Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.09.2004 – 33 W (pat) 442/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 442/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 03 373.4

hat der 33. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 14. September 2004 durch die Richterin Pagenberg als Vorsitzende,

die Richterin Dr. Hock und den Richter Kätker 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die am 28. Januar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Waren

und Dienstleistungen

Klasse 9:

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Fotografien, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)

Klasse 18:

Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

Klasse 34:

Feuerzeuge für Raucher

Klasse 35:

Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten

Klasse 36:

Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen

Klasse 38:

Telekommunikation

Klasse 41:

Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten

zur Eintragung als Wortmarke angemeldete Wortfolge

Deutschlands globale Wirtschaftszeitung

ist mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 19. September 2002 teilweise zurückgewiesen worden und zwar wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft für die Waren

Magnetaufzeichnungsträger, Druckereierzeugnisse, Fotografien.

Einer Marke fehle regelmäßig die Eignung als betriebliches Unterscheidungsmittel

zu dienen, wenn ihr für die Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender

Anklang zukomme. Die aus sich heraus verständliche Wortfolge besage lediglich,

dass es sich um eine Zeitung aus Deutschland handele, die sich hauptsächlich mit

Wirtschaftsthemen befasse und zwar unter einem "globalen", d.h. "weltumspannenden, umfassenden" Aspekt. Eine Mehrdeutigkeit der Gesamtaussage wegen

des Adjektivs "global" ergebe sich nicht. Der Durchschnittsverbraucher und erst

recht der Leser einer Wirtschaftszeitung fasse "global" so auf, dass er weltweite

Informationen zu Wirtschaftsthemen erhalte. In dieser Weise werde der Begriff

"global" auch regelmäßig verwendet, wie die dem Beschluss beigefügten Internetauszüge zeigten. Hinsichtlich der Waren der Teilzurückweisung bezeichne die angemeldete Marke die Art der Druckereierzeugnisse bzw. ihre digitale Speicherung

auf Magnetaufzeichnungsträgern sowie den Verwendungszweck der Fotografien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Zur Begründung führt sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Unterscheidungskraft von Wortfolgen

im wesentlichen aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine kurze und

prägnante Wortfolge handele, die keine werbeübliche Anpreisung im Sinne eines

Superlativs aufweise. Der Slogan besteche vielmehr durch das originelle Gegensatzpaar "Deutschlands" und "global", wobei der Unterscheidungscharakter der

angemeldeten Marke noch durch die Mehrdeutigkeit des Begriffes "global" verstärkt werde. Der angesprochene Verkehr werde den Begriff "global" nicht nur als

Hinweis auf eine weltweite Berichterstattung, sondern auch dahingehend verstehen, dass in jedem Brennpunkt der Welt ein Korrespondentenbüro der Markeninhaberin bestehe. Von der Verwendung eines Slogans als reine Werbeaussage,

wie sie in den Recherchebeispielen der Markenstelle beschreibend zum Ausdruck

komme, setze sich die angemeldete Wortfolge wohltuend ab. Der Verkehr sei

auch nicht darauf angewiesen, den Slogan "Deutschlands globale Wirtschaftszeitung" zu verwenden, da es eine Vielzahl von Wortfolgen gebe, die anstelle der angemeldeten Wortmarke eingesetzt werden könnten. Außerdem weist die Anmelderin auf eingetragene Wortfolgen hin.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat

die angemeldete Marke im Ergebnis zu Recht für die genannten Waren gemäß

§§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen.

Der Senat geht mit der Anmelderin von den Grundsätzen der Rechtsprechung des

Bundespatentgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortmarken aus. Danach fehlt

einer Wortmarke u.a. jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr ein in Bezug auf die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, der den Verkehr dazu veranlasst,

sie nicht als Unterscheidungsmittel, sondern lediglich als Sachaussage zu verstehen, mit der Merkmale der fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen beschrieben

werden (st.Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2002, 64,

65 -INDIVIDUELLE; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR Int 2003, 641

(Rdn 52) - Libertel; GRUR 2004, 680 (Rdn 18 f.) - BIOMILD).

Diese Voraussetzungen gelten im gleichen Maße auch für Wortfolgen. Entgegen

der Auffassung der Markenstelle genügt es für einen (teilweisen) Ausschluss einer

Marke nicht schon, wenn ihr lediglich ein beschreibender Anklang zukommt. Vielmehr muss in jedem Fall geprüft werden, ob die Wortfolge insoweit einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr darüber hinaus eine

wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren

oder Dienstleistungen zukommt. Indizien hierfür können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz sowie die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit

der Wortfolge sein (BGH WRP 2002, 1281, 1282 = GRUR 2002, 1070 - Bar jeder

Vernunft m.w.N.).

