Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.08.2004 – 33 W (pat) 435/02
33. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. August 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 81 093.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. August 2004 unter Mitwirkung der Richterin
Pagenberg als Vorsitzende, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 21. Dezember 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Bio-Booster
für folgende Waren angemeldet worden:
Mittel zur Aufbereitung von Wässern, Böden und Sedimenten, insbesondere
Mikroorganismen und Bakterienkulturen.
Mit Beschluss vom 10. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 die Anmeldung
jegliche Unterscheidungskraft. Sie kombiniere den im einschlägigen Bereich ohne
Weiteres mit „biologisch“ gleichzusetzenden Markenbestandteil „Bio“ mit dem Bestandteil „Booster“, der die Bedeutung „Verstärker“ aufweise. In ihrer Gesamtheit
werde die angemeldete Marke als biologischer Verstärker verstanden und als naheliegender Hinweis begriffen, dass die beanspruchten Waren geeignet und bestimmt seien, Gewässer, Böden und Sedimente biologisch zu stärken bzw. aufzufrischen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden dieser Bedeutung keinen
Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen abgewinnen können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelder mit der sie
sinngemäß beantragen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führen sie aus, dass schon die Vorsilbe „Bio“ wegen ihrer häufigen Verwendung in Marken vom Verkehr als „unspezifische“ Vorsilbe aufgefasst
werde, die keinen unmittelbaren Hinweis auf Waren enthalte. Außerdem sei der
Begriff „Booster“ im Bereich der Aufbereitung von Wässern, Böden und Sedimenten unbekannt und ungebräuchlich. Er werde (nur) im Hifi-Bereich verwendet. Die
Markenstelle habe im angefochtenen Beschluss selbst festgestellt, dass diejenigen Verkehrskreise, die mit diesem Bereich in Berührung kämen, der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit Wässer-, Böden- und Sedimentaufbereitungsmitteln nicht begegnen würden. Für diese Waren stelle Booster keinen beschreibenden Begriff dar. Dies gelte - unabhängig davon, ob die Verkehrskreise
möglicherweise in einzelnen der Markenbestandteile einen gewissen beschreibenden Hinweis sähen - jedenfalls für die Gesamtmarke „Bio-Booster“. Auch sei
zu berücksichtigen, dass der Verkehr an Marken mit beschreibenden Bestandteilen gewöhnt sei. Nur dann, wenn eine Kennzeichnung ausschließlich aus üblichen
(Fach-)Begriffen bestehe, fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Im Übrigen liege
auch kein Freihaltungsbedürfnis vor.
Den Anmeldern sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten
Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
II
Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, denn der angemeldeten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen Unternehmen zu unterscheiden (vgl EuGH GRUR
2002, 804 Nr 35 Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr 30, 48 - Henkel). Die
Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu
beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen
ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder
handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH GRUR 2003, 1050,
1051 - Cityservice).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen „Bio“ und „Booster“ zusammen. Der Bestandteil „Bio“ wird in der deutschen wie auch in der englischen
Sprache umfangreich verwendet, um als Kurzform für „biological“/“biologisch“ einen biologischen Bezug auszudrücken (z.B. „Biokost“, „Bioladen“, „Biomüll“ usw.,
vgl BPatG, 24. Senat v. 28.03.1995 (24 W (pat) 93/94) - Bio-Check; 28. Senat v.
05.02.1997 (28 W (pat) 117/95) - BIOLINE; 29. Senat v. 09.10.1996 (29 W (pat)
31/94) - BIOCONTROL). Das zweite Markenwort “Booster” stellt einen allgemeinen Begriff der englischen Sprache mit der Bedeutung “Verstärker, Unterstützer,
Auffrischer” dar, der weiten Teilen des inländischen Verkehrs, insbesondere durch
die Verwendung als Sachbegriff in der Unterhaltungselektronik, bekannt ist (vgl
auch BPatG, 24. Senat v. 09.12.2003 (24 W (pat) 85/03) - CURL BOOSTING; v.
20.01.2004 (24 W (pat) 276/03) - Waschkraft-Booster).
Mit der sich aus der angemeldeten Wortfolge ohne Weiteres ergebenden Gesamtbedeutung “biologischer Auffrischer” oder “biologische Unterstützung” stellt die
angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren einen beschreibenden
Hinweis auf deren Wirkungsweise dar. Mit ihr werden die beanspruchten Mittel zur
Aufbereitung von Wässern, Böden und Sedimenten als Waren bezeichnet, die
Wässer, Böden oder Sedimente auf biologische Weise unterstützen oder auffrischen, etwa indem schmutz- und schadstoffbeseitigende Mikroorganismen eingesetzt werden.
Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche wird die Bezeichnung „bio-booster“ (in
verschiedenen Schreibweisen) ebenso wie die ausgeschriebene Form „biological
booster“ jedenfalls im englischen Sprachraum tatsächlich auch zur Bezeichnung
solcher Auffrischungsprodukte
verwendet
(vgl www.coatingsworld.com/-
May042.htm: „Vivid from Pettit Marine Paint contains copper thiocynate and biological boosters to combat fouling.“; www.bioproducts.ukrbiz.net/biominplus.htm: „...
Highlact Biomin Plus is a mixture with more minerals, biological Boosters and rich
in Vitamins.“; www.bioproducts.ukrbiz.net/stimuli.htm: “These biological boosters
stimulate bird
immune defense system
to protect
them
from
.....”;
www.tamias.co.uk/elite/imprint.html: “We’re just going to get you a biobooster to
wake you up”, a voice said.”; www.arghamvillage.co.uk/nursery/filters.html: “Also,
the performance of any filter system will be enhanced by the use of an algae magnet
and
a
biological
booster.”; www.growell.co.uk/pr/28/Running_Solutions_in_NFT.html: “... don’t use this product with organic or biological boosters
and additives.”).
Darüber hinaus konnte die angemeldete Wortkombination auch einmal in leicht
abgewandelter Schreibweise im deutschen Sprachraum belegt werden, wenngleich in Zusammenhang mit elektrischen und biochemischen (Körper-) Stimulatoren, bei denen es sich allerdings letztlich auch um biologische Verstärker handelt
(http://blog.pirotesse.de/kategorie/hintergrund/technik/: „Es gibt zwei Arten von
Boostern: Biobooster und Complete Booster; Biobooster dienen dazu, einen biologischen Körper bis an seine Grenzen oder sogar darüber hinaus zu bringen.“).
Abgesehen davon, dass die Einzelbestandteile der Anmeldemarke „Bio“ und
„Booster“ ohnehin weiten Teilen des deutschen Verkehrs bekannt sind, und er sie
in der angemeldeten Kombinationsreihenfolge ohne Weiteres im Sinne eines
biologischen Verstärkers bzw. Unterstützers verstehen wird, sprechen die
ermittelten Belege dafür, dass die Bezeichnung „Bio-Booster“, die im englischen
Sprachraum bereits ein fester Begriff ist, auch im inländischen Sprachgebrauch
als reine Sachbezeichnung aufgefasst wird. Der angemeldeten Marke fehlt daher
jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Pagenberg
Dr. Hock
Kätker
Cl