Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.09.2004 – 17 W (pat) 31/03

17. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. September 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 54 019.5-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch und der Richter Dr. Schmitt,

Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Prasch 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache unter

Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung am

28. September 2004 überreichten und mit Hilfsantrag 5

bezeichneten Patentansprüche 1 - 7 zur weiteren Prüfung an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Insoweit wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Durchwanderung eines Partitionsbaums“

ist am 10. November 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht

worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und

Markenamts mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 zurückgewiesen. In diesem

Beschluss ist ausgeführt, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß

Hauptantrag, drittem und sechstem Hilfsantrag keine vollständige Lehre zur

Lösung der gestellten Aufgabe vermittelten und die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß erstem, zweitem, vierten, fünften und siebten bis neunten Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 - 28 gemäß Hauptantrag,

hilfsweise

Patentansprüche 1 - 28 gemäß Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise

Patentansprüche 1 - 8 gemäß Hilfsantrag 2,

zudem hilfsweise

Patentansprüche 1 - 8 gemäß Hilfsantrag 3,

ferner hilfsweise

Patentansprüche 1 - 7 gemäß Hilfsantrag 4,

und schließlich hilfsweise

Patentansprüche 1 - 7 gemäß Hilfsantrag 5,

sämtliche Anspruchsfassungen überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 28. September 2004, einer noch anzupassenden Beschreibung und 10 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 18 vom 13. November 2000.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Verfahren zur Durchquerung eines Partitionsbaums in Richtung einer Halbgeraden zur Anwendung bei der computergestützten strahlbasierten Generierung von digitalen Bildern

(Ray Tracing), wobei der Parameter "Maximaltiefe" die Tiefe der Raumpartition bezeichnet, wobei 2Maximaltiefe die Kantenlänge des gesamten partitionierten Bereichs ist, wobei die

Halbgerade durch einen Startpunkt sowie einen Richtungsvektor gegeben ist, wobei der Richtungsvektor eine Hauptkomponente sowie Nebenkomponenten aufweist, und wobei

der Betrag jeder Nebenkomponente kleiner oder gleich dem

Betrag der Hauptkomponente ist,

gekennzeichnet durch folgende Schritte:

d) Bestimmen der Abstände des Eintrittspunkts der Halbgerade in die terminale Zelle in der Richtung der Hauptkomponente sowie in den Richtungen der Nebenkomponenten von den Wänden der umschließenden terminalen Zelle;

f)

Dekrementieren der Abstände in Richtung der Hauptkomponente um 2n sowie der Abstände in Richtung der Nebenkomponenten um 2n x (Steigung m der jeweiligen

Nebenkomponente), wobei n eine natürliche Zahl ist, wobei 2n nacheinander in absteigender Reihenfolge die

Werte "Kantenlänge der

terminalen Zelle",

... 2, 1

annimmt, wobei ein Dekrementierungsschritt nur dann

ausgeführt wird, wenn sowohl der ganzzahlige Anteil

des Abstands in der Hauptkomponente als auch die

ganzzahligen Anteile der Abstände in den Nebenkomponenten sämtlich nichtnegativ sind, und wobei die

Dekremente in absteigender Folge abgearbeitet werden, bis folgende Abbruchbedingung erfüllt ist: der

ganzzahlige Anteil des dekrementierten Abstands in

Richtung der Hauptkomponente und/oder der ganzzahlige Anteil des dekrementierten Abstands in Richtung

mindestens einer Nebenkomponenten ist Null; wobei für

den Fall, daß die Abbruchbedingung dadurch erfüllt ist,

daß der ganzzahlige Teil des dekrementierten Abstands

in Richtung einer Nebenkomponente Null ist, geprüft

wird, ob dieselbe Abbruchbedingung auch durch mindestens ein nachfolgendes, kleineres Dekrement erfüllbar ist, und, falls dies so ist, Verwerfen des ursprünglichen größeren Dekrements;

g) Bestimmen der den Austrittspunkt der Halbgeraden aus

der terminalen Zelle enthaltenden, sich anschließenden

Einheitszelle aus den bei Abbruch der Dekrementierung

vorliegenden dekrementierten Abständen;

h) Bestimmen der

terminalen Zelle, welche die sich

anschließende Einheitszelle umschließt."

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

"Verfahren zur Durchquerung einer dreidimensionalen

Octree-Struktur entlang einer Halbgeraden und zur Berechnung des Strahlverlaufs von auf einer Bildebene Pixel für

Pixel eintreffenden Strahlen, wobei der Parameter "Maximaltiefe" die Tiefe der Raumpartition bezeichnet, wobei 2Maximaltiefe die Kantenlänge des gesamten partitionierten

Bereichs ist, wobei die Halbgerade durch einen Startpunkt

sowie einen Richtungsvektor gegeben ist, wobei der Richtungsvektor eine Hauptkomponente sowie Nebenkomponenten aufweist, und wobei der Betrag jeder Nebenkomponente

kleiner oder gleich dem Betrag der Hauptkomponente ist,

gekennzeichnet durch folgende Schritte:

d) Bestimmen der Abstände des Eintrittspunkts der Halbgerade in die terminale Zelle in der Richtung der Hauptkomponente sowie in den Richtungen der Nebenkomponenten von den Wänden der umschließenden terminalen Zelle;

f)

Dekrementieren der Abstände in Richtung der Hauptkomponente um 2n sowie der Abstände in Richtung der Nebenkomponenten um 2n x (Steigung m der jeweiligen

Nebenkomponente), wobei n eine natürliche Zahl ist, wobei 2n nacheinander in absteigender Reihenfolge die

Werte "Kantenlänge der

terminalen Zelle",

... 2, 1

annimmt, wobei ein Dekrementierungsschritt nur dann

ausgeführt wird, wenn sowohl der ganzzahlige Anteil

des Abstands in der Hauptkomponente als auch die

ganzzahligen Anteile der Abstände in den Nebenkomponenten sämtlich nichtnegativ sind, und wobei die

Dekremente in absteigender Folge abgearbeitet werden, bis folgende Abbruchbedingung erfüllt ist: der

ganzzahlige Anteil des dekrementierten Abstands in

Richtung der Hauptkomponente und/oder der ganzzahlige Anteil des dekrementierten Abstands in Richtung

mindestens einer Nebenkomponenten ist Null; wobei für

den Fall, daß die Abbruchbedingung dadurch erfüllt ist,

daß der ganzzahlige Teil des dekrementierten Abstands

in Richtung einer Nebenkomponente Null ist, geprüft

wird, ob dieselbe Abbruchbedingung auch durch mindestens ein nachfolgendes, kleineres Dekrement erfüllbar ist, und, falls dies so ist, Verwerfen des ursprünglichen größeren Dekrements;

g) Bestimmen der den Austrittspunkt der Halbgeraden aus

der terminalen Zelle enthaltenden, sich anschließenden

Einheitszelle aus den bei Abbruch der Dekrementierung

vorliegenden dekrementierten Abständen;

h) Bestimmen der

terminalen Zelle, welche die sich

anschließende Einheitszelle umschließt."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

"Bildprozessor zur strahlbasierten Generierung von digitalen

Bildern (Ray Tracing), wobei zur Strahlverlaufsberechnung

eine vollständige, disjunkte Raumpartition in Richtung einer

Halbgeraden durchquert wird, wobei die Halbgerade durch

einen Startpunkt sowie einen Richtungsvektor gegeben ist,

wobei der Richtungsvektor eine Hauptkomponente sowie

Nebenkomponenten aufweist, und wobei der Betrag jeder

Nebenkomponente kleiner oder gleich dem Betrag der

Hauptkomponente ist, wobei der Parameter "Maximaltiefe" die Tiefe der Raumpartition bezeichnet, und wobei 2Maximaltiefe

die Kantenlänge des gesamten partitionierten Bereichs ist,

gekennzeichnet durch

Mittel zum Bestimmen der Abstände des Eintrittspunkts der

Halbgerade in die terminale Zelle in der Richtung der Hauptkomponente sowie in den Richtungen der Nebenkomponenten von den Wänden der umschließenden terminalen Zelle;

Mittel zum Dekrementieren der Abstände in Richtung der Hauptkomponente um 2n sowie der Abstände in Richtung der

Nebenkomponenten um 2n x (Steigung m der jeweiligen

Nebenkomponente), wobei n eine natürliche Zahl ist, wobei 2n nacheinander in absteigender Reihenfolge die Werte

"Kantenlänge der terminalen Zelle", ... 2, 1 annimmt, wobei

ein Dekrementierungsschritt nur dann ausgeführt wird, wenn

sowohl der ganzzahlige Anteil des Abstands in der Hauptkomponente als auch die ganzzahligen Anteile der Abstände

in den Nebenkomponenten sämtlich nichtnegativ sind, und

wobei die Dekremente in absteigender Folge abgearbeitet

werden, bis folgende Abbruchbedingung erfüllt ist: der ganzzahlige Anteil des dekrementierten Abstands in Richtung der

Hauptkomponente und/oder der ganzzahlige Anteil des

dekrementierten Abstands in Richtung mindestens einer

Nebenkomponenten ist Null; wobei für den Fall, daß die

Abbruchbedingung dadurch erfüllt ist, daß der ganzzahlige

Teil des dekrementierten Abstands in Richtung einer Nebenkomponente Null ist, geprüft wird, ob dieselbe Abbruchbedingung auch durch mindestens ein nachfolgendes, kleineres

Dekrement erfüllbar ist, und, falls dies so ist, Verwerfen des

ursprünglichen größeren Dekrements;

Mittel zum Bestimmen der den Austrittspunkt der Halbgeraden aus der terminalen Zelle enthaltenden, sich anschließenden Einheitszelle aus den bei Abbruch der Dekrementierung

vorliegenden dekrementierten Abständen;

Mittel zum Bestimmen der terminalen Zelle, welche die sich

anschließende Einheitszelle umschließt."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

"Bildprozessor zur strahlbasierten Generierung von digitalen

Bildern (Ray Tracing), wobei zur Strahlverlaufsberechnung

dreidimensionale Octree-Struktur in Richtung einer Halbgeraden durchquert wird und der Strahlverlauf von auf einer

Bildebene Pixel für Pixel eintreffenden Strahlen berechnet

wird, wobei die Halbgerade durch einen Startpunkt sowie

einen Richtungsvektor gegeben ist, wobei der Richtungsvektor eine Hauptkomponente sowie Nebenkomponenten

aufweist, und wobei der Betrag jeder Nebenkomponente kleiner oder gleich dem Betrag der Hauptkomponente ist, wobei

der Parameter "Maximaltiefe" die Tiefe der Raumpartition bezeichnet, und wobei 2Maximaltiefe die Kantenlänge des

gesamten partitionierten Bereichs ist,

gekennzeichnet durch

Mittel zum Bestimmen der Abstände des Eintrittspunkts der

Halbgerade in die terminale Zelle in der Richtung der Hauptkomponente sowie in den Richtungen der Nebenkomponenten von den Wänden der umschließenden terminalen Zelle;

Mittel zum Dekrementieren der Abstände in Richtung der Hauptkomponente um 2n sowie der Abstände in Richtung der Nebenkomponenten um 2n x (Steigung m der jeweiligen

Nebenkomponente), wobei n eine natürliche Zahl ist, wobei 2n nacheinander in absteigender Reihenfolge die Werte

"Kantenlänge der terminalen Zelle", ... 2, 1 annimmt, wobei

ein Dekrementierungsschritt nur dann ausgeführt wird, wenn

sowohl der ganzzahlige Anteil des Abstands in der Hauptkomponente als auch die ganzzahligen Anteile der Abstände

in den Nebenkomponenten sämtlich nichtnegativ sind, und

wobei die Dekremente in absteigender Folge abgearbeitet

werden, bis folgende Abbruchbedingung erfüllt ist: der ganzzahlige Anteil des dekrementierten Abstands in Richtung der

Hauptkomponente und/oder der ganzzahlige Anteil des

dekrementierten Abstands in Richtung mindestens einer

Nebenkomponenten ist Null;

Mittel zum Bestimmen der den Austrittspunkt der Halbgeraden aus der terminalen Zelle enthaltenden, sich anschließenden Einheitszelle aus den bei Abbruch der Dekrementierung

vorliegenden dekrementierten Abständen;

Mittel zum Bestimmen der terminalen Zelle, welche die sich

anschließende Einheitszelle umschließt."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

"Bildprozessor zur strahlbasierten Generierung von digitalen

Bildern (Ray Tracing), wobei zur Strahlverlaufsberechnung

eine vollständige, disjunkte Raumpartition in Richtung einer

Halbgeraden durchquert wird, wobei die Halbgerade durch

einen Startpunkt sowie einen Richtungsvektor gegeben ist,

wobei der Richtungsvektor eine Hauptkomponente sowie

Nebenkomponenten aufweist, und wobei der Betrag jeder

Nebenkomponente kleiner oder gleich dem Betrag der

Hauptkomponente ist, wobei der Parameter "Maximaltiefe" die Tiefe der Raumpartition bezeichnet, und wobei 2Maximaltiefe

die Kantenlänge des gesamten partitionierten Bereichs ist,

gekennzeichnet durch

Mittel zum Bestimmen der Abstände des Eintrittspunkts der

Halbgerade in die terminale Zelle in der Richtung der Hauptkomponente sowie in den Richtungen der Nebenkomponenten von den Wänden der umschließenden terminalen Zelle;

Mittel zum Dekrementieren der Abstände in Richtung der Hauptkomponente um 2n sowie der Abstände in Richtung der Nebenkomponenten um 2n x (Steigung m der jeweiligen

Nebenkomponente), wobei n eine natürliche Zahl ist, wobei 2n nacheinander in absteigender Reihenfolge die Werte

"Kantenlänge der terminalen Zelle", ... 2, 1 annimmt, wobei

ein Dekrementierungsschritt nur dann ausgeführt wird, wenn

sowohl der ganzzahlige Anteil des Abstands in der Hauptkomponente als auch die ganzzahligen Anteile der Abstände

in den Nebenkomponenten sämtlich nichtnegativ sind, und

wobei die Dekremente in absteigender Folge abgearbeitet

werden, bis folgende Abbruchbedingung erfüllt ist: der ganzzahlige Anteil des dekrementierten Abstands in Richtung der

Hauptkomponente und/oder der ganzzahlige Anteil des

dekrementierten Abstands in Richtung mindestens einer

Nebenkomponenten ist Null; wobei für den Fall, daß die

Abbruchbedingung dadurch erfüllt ist, daß der ganzzahlige

Teil des dekrementierten Abstands in Richtung einer Nebenkomponente Null ist, geprüft wird, ob dieselbe Abbruchbedingung auch durch mindestens ein nachfolgendes, kleineres

Dekrement erfüllbar ist, und, falls dies so ist, Verwerfen des

ursprünglichen größeren Dekrements; wobei die gesamten

Folgen der Dekremente der Hauptkomponente sowie der

zugehörigen Dekremente der Nebenkomponenten mittels

Schieberegistern erzeugt werden;

Mittel zum Bestimmen der den Austrittspunkt der Halbgeraden aus der terminalen Zelle enthaltenden, sich anschließenden Einheitszelle aus den bei Abbruch der Dekrementierung

vorliegenden dekrementierten Abständen;

Mittel zum Bestimmen der terminalen Zelle, welche die sich

anschließende Einheitszelle umschließt."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:

"Bildprozessor zur strahlbasierten Generierung von digitalen

Bildern (Ray Tracing), wobei zur Strahlverlaufsberechnung

eine vollständige, disjunkte Raumpartition in Richtung einer

Halbgeraden durchquert wird, wobei die Halbgerade durch

einen Startpunkt sowie einen Richtungsvektor gegeben ist,

wobei der Richtungsvektor eine Hauptkomponente sowie

Nebenkomponenten aufweist, und wobei der Betrag jeder

Nebenkomponente kleiner oder gleich dem Betrag der

Hauptkomponente ist, wobei der Parameter "Maximaltiefe" die Tiefe der Raumpartition bezeichnet, und wobei 2Maximaltiefe

die Kantenlänge des gesamten partitionierten Bereichs ist,

gekennzeichnet durch

Mittel zum Bestimmen der Abstände des Eintrittspunkts der

Halbgerade in die terminale Zelle in der Richtung der Hauptkomponente sowie in den Richtungen der Nebenkomponenten von den Wänden der umschließenden terminalen Zelle;

Mittel zum Dekrementieren der Abstände in Richtung der Hauptkomponente um 2n sowie der Abstände in Richtung der Nebenkomponenten um 2n x (Steigung m der jeweiligen

Nebenkomponente), wobei n eine natürliche Zahl ist, wobei 2n nacheinander in absteigender Reihenfolge die Werte

"Kantenlänge der terminalen Zelle", ... 2, 1 annimmt, wobei

ein Dekrementierungsschritt nur dann ausgeführt wird, wenn

sowohl der ganzzahlige Anteil des Abstands in der Hauptkomponente als auch die ganzzahligen Anteile der Abstände

in den Nebenkomponenten sämtlich nichtnegativ sind, und

wobei die Dekremente in absteigender Folge abgearbeitet

werden, bis folgende Abbruchbedingung erfüllt ist: der ganzzahlige Anteil des dekrementierten Abstands in Richtung der

Hauptkomponente und/oder der ganzzahlige Anteil des

dekrementierten Abstands in Richtung mindestens einer

Nebenkomponenten ist Null; wobei die gesamte Folge der

Dekremente der Hauptkomponente sowie der zugehörigen

Dekremente der Nebenkomponenten mittels einer Mehrzahl

von jeweils um ein Bit gegeneinander verschobenen Ausleseports erzeugt werden;

Mittel zum Bestimmen der den Austrittspunkt der Halbgeraden aus der terminalen Zelle enthaltenden, sich anschließenden Einheitszelle aus den bei Abbruch der Dekrementierung

vorliegenden dekrementierten Abständen;

Mittel zum Bestimmen der terminalen Zelle, welche die sich

anschließende Einheitszelle umschließt."

Hinsichtlich der weiteren Ansprüche wird auf die Akten verwiesen.

Der Anmelder erläutert zunächst die Grundzüge des beanspruchten Verfahrens

zur Durchquerung eines Partitionsbaums. Dieses sei Teil eines "Ray Tracing"-

Verfahrens, das dazu diene, von einer angenommenen räumlichen Szene mit

darin angeordneten Objekten durch Berechnung einer Vielzahl auftretender

(Licht-) Strahlen eine photorealistische zweidimensionale Abbildung in einer Bildebene zu berechnen. Die Berechnung der einzelnen Strahlverläufe sei sehr aufwendig, insbesondere dort, wo mit einem Auftreffen der Strahlen auf die angenommenen Objekte zu rechnen sei. Mit diesen Kollisionsbetrachtungen befasse

sich das beanspruchte Verfahren jedoch nicht, sondern nur mit der Berechnung

der Strahlverläufe in Bereichen, in denen sicher keine Objekte vorhanden seien. In

diesen Bereichen sei die Berechnung der Strahlverläufe relativ einfach, weil die

Strahlen keine Ablenkung erführen. Diese Bereiche würden durch würfelförmige

Raumpartitionen (Zellen) beschrieben, die sicher außerhalb der Objekte lägen und

in ihrer Größe an die Objekte angepasst seien. Diese leeren Raumpartitionen mit

ihren unterschiedlichen Größen seien

in einem Partitionsbaum vollständig

beschrieben. Das beanspruchte Verfahren befasse sich mit der Berechnung des

Strahlverlaufs in diesen Raumpartitionen. Die besondere Leistung des Verfahrens

bestehe darin, dass es auf die Fähigkeiten eines Computers zugeschnitten sei und

daher die Berechnung der Strahlverläufe schneller als mit bekannten Verfahren

erfolge.

Den Verfahren nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sei technischer Charakter

zuzubilligen, weil optische Überlegungen im Vordergrund stünden, es sich um

computergestützte Bildverarbeitung handele, die als Teil der Technik anzusehen

sei und ein Berechnungsalgorithmus vorgeschlagen werde, der auf die Fähigkeiten eines Computers zugeschnitten sei. Ohne Zweifel aber sei den auf einen Bildprozessor gerichteten Fassungen nach den weiteren Hilfsanträgen technischer

Charakter zuzubilligen.

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie ist

jedoch nur in Hinsicht auf den Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 5 begründet.

Dem Verfahren gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und dem Bildprozessor gemäß

den Hilfsanträgen 2 und 3 mangelt es an einer auf technischem Gebiet liegenden

Erfindung (§ 1 PatG), der Bildprozessor nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

1. Zum Hauptantrag:

1.1 Der Anspruch 1 in dieser Fassung betrifft ein Verfahren zur Durchquerung

eines Partitionsbaums in Richtung einer Halbgeraden. Wie vom Anmelder erläutert

und in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, ist dieses Verfahren Teil eines

"Ray Tracing"-Verfahrens, das insgesamt dazu dient, von zwei- oder dreidimensionalen Objekten oder Szenen mit mehreren Objekten durch die Berechnung der

Strahlenverläufe einer Vielzahl von Strahlen computergestützt eine dreidimensional (wirkende) Ansicht zu generieren. Damit derart erzeugte Ansichten realistisch

wirken und bspw auch den Schattenwurf von Objekten oder Reflexionen an

Objektoberflächen berücksichtigen, erfordert diese Berechnung den vollständigen

Nachvollzug des Verlaufs einzelner Strahlen. Das hierzu insgesamt verwendete

Modell ist in Figur 1 schematisch dargestellt und auf Seite 10 der Beschreibung

erläutert. Wie vom Anmelder ausgeführt, befasst sich das vorliegende Verfahren

nur mit der Berechnung des Strahlverlaufs in den Raumpartitionen (Teilräumen)

einer Szene, die sicher frei von Objekten sind. In diesen Partitionen ist der Strahlverlauf geradlinig und die Berechnung relativ einfach, da keine Reflexionen an

Objektoberflächen berücksichtigt werden müssen. Die Raumpartitionen sind adaptiv, dh sie weisen in Abhängigkeit von der Form der Objekte, die sie umschließen,

unterschiedliche Größen auf. Ein Beispiel für eine (zweidimensionale) Szene mit

Objekten 11 bis 15 und freien Raumpartitionen (leere Subquadrate zB 17, 22) ist

in Figur 2 dargestellt. Die Raumpartitionen einer Szene werden in einem "Partitionsbaum" nach Größe und Lage aufgelistet. Ein Partitionsbaum stellt sonach eine

nach einem bestimmten Schema geordnete Beschreibung der Größe und Lage

aller leeren Partitionen einer angenommenen Szene dar. In Figur 4 ist beispielhaft

der Partitionsbaum für die Szene von Figur 2 dargestellt.

Ausgehend von einem solchen Ray Tracing-Modell mit adaptiven Raumpartitionen

befasst sich das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 mit der Ermittlung derjenigen

Partitionen eines Partitionsbaums, die ein angenommener Strahl durchquert.

Gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs sind hierzu zunächst Festlegungen zur

Tiefe, dh Größenschachtelung der Partitionen zu treffen, die Kantenlänge der Szene zu 2Maximaltiefe zu setzen und der Strahl bzw die Halbgerade durch Startpunkt

und Richtungsvektor mit Hauptkomponente und (kleinerer) Nebenkomponente zu

definieren.

Gemäß Merkmal d) werden zur Berechnung des Verlaufs eines angenommenen

Strahls die Abstände des Eintrittspunktes in die "terminale Zelle", dh der momentan betrachteten Raumpartition in Richtung der Haupt- und der Nebenkomponente

bestimmt. Der in Merkmal f) im einzelnen dargestellte Dekrementierungsalgorithmus dient zur Bestimmung der Seite und des engeren Bereichs, an welchem der

Strahl aus der terminalen Zelle (momentan betrachteten Raumpartition) austritt.

Dabei werden alle auftretenden Fälle berücksichtigt, bspw dass der Strahl an der

der Eintrittsseite gegenüberliegenden Seite austritt (vgl Fig 7, Durchstoßpunkt 37)

oder aber an einer der Eintrittsseite angrenzenden Seiten (vgl Fig 7, obere Seite

der Partition 40).

Wie in Merkmal g) dargelegt, wird aus Austrittsseite und -bereich die sich anschließende (kleinste) Einheitszelle ermittelt. Da die im Partitionsbaum anschließende

Raumpartition größer sein kann als eine Einheitszelle, ist gemäß Merkmal h) noch

zu bestimmen, welche terminale Zelle die Einheitszelle umschließt. Diese Zelle

stellt die nächste vom Strahl durchstoßene Raumpartition dar.

Durch eine mehrmalige Anwendung der im Anspruch 1 genannten Verfahrensschritte ist es möglich, gemäß der gestellte Aufgabe (vgl S 3, Abs 5 der Beschreibung) in dem Partitionsbaum nacheinander die Raumpartitionen aufzufinden, die

ein geradliniger Strahl durchläuft.

1.2 Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist keine

Erfindung iSd § 1 Abs 1 PatG.

1.2.1 Gegenstand des beanspruchten Verfahrens ist im wesentlichen eine mathematische Abbildung einer mehrdimensionalen Szene auf eine Bildebene. Diese

Abbildung erfolgt nicht an Hand real vorhandener Objekte, bspw durch die Aussendung von Lichtstrahlen auf die realen Objekte und Auffangen der reflektierten

Lichtstrahlen durch einen in bestimmter Weise angeordneten Schirm, sondern

allein durch Berechnungen. Der Anspruch 1 lehrt, wie aus einer mathematischen

Beschreibung lediglich mathematisch definierter Objekte mittels einer Abbildungsvorschrift eine andere mathematische Beschreibung gewonnen wird, die dann dargestellt werden kann. Dass der Anspruch 1 sich nur mit einem Teilaspekt einer

vollständigen mathematischen Ray Tracing-Abbildung befasst, nämlich der

Bestimmung, welche Raumpartitionen ein einzelner gedachter Strahl durchläuft,

ändert daran nichts. Wäre der Anspruchsgegenstand allein auf die dargestellten

Berechnungsschritte gerichtet, so läge eine mathematische Methode "als solche"

vor, die bereits nach § 1 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 PatG nicht als Erfindung anzusehen wäre.

1.2.2 Gegen eine solche Bewertung des Verfahrens wendet der Anmelder ein,

dass nicht Schutz für das Berechnungsverfahren an sich beansprucht werde, sondern lediglich für die Ausführung des Verfahrens durch eine technische Vorrichtung, nämlich einen Computer, da wie im Anspruch angegeben, die Generierung

von digitalen Bildern "computergestützt" erfolgen soll.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Anspruchswortlaut eindeutig zum

Ausdruck bringt, dass nur die computergestützte Ausführung des Berechnungsverfahrens unter Schutz gestellt sein soll und sonach jedenfalls der Nachvollzug

des Berechnungsverfahrens ohne Einsatz des technischen Mittels "Computer"

nicht vom Anspruch umfasst wird. Insoweit ist der Auffassung des Anmelders beizutreten, dass mit dem Anspruch keine mathematische Methode "als solche", dh

als lediglich auf geistigem Gebiet liegendes Konzept beansprucht wird und der

Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 2 Nr 1 und Abs 2 PatG für mathematische

Methoden nicht greift.

Der Umstand, dass nur für die computergestützte Ausführung der Berechnungsschritte Schutz beansprucht wird, also lediglich für deren Ausführung durch eine

festverdrahtete oder geeignet programmierte Datenverarbeitungsanlage, hat allerdings nicht zur Folge, dass der Anspruchsgegenstand ohne weiteres dem Gebiet

der Technik und damit zwangsläufig dem Kreis der in § 1 Abs 1 PatG genannten

"Erfindungen" zuzuordnen ist (andere Auffassung: Beschwerdekammer 3.5.1 des

Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 21. April 2004, T 0258/03, Leitsatz I). Einer solchen Zuordnung steht jedenfalls entgegen, dass, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" feststellt, "eine

beanspruchte Lehre nicht schon deshalb als patentierbar angesehen werden

kann, weil sie bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert". ... "Die

prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müssen vielmehr insoweit der

Lösung eines konkreten technischen Problems dienen. Unter diesen Voraussetzungen ist die beanspruchte Lehre dem Patentschutz auch dann zugänglich, wenn

sie als Computerprogramm oder in einer sonstigen Erscheinungsform [vorliegend:

mathematische Methode] geschützt werden soll, die eine Datenverarbeitungsanlage nutzt" (GRUR 2002, 143, 144 re Sp).

Im vorliegenden Fall sind die prägenden Anweisungen, mit denen letztlich die

schnelle Durchquerung eines Partitionsbaums (auf mathematischem Wege)

gelingt, zweifellos in dem im Anspruch angegebenen Berechnungsverfahren zu

sehen. Eine konkrete, sich mit technischen Umständen auseinandersetzende Problemstellung ist weder der Beschreibung entnehmbar noch ergibt sie sich implizit

aus dem Anspruchsgegenstand. Der vom Anmelder angeführte Vorteil, dass die

Berechnung unter Benutzung des vorgeschlagenen Verfahrens schneller gelingt,

ist nicht auf eine technische Leistung zurückzuführen, sondern beruht auf dem

vorgeschlagenen Berechnungsverfahren, dem zwar ein vorteilhaftes mathematisches Modell zugrunde liegen mag, das aber jedenfalls auf mathematische Überlegungen gründet.

Auch das weitere Argument des Anmelders, dass die Technizität des Verfahrens

anzuerkennen sei, weil optische Überlegungen im Vordergrund stünden und das

Verfahren auf dem Gebiet der Computergrafik und somit auf einem Gebiet der

Technik liege, vermag nicht zu überzeugen.

Dem Anmelder kann nur insoweit gefolgt werden, als in der herkömmlichen Optik

zur Abbildung einer räumlichen Szene auf einen Bildschirm eine technische Abbildungsvorrichtung und ein entsprechendes technisches Abbildungsverfahren (zB

mit in bestimmter Weise angeordneten Linsen) erforderlich sind. Hierdurch werden

reale Objekte mit optischen Mitteln abgebildet.

Im Unterschied dazu schlägt das beanspruchte Verfahren lediglich eine Berechnung vor, die von einer mathematischen Beschreibung und nicht von real vorhandenen Objekten ausgeht und durch geeignete mathematische Operationen nach

optischen Gesetzen eine Abbildung erzeugt. Der Unterschied zwischen einem real

stattfindenden Prozess und einer bloßen Berechnung - auch wenn sie unter Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln durchgeführt wird - rechtfertigt es, den vorgenannten real stattfindenden Prozess dem Gebiet der Technik zuzuordnen und

eine bloße Berechnung, auch wenn sie optische Gesetze berücksichtigt, eben

nicht.

Das mit dem Anspruch 1 beanspruchte Verfahren liegt sonach nicht auf technischem Gebiet und ist deshalb keine patentfähige Erfindung (§ 1 Abs 1 PatG).

2. Zum Hilfsantrag 1:

2.1 Der Patentanspruch 1 in dieser Fassung unterscheidet sich vom Anspruch 1

gemäß dem Hauptantrag schon dadurch, dass das Verfahren nicht lediglich auf

die computergestützte Ausführung beschränkt ist, sondern generell beansprucht

wird. Im übrigen ist das Verfahren eingeschränkt auf die Durchquerung einer dreidimensionalen Octree-Struktur entlang einer Halbgeraden. Wie in der Beschreibung ausgeführt, stellt eine Octree-Struktur lediglich den dreidimensionalen Spezialfall einer Raumpartitionierung bzw des im Hauptantrag genannten Partitionsbaums dar (vgl S 3, Abs 2 u 3 iVm Fig 4 und 5B).

2.2 Mit dem Anspruch 1 in dieser Fassung beansprucht der Anmelder somit (jedenfalls auch) Schutz für ein Berechnungsverfahren, das ohne Einsatz technischer Mittel ausgeführt wird. Eine solcher Anspruchsgegenstand ist, wie bereits

zum Hauptantrag erläutert, als mathematische Methode "als solche" anzusehen

und nach § 1 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen.

3. Zum Hilfsantrag 2:

3.1 Der Patentanspruch 1 in dieser Fassung bezieht sich, wie auch die nachfolgenden Fassungen, auf einen Bildprozessor zur strahlbasierten Generierung von

digitalen Bildern, bei genauer Betrachtung lediglich auf die Ermittlung der Raumpartitionen, die ein angenommener Strahl durchquert. Hierzu werden an Stelle der

in der Fassung nach dem Hauptantrag genannten Verfahrensschritte d), f), g) und

h), nämlich des Bestimmens der Abstände, des Dekrementierens dieser Abstände, des Bestimmens der sich anschließenden Einheitszelle und der terminalen

Zelle, welche die sich anschließende Einheitszelle umschließt, dort "Mittel"

genannt, die diese Verfahrenschritte entsprechend ausführen sollen. Eine irgendwie geartete konkrete technische Ausbildung der einzelnen "Mittel" lässt sich dem

Anspruch nicht entnehmen, so dass davon auszugehen ist, dass die genannten

"Mittel" lediglich eine sprachliche Umschreibung der Berechnungsschritte darstellen, die ein beliebiger Bildprozessor ausführen soll.

Mit dem formal auf einen Bildprozessor gerichteten Anspruch 1 beansprucht der

Anmelder inhaltlich sonach nichts anderes als mit dem Verfahrensanspruch

gemäß dem Hauptantrag, nämlich die Ausführung eines bestimmten Berechungsverfahrens mittels eines Computers. Der 20. Senat des Bundespatentgerichts

spricht in einem ähnlich gelagerten Fall von "demselben Erfindungskonzept", das

Verfahren und korrespondierende Vorrichtung prägt, lässt aber die Frage, ob und

ggf in welcher Kategorie eine dem Patentschutz zugängliche technische Erfindung

vorliegt, offen (BPatG, Beschluss vom 10. Mai 2004, 20 W (pat) 314/02, Ende des

Abschnitts II 2.).

3.2 Die strahlbasierte Generierung von digitalen Bildern mittels eines von einem

Bildprozessor ausgeführten Berechnungsverfahrens gemäß dem Anspruch 1 ist

keine Erfindung im Sinne des § 1 Abs 1 PatG.

3.2.1 Der Anmelder führt unter Bezug auf die Entscheidung "Sprachanalyseeinrichtung" des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 2000, 276) aus, dass dem vorliegenden

Anspruchsgegenstand schon deshalb technischer Charakter zuzubilligen sei, weil

er auf eine Vorrichtung, nämlich einen Bildprozessor gerichtet sei, der stets technischer Charakter zukomme.

In der vom Anmelder aufgegriffenen Entscheidung führt der Bundesgerichtshof

aus, dass einer Vorrichtung (Datenverarbeitungsanlage), die in bestimmter Weise

programmtechnisch eingerichtet sei, ohne weiteres

technischer Charakter

zukomme (aaO, Leitsatz 1 und 277 re Sp). Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dieser Entscheidung können jedoch nicht ohne Berücksichtigung des tatsächlich beanspruchten Gegenstands auf den vorliegenden Anspruchsgegenstand

übertragen werden. In der jüngeren Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" hat der Bundesgerichtshof unter Bezug auf die vorgenannte Entscheidung

ausgeführt, dass die Frage, ob ein angemeldeter Patentanspruch die erforderliche

Patentfähigkeit aufweise, nicht allein nach der Kategorie dieses Anspruchs und

unabhängig davon zu beantworten sei, was nach der beanspruchten Lehre im

Vordergrund stehe (GRUR 2002, 143, 145, re Sp).

Wie erläutert, enthält der vorliegende Anspruch 1 keinerlei Hinweise auf eine in

technischer Hinsicht bestimmte Ausbildung des Bildprozessors in seiner Gesamtheit oder der einzeln aufgeführten "Mittel" zur Ausführung der Berechnungsschritte. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass eine vorrichtungsmäßige Ausbildung des Bildprozessors objektiv nicht Gegenstand des Anspruchs ist und folglich

auch die beanspruchte Lehre nicht prägen kann. Das wesentliche des formal auf

einen Bildprozessor gerichteten Anspruchs ist - wie beim Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag - in dem erläuterten Berechnungsverfahren zu

sehen, das nicht auf technischem Gebiet liegt.

3.2.2 Eine andere Bewertung des technischen Charakters des vorliegenden

Anspruchsgegenstands und ähnlich gelagerter, letztlich auf die computergestützte

Ausführung von Verfahren gerichteter Ansprüche ergäbe sich, wenn der Senat

dem methodischen Vorgehen folgte, das in der unter 1.2.2 dieses Beschlusses

zitierten europäischen Entscheidung T 0258/03 eingeschlagen wurde. Entsprechend dieser Entscheidung wären nicht nur alle Anspruchsgegenstände, die ihrer

patentrechtlichen Kategorie nach auf Vorrichtungen gerichtet sind, sondern auch

jegliche Verfahren "Erfindungen" im Sinne des Art 52 (1) EPÜ bzw § 1 Abs 1

PatG, wenn nur technische Mittel zu ihrer Ausführung verwendet würden (vgl aaO,

Leitsatz I, 3.7).

Eine solche Vorgehensweise führt zwar ebenfalls zu der wünschenswerten patentrechtlichen Gleichbehandlung gleicher technischer Sachverhalte, nämlich dem

eines Computers, der ein (technisches oder nichttechnisches) Verfahren ausführt,

mit dem eines (technischen oder nichttechnischen) Verfahrens, das mittels eines

Computers ausgeführt wird, unabhängig von der gewählten patentrechtlichen

Kategorie. Allerdings erfolgt die Entscheidung darüber, ob der Anspruchsgegenstand auf technischem Gebiet liegt oder nicht, allein an Hand des Umstands, ob

technische Mittel zur Ausführung des Verfahrens verwendet werden, und nicht an

Hand des wesentlichen Inhalts des Anspruchs, ob also das zur Ausführung kommende Verfahren auf technischem Gebiet liegt oder nicht. Eine detaillierte Wertung der einzelnen technischen und nichttechnischen Aspekte des Anspruchsgegenstandes erfolgt erst bei der nachgelagerten Prüfung auf erfinderische Tätigkeit.

Dort werden die einzelnen Merkmale bzw Verfahrensschritte darauf hin überprüft,

ob sie zum technischen Charakter des Anspruchsgegenstandes beitragen oder

nicht (vgl aaO, Leitsatz II) und ggf vollständig aus der Betrachtung ausgeklammert.

Der Senat hat Bedenken, die Entscheidung, ob dem Gegenstand eines Anspruchs

technischer Charakter zukommt oder nicht, letztlich von der isolierten Bewertung

einzelner Anspruchsmerkmale - die für sich durchaus ambivalenten Charakter

haben können - abhängig zu machen. Beispielsweise lässt sich das im Anspruch 1

nach Hauptantrag im Merkmal d) genannte "Bestimmen der Abstände..." bzw das

in der vorliegend diskutierten Anspruchsfassung genannte "Mittel zum Bestimmen

der Abstände des Eintrittspunkts der Halbgeraden in die terminale Zelle ..." nicht

zweifelsfrei als Merkmal identifizieren, das einen Beitrag zum Stand der Technik

enthält oder nicht. Möglicherweise gerät bei einer solchen Vorgehensweise der zu

bewertende Anspruchsgegenstand in seiner Gesamtheit in den Hintergrund und

somit das, wofür der Anmelder letztlich um Schutz nachsucht. Der Senat folgt den

in der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" vom Bundesgerichtshof

vorgegebenen Grundsätzen.

Die strahlbasierte Generierung von digitalen Bildern mit einem Bildprozessor nach

dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kann sonach nicht als auf technischem

Gebiet liegend erkannt werden.

4. Zum Hilfsantrag 3:

4.1 Der auf einen Bildprozessor gerichtete Anspruch 1 in dieser Fassung unterscheidet sich von dem nach der vorhergehenden Fassung dadurch, dass das vom

Bildprozessor ausgeführte Verfahren auf die Durchquerung einer dreidimensionalen Octree-Struktur entlang einer Halbgeraden, also auf den dreidimensionalen

Spezialfall einer Raumpartitionierung eingeschränkt ist. Nachdem die dem

Anspruch insgesamt entnehmbaren Berechnungsschritte, wie erläutert, nur den

Teil der Berechnung eines gesamten Strahlenverlaufs umfassen, nämlich den, der

durch die leeren Raumpartitionen stattfindet, kann die weiter vorgenommene

Ergänzung, dass "der Strahlverlauf von auf einer Bildebene Pixel für Pixel eintreffenden Strahlen berechnet wird", nur als Hinweis auf eine wiederholte Ausführung

dieser Berechnungsschritte verstanden werden.

4.2 Hinsichtlich der Bewertung des technischen Charakters des Gegenstands dieses Anspruchs ergibt sich hierdurch keine Änderung gegenüber der vorhergehend

diskutierten Anspruchsfassung. Auch in der strahlbasierten Generierung von digitalen Bildern mittels eines von einem Bildprozessor ausgeführten Berechnungsverfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist keine auf technischem Gebiet

liegende Erfindung zu erkennen.

5. Zum Hilfsantrag 4:

5.1 Der Anspruch 1 gemäß diesem Antrag ist auf einen Bildprozessor gerichtet,

der das erläuterte (Teil-) Verfahren zur strahlbasierten Generierung von digitalen

Bildern ausführt. Dieser Anspruch unterscheidet sich von den Ansprüchen nach

Hilfsantrag 2 und 3 jedoch dadurch, dass in dieser Fassung eine konkrete technische Ausgestaltung des zum Einsatz kommenden Bildprozessors ergänzt ist,

nämlich dass die gesamten Folgen der Dekremente der Hauptkomponente sowie

der Nebenkomponenten mittels Schieberegister erzeugt werden.

Die Lehre dieses Anspruchs beschränkt sich sonach nicht allein auf die Ausführung einer Berechnungsmethode durch einen Bildprozessor, sondern gibt den Hinweis, den zur Ausführung des Verfahrens verwendeten Bildprozessor durch ein

Schieberegister zu ergänzen.

Der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1, in seiner Gesamtheit gesehen,

umfasst sonach zwei Aspekte, nämlich das als nichttechnisch bewertete Berechnungsverfahren für die von einem Strahl bzw einer Halbgeraden durchquerten

Raumpartitionen und weiterhin die konkrete schaltungstechnische Ergänzung des

zur Ausführung des Berechnungsverfahrens verwendeten Bildprozessors durch

ein Schieberegister, mit dem die Dekremente der Hauptkomponente und der

Nebenkomponenten erzeugt werden sollen.

5.2 Die im Anspruch (auch) enthaltene konkrete schaltungsmäßige Ausgestaltung

des Bildprozessors liegt zweifelsfrei auf technischem Gebiet. Sie ist auch ausreichend offenbart (vgl S 24, Abs 2 und 3 der Beschreibung) und dient dazu, wie auf

S 3, Abs 5 erläutert, einen Bildprozessor mit hoher Geschwindigkeit zur Verfügung

zu stellen.

Was diesen technischen Aspekt des vorliegenden Anspruchsgegenstands anbelangt, also die Ergänzung des Bildprozessors um ein Schieberegister, so ist diese

Ergänzung jedoch nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzuerkennen.

Denn dem für den Entwurf von Bildprozessoren zuständigen Fachmann, einem

Datenverarbeitungsingenieur mit praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Bildbearbeitung, war geläufig, dass der Befehlsvorrat üblicher Prozessoren Schiebebefehle umfasst, mit denen Daten um eine binäre Stelle verschoben werden können.

Dem Fachmann war auch die einfachste Möglichkeit geläufig, mit der eine solche

Verschiebung bewerkstelligt werden konnte, nämlich ein Schieberegister.

Die Ergänzung des Bildprozessors um ein Schieberegister zur Ausführung von

Schiebeoperationen war für den Fachmann naheliegend. Der Gegenstand des

Anspruchs 1, soweit er die damit vorgeschlagene technische Ausgestaltung

betrifft, beruht sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Das im Anspruch 1 weiterhin enthaltene Berechnungsverfahren für die von einem

Strahl durchquerten Raumpartitionen, das von dem Bildprozessor ausgeführt wird,

liegt, wie erläutert, nicht auf technischem Gebiet.

Der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 enthält, insgesamt gesehen,

keine patentfähige Erfindung.

6. Zum Hilfsantrag 5:

6.1 Der Anspruch 1 nach diesem Antrag ist wie der vorhergehende Antrag auf

einen Bildprozessor gerichtet, der ein (Teil-) Verfahren zur strahlbasierten Generierung von digitalen Bildern ausführt, und enthält weiterhin Angaben zu einer konkreten technischen Ausgestaltung des Bildprozessors mit einer Mehrzahl von

jeweils um ein Bit gegeneinander verschobenen Ausleseports zur Erzeugung der

Dekremente. Die diesem Anspruch in seiner Gesamtheit entnehmbare Lehre

umfasst sonach ebenfalls zwei Aspekte, nämlich das nichttechnische Berechnungsverfahren für die von einem angenommenen Strahl durchquerten Raumpartitionen und die schaltungstechnische Ergänzung des Bildprozessors um mehrere

Ausleseports.

6.2 Was die Ergänzung des Bildprozessors durch mehrere, jeweils um ein Bit

verschobene Ausleseports anbelangt, so kann nicht davon ausgegangen werden,

dass eine solche Ausbildung ohne weiteres dem Fachwissen des einschlägigen

Fachmanns zugeschrieben werden konnte. Das Deutsche Patent- und Markenamt

hat hinsichtlich einer solchen schaltungsmäßigen Ausgestaltung eines Bildprozessors im bisherigen Prüfungsverfahren noch keine Ermittlungen durchgeführt.

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und

Markenamts war insoweit aufzuheben und die Sache unter Zugrundelegung der

mit Hilfsantrag 5 bezeichneten Patentansprüche 1 - 7 gemäß § 79 Abs 3 Satz 1

Nr 1 PatG zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wird dabei nicht nur den einschlägigen

Stand der Technik ermitteln müssen, sondern, falls die insoweit geltende

Anspruchsfassung beibehalten wird, auch darüber zu befinden haben, ob und in

welcher Form eine gewährbare Anspruchsfassung auch den erläuterten nichttechnischen Aspekt in Form der Berechnungsmethode enthalten kann.

Die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen.

7. Zu einer Fortbildung des Rechts hält der Senat die Zulassung der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 100 Abs 2 Nr 2 PatG für geboten. Der

Anmelder regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Er führt hierzu aus, dass

das beanspruchte Verfahren auf dem Gebiet der Computergrafik liege.

Dieses moderne Gebiet stelle eine Fortentwicklung der herkömmlichen optischen

Technik dar. Deshalb müssten auch die auf diesem Gebiet verwendeten Methoden als technisch anerkannt werden.

Dr. Fritsch

Dr. Schmitt

Dr. Kraus

Prasch

Fa