Bei der Prüfung sind die einzelnen Bestandteile einer Wortverbindung oder Wortfolge nicht isoliert zu betrachten, sondern es ist die Wortzusammenstellung als

Ganze zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION). Sind mehrere beschreibende Bedeutungen gegeben, so genügt

es zur Feststellung eines ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt der Gesamtaussage bereits, wenn zumindest mit einer seiner möglichen Bedeutungen

ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet wird (vgl.

EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Die angemeldete Wortfolge ist aus drei Begriffen

zusammengesetzt, die sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf

die versagten Waren einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt haben.

Sie erschöpft sich in der ohne weiteres verständlichen Gesamtaussage, wonach

das Druckerzeugnis in Deutschland erscheint, eine globale Ausrichtung aufweist

und als Zeitung mit dem Themenschwerpunkt Wirtschaft herausgegeben wird. Die

Zeichenbildung entspricht dem üblichen Sprachgebrauch, mit dem beschreibende

Angaben über das Verbreitungsgebiet, die wesentliche Bedeutung und Stellung im

Markt, die Art und das Hauptgebiet der Berichterstattung sowie über sonstige

verkehrswesentliche Merkmale von Druckerzeugnissen zum Ausdruck gebracht

werden. Sie

ist vergleichbar mit Sachaussagen wie

"Deutschlands

lokale/regionale/überregionale Wirtschaftszeitung" oder den mit der Recherche des

Senats übersandten Verwendungsbeispielen "Deutschlands große Zeitung;

Deutschlands große Tageszeitung, Deutschlands große überregionale Qualitäts-

Wochenzeitung für den Sonntag, Die Sonntagszeitung für Deutschland" sowie der

Bezeichnung als "kleinste globale Zeitung."

Eine über den beschreibenden Aussagegehalt hinausgehende, die Eintragung

indizierende Kürze, Originalität oder Prägnanz lässt sich der angemeldeten Wortfolge nach Auffassung des Senats nicht entnehmen. Dass die angemeldete Wortfolge dem Verkehr in sachlicher Form und nicht als Anpreisung nach Art eines

Superlativs entgegentritt, nimmt ihr nicht den Charakter einer für die Waren der

Teilzurückweisung von Haus aus beschreibenden Gesamtaussage. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass die konkret angemeldete Wortfolge im Internet nur

im Zusammenhang mit der Anmelderin anzutreffen ist. Es liegt auch keine die

Unterscheidungskraft begründende Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit vor, wenn der angesprochene Verkehr den im Deutschen geläufigen Begriff

"global" nicht nur als Hinweis auf eine weltweite Berichterstattung, sondern auch

als Hinweis auf ein weltweit umspannendes Korrespondentennetz versteht. Vielmehr handelt es sich bei der im Vordergrund stehenden Bedeutung des Markenbestandteils "globale" im Sinne von "weltweite, weltumspannende" um einen als

solchen eindeutigen Begriff, mit dem das Druckerzeugnis lediglich in mehrfacher

Hinsicht beschrieben wird. Abgesehen davon, dass der beschreibende Charakter

in Bezug auf die versagten Waren damit noch verstärkt wird, reicht es aus, wenn

ein beschreibender Hinweis bereits in einer Richtung (hier die globale Ausrichtung

der Berichterstattung) besteht (vgl. EuGH aaO - DOUBLEMINT).

2. Ob die Anmeldung darüber hinaus auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als

ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehende freihaltebedürftige Bezeichnung von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist, kann bei der gegebenen Sachlage dahingestellt bleiben. Das Freihaltebedürfnis entfällt entgegen

der Auffassung der Anmelderin aber nicht schon, wenn andere Wortverbindungen

oder Synonyme für die beschreibende Gesamtaussage verwendet werden könnten (vgl. EuGH aaO Rdn. 19, 20, 42 - BIOMILD).

Der Hinweis auf Voreintragungen führt ebenso wenig zur Eintragung der angemeldeten Marke, da nach ständiger deutscher Spruchpraxis und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allenfalls identische Wortfolgen für identische Waren bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eine indizielle Bedeutung

entfalten können, während ähnliche Marken, die für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind, keinen Einfluss auf die Entscheidung haben (vgl.

EuGH GRUR 2004, 116 - Waschmittelflasche; BGH GRUR 1989, 420, 421

- KSÜD; BlfPMZ 1998, 248, 249 - Today; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8

Rdn. 261 m.w.N.).

Pagenberg

Dr. Hock

Kätker

Cl