Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.04.2002 – 27 W (pat) 335/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 397 37 947
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. April 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 20. Dezember 1997 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke
397 37 947
für
Berti
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele,
Spielzeug, Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten,
Christbaumschmuck; Leder und Lederimitationen, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre, Sattlerwaren"
ist Widerspruch eingelegt aus der seit 28. Mai 1982 unter der Nr 1 033 846 für
"Herren-, Damen-, Kinderoberbekleidungsstücke, insbesondere
Hemden, Blusen, Pullover, Krawatten, Strumpfwaren; Taschen
aus Stoff, Leder oder lederähnlichem Material, Portemonnaies,
Handschuhe, Gürtel, Koffer sowie Bekleidungsstücke aus lederähnlichem Material oder Leder (sämtliche Bekleidungsstücke, ausgenommen Sportbekleidungsstücke)"
eingetragenen Wortmarke
BERRI.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Widerspruchsverfahren die rechtserhaltende Benutzung der älteren Marke bestritten, nach Vorlage von Benutzungsunterlagen die Nichtbenutzungseinrede aber nicht aufrechterhalten.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Vergleichsmarken ungeachtet der Frage der Warenähnlichkeit selbst bei Anlegung
strengster Maßstäbe einen hinreichenden Abstand einhielten. Dabei sei mangels
Liquidität der von der Widersprechenden behaupteten erhöhten Bekanntheit der
Widerspruchsmarke von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Der Gesamteindruck beider Marken sei unterschiedlich, da die Konsonantenfolge "R-R" der älteren Marke einen prägnanten schnellen und "runden" Klangeffekt vermittele, der akustisch deutlich hervortrete, während die jüngere Marke
durch die Buchstaben "R-T" ein hartes, gebrochenes Klangbild erhalte, dessen Eigentümlichkeit durch den im Markenwort verkörperten Sinnanklang an den im Inland allgemein bekannten männlichen Vornamen "Berti" noch zusätzlich hervorgehoben werde. Auch optisch sei dieser Unterschied dem angesprochenen Verbraucher sofort erkennbar. Gerade wegen der Kürze der beiden Markenworte träten
die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken besonders auffällig hervor und
reichten daher zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr aus.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
bestreitet, dass die unterschiedliche Konsonantenfolge in der jeweiligen Wortmitte
der Marken zu einem unterschiedlichen Klangbild führt. Vielmehr werde das
Klangbild in beiden Fällen entscheidend von dem Anfangsbuchstaben "B" und
dem nachfolgenden Vokal "E", auf welchem auch die Betonung liege, sowie durch
den Endvokal "I" geprägt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Inhaberin der
angegriffenen Marke mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2001
(Az.: IN 56/01) hat der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen. Er bestreitet die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 42 Abs 1
Satz 2 MarkenG. Im übrigen ist er der Ansicht, dass unabhängig von der Benutzungslage eine Gefahr von Verwechslungen beider Marken nicht bestehe, weil ihr
Klangbild, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt habe, völlig verschieden sei.
Auf die Nichtbenutzungseinrede hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung ihrer früheren Prokuristen vom 6. März 2001 (Bl 55 ff GA) sowie verschiedene Einnähetiketten (Bl 57 GA) vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte
aufrechterhalten und vertieft. Der Insolvenzverwalter der Inhaberin der angegriffenen Marke hat dabei insbesondere geltend gemacht, dass die von der Widersprechenden vorgelegte eidesstattliche Versicherung von den Erklärenden nicht persönlich, sondern firmenmäßig unterzeichnet sei, so dass sie schon aus diesem
Grund als Glaubhaftmachungsmittel nicht geeignet sei; zudem seien die Angaben
zu pauschal, um ihnen eine rechtserhaltende Benutzung für den in Rede stehenden Zeitraum entnehmen zu können. Außerdem sei es zweifelhaft, ob die Verwendung der beigefügten Einnähetiketten noch als eine zulässige Form der Benutzung der Widerspruchsmarke angesehen werden könne. Dem darauf hin gestellten Antrag der Widersprechenden, wegen einer beabsichtigten Ergänzung der Benutzungsunterlagen in das schriftliche Verfahren überzugehen, hat der Insolvenzverwalter widersprochen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat (§§ 26, 43 Abs 1 Sätze 2
und 3 MarkenG).
