Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 24 W (pat) 305/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 305/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 38 110.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Hand Protector

Die Wortmarke

soll für die Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Hautpflegecremen, Hautschutzcremen für kosmetische Zwecke; Seifen, Parfümeriewaren;

pharmazeutische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische

Zwecke, Pflaster, Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel; diätetische

Erzeugnisse für medizinische Zwecke"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 13. August 2003

durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes teilweise zurückgewiesen, nämlich

für die Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Hautpflegecremen,

Hautschutzcremen für kosmetische Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke".

Zur Begründung wird ausgeführt, daß der Marke insoweit die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die angemeldete Marke setze sich aus

den englischen Wörtern "Hand" (= Hand) und "Protector" (= Beschützer,

Schutz(vorrichtung, -mittel)) zusammen, die zum Grundwortschatz der Welthandelssprache Englisch gehörten und von großen Teilen der angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres verstanden würden, zumal die englische

Sprache auf dem hier angesprochenen Warengebiet Werbesprache sei und die

betreffenden Zeichenwörter häufige Verwendung fänden. Die Wortfolge werde daher vom Verkehr im Sinne von "Handschutz, Handschutzmittel" aufgefaßt, also als

eine für die von der Zurückweisung erfaßten Waren unmittelbar beschreibende

Angabe ohne betriebskennzeichnenden Charakter, die lediglich besage, daß diese

Waren dem Schutz der Hände dienten. Voreintragungen identischer oder nach

Ansicht der Anmelderin vergleichbarer Marken könnten die Markenstelle im vorliegenden Fall unter keinem rechtlichen Aspekt binden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im wesentlichen damit

begründet wird, daß sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der

Republik Österreich identische oder vergleichbare Marken geschützt worden seien. In Deutschland seien zB. Wortmarken wie "DermProtect, Skin Repair, Skin

Protect" oder "Protector" registriert. In Österreich sei der Markenschutz für die

Marke "Hand Protector" ohne weiteres gewährt worden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf

die Amtsakte 302 38 110.4 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen

zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke ist gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG im Umfang der angefochtenen Zurückweisung der Anmeldung durch die Markenstelle von der Eintragung ausgeschlossen,

weil ihr insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschriften ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl ua BGH

GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Denn die Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 924 (Nr 28)

"Canon"; GRUR 2003, 604, 608 (Nr 62) "Libertel"). Von fehlender Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem auszugehen, wenn einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann

oder es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl ua BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND

SCHOEN"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice";

GRUR 2004, 778 "URLAUB DIREKT").

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und die Anmelderin nicht bestreitet, stellt das Markenwort "Hand" das englische Wort für "Hand" und "Protector"

den englischen Ausdruck für "Beschützer, Schutzvorrichtung, Schutzmittel" dar

(Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, Ernst Klett Verlag; DUDEN OXFORD

Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl.; PONS Großwörterbuch Englisch – Deutsch,

2002, jeweils Stichwörter "hand" und "protector" bzw. "protect"). Die Wortfolge wird

auch von breiten deutschen Kreisen in der Bedeutung "Handschutz, Schutz für die

Hände" verstanden werden. Es handelt sich um Begriffe des einfachsten englischen Wortschatzes. Das Wort "Hand" kommt in sehr ähnlicher Aussprache und

identischer Schreibweise auch im Deutschen vor. "Protector" stellt leicht erkennbar

ein vom Verb "to protect" ("beschützen") abgeleitetes Substantiv dar, das auch in

der deutschen Sprache bestimmte Schutzvorrichtungen bezeichnet (vgl. Duden,

Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Stichwort "Protektor"). Der Ausdruck

"Hand Protector" ist auch entsprechend vergleichbaren, zusammengesetzten Begriffen wie "hand lotion" oder "hand rail" sprachüblich gebildet. Hinzu kommt, daß

die Wortfolge "Hand Protector" bereits für einschlägige Produkte beschreibend

verwendet wird. So wird etwa auf der Website der Firma "THE BODY SHOP", auf

die der angefochtene Beschluß der Markenstelle Bezug nimmt, eine Creme der

Firma Hemp für trockene, harte Arbeitshände als "Hemp Hand Protector" bezeichnet und ausgeführt, daß durch diese Creme die Haut der Hände geschützt werde.

Dies zeigt, wie nahe es liegt, damit zu werben, daß Produkte wie Mittel zur Körper-

und Schönheitspflege, Hautpflegecremes, Hautschutzcremes für kosmetische

Zwecke, pharmazeutische Erzeugnisse oder Sanitärprodukte für medizinische

Zwecke einen Schutz für die Hände bewirken, weil gerade die Haut der Hände

äußeren Einwirkungen wie Wasser, Säuren, Laugen, Schmutz, Wärme, Kälte etc.

stark ausgesetzt ist und aus diesem Grund in besonderem Maße des Schutzes

durch kosmetische und pharmazeutische Cremes bedarf. In Verbindung mit solchen Produkten wird deshalb in der Werbung häufig die schützende und pflegende Wirkung herausgestellt.

Die angemeldete Wortfolge stellt somit positive Eigenschaften der betroffenen Waren schlagwortartig werbemäßig heraus. Es handelt sich nach dem Verständnis

des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers um eine für den Verkehr ohne weiteres erkennbare beschreibende

Angabe ohne jeglichen betriebskennzeichnenden Charakter, der die Unterscheidungskraft fehlt.

Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann vorliegend

dahingestellt bleiben.

Aus den Voreintragungen von nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren Marken kann kein Anspruch auf Eintragung hergeleitet werden. So vermag selbst die

Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken in Deutschland weder für sich

noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden

Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer

Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl. BGH GRUR 89,

420 "KSÜD"; BGH BlfPMZ 1998, 248, 249 "Today"). Außerdem wäre eine derartige Bindung nicht mit der Möglichkeit einer Löschung von Marken wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) in Einklang zu bringen (vgl.

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 262). Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Schutzfähigkeit einer Marke stets im konkreten Einzelfall und in

bezug auf die Waren des Warenverzeichnisses zu beurteilen ist. Bei den von der

Anmelderin genannten Marken ist jedoch – anders als bei der hier angemeldeten – ein unmittelbarer und schnell erfaßbarer sprachüblicher Sachhinweis auf die

dortigen Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar.

Die Eintragung einer identischen Marke in Österreich ist ebenfalls kein Indiz für die

Schutzfähigkeit nach deutschem Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Unterscheidungskraft einer Marke allein aufgrund des

jeweiligen inländischen Verkehrsverständnisses zu beurteilen. Die Tatsache, daß

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine identische Marke für identische Waren oder Dienstleistungen eingetragen wurde, kann von der zuständigen

Behörde oder dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats zwar berücksichtigt werden, ist jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer Marke

zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend (vgl. EuGH

GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 60 ff) "Henkel").

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb