Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.09.2004 – 33 W (pat) 442/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 442/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 03 373.4
hat der 33. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 14. September 2004 durch die Richterin Pagenberg als Vorsitzende,
die Richterin Dr. Hock und den Richter Kätker 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die am 28. Januar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Waren
und Dienstleistungen
Klasse 9:
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Fotografien, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)
Klasse 18:
Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
Klasse 34:
Feuerzeuge für Raucher
Klasse 35:
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten
Klasse 36:
Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen
Klasse 38:
Telekommunikation
Klasse 41:
Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten
zur Eintragung als Wortmarke angemeldete Wortfolge
Deutschlands globale Wirtschaftszeitung
ist mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 19. September 2002 teilweise zurückgewiesen worden und zwar wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft für die Waren
Magnetaufzeichnungsträger, Druckereierzeugnisse, Fotografien.
Einer Marke fehle regelmäßig die Eignung als betriebliches Unterscheidungsmittel
zu dienen, wenn ihr für die Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender
Anklang zukomme. Die aus sich heraus verständliche Wortfolge besage lediglich,
dass es sich um eine Zeitung aus Deutschland handele, die sich hauptsächlich mit
Wirtschaftsthemen befasse und zwar unter einem "globalen", d.h. "weltumspannenden, umfassenden" Aspekt. Eine Mehrdeutigkeit der Gesamtaussage wegen
des Adjektivs "global" ergebe sich nicht. Der Durchschnittsverbraucher und erst
recht der Leser einer Wirtschaftszeitung fasse "global" so auf, dass er weltweite
Informationen zu Wirtschaftsthemen erhalte. In dieser Weise werde der Begriff
"global" auch regelmäßig verwendet, wie die dem Beschluss beigefügten Internetauszüge zeigten. Hinsichtlich der Waren der Teilzurückweisung bezeichne die angemeldete Marke die Art der Druckereierzeugnisse bzw. ihre digitale Speicherung
auf Magnetaufzeichnungsträgern sowie den Verwendungszweck der Fotografien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Zur Begründung führt sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Unterscheidungskraft von Wortfolgen
im wesentlichen aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine kurze und
prägnante Wortfolge handele, die keine werbeübliche Anpreisung im Sinne eines
Superlativs aufweise. Der Slogan besteche vielmehr durch das originelle Gegensatzpaar "Deutschlands" und "global", wobei der Unterscheidungscharakter der
angemeldeten Marke noch durch die Mehrdeutigkeit des Begriffes "global" verstärkt werde. Der angesprochene Verkehr werde den Begriff "global" nicht nur als
Hinweis auf eine weltweite Berichterstattung, sondern auch dahingehend verstehen, dass in jedem Brennpunkt der Welt ein Korrespondentenbüro der Markeninhaberin bestehe. Von der Verwendung eines Slogans als reine Werbeaussage,
wie sie in den Recherchebeispielen der Markenstelle beschreibend zum Ausdruck
komme, setze sich die angemeldete Wortfolge wohltuend ab. Der Verkehr sei
auch nicht darauf angewiesen, den Slogan "Deutschlands globale Wirtschaftszeitung" zu verwenden, da es eine Vielzahl von Wortfolgen gebe, die anstelle der angemeldeten Wortmarke eingesetzt werden könnten. Außerdem weist die Anmelderin auf eingetragene Wortfolgen hin.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
die angemeldete Marke im Ergebnis zu Recht für die genannten Waren gemäß
Der Senat geht mit der Anmelderin von den Grundsätzen der Rechtsprechung des
Bundespatentgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortmarken aus. Danach fehlt
einer Wortmarke u.a. jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr ein in Bezug auf die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, der den Verkehr dazu veranlasst,
sie nicht als Unterscheidungsmittel, sondern lediglich als Sachaussage zu verstehen, mit der Merkmale der fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen beschrieben
werden (st.Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2002, 64,
65 -INDIVIDUELLE; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR Int 2003, 641
(Rdn 52) - Libertel; GRUR 2004, 680 (Rdn 18 f.) - BIOMILD).
Diese Voraussetzungen gelten im gleichen Maße auch für Wortfolgen. Entgegen
der Auffassung der Markenstelle genügt es für einen (teilweisen) Ausschluss einer
Marke nicht schon, wenn ihr lediglich ein beschreibender Anklang zukommt. Vielmehr muss in jedem Fall geprüft werden, ob die Wortfolge insoweit einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr darüber hinaus eine
wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen zukommt. Indizien hierfür können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz sowie die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit
der Wortfolge sein (BGH WRP 2002, 1281, 1282 = GRUR 2002, 1070 - Bar jeder
Vernunft m.w.N.).
Bei der Prüfung sind die einzelnen Bestandteile einer Wortverbindung oder Wortfolge nicht isoliert zu betrachten, sondern es ist die Wortzusammenstellung als
Ganze zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION). Sind mehrere beschreibende Bedeutungen gegeben, so genügt
es zur Feststellung eines ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt der Gesamtaussage bereits, wenn zumindest mit einer seiner möglichen Bedeutungen
ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet wird (vgl.
EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Die angemeldete Wortfolge ist aus drei Begriffen
zusammengesetzt, die sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf
die versagten Waren einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt haben.
Sie erschöpft sich in der ohne weiteres verständlichen Gesamtaussage, wonach
das Druckerzeugnis in Deutschland erscheint, eine globale Ausrichtung aufweist
und als Zeitung mit dem Themenschwerpunkt Wirtschaft herausgegeben wird. Die
Zeichenbildung entspricht dem üblichen Sprachgebrauch, mit dem beschreibende
Angaben über das Verbreitungsgebiet, die wesentliche Bedeutung und Stellung im
Markt, die Art und das Hauptgebiet der Berichterstattung sowie über sonstige
verkehrswesentliche Merkmale von Druckerzeugnissen zum Ausdruck gebracht
werden. Sie
ist vergleichbar mit Sachaussagen wie
"Deutschlands
lokale/regionale/überregionale Wirtschaftszeitung" oder den mit der Recherche des
Senats übersandten Verwendungsbeispielen "Deutschlands große Zeitung;
Deutschlands große Tageszeitung, Deutschlands große überregionale Qualitäts-
Wochenzeitung für den Sonntag, Die Sonntagszeitung für Deutschland" sowie der
Bezeichnung als "kleinste globale Zeitung."
Eine über den beschreibenden Aussagegehalt hinausgehende, die Eintragung
indizierende Kürze, Originalität oder Prägnanz lässt sich der angemeldeten Wortfolge nach Auffassung des Senats nicht entnehmen. Dass die angemeldete Wortfolge dem Verkehr in sachlicher Form und nicht als Anpreisung nach Art eines
Superlativs entgegentritt, nimmt ihr nicht den Charakter einer für die Waren der
Teilzurückweisung von Haus aus beschreibenden Gesamtaussage. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass die konkret angemeldete Wortfolge im Internet nur
im Zusammenhang mit der Anmelderin anzutreffen ist. Es liegt auch keine die
Unterscheidungskraft begründende Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit vor, wenn der angesprochene Verkehr den im Deutschen geläufigen Begriff
"global" nicht nur als Hinweis auf eine weltweite Berichterstattung, sondern auch
als Hinweis auf ein weltweit umspannendes Korrespondentennetz versteht. Vielmehr handelt es sich bei der im Vordergrund stehenden Bedeutung des Markenbestandteils "globale" im Sinne von "weltweite, weltumspannende" um einen als
solchen eindeutigen Begriff, mit dem das Druckerzeugnis lediglich in mehrfacher
Hinsicht beschrieben wird. Abgesehen davon, dass der beschreibende Charakter
in Bezug auf die versagten Waren damit noch verstärkt wird, reicht es aus, wenn
ein beschreibender Hinweis bereits in einer Richtung (hier die globale Ausrichtung
der Berichterstattung) besteht (vgl. EuGH aaO - DOUBLEMINT).
2. Ob die Anmeldung darüber hinaus auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als
ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehende freihaltebedürftige Bezeichnung von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist, kann bei der gegebenen Sachlage dahingestellt bleiben. Das Freihaltebedürfnis entfällt entgegen
der Auffassung der Anmelderin aber nicht schon, wenn andere Wortverbindungen
oder Synonyme für die beschreibende Gesamtaussage verwendet werden könnten (vgl. EuGH aaO Rdn. 19, 20, 42 - BIOMILD).
Der Hinweis auf Voreintragungen führt ebenso wenig zur Eintragung der angemeldeten Marke, da nach ständiger deutscher Spruchpraxis und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allenfalls identische Wortfolgen für identische Waren bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eine indizielle Bedeutung
entfalten können, während ähnliche Marken, die für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind, keinen Einfluss auf die Entscheidung haben (vgl.
EuGH GRUR 2004, 116 - Waschmittelflasche; BGH GRUR 1989, 420, 421
- KSÜD; BlfPMZ 1998, 248, 249 - Today; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8
Rdn. 261 m.w.N.).
Pagenberg
Dr. Hock
Kätker
Cl