Der von dem Insolvenzverwalter der Inhaberin der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zulässig erhobene Nichtbenutzungseinrede steht nicht entgegen, dass die Markeninhaberin die von ihr bereits im Widerspruchsverfahren gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG erhobene Einrede nach Vorlage von Benutzungsunterlagen nicht aufrecht erhalten hatte; denn
ungeachtet der Frage, ob eine Einrede nach § 43 MarkenG unter bestimmten Umständen nicht mehr wiederaufgegriffen werden kann (vgl hierzu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 43 Rn 27 f), betrifft die im Widerspruchsverfahren erhobene Einrede einen anderen Zeitraum - nämlich vom 3. August 1995 bis zur Widerspruchsentscheidung der Markenstelle am 2. August 2000 - als die Einrede im
Beschwerdeverfahren, auf Grund derer eine rechtserhaltende Benutzung für den
Zeitraum vom 24. April 1997 bis zur Beschwerdeentscheidung am 23. April 2002
glaubhaft zu machen war. Aus diesem Grund handelt es sich bei der im Beschwerdeverfahren erhobenen Nichtbenutzungseinrede schon nicht um das
- möglicherweise unzulässige - Wiederaufgreifen einer früheren Einrede, sondern
um die zulässige neue Geltendmachung der Einwendung nach § 43 MarkenG.
Eine für den vorgenannten Zeitraum rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke hat die Widersprechende nicht glaubhaft gemacht.
Der Anerkennung einer ausreichenden Glaubhaftmachung steht allerdings nicht
schon die Unterzeichnung der eidesstattlichen Versicherung durch die beiden früheren Prokuristen der Widersprechenden mit dem auf diese Stellung hinweisenden Zusatz "ppa" entgegen, wie der Insolvenzverwalter der Inhaberin der angegriffenen Marke meint. Zwar hat der Senat in einer früheren Entscheidung gegen die
Unterzeichnung einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Zusatz "ppa" und Abdruck des Firmenstempels Bedenken in formaler Hinsicht geäußert, weil es sich in
diesem Fall nicht um eine dem Prokuristen als natürliche Person zurechenbare Erklärung handele, sondern um eine "solche der Widersprechenden selbst, gesetzlich vertreten durch einen nach Handelsrecht vertretungsberechtigten Funktionsträger" (vgl BPatGE 33, 228, 231 – Lacho). An diesen Bedenken hält der Senat
nicht fest. Unterzeichnet der Prokurist einer Firma eine eidesstattliche Versicherung mit seinem Namen, gibt er die Erklärung grundsätzlich als natürliche Person
unter der Strafandrohung des § 156 StGB ab. Der Zusatz "ppa", gegebenenfalls in
Verbindung mit dem Firmenstempel und Verwendung des Firmenbriefkopfs, bringt
lediglich zum Ausdruck, daß er die eidesstattliche Versicherung in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit abgibt. Das bedeutet aber nicht, daß er als Partei bzw als
Verfahrensbevollmächtigter handelt, denn als Prokurist ist er nicht gesetzlicher
Vertreter einer Handelsgesellschaft. Unter den Begriff der gesetzlichen Vertretung
(§ 51 ZPO) fällt nur die Vertretungsmacht, die unmittelbar auf Gesetz oder staatlicher Anordnung unabhängig vom Willen des Vertretenen beruht (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 51 Rn 3); anders als die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (vgl § 125 Abs 1 HGB), der Komplementär einer Kommanditgesellschaft (§§ 170, 161 Abs 2 iVm § 125 Abs 1 HGB), der Geschäftsführer einer
GmbH (§ 35 Abs 1 GmbHG) und der Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 76
Abs 1 AktG) ist die Prokura nach §§ 48 ff HGB zwar eine gesetzlich umschriebene, aber keine gesetzliche Vertretungsmacht (vgl K. Schmidt, Handelsrecht,
5. Aufl, S 458 f). Dementsprechend ist der Prokurist einer Partei als Zeuge und
nicht etwa als Partei zu vernehmen (vgl BAG BB 1980, 580, 581; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Übers § 373 Rn 21 unter "Prokurist").
Das gilt erst recht für ehemalige Prokuristen, die vorliegend die eidesstattliche Erklärung unterzeichnet haben. Im übrigen kann eine eidesstattliche Versicherung
sogar von dem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft selbst abgegeben werden, denn durch das Mittel der Glaubhaftmachung, für welches nach § 82 Abs 1
MarkenG die Vorschrift des § 294 ZPO gilt, wird der Kreis der zulässigen Beweismittel erweitert. Insbesondere wird es über die ansonsten nur eingeschränkte
hinaus ermöglicht, dass sich die Partei einer an Eides Statt abgegebenen eigenen
Erklärung zur Führung des Beweises bedient, wobei die einer prozessunfähigen
Partei bzw Verfahrensbeteiligten - etwa einer Handelsgesellschaft - zuzurechnende Erklärung nur von ihrem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden kann (vgl
einen prozessunfähigen Beteiligten abgegebene eidesstattliche Versicherung ist
immer die Erklärung einer natürlichen Person und damit nicht von vornherein als
Glaubhaftmachungsmittel ungeeignet.
