Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.09.2004 – 17 W (pat) 309/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. September 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 26 853
… 6.70
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. September 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt,
Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Das Patent 100 26 853 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 31. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 100 26 853.6-35 wurde ein Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Ausführen und Konfigurieren eines Spiels
und Spiele-Servereinrichtung"
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 14. August 2003.
Gegen das Patent sind drei Einsprüche erhoben worden mit der Begründung,
dass der Gegenstand des Patents nach § 21 Abs 1 Nr 1 PatG in Verbindung mit
Die Einsprechenden I, II und III vertreten die Auffassung, dass der Gegenstand
des Patents durch mehrere Kombinationen der entgegengehaltenen Druckschriften nahegelegt sei, die Einsprechende II vertritt außerdem die Auffassung, dass
der Patentgegenstand nicht neu sei.
Die Einsprechenden stellen den Antrag,
das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Streitpatent aufrechtzuerhalten.
Nach ihrer Auffassung besteht die wesentliche Leistung des Patentgegenstands in
der Nutzung des WAP-Standards für die Ausführung von Spielen an einem Mobilfunkgerät. Sie hält die Nutzung dieses Standards zu diesem Zweck für weder
durch den entgegengehaltenen Stand der Technik vorweggenommen noch nahegelegt. Sie verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung.
Der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 4 des Streitpatents lauten:
"1. Verfahren zum Auswählen und Konfigurieren wenigstens eines Spiels, welches in einer Speichereinrichtung
einer Spiele-Servereinrichtung (2) so gespeichert ist, daß es
mit Hilfe von Prozessormitteln der Spiele-Servereinrichtung (2) elektronisch ausführbar ist, das Verfahren die folgenden Verfahrensschritte aufweisend:
a) elektronisches Erfassen und elektronisches Auswerten einer Eingabe eines Benutzers eines Mobilfunkgeräts (1) zum Anwählen der Spiele-Servereinrichtung (2) mit Hilfe des Mobilfunkgeräts;
b) Ausbilden einer Online-Verbindung zum Austausch
von Informationen zwischen dem Mobilfunkgerät (1)
und der Spiele-Servereinrichtung (2), wobei die Online-
Verbindung eine Funkverbindung zwischen dem Mobilfunkgerät (1) und einer Mobilfunknetz-Servereinrichtung (3) umfaßt;
c) Ausgeben einer grafischen Spielinformation betreffend das wenigstens eine Spiel über eine Anzeigeeinrichtung (6) des Mobilfunkgeräts (1);
d) elektronisches Erfassen weiterer Eingaben des
Benutzers des Mobilfunkgeräts (1) zum Auswählen und
zum Konfigurieren des wenigstens einen Spiels mit
Hilfe des Mobilfunkgeräts (1); und
e) Austauschen von
Informationen zwischen dem
Mobilfunkgerät (1) und der Spiele-Servereinrichtung (2)
über die Online-Verbindung in Abhängigkeit von den
elektronisch erfaßten, weiteren Eingaben des Benutzers zum Auswählen und zum Konfigurieren des wenigstens einen Spiels, wobei das Austauschen der Informationen einen Austausch von WAP-Daten (WAP –
"Wireless Application Protocol") umfaßt."
"4. Spiele-Servereinrichtung (2) mit:
Speichermitteln zum Speichern wenigstens eines elektronisch ausführbaren Spiels;
Prozessormitteln zum automatischen Ausführen des wenigstens einen Spiels; und
Steuermitteln, wobei mit Hilfe der Steuermittel WAP-Daten
zum Auswählen und zum Konfigurieren des wenigstens
einen Spiels mit Hilfe der Prozessormittel verarbeitet werden
können, und wobei die WAP-Daten mittels WAP-Datenübertragungen zwischen den Steuermitteln und einer Mobilfunkeinrichtung (1) ausgetauscht werden."
II.
Die Einsprüche sind zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben sowie nach
Maßgabe des § 59 Abs 1 Satz 4 PatG begründet worden sind. Sie haben in der
Sache auch Erfolg.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 des angegriffenen Patents ist aus dem
entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt und beruht sonach nicht auf
In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift wird ausgeführt, dass aus der
DE 195 02 613 A1 ein Spielgerätesystem bekannt sei, das von einer Vielzahl von
Spielteilnehmern mit mehreren entfernt voneinander befindlichen Spielgeräten
benutzt werden könne, die über eine jeweils zugeordnete Datenfernübertragung
mit einem Zentralrechner verbunden seien. Es wird erläutert, dass dieses bekannte Spielgerätesystem in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 des Streitpatents die Merkmale a) bis d) und teilweise auch das Merkmal e) aufweisen soll (vgl
Absatz 0003).
Tatsächlich ist in der DE 195 02 613 A1 ein Spielgerätesystem beschrieben, bei
dem wenigstens ein Spiel (Spielvarianten 1 - 3, vgl Fig 2) in einer Spiele-Servereinrichtung (Zentralrechner 5) gespeichert ist und mit Hilfe von Prozessormitteln
(im Zentralrechner 5) elektronisch ausführbar ist. Das Auswählen und Konfigurieren eines Spiels kann durch mehrere von der Spiele-Servereinrichtung entfernt
angeordnete Spielgeräte, bspw Mobilfunkgeräte (Mobiltelefon 2e, vgl Sp 6
Z 41 - 44) geschehen. Dabei werden zunächst am Mobilfunkgerät die Eingaben
eines Benutzers zum Anwählen der Spiele-Servereinrichtung erfasst und ausgewertet und entsprechend eine Online-Funkverbindung zum Austausch von Informationen zwischen dem Mobilfunkgerät und der Spiele-Servereinrichtung ausgebildet (vgl Sp 7, Z 60 – Sp 8, Z 7). Sodann werden grafische Spielinformationen
über die Anzeigeeinrichtung (Anzeige 8) des Mobilfunkgerätes ausgegeben (vgl
Sp 7, Z 16 - 43). Wie in Sp 7, Z 44 - 59 dargelegt, bleibt die Online-Verbindung zur
Spiele-Servereinrichtung aufrechterhalten und ein Benutzer erhält laufend Spielinformationen angezeigt (bspw Teilnehmeranzahl, Auszahlungsquoten), auf die
hin er weitere Eingaben tätigen kann.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der Arbeitsweise des bekannten Spielgerätesystems lediglich dadurch, dass, wie in Merkmal e) angegeben, das Austauschen der Informationen einen Austausch von
WAP-Daten umfasst, dh der Datenaustausch zwischen Mobilfunkgerät und Spiele-
Servereinrichtung nach dem "Wireless Application Protocol" erfolgt.
Dieses Merkmal dient ersichtlich dazu, die in der Beschreibungseinleitung des
Patents genannte Aufgabe zu lösen, nämlich ein Verfahren zum Auswählen und
Konfigurieren eines elektronischen Spiels sowie eine Spiele-Servereinrichtung zu
schaffen, das einem Benutzer einen flexiblen, mit geringem technischen Aufwand
realisierbaren und kostengünstigen Umgang mit dem elektronischen Spiel ermöglicht (vgl Absatz 0005 der Patentschrift).
Eine Verwendung des WAP-Standards zur Durchführung der Kommunikation zwischen dem Mobilfunkgerät und der Spiele-Servereinrichtung war dem zuständigen
Fachmann durch die Ausführungen in der von der Einsprechenden I genannten
DE 199 32 974 A1 nahegelegt. Der einschlägige Fachmann - ein Ingenieur der
Nachrichtentechnik, der über praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der
drahtlosen Kommunikation verfügt - konnte der Beschreibungseinleitung dieser
Druckschrift entnehmen, dass ein Mobilfunkgerät (drahtloses Kommunikationsendgerät) nicht unmittelbar die von einer Servereinrichtung (Internet-Server) gelieferten Daten empfangen (und darstellen) konnte, weil unterschiedliche Datentypen
und Protokolle verwendet wurden (vgl Sp 1, Z 19 - 27 der DE 199 32 974 A1). Vor
die Aufgabe gestellt, eine Kommunikation zwischen einem Mobilfunkgerät und
einer Servereinrichtung bewerkstelligen zu wollen, die geringen technischen Aufwand erfordert und kostengünstig ist, zog der Fachmann daher auch den in dieser
Druckschrift aufgezeigten Lösungsweg (vgl Sp 1, Z 49 - 56) in Betracht und
erkannte, dass die vorgeschlagene Umwandlung des von der Servereinrichtung
verwendeten Protokolls auf das vom Mobilfunkgerät interpretierbare Wireless
Application Protocol auch für seine Aufgabenstellung eine geeignete Lösung darstellt. Dabei war für ihn ohne weiteres erkennbar, dass - entgegen der Ansicht der
Patentinhaberin - das WAP-Protokoll unabhängig von einem bestimmten Anwendungszweck für den Austausch von Informationen geeignet war, also unabhängig
davon, ob diese Spiele oder andere Größen repräsentierten.
Eine andere Bewertung des Verfahrens nach dem Anspruch 1 ist auch durch den
Hinweis der Patentinhaberin, dass dem beanspruchten Verfahren hohe wirtschaftliche Bedeutung zukomme, nicht geboten. Denn dieses Argument - so es denn
zutrifft - kann ein Naheliegen aufgrund des vorliegenden Standes der Technik
nicht beseitigen (vgl BGH BlPMZ 85, 374, 375 "Ätzen von Gegenständen").
Da über den Antrag der Patentinhaberin nur einheitlich entschieden werden kann
(vgl BGH GRUR 1997, 120 "Elektrisches Speicherheizgerät"), sind auch der
nebengeordnete Anspruch 4 und die jeweiligen Unteransprüche 2 und 3 sowie 5
und 6 nicht rechtsbeständig.
Bei der gegebenen Sachlage war demzufolge das Patent zu widerrufen.
Dr. Fritsch
Dr. Schmitt
Prasch
Schuster
Fa