Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 24 W (pat) 47/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 397 02 744
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin
Kirschneck
beschlossen:
1. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2002 ist wirkungslos,
soweit aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 100 468
und IR 523 095 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
397 02 744 angeordnet worden ist.
2. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird
der in Ziffer 1. bezeichnete Beschluß aufgehoben, soweit aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 02 698 die teilweise
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist. Insoweit wird das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke „LION“ ist unter der Nummer 397 02 744 für zahlreiche Waren und
Dienstleistungen der Klassen 02 - 06, 08 - 12, 14 - 16, 18 - 28, 31 - 42 eingetragen
worden. Dagegen ist Widerspruch erhoben worden aus
- der für Waren der Klasse 12 eingetragenen Wort-Bildmarke 2 100 468 „LION“
- der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 25, 35, 41 und 42 in
Deutschland geschützten international registrierten Wortmarke 523 095 „LIONS“
- und der für die Waren „Spirituosen“ eingetragenen Wort-Bildmarke 396 02 698
„LION TREBER“.
Gegen die Widerspruchsmarke 396 02 698 ist derzeit noch ein Widerspruch aus
der Marke 2 014 400 „LIONS“ im Erinnerungsverfahren anhängig. Aufgrund dieses
Widerspruchs hat in dem dortigen Verfahren die Markenstelle für Klasse 33 des
Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 29. August 2002 die Löschung der Marke 396 02 698 angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der von
der Löschungsanordnung betroffenen - hier widersprechenden - Marke Erinnerung
eingelegt. Eine Entscheidung über die Erinnerung ist bisher noch nicht ergangen.
In dem hier anhängigen Verfahren hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
mit Beschluß vom 2. Dezember 2002 aufgrund der Widersprüche aus den Marken
2 100 468, IR 523 095 und 396 02 698 jeweils für einen Teil der Waren und
Dienstleistungen wegen insoweit bestehender Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 02 744
angeordnet.
Gegen diesen Beschluß hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde
eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen.
Die Widersprechende aus der Marke 396 02 698 beantragt,
die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß sich der Widerspruch nur noch gegen „Spirituosen und Liköre“ richtet.
Die Widersprechenden aus den Marken 2 100 468 und IR 523 095 haben ihre Widersprüche im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Bezüglich der Widersprüche aus den Marken 2 100 468 und IR 523 095 hat
sich das Beschwerdeverfahren durch die Rücknahme der Widersprüche erledigt. Aus Gründen der Rechtsicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist daher gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269
Abs 3 Satz 1 und Abs 4 ZPO von Amts wegen auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
2. Auf die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist der
angefochtene Beschluß, soweit darin die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 02 698 angeordnet worden ist, ohne sachliche Prüfung gemäß § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG aufzuheben
und das Verfahren diesbezüglich an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, weil das Verfahren vor der Markenstelle an einem wesentlichen Mangel leidet.
Die Markenstelle hat die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund
des Widerspruchs aus einer Marke angeordnet, die wegen des gegen sie in der
Erinnerung anhängigen Widerspruchsverfahrens noch nicht rechtsbeständig in
das Register eingetragen ist. In einem solchen Fall, in dem die Widerspruchsmarke noch nicht bestandskräftig eingetragen ist, weil noch ein Verfahren zur
Löschung der Marke aufgrund Widerspruchs gemäß § 42 MarkenG anhängig
ist, entspricht es der ständigen, auf der Bestimmung des § 32 Abs 2 MarkenV
beruhenden Spruchpraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes, das Widerspruchsverfahren auszusetzen, wenn dem Widerspruch voraussichtlich
stattzugeben wäre. Mit der teilweisen Stattgabe des Widerspruchs aus der noch
nicht bestandskräftig eingetragenen Marke ist die Markenstelle ohne erkennbaren sachlichen Grund von dieser ständigen in der Markenverordnung vorgegebenen Amtspraxis abgewichen. Hierin sieht der Senat einen wesentlichen Verfahrensmangel, welcher insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt
rechtfertigt (vgl BPatGE 34, 143; PAVIS PROMA 24 W (pat) 130/98;
24 W (pat) 274/98; 24 W (pat) 150/99).
3. Von der Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 3 MarkenG) ist vorliegend nur deshalb abzusehen, weil die
Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke auch gegen die in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene teilweise Löschungsanordnung aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 100 468 und IR 523 095 gerichtet
war und sie demzufolge auch im Fall einer verfahrensfehlerfreien Aussetzung
des Widerspruchsverfahrens bezüglich der Marke 396 02 698 einlegt worden
wäre.
4. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1
MarkenG besteht keine Veranlassung.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb