Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.10.2004 – 11 W (pat) 318/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 318/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 29 805
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 14. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing.
Schmitz 10.99
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I
Auf die am 24. Juli 1996 eingereichte und am 29. Januar 1998 offengelegte Anmeldung ist ein Patent mit der Bezeichnung „Verfahren zur Steuerung eines elektrischen Wäschetrockners“ erteilt worden. Die Erteilung ist am 7. März 2002 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent
ist am 6. Juni 2002
von der B… und S…-
… GmbH, München gem. § 59 PatG Einspruch erhoben worden. Der Einspruch
ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Patents sei nach §§ 1 bis 5
PatG nicht patentfähig und deshalb zu widerrufen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 24. Juni 2003, eingegangen am
4. Juli 2003 widersprochen und beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, ihn hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
1. Verfahren zur Steuerung eines elektrischen Wäschetrockners,
bei dem der zeitliche Verlauf des elektrischen Widerstandswerts der im Wäschetrockner aufgenommenen Wäsche gemessen und basierend darauf wäschespezifische Parameter
ermittelt werden, wobei basierend auf diesen Parametern die
Steuerung des Wäschetrockners mittels einer Programmsteuereinrichtung erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß
die aufgenommenen Widerstandswerte in Abhängigkeit wenigstens eines Teils der zeitlich früher aufgenommenen Widerstandswerte geglättet und die wäschespezifischen Parameter basierend auf dem Verlauf der geglätteten Widerstandswerte ermittelt werden.
Der nebengeordnete Anspruch 2 hat folgenden Wortlaut:
2. Verfahren zur Steuerung eines elektrischen Wäschetrockners,
bei dem der zeitliche Verlauf des elektrischen Widerstandswerts der im Wäschetrockner aufgenommenen Wäsche gemessen und basierend darauf wäschespezifische Parameter
ermittelt werden, wobei basierend auf diesen Parametern die
Steuerung des Wäschetrockners erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß innerhalb eines vorbestimmten Messzeitintervalls jeweils lediglich der niedrigste Widerstandswert bestimmt
wird und die wäschespezifischen Parameter basierend auf
dem zeitlichen Verlauf dieser Widerstandswerte ermittelt werden.
Wegen der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 PatG durch den Technischen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 79 Abs 2 PatG analog iVm §§ 46 Abs 1, 59
Abs 3, 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für sachdienlich, weil er lediglich über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheidet und die Frage der Substantiierung, zu der die
Beteiligten bereits schriftsätzlich Stellung genommen haben, gemäß § 59 Abs 1
Satz 3 bis 5 PatG ausschließlich auf Grund des Vorbringens der Einsprechenden
bis zum Ablauf der Einspruchsfrist zu beurteilen ist.
Der Einspruch ist zwar frist- und formgerecht erhoben worden (PatG § 59 Abs 1,
S 1 und 2, PatKostG § 6) und auch auf mangelnde Patentfähigkeit als einen der
Widerrufsgründe des PatG § 21 (hier: Abs. 1 Nr. 1) gestützt (PatG § 59 Abs. 1
S 3).
Den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Einspruch jedoch nicht gerecht, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht hinreichend substantiiert worden
ist.
Nach PatG § 59 Absatz 1 Satz 2 ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von der Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der
Widerruf des Patents, hergeleitet wird.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BlPMZ 1988,
289, 290 – Meßdatenregistrierung; BGH GRUR 1988, 113, 114 Alkyldiarylphosphin) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen hervorgehoben, es sei
keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was und in welchem
Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt. Danach genügt die
Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn sie
die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes - hier mangelnde Neuheit - maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass der Patentinhaber und
das Patentamt bzw. wegen § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG hier das Patentgericht daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl BGH - Meßdatenregistrierung, mit Hinweis auf
BGH GRUR 1987, 513, 514 Streichgarn). Insbesondere genügt eine Einspruchsbegründung den gesetzlichen Anforderungen dann nicht, wenn sie sich nur mit
Teilaspekten der patentierten Lehre befasst (vgl BGH GRUR 1988, 364, 366 Epoxydations-Verfahren) und sich etwa mit dem Zusammenwirken der einzelnen Bauelemente der durch das Streitpatent unter Schutz gestellten Vorrichtung nicht im
Einzelnen auseinandersetzt (vgl BGH - Meßdatenregistrierung).
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Einsprechenden in ihrem
Einspruchsschriftsatz vom 5. Juni 2002, eingegangen am 6. Juni 2002 nicht gerecht. Die Einsprechende hat zwar angegeben, auf welchen Widerrufsgrund sie
sich stützt, nämlich auf den der fehlenden Patentfähigkeit nach den §§ 1 bis 5
PatG (§ 59 Abs 1 Satz 3 iVm § 21 Abs 1 Ziff 1 PatG). Sie hat es jedoch unterlassen, die Tatsachen im Einzelnen anzugeben, aus denen sich die Zugehörigkeit
der für ihre Argumentation zu den Gegenständen der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 erforderlichen Einzelheiten der Entgegenhaltungen ergibt, und sie hat
sich im Übrigen jeweils auch nur mit einem Teilaspekt der Erfindung, nämlich bei
Anspruch 1 mit dem Glättungsverfahren und bei Anspruch 2 mit der Widerstandswertbestimmung, nicht aber mit der gesamten patentierten Lehre befasst.
Die Einsprechende nennt in ihrem Einspruchsschriftsatz folgende Dokumente:
E1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
E9
E10
E11
E12
E13
E14
E15
DE 31 02 430 A1
DE 17 63 659 ?
DE 1 448 109
DE 31 50 617 A1
DE 1 435 009 ?
DE 30 27 760 A1
US 5 172 490
EP 0 226 209 B1
EP 0 362 676 B1
DE 2 941 166 ?
DE 44 11 958 A1
EP 0 549 467 B1
US 3 402 478
JP 4038999 A (abstract)
JP 2147098 A (abstract)
Sie meint dazu, wenigstens die E1 bis E4 und E6 bis E8 nähmen die im Patent
beanspruchte Lehre des Anspruchs 1 und die E7, E8 und E12 die Lehre des Anspruchs 2 vorweg.
Doch schon die fehlenden Schriftartenkennungen der Dokumente E2, E3, E5 und
E10 erlauben das unmittelbare Auffinden der – dem Einspruchsschriftsatz nicht
beigefügten – Druckschriften nicht, da beispielsweise für D2 oder D3 jeweils sieben unterschiedliche Schriftarten, einschließlich (gelöschter) Gebrauchsmuster
existieren. Die Nachnennung der Schriftartenkennungen mit dem Schriftsatz erst
auf den Vorhalt der Patentinhaberin erfolgte nach der Einspruchsfrist und ist damit
verspätet.
Zudem wendet die Einsprechende nicht die üblichen Prinzipien der Neuheitsbetrachtung an, obgleich fehlende Neuheit als Widerrufsgrund geltend gemacht wird.
Weder gliedert sie die Merkmale der Ansprüche 1 und 2 auf, noch stellt sie die
Einzelmerkmale der patentierten Lehre gemäß den Ansprüchen 1 und/oder 2
denen der bekannten Ausgestaltungen der genannten Entgegenhaltungen gegenüber. Es fehlt also jede Darstellung im Einzelnen, welche Merkmale der Ansprüche 1 und/oder 2 ihrer Auffassung entsprechend jeweils an welcher Stelle
wenigstens
einer
der
ihrer
Auffassung
nach
neuheitsschädlichen
Vorveröffentlichungen zu finden sind. Vielmehr hält sie den Patentanspruch 1 in
seiner Gesamtheit pauschal Textpassagen der Druckschriften E1 bis E4, E6 und
E8, die über Absätze und Seiten gehen, sowie einer Figur der E7 mit zugehöriger
Beschreibung entgegen und behauptet, dort seien Glättungsverfahren angegeben,
obgleich dort der Begriff „Glättung“ jedenfalls auf Anhieb nicht zu finden ist.
Hinsichtlich des Anspruches 2 greift sie lediglich den kennzeichnenden Teil auf
und verweist diesbezüglich wiederum nur pauschal auf ausgedehnte Textstellen
der Dokumente E8 und E12 sowie einer Figur der E7 mit zugehöriger
Beschreibung, ohne im Einzelnen Merkmal für Merkmal abzuhandeln und
anzugeben, an welchen Stellen in den genannten Schriften welche Einzelheit nach
ihrer Auffassung offenbart ist. Eine solche Einspruchsbegründung erlaubt dem
Senat nicht, in der nach der gefestigten Rechtssprechung geforderten Weise aus
den Ausführungen der Einsprechenden die erforderlichen abschließenden
Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes zu
ziehen. Eine solche Vorgehensweise, die zu den im Anspruch 1 oder 2
angegebenen Merkmalen nicht im Einzelnen Stellung nimmt, könnte allenfalls
dann einen zulässigen Einspruch begründen, wenn wenigstens eine der
genannten Entgegenhaltungen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 oder 2 so
deutlich zeigen würde, dass jedes Merkmal für den Fachmann offensichtlich
erkennbar wäre. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Nach alledem muss die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt werden, so
dass die sachlichen Einwendungen der Einsprechenden gegen das Patent
auch bezüglich der Unteransprüche nicht mehr zu prüfen sind, eine Entscheidung
in der Sache kann nicht ergehen (GRUR 1990, 348 – Gefäßimplantat).
Dellinger
v. Zglinitzki
Harrer
Schmitz
Bb