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BPatG Beschluss vom 22.07.2008 – 24 W (pat) 10/07

24. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 10/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 44 170.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Power-Boost-Effekt

Die Wortmarke

ist für die Waren

Klasse 3:

Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfümeriewaren;

ätherische Öle; Zahnputzmittel; Haarwässer“

zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Register angemeldet.

Mit Beschluss vom 28. November 2006 hat die mit einer Beamtin des höheren

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die angemeldete Marke

wegen fehlender Unterscheidungskraft und als ausschließlich aus beschreibenden

Angaben bestehend gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die aus den drei englischen, den allgemeinen Verkehrskreisen überwiegend geläufigen Bestandteilen „Power“ für „Kraft, Stärke“, „Boost“ für „erhöhen,

verstärken“ und „Effekt“ für „Wirkung, Auswirkung“ zusammengesetzte Marke „Power-Boost-Effekt“ vermittle in ihrer Gesamtbedeutung „Kraft-Verstärkungs-Wirkung/Stärke-Erhöhungs-Effekt“ eine sprachüblich verdichtete, gleichwohl klar verständliche Sachaussage, wonach die beanspruchten Waren in ihren jeweiligen

Wirkungen, etwa ihrer Duftkraft, ihrer gesundheitlichen Wirkung, ihrer Putzkraft

oder Haarvitalität, verstärkt würden. Wie die beigefügten Internet-Seiten zeigten,

werde die Bezeichnung „Boost(er)“ für Kosmetika häufig verwendet (z. B. „Volume

Boost Conditioner Spray“, „Truth Serum Collagen Booster“, „Mascara Turbo

Boost“). Auch das Bundespatentgericht habe auf dem Gebiet der Chemie und

Kosmetika einige „Booster/Boosting“-Markenanmeldungen für nicht schutzfähig

erachtet (vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 85/03 „CURL BOOSTING“;

24 W (pat) 276/03 „Waschkraft-Booster“ und 33 W (pat) 435/02 „Bio-Booster“).

Selbst wenn es sich bei der Kombination „Power-Boost-Effekt“ um eine lexikalisch

nicht nachweisbare Wortschöpfung handle, sei sie aus den genannten Gründen

geeignet, im Verkehr eine Eigenschaft der Waren zu beschreiben, und werde

außerdem von den Verkehrskreisen nicht als ein Unterscheidungsmittel für die

beanspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst, sondern nur als eine beschreibende Angabe ohne einen darüber hinausgehenden Sinngehalt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat weder Anträge

gestellt noch ihre Beschwerde begründet und um Entscheidung nach Lage der

Akten gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere

auch auf die der Anmelderin vom Senat übermittelten Ergebnisse einer Internet-

Recherche, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach

Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke jedenfalls wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von

der Eintragung in das Register ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)

„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,

428, 431

(Nr. 48)

„Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, 854

(Nr. 18)

„FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf

die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf

die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH

a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O.

(Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“), wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren

analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O.

(Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Wortmarken besitzen

nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder eine bloße Anpreisung bzw. Werbeaussage allgemeiner Art zuordnen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; GRUR 2004, 1027, 1029

(Nr. 35) „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“; BGH a. a. O. „marktfrisch“;

GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2001, 735, 736 „Test it.“; GRUR 2002,

1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O.

(Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Beinhaltet die angemeldete Marke - wie vorliegend - fremdsprachige Begriffe, ist zusätzlich darauf abzustellen, ob die beteiligten

inländischen Verkehrskreise im Stande sind, deren beschreibende oder werbliche

Bedeutung zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26, 32) „Matratzen

Concord/Hukla“). Unter Berücksichtigung der dargelegten Beurteilungsgrundsätze

ist davon auszugehen, dass die Begriffskombination „Power-Boost-Effekt“ von den

inländischen Verbrauchern und Händlern im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres und unmissverständlich als eine lediglich werblich

beschreibende Sachangabe und nicht als ein auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweisendes Unterscheidungsmittel angesehen

werden wird.

Nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme der Markenstelle, dass die in der

angemeldeten Marke enthaltenen, zum Teil englischsprachigen Wörter von den

beteiligten Verkehrskreisen in Deutschland weitgehend verstanden werden. Das

englische Wort „POWER“ hat in seiner Bedeutung „Kraft, Leistung, Stärke“ als

Fremdwort seit Langem Eingang in den deutschen Sprachschatz gefunden (vgl.

Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM] zu „Power“) und

ist vor allem in der Produktwerbung allgegenwärtig. Der weitere englische Begriff

„BOOST“ (= steigern, ankurbeln, verstärken, Auftrieb, Zunahme, Verstärkung; vgl.

Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM] zu „boost“)

findet sich ebenfalls in der Substantiv-Form „Booster“ i. S. v. „Verstärker“ in verschiedenem Sachzusammenhang als Fremdwort im deutschen Sprachgebrauch

(vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; Duden - Deutsches

Universalwörterbuch, a. a. O., jeweils zu „Booster“; sowie in Duden - Das Fremdwörterbuch, a. a. O. zu „Boostereffekt“ = med. Auffrischungseffekt). Worauf die

Markenstelle zutreffend hingewiesen und dies belegt hat, wird der Begriff „Boost“

bzw. „Booster“ oder „Boosting“ im inländischen Verkehr, insbesondere auch auf

dem hier betroffenen Warenbereich der Körper- und Schönheitspflegemittel, vielfach zur Produktbeschreibung eingesetzt (vgl. hierzu des Weiteren die der Anmelderin vom Senat übermittelten Recherche-Ergebnisse aus dem Internet: „René

Koch Anti-Aging Lippenpflege-Set Bestellnr. 256718 Anti-Wrinkle-Stick, Lip-Gloss-

Boost, Lip Stick;…”, „Judith Williams Lippgloss Boost-Set zur Wahl…“; „Lippenstift

Fascinant …Die faszinierenden Nuancen enthalten Color-Booster-Pigmente…”;

“Pflegeshampoo * Volume Boost Shampoo 200ml”; “Wellments - Peppermint -

ENERGY BOOST - Aktivierendes Erkältungsbad“; „Collagen Lip Booster Lip Gloss

mit Boosting-Effekt“). Die Kenntnis dieses Begriffs kann daher bei den angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend vorausgesetzt werden.

In der Gesamtheit, zusammen mit dem nachgestellten allgemein geläufigen deutschen Wort „Effekt“ (= Wirkung), erschließt sich dem inländischen Publikum folglich der Begriffsgehalt der entsprechend vergleichbarer gebräuchlicher Wortzusammensetzungen mit „Boost(er/ing)“ oder „Power“ (vgl. oben z. B. „Boostereffekt“,

„Boosting-Effekt“ sowie die geläufige Begriffe

„Powerfrau“ und

„Powerplay“, s. Duden - Das Fremdwörterbuch, a. a. O. zu den

jeweiligen

Begriffen) sprachüblich gebildeten Substantivverbindung „Power-Boost-Effekt“

nächstliegend mit

„Kraft-Steigerungs-/Erhöhungs-Effekt“ bzw.

“Leistungs-

Erhöhungs-/Steigerungs-Wirkung“.

In dieser Bedeutung vermittelt die Wortkombination „Power-Boost-Effekt“ den

maßgeblichen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

auch aus Sicht des Senats ausschließlich einen im Vordergrund stehenden anpreisenden Sachhinweis auf einen von den Erzeugnissen ausgehenden Effekt, der

die ihnen zukommende (Wirk-)Kraft, also etwa ihre reinigende, pflegende, verschönernde oder geruchsverbessernde (Wirk-)kraft, oder - je nach Produkt - auch

die Kraft und Leistungsfähigkeit der sie verwendenden Personen erhöht bzw. steigert. Eine ungewöhnliche Eigenheit in sprachlicher oder begrifflicher Hinsicht, die

sie von sonstigen vergleichbaren,

im Verkehr zur Produktwerbung und

-beschreibung üblichen Bezeichnungen abheben und ihr die notwendige Unterscheidungskraft verleihen würde (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39)

„BIOMILD“; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) „BioID“; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 69)

„EUROHYPO“), vermag der Senat bei der angemeldeten Wortzusammenstellung

demgegenüber nicht festzustellen.

Nachdem mithin bereits das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft

greift, kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke darüber hinaus auch

wegen des Schutzhindernisses einer beschreibenden Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Dr. Ströbele

Eisenrauch

Kirschneck

Bb