Auch wenn somit die "firmenmäßig" unterzeichnete eidesstattliche Versicherung
der ehemaligen Prokuristen grundsätzlich als Glaubhaftungsmittel geeignet ist, ergibt sich aus ihrem Inhalt, der nach denselben Grundsätzen wie eine Zeugen-
oder Parteiaussage gleichen Inhalts gemäß § 82 Abs 1 MarkenG iVm § 286 ZPO
frei zu würdigen ist (vgl auch Thomas/Putzo, aaO, § 294 Rn 2 aE), aber nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Widerspruchsmarke nach Maßgabe
des § 26 MarkenG im fraglichen Zeitraum im Inland ernsthaft, dh in ausreichendem Umfang, benutzt wurde. Zwar kann die Verwendung der Widerspruchsmarke
auf den vorgelegten Einnähetiketten, Produktions- und Größenetiketten, auf denen
sie in völlig üblichen Schrifttypen, zum Teil mit darunter angeordneten stilisierten
Länderflaggen und zum Teil mit der beschreibenden Angabe "MODA", wiedergegeben ist, noch als eine ihren kennzeichnenden Charakter nicht verändernde Abweichung (§ 26 Abs 3 Satz 1 MarkenG) durch unschädliche Hinzufügungen (vgl
hierzu Althammer/Ströbele, aaO, § 26 Rn 85) angesehen werden. Der eidesstattliche Versicherung lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Widerspruchsmarke
in dem angegebenen Zeitraum von 1997 bis 2002 in ausreichendem Umfang genutzt wurde. Es werden dort zwar Produktion und Vertrieb von ca … Hosen,
ca … Pullovern, T-Shirts und Sweatshirts,
ca … Oberteilen und
ca … Paar Socken erwähnt, die jeweils mit den beigefügten Etiketten versehen gewesen seien. Diese Zahlen sind aber nur pauschal, für den Gesamtzeitraum "zwischen 1992 und 2000" angegeben, ohne nähere Aufschlüsselung auf
die einzelnen Jahre. Damit ist nicht zu erkennen, ob die Kleidungsstücke tatsächlich in dem hier allein interessierenden Zeitraum von 1997 bis 2002 produziert und
vertrieben worden sind. Denn auf Grund der lediglich für einen Gesamtzeitraum
genannten pauschalen Produktionszahlen lässt sich nicht ausschließen, dass die
genannten Umsätze in dem vor 1997 liegenden Zeitraum erzielt worden sind, zumal die eidesstattliche Versicherung eine diese Bedenken ausräumende Angabe,
dass in keinem Jahr des genannten Gesamtzeitraumes ein bestimmter Mindestumsatz unterschritten wurde, nicht enthält; ohne Glaubhaftmachung eines zumindest nennenswerten Umsatzes mit den unter der Widerspruchsmarke vertriebenen
Waren für den Zeitraum des § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG kann aber von einer
rechterhaltenden Benutzung nicht ausgegangen werden.
Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung auf diese vom Senat
mitgeteilten Bedenken um den Übergang in das schriftliche Verfahren gebeten
hat, um die erforderlichen Angaben nachholen zu können, konnte dem unabhängig von dem Widerspruch der Gegenseite schon deshalb nicht entsprochen werden, weil § 82 Abs 1 MarkenG iVm § 294 Abs 2 MarkenG nur präsente Beweismittel zulässt. Nach dieser Vorschrift dürfen also nur solche Benutzungsunterlagen
berücksichtigt werden, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen. Dem darin liegenden Verbot einer Vertagung - die ohnehin nur nach § 82
Abs 1 MarkenG iVm § 227 Abs 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründen zulässig
ist - zum Zwecke einer (weiteren) Beweisaufnahme liefe der beantragte, einer Vertagung gleichzustellende Übergang in das schriftliche Verfahren, durch den der
Widersprechenden eine Ergänzung der Benutzungsunterlagen ermöglicht würde,
aber zuwider.
Da der Widerspruch nach alledem schon mangels Glaubhaftmachung einer
rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke keinen Erfolg haben konnte
(§ 43 Abs 2 Satz 3 MarkenG), kam es auf die Frage der Verwechslungsgefahr der
Marken nicht mehr entscheidungserheblich an.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Schwarz
Pü