eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden.
Eine Verwechslungsgefahr kann vorliegend von vornherein nur dann ernsthaft in
Betracht gezogen werden, wenn für die B eurteilung der Ähnlic hkeit der Marken
dem Wort „ Vitalin" in der jüngeren Marke eine den Gesamteindruck prägende und
selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukommt (vgl hierzu Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr 362 ff mit weiteren Nachweisen auf di e ständige Rechtsprechung). Dies ist jedoch auch nach Auffassung des Senats nicht der Fall.
Auch in diesem Zus ammenhang ist v on dem Grundsatz ausz ugehen, dass zur
Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck
der Marke in ihrer registrierten Form abz ustellen ist, da sich ihr Schutzbereich
nach dem Schutzgegenstand der gewählten Gesamtgestaltung bestimmt (vgl
EuGH GRUR 1998, 387 (Nr. 23) – Sabèl/ Puma; BGH MarkenR 2000, 134, 137 -
ARD-1; BGH GRUR 2001, 1161 – CompuNet/Com Net), wobei selbst kenn zeichnungsschwache oder schutzunfähige Elem ente zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen oder gar entscheidendes Gewicht erlangen können und dann
nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dieser Grundsatz schließt zwar auch die Erkenntnis ein, dass einzelnen Z eichenbestandteilen unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kenn zeichnungskraft zukommen kann und
dass dann bei einer Übereinstim mung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen ist
(st Rspr, vgl BGH MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH / ELFI RAUCH mwN;
BGH
WRP 2002, 326, 329 - ASTRA / ESTRA-PUREN). Hier für ist allerdings Voraussetzung, dass hinreichende Anhaltspunkte aus der allgemeine n Lebenserfahrung
vorliegen, die in dem jeweils z u prüfenden Einzelfall die An nahme rechtfertigen,
der Verkehr werde andere Wortbestandte
ile vernachlässigen (vgl BGH MarkenR 2001, 465, 469 - Bit/Bud). Nach stän diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für eine derartige Annahme einer alle in prägenden Bedeu tung
deshalb in der Regel noch nicht aus, da ss der maßgebliche Bestandteil den Gesamteindruck des Zeichens nur gleic hwertig oder wesentlich mitbestimmt (vgl
BGH MarkenR 2000, 20, 21 und 22 - RA USCH / ELF I RAUCH; MarkenR 2000,
321, 323 – PAPPAGALLO; MarkenR 2002, 165, 167 – BIG - mwH). Hierbei dürfen
auch die auf dem in Frage stehenden Warengebiet üblichen Bezeichnungsgewohnheiten nicht unberücksi chtigt bleiben (vgl hier zu BGH MarkenR 2001, 465
469, - Bit/Bud - mwH). Auf dem hier ma ßgeblichen Warengebiet der diätetischen
Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel ist angesichts der B edeutung dieser
Präparate für die Gesundheit und das Wohlbefinden für den Menschen (vgl hierzu
BGH MarkenR 2002, 49, 52 ASTRA / ES TRA-PUREN) eine Markenverkürzung
eher unüblich.
Es sind weder rechtlic he noch tatsächlic he Gründe ersichtlich, die die Annahme
rechtfertigen, die weiteren - die Bezeichnung „Vitalin“ einschließenden – Bestandteile träten nach der Verkehrsanschauung völlig in den Hintergrund. Dies gilt
um so mehr, als dieser Bestandteil durch den Hinweis auf den Begriff „Vitamin“ –
wie im übrigen auch die ältere Marke – einen deutlichen warenbeschreibenden
Anklang aufweist und ei ner Übereinstimmung in so lchen Wortelementen deswegen kein großes Gewicht beigemessen we rden darf (vgl BG H GRUR 2003, 963 –
AntiVir/AntiVirus; Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr 412 mwN). Auch ist nicht zu
übersehen, daß die Bestandteile der jünger en Marke sich durch Schriftgröße,
Schriftart oder Zusam menstellung nicht voneinander unterscheiden, so daß kein
Bestandteil optisch hervortritt und alle in dadurch die den Gesamteindruck der
Marke prägende Wir kung erhält (vgl Ströbele/H acker, aaO, § 9, Rdnr. 405). So
hatte der BGH in d er „Innovadiclophlogont“-Entscheidung (GRUR 1996, 200) , die
ein mehrgliedriges Ein-Wort-Zeichen betraf, darauf hingewiesen, daß eine z ergliedernde, rein semantische Be trachtungsweise bei der B eurteilung der Frage, ob
und ggf welcher Bestandteil als den Gesamteindruck eine Marke prägend in Frage
komme, unzulässig sei. Vielmehr besti mme gerade der Anfang eines Zeichens
dessen Gesamteindruck wesentlich mit. Hinzu kommt, daß der weitere Bestandteil „M W L“ nicht im Sinne einer beschreibenden Angabe wir kt und auch nicht
