Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.09.2004 – 24 W (pat) 27/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 2 074 330
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
„Amical“
Die Wortmarke
ist für die Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“
am 9. August 1994 gemäß § 6a WZG unter der Registernummer 2 074 330 eingetragen worden.
Dagegen hat am 17. November 1994 die Inhaberin der für die Waren
„Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
Haarwässer, Zahnputzmittel, Seifen“
eingetragenen Wortmarke 2 106 470
Widerspruch erhoben.
AMLICA
Mit Beschluß vom 24. September 2002 hat die mit einem Beamten des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke 2 074 330 wegen bestehender
Verwechslungsgefahr mit der widersprechenden Marke 2 106 470 gemäß §§ 43
Abs 2 Satz 1, 9 Abs 1 Nr 2, 152, 158 MarkenG angeordnet. Ausgehend von überwiegend identischen oder hochgradig ähnlichen Waren sowie normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hielten die Marken in klanglicher Hinsicht
nicht den zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen
Abstand voneinander ein. Mit einem überwiegend identischem Lautbestand, insbesondere den am Wortanfang regelmäßig stärker beachteten übereinstimmenden Anfangslauten „Am-“, gleicher Vokalfolge, gleicher Silbenzahl sowie fast
übereinstimmendem Sprech- und Betonungsrhythmus stünden sich im Gesamtklangbild hochgradig ähnliche Markenwörter gegenüber, die ein sicheres Auseinanderhalten im Verkehr nicht gewährleisten könnten, zumal die Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander, sondern häufig nur aufgrund eines meist
undeutlichen Erinnerungsbildes miteinander verglichen würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.
Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr
iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Zwar könnten sich die Marken zum Teil auf identischen Waren begegnen. Allerdings lägen die Waren „Wasch- und Bleichmittel“
der jüngeren Marke nicht mehr im Ähnlichkeitsbereich der für die Widerspruchsmarke registrierten Waren, da zwischen den Waren der Kosmetikbranche und denen der Waschmittelbranche grundsätzlich die Ähnlichkeit verneint werde (vgl
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 357).
Die Marken seien in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck
grundlegend verschieden. Durch die unterschiedliche Stellung des Buchstabens „l“
im hinteren Bereich der Worte hebe sich die Aussprache und Betonung der Marken deutlich voneinander ab. Während die angegriffene Marke weich, harmonisch,
fließend, lang und gedehnt gesprochen werde, sei die Widerspruchsmarke schwer
aussprechbar und klinge disharmonisch, fremd, kurz und hart. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Silbenumstellung sei auszuschließen,
da eine solche nach der Rechtsprechung nicht in Betracht komme, wenn, wie vorliegend, die Vergleichswörter in keiner Silbe übereinstimmten (BPatG Mitt 1992,
30 „AVEL/Vela“).
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den angegriffenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen
Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken Verwechslungsgefahr iSd Bestimmung des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, welche
dem 1. Januar 1995 aufgrund Widerspruchserhebung nach § 5 Abs 4 Nr 1 WZG
eingeleitete Widerspruchsverfahren Anwendung findet. Die Markenstelle hat daher
die Löschung der angegriffenen, nach § 6a WZG eingetragenen Marke zu Recht
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von
den Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall
zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen
den genannten Faktoren (vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr 22)
„Sabèl/Puma“; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr 40) „Marca/Adidas“; BGH GRUR
2002, 626, 627 „IMS“; WRP 2004, 763, 764 „d-c-fix/CD-FIX“; GRUR 2004, 598,
599 „Kleiner Feigling“).
Die Vergleichsmarken sind größtenteils für identische Waren im Bereich der
Klasse 3 registriert. Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen
Marke liegen auch die „Wasch- und Bleichmittel“ der jüngeren Marke im - sogar
engeren - Ähnlichkeitsbereich der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren
„Seifen“, da dieser Warenoberbegriff, ohne Beschränkung auf kosmetische Seifen,
auch Seifen für sonstige Waschzwecke umfaßt, wie zB Haushalts-, Schmier- oder
Waschseifen.
Nachdem die Widerspruchsmarke als Fantasiewortbildung ohne erkennbar warenbeschreibende Anklänge von Haus aus eine normal durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt, sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die aufgezeigte Wechselbeziehung zwischen den jeweiligen kollisionsrelevanten Faktoren strenge Anforderungen an den von Marken einzuhaltenden Abstand zu stellen. Den danach erforderlichen deutlichen Abstand der Marken erachtet der Senat mit der Markenstelle in klanglicher Hinsicht als nicht gewahrt.
Im insofern maßgeblichen phonetischen Gesamteindruck der beiden Markenwörter dominieren die Gemeinsamkeiten klar gegenüber den vorhandenen, relativ geringfügigen Abweichungen. So weisen die jeweils dreisilbigen Wörter den gleichen
Lautbestand auf, wobei gerade die Selbstlaute, denen im Klangbild grundsätzlich
eine größere Bedeutung zukommt als den Mitlauten (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 182), hier - anders als in den der Entscheidung des Bundespatentgerichts „AVEL/Vela“ (vgl aaO) zugrundeliegenden Markenwörtern - in
derselben Reihenfolge (a-i-a) stehen. Weiterhin stimmen die Marken in ihrer Anlautfolge „Am-“ am regelmäßig besonders beachteten Wortanfang überein. Die
Abweichungen beschränken sich damit auf die unterschiedliche Stellung lediglich
der Konsonanten „c“ und „l“ in den hinteren Wortteilen „-ical/-LICA“, woraus sich
jedoch keine durchgreifende Veränderung im Gesamtklang der Markenworte ergibt. Zwar wirkt sich die Konsonantenumstellung auf die Silbengliederung und damit verbunden in gewissem Maß auf den Sprech- und Betonungsrhythmus der
Wörter „A-mi-cal/AM-LI-CA“ aus. Die etwas gedehntere, fließendere Wortmelodie
der angegriffenen Marke sowie die leichte Zäsur im Sprechfluß der Widerspruchsmarke, welche sich aus der Aufeinanderfolge der Konsonanten „-ML-“ am
Ende der ersten und zu Beginn der zweiten Silbe ergibt, tritt allerdings angesichts
der ansonsten gegebenen weitgehenden phonetischen Übereinstimmung der
Markenwörter nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zutage, um Verwechslungen
der Marken infolge Hör- oder Übermittlungsfehler bei ihrem Einsatz auf identischen oder nah verwandten Waren sicher ausschließen zu können. Dies insbesondere dann nicht, wenn man berücksichtigt, daß die angesprochenen Verkehrsteilnehmer die Marken selten unmittelbar miteinander vergleichen können,
sondern häufig auf ein meist unvollkommenes Erinnerungsbild an eine der Marken
angewiesen sind (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 (Nr 26) „Lloyd“; BGH GRUR
2001, 158, 160 „Drei-Streifen-Kennzeichnung“).
Im Hinblick auf die zu bejahende klangliche Verwechslungsgefahr kann dahingestellt bleiben, ob auch die Ähnlichkeit im Schriftbild der Markenwörter eine beachtliche Verwechslungsgefahr begründet.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1
MarkenG besteht keine Veranlassung.
Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb