Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.10.2004 – 15 W (pat) 341/03
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 341/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 101 35 530
…
…
hat der 15. Senat des Bundespatentgerichts am 14. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dipl.-Chem. Dr. Kahr, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jordan,
die Richterin Klante sowie den Richter Dipl.-Chem. Dr. Egerer 10.99
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
Einspruchsgebühr wird zurückgewiesen.
2. Der Einspruch gilt als nicht erhoben.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent 101 35 530 mit der Bezeichnung „Markierungsflüssigkeit“, Veröffentlichungstag der Patenterteilung: 20. Februar 2003,
mit dem am 17. Mai 2003 eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben, da der
Gegenstand des Patent nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Unter dem 10. Dezember 2003 ist die Einsprechende darauf hingewiesen worden,
dass sie die tarifmäßige Gebühr innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten
nicht gezahlt habe. Deshalb gelte der Einspruch gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als
nicht erhoben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur
Zahlung der Einspruchsgebühr sei gemäß § 123 Abs 1 Satz 2 PatG
ausgeschlossen.
Die Einsprechende beantragt sinngemäß,
ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr zu gewähren und das Patent zu widerrufen.
Zur Begründung trägt sie vor, da im bisherigen Zahlungsverkehr zwischen ihr und
dem Deutschen Patent- und Markenamt noch nie Probleme oder Fehler aufgetreten seien, werde gebeten, die Nichtzahlung der Gebühr als isolierten Fehler
anzusehen.
Die Patentinhaberin hat keinen Antrag gestellt.
II.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren gemäß
§ 147 Abs 3 PatG zuständig.
Der Einspruch gilt mangels Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht erhoben
gemäß § 6 Abs 2 PatKostG in Verbindung mit § 59 Abs 1 Satz 1 PatG.
Die Einspruchsgebühr in Patentsachen ist eingeführt worden mit dem am
1. Januar 2002 in Kraft getretenen „Gesetz über die Kosten des Deutschen
Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz –
PatKostG)“, als Artikel 1 enthalten
in dem „Gesetz zur Bereinigung von
Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums“ vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3656 ff; BlPMZ 2002, 14 ff; Begründung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums – im Folgenden: Gesetzesbegründung – BlPMZ 2002, 36 ff,
39 reSp, 46 zu Nr 313 600).
Für den Einspruch gemäß § 59 Abs 1 PatG ist nach § 2 Abs 1 PatKostG iVm
Gebührenverzeichnis der Anlage zum PatKostG Nr 313 600 die Einspruchsgebühr
zu entrichten. Sie wird gemäß § 3 Abs 1 PatKostG mit der Einlegung des
Einspruchs fällig und ist gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG innerhalb der
dreimonatigen Einspruchsfrist des § 59 Abs 1 Satz 1 PatG zu zahlen. Die
Einspruchsfrist endet mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem
am 20. Mai 2003. Innerhalb dieser Frist hat die Einsprechende keine Einspruchsgebühr gezahlt.
Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist bereits nicht zulässig.
Gemäß § 123 Abs 1 PatG ist, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung
nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, auf Antrag wieder
in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt u.a. jedoch nicht für die Frist zur
Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs 1).
Damit erfasst der Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des
Einspruchs zwangsläufig auch die Fälle nicht fristgerecht entrichteter Einspruchsgebühren (vgl BPatG, Beschluß vom 18. Dezember 2003 – 9 W (pat) 364/03 in:
Mitt 2004, 118, sowie Keukenschrijver in: Busse, Patentgesetz, 6. Auflage § 123
Rdnr. 26).
Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zu den Fällen, in
denen ein Einsprechender die Beschwerdegebühr nach Zurückweisung des Einspruchs nicht fristgerecht eingezahlt hatte. Insoweit hat der BGH unter Hinweis auf
die Entstehungsgeschichte von § 123 Abs 1 Satz 2 PatG und den damit verfolgten
Zweck der Rechtssicherheit festgestellt, dass eine Wiedereinsetzung auch dann
ausgeschlossen ist, wenn der Einsprechende die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht gewahrt hat (BGH GRUR 1984, 337, 338 f. Schlitzwand).
Im übrigen hätte der Wiedereinsetzungsantrag auch keinen Erfolg haben können.
Daß im bisherigen Zahlungsverkehr der Einsprechenden mit dem Deutschen
Patent- und Markenamt nie Probleme oder Fehler aufgetreten seien, wie die
Einsprechende geltend macht, ist ebenso wenig ein Wiedereinsetzungsgrund wie
mangelnde Gesetzeskenntnis (vgl Schulte PatG 6. Aufl, § 123, Rdn 144; BPatGE
26, 1, 9). Insoweit obliegt es einem Einsprechenden, sich vor Einlegung des
Einspruchs über dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren.
Über die Zulässigkeit des Einspruchs konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 79 Abs. 2 PatG analog).
Kahr
Jordan
Klante
Egerer
Na