ohne weiteres mit der Bezeichnung der Fi
rma der Inhaberin der angegriffenen
Marke gleichzusetzen ist, auch wenn, wi e die Widersprechen de vorgetragen hat,
eine Reihe weiterer Produkte unter Verwendung desselben Kürzels vertrieben
werden. Daß der Ver kehr diesem Umst and Bedeutung zumisst, setzt allerdings
voraus, daß ihm dies e Bedeutung zB dur ch Werbung oder intensive Verwendung
auf dem Markt nahe gebracht worden ist. In sbesondere hat aber auch der BGH in
seiner aktuellen Rechtsprechung (GRUR 2003, 880 – CityPlus) klargestellt, daß
selbst einem bekannten Unternehmenssch lagwort als Markenbestandteil dann
eine wesentliche kennzeichnende Bedeutung für den Gesamteindruck einer Marke
zukommen und dieser sogar prägenden Bedeutung erlangen k ann, wenn er eine
doppelte Funktion erfüllt und nicht nur auf das Unter nehmen hinweist, sondern
auch das konkrete Produkt bzw die entsp rechende Dienstleistung bezeichnet. Insoweit liegt dem vorliegenden Verfahren eine andere F allgestaltung zugrunde als
der von der Widersprechenden genannten BGH-Entscheidung „DRANO / p3drano“ (GRUR 1996, 977), zumal allein der Internet-Auftritt der Inhaberin d er angegriffenen Marke und der Vortrag der Parteien keine Aussage über die Bek anntheit der Abkürzung im Verkehr zulassen (v gl hierzu Ströbele/ Hacker, aaO, § 9,
Rdnr 414 ff, 418 mwN). Insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, daß der Markenteil „M W L“ am
erfahrungsgemäß stärker beachteten Markenanfang steht, lässt sich deshalb kein Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, die vorliegend anges prochenen Endverbraucher orientierten sich ausschließlich an dem Bestandteil „Vitalin“, weil sie nur hierin die eigentliche Kennzeichnung sähen. Selbst wenn man
deshalb unterstellt, dass ein Ver ständnis
von „M W L“ als Kürzel für die Firma der Markeninhaberin für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise nahegelegt ist, kann hieraus nicht gefolgert werden,
der Verkehr vernachlässige gleichermaß en die weiteren Best andteile in der angegriffenen Marke. Insoweit kann auch offen bleiben, ob der weite re Bestandteil „Q
10“, der auf das entsprechende Koenzy m hinweist, vom Verkehr als beschreibende Angabe erkannt und allein aus dies em Grund bei der Benennung der jüngeren Marke übergangen wird.
Es besteht deshalb keine Ve ranlassung zu der Annahme, der Verkehr werde sich
bei der jüngeren Marke ausschließlich an de m Bestandteil „Vitalin“ orientieren und
die Marke so benennen. Im übri gen wäre dieser Umstand auch für die Beurteilung
der klanglichen Verwechslungsgefahr nich t allein ausschlaggebend. Denn die auf
einen Bestandteil verkürzte Wiedergabe einer Marke ist weder Voraussetzung für
die Zuerkennung eines insoweit den Gesa mteindruck allein pr ägenden Charakters, noch kann allein auf grund der verkürzten Wieder gabe eines Zeichens ohne
weiteres auf eine alleinige Prägung des benannten Bes tandteils geschlossen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Verk ehr in einem Markenbestandteil die eigentliche Kennzeichnung des Gesamtzeichens sehen wird, wofü r die Art der Benennung allerdings durchaus ein wic htiges
Indiz sein k
ann (vgl BPatG
GRUR 1998, 821, 8 22 - Tum arol / DURADOL M undipharma; BPatG MarkenR 2000, 103 - Netto 62).
Anhaltspunkte dafür, dass die Marken im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebr acht und so verwechselt werden, bestehen unter diesen Umständen glei chfalls nicht. Diese Art der Verwechslungsgefahr
erfasst nämlich nicht jeglic he gedanklich mögliche Verbindung und begründet keinen eigenen, über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr hinausgehenden
Verletzungstatbestand (vgl BGH G RUR 1996, 200 - Innovadiclo phlont; BGH
WRP 1998, 1177, 1178 - ST EPHANSKRONE I - unter Hinweis auf EuGH G RUR
1998, 387 - Sabèl/Puma).
Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.
4. Die von der Widersprechenden angeregte Zulass ung der Rechtsbeschwerde
war aus den in § 83 Abs 2 MarkenG genannten Gründen, insbesondere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht geboten.
Vielmehr betrifft die Frage, ob und ggf we lcher Bestandteil einer aus mehreren
Komponenten bestehenden Marke deren Gesa mteindruck prägt, auch nach den
Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des BGH einen Einzelfall.
Sredl
Engels
Bayer
Na