Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.09.2004 – 29 W (pat) 247/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 247/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 23 015.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
ExtraFax
Die Wortmarke
ist am 8. Mai 2003 für die Dienstleistung
Elektronische Nachrichtenübermittlung
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Bescheid vom 17. Juni 2003 wegen bestehender absoluter
Schutzhindernisse beanstandet. Der Begriff „Extra“ beschreibe werbeüblich ein
besonderes oder zusätzliches Leistungsangebot. In Verbindung mit dem weiteren
Bestandteil „Fax“ als einem gängigen Fachbegriff für die Übermittlung von Daten
über eine Datenleitung verstehe der Verkehr das Zeichen lediglich als Hinweis auf
eine mit besonderen Leistungsmerkmalen ausgestattete elektronische Nachrichtenübermittlung mittels Telefax. Nachdem die Anmelderin sich zu dieser Beanstandung nicht geäußert hatte, wurde die Anmeldung mit Beschluss vom
17. September 2003 unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid
zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie zu Beginn des Jahres 2003 den Alleinvertrieb der kanadischen
Software „ExtraFax“ für Deutschland übernommen habe. Inhaberin der Internet-
Domain „extrafax.de“ sei aber die zuvor zum Vertrieb autorisierte Firma G. geblieben. Da die Firma G. auf der betreffenden Internetseite lediglich über ihre eigenen
Produkte und nicht über die Software „ExtraFax“ informiere, führe dies zu einer
geschäftsschädigenden Irreführung der Kunden und Interessenten der Anmelderin. Die Eintragung des angemeldeten Zeichens werde daher als grundlegende
Voraussetzung für die Übertragung der Domain auf die Anmelderin benötigt. Das
Zeichen sei im Übrigen als „word mark“ beim United States Patent and Trademark
Office geschützt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des
angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann,
wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (st Rspr; vgl BGH GRUR 1999,
1089 - YES; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier der Fall.
2. Das Zeichen ist erkennbar aus den beiden Begriffen „Extra“ und „Fax“ zusammengesetzt. Das Wort „Fax“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Fachsprache die gängige Kurzform des Begriffs „Telefax“. Es bezeichnet sowohl die
beim Empfänger erzeugte Kopie eines per Telefonleitung übertragenen Schriftstücks als auch das für die Übertragung notwendige Faxgerät (vgl Brockhaus,
Computer und Informationstechnologie, 2003, S 339; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001 [CD-ROM]). Der Begriff „Extra-“ beschreibt in Verbindung mit Substantiven eine Sache als etwas Zusätzliches oder Besonderes, z.B.
Extraurlaub, Extravorstellung (vgl Duden aaO). Es handelt sich dabei um ein sehr
häufig in der Allgemeinsprache vorkommendes Wortbildungselement, das auch
als allgemeines Werbeschlagwort für Waren und Dienstleistungen jedweder Art
Verwendung findet (vgl BPatG 29 W (pat) 280/02 - XtraMobilbox). Beschreibende
Verwendung findet der Begriff „Extrafax“ bereits als Hinweis auf eine zusätzliche
schriftliche Mitteilung. So hat die Recherche Beispiele wie „SVW-Extrafax
Juli/2003 des Schwimmverbands Württemberg“ und „Beachten Sie bitte auf dem
Extrafax die kopierte Beschlussfassung des Bewertungsausschusses …“
(www.vhin.de/news/mitgliederbriefjuli.htm) ergeben.
3. Angesichts dieser beschreibenden Bedeutung versteht das angesprochene
Publikum die Bezeichnung „ExtraFax“ in Verbindung mit der beanspruchten
Dienstleistung daher ohne weiteres als Hinweis auf die Art der Erbringung, nämlich eine elektronische Nachrichtenübermittlung im Wege eines besonderen Telefax. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Fax nicht nur durch eine Umwandlung
in elektrische Signale, sondern auch über einen PC im Wege der elektronischen
Datenverarbeitung übermittelt werden kann (Brockhaus aaO, S. 339; Bergmann/Gerhardt, Handbuch der Telekommunikation, 2000, S. 257). Der Verkehr
unterscheidet bei der Übermittlung per Telefax daher nicht nach der Übertragungsart und erkennt auch im Zusammenhang mit der elektronischen Nachrichtenübermittlung unmittelbar die beschreibende Bedeutung des Zeichens.
4. Der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragung des Zeichens beim United
States Patent and Trademark Office rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ausweislich des von der Anmelderin eingereichten Datenbankauszugs betrifft die Voreintragung die Ware „Computer software“ und nicht die hier verfahrensgegenständliche Dienstleistung der elektronischen Nachrichtenübermittlung. Darüber
hinaus kann die Eintragung für die Frage der Schutzfähigkeit des angemeldeten
Zeichens keine Indizwirkung entfalten, weil es sich bei „ExtraFax“ um eine sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung zweier deutschsprachiger Begriffe handelt, die nur nach ihrem Bedeutungsgehalt im Inland zu beurteilen ist (vgl BGH
GRUR 2001, 1046, 1047 - Genescan).
5. Die von der Anmelderin vorgetragenen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen um die Internet-Domain www.extrafax.de können im markenrechtlichen
Eintragungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da die Schutzfähigkeit der
Marke ausschließlich anhand der gesetzlichen Anmeldeerfordernisse und Schutzhindernisse zu prüfen ist (§ 41 S 1 MarkenG).
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl