Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.10.2004 – 28 W (pat) 174/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
An Verkündungs Statt
zugestellt am
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 301 14 507
hier: Löschungsverfahren
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen, seit dem
20. Juni 2001 für die Ware "Kraftfahrzeugteile" eingetragenen 3-dimensionalen
Marke 301 14 507
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 5. November 2001 die Löschung der
Marke beantragt und sich dabei auf die Löschungsgrunde nach § 50 Abs 1 iVm
§ 3 Abs 1, 2 MarkenG und § 50 Abs 1 Nr 3 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG
gestützt. Hintergrund des Löschungsantrags ist eine von der Markeninhaberin
gegen sie erhobene Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Verletzung diverser Geschmacksmusterrechte; diese ist nach Erlöschen dieser Rechte
wegen Zeitablauf u.a. auf die zwischenzeitlich eingetragene streitbefangene
Marke gestützt worden. Die Antragstellerin macht geltend, dass es der angegriffenen Marke bereits an der grundsätzlichen Markenfähigkeit fehle, da die Formgestaltung warenbedingt sei; bei dem Handel mit Kraftfahrzeugteilen handele es sich
um einen Markt für Identprodukte, dazu gehöre auch die vorliegend beanspruchte
Fronthaube, die als