Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.10.2004 – 11 W (pat) 318/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 318/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 29 805

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 14. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing.

Schmitz 10.99

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I

Auf die am 24. Juli 1996 eingereichte und am 29. Januar 1998 offengelegte Anmeldung ist ein Patent mit der Bezeichnung „Verfahren zur Steuerung eines elektrischen Wäschetrockners“ erteilt worden. Die Erteilung ist am 7. März 2002 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent

ist am 6. Juni 2002

von der B… und S…-

… GmbH, München gem. § 59 PatG Einspruch erhoben worden. Der Einspruch

ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Patents sei nach §§ 1 bis 5

PatG nicht patentfähig und deshalb zu widerrufen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 24. Juni 2003, eingegangen am

4. Juli 2003 widersprochen und beantragt,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, ihn hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

1. Verfahren zur Steuerung eines elektrischen Wäschetrockners,

bei dem der zeitliche Verlauf des elektrischen Widerstandswerts der im Wäschetrockner aufgenommenen Wäsche gemessen und basierend darauf wäschespezifische Parameter

ermittelt werden, wobei basierend auf diesen Parametern die

Steuerung des Wäschetrockners mittels einer Programmsteuereinrichtung erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß

die aufgenommenen Widerstandswerte in Abhängigkeit wenigstens eines Teils der zeitlich früher aufgenommenen Widerstandswerte geglättet und die wäschespezifischen Parameter basierend auf dem Verlauf der geglätteten Widerstandswerte ermittelt werden.

Der nebengeordnete Anspruch 2 hat folgenden Wortlaut:

2. Verfahren zur Steuerung eines elektrischen Wäschetrockners,

bei dem der zeitliche Verlauf des elektrischen Widerstandswerts der im Wäschetrockner aufgenommenen Wäsche gemessen und basierend darauf wäschespezifische Parameter

ermittelt werden, wobei basierend auf diesen Parametern die

Steuerung des Wäschetrockners erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß innerhalb eines vorbestimmten Messzeitintervalls jeweils lediglich der niedrigste Widerstandswert bestimmt

wird und die wäschespezifischen Parameter basierend auf

dem zeitlichen Verlauf dieser Widerstandswerte ermittelt werden.

Wegen der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 PatG durch den Technischen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 79 Abs 2 PatG analog iVm §§ 46 Abs 1, 59

Abs 3, 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für sachdienlich, weil er lediglich über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheidet und die Frage der Substantiierung, zu der die

Beteiligten bereits schriftsätzlich Stellung genommen haben, gemäß § 59 Abs 1

Satz 3 bis 5 PatG ausschließlich auf Grund des Vorbringens der Einsprechenden

bis zum Ablauf der Einspruchsfrist zu beurteilen ist.

Der Einspruch ist zwar frist- und formgerecht erhoben worden (PatG § 59 Abs 1,

S 1 und 2, PatKostG § 6) und auch auf mangelnde Patentfähigkeit als einen der

Widerrufsgründe des PatG § 21 (hier: Abs. 1 Nr. 1) gestützt (PatG § 59 Abs. 1

S 3).

Den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Einspruch jedoch nicht gerecht, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht hinreichend substantiiert worden

ist.

Nach PatG § 59 Absatz 1 Satz 2 ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von der Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der

Widerruf des Patents, hergeleitet wird.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BlPMZ 1988,

289, 290 – Meßdatenregistrierung; BGH GRUR 1988, 113, 114 Alkyldiarylphosphin) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen hervorgehoben, es sei

keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was und in welchem

Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt. Danach genügt die

Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn sie

die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes - hier mangelnde Neuheit - maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass der Patentinhaber und

das Patentamt bzw. wegen § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG hier das Patentgericht daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl BGH - Meßdatenregistrierung, mit Hinweis auf

BGH GRUR 1987, 513, 514 Streichgarn). Insbesondere genügt eine Einspruchsbegründung den gesetzlichen Anforderungen dann nicht, wenn sie sich nur mit

Teilaspekten der patentierten Lehre befasst (vgl BGH GRUR 1988, 364, 366 Epoxydations-Verfahren) und sich etwa mit dem Zusammenwirken der einzelnen Bauelemente der durch das Streitpatent unter Schutz gestellten Vorrichtung nicht im

Einzelnen auseinandersetzt (vgl BGH - Meßdatenregistrierung).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Einsprechenden in ihrem

Einspruchsschriftsatz vom 5. Juni 2002, eingegangen am 6. Juni 2002 nicht gerecht. Die Einsprechende hat zwar angegeben, auf welchen Widerrufsgrund sie

sich stützt, nämlich auf den der fehlenden Patentfähigkeit nach den §§ 1 bis 5

PatG (§ 59 Abs 1 Satz 3 iVm § 21 Abs 1 Ziff 1 PatG). Sie hat es jedoch unterlassen, die Tatsachen im Einzelnen anzugeben, aus denen sich die Zugehörigkeit

der für ihre Argumentation zu den Gegenständen der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 erforderlichen Einzelheiten der Entgegenhaltungen ergibt, und sie hat

sich im Übrigen jeweils auch nur mit einem Teilaspekt der Erfindung, nämlich bei

Anspruch 1 mit dem Glättungsverfahren und bei Anspruch 2 mit der Widerstandswertbestimmung, nicht aber mit der gesamten patentierten Lehre befasst.

Die Einsprechende nennt in ihrem Einspruchsschriftsatz folgende Dokumente:

E1

E2

E3

E4

E5

E6

E7

E8

E9

E10

E11

E12

E13

E14

E15

DE 31 02 430 A1

DE 17 63 659 ?

DE 1 448 109

DE 31 50 617 A1

DE 1 435 009 ?

DE 30 27 760 A1

US 5 172 490

EP 0 226 209 B1

EP 0 362 676 B1

DE 2 941 166 ?

DE 44 11 958 A1

EP 0 549 467 B1

US 3 402 478

JP 4038999 A (abstract)

JP 2147098 A (abstract)

Sie meint dazu, wenigstens die E1 bis E4 und E6 bis E8 nähmen die im Patent

beanspruchte Lehre des Anspruchs 1 und die E7, E8 und E12 die Lehre des Anspruchs 2 vorweg.

Doch schon die fehlenden Schriftartenkennungen der Dokumente E2, E3, E5 und

E10 erlauben das unmittelbare Auffinden der – dem Einspruchsschriftsatz nicht

beigefügten – Druckschriften nicht, da beispielsweise für D2 oder D3 jeweils sieben unterschiedliche Schriftarten, einschließlich (gelöschter) Gebrauchsmuster

existieren. Die Nachnennung der Schriftartenkennungen mit dem Schriftsatz erst

auf den Vorhalt der Patentinhaberin erfolgte nach der Einspruchsfrist und ist damit

verspätet.

Zudem wendet die Einsprechende nicht die üblichen Prinzipien der Neuheitsbetrachtung an, obgleich fehlende Neuheit als Widerrufsgrund geltend gemacht wird.

Weder gliedert sie die Merkmale der Ansprüche 1 und 2 auf, noch stellt sie die

Einzelmerkmale der patentierten Lehre gemäß den Ansprüchen 1 und/oder 2

denen der bekannten Ausgestaltungen der genannten Entgegenhaltungen gegenüber. Es fehlt also jede Darstellung im Einzelnen, welche Merkmale der Ansprüche 1 und/oder 2 ihrer Auffassung entsprechend jeweils an welcher Stelle

wenigstens

einer

der

ihrer

Auffassung

nach

neuheitsschädlichen

Vorveröffentlichungen zu finden sind. Vielmehr hält sie den Patentanspruch 1 in

seiner Gesamtheit pauschal Textpassagen der Druckschriften E1 bis E4, E6 und

E8, die über Absätze und Seiten gehen, sowie einer Figur der E7 mit zugehöriger

Beschreibung entgegen und behauptet, dort seien Glättungsverfahren angegeben,

obgleich dort der Begriff „Glättung“ jedenfalls auf Anhieb nicht zu finden ist.

Hinsichtlich des Anspruches 2 greift sie lediglich den kennzeichnenden Teil auf

und verweist diesbezüglich wiederum nur pauschal auf ausgedehnte Textstellen

der Dokumente E8 und E12 sowie einer Figur der E7 mit zugehöriger

Beschreibung, ohne im Einzelnen Merkmal für Merkmal abzuhandeln und

anzugeben, an welchen Stellen in den genannten Schriften welche Einzelheit nach

ihrer Auffassung offenbart ist. Eine solche Einspruchsbegründung erlaubt dem

Senat nicht, in der nach der gefestigten Rechtssprechung geforderten Weise aus

den Ausführungen der Einsprechenden die erforderlichen abschließenden

Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes zu

ziehen. Eine solche Vorgehensweise, die zu den im Anspruch 1 oder 2

angegebenen Merkmalen nicht im Einzelnen Stellung nimmt, könnte allenfalls

dann einen zulässigen Einspruch begründen, wenn wenigstens eine der

genannten Entgegenhaltungen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 oder 2 so

deutlich zeigen würde, dass jedes Merkmal für den Fachmann offensichtlich

erkennbar wäre. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Nach alledem muss die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt werden, so

dass die sachlichen Einwendungen der Einsprechenden gegen das Patent

auch bezüglich der Unteransprüche nicht mehr zu prüfen sind, eine Entscheidung

in der Sache kann nicht ergehen (GRUR 1990, 348 – Gefäßimplantat).

Dellinger

v. Zglinitzki

Harrer

Schmitz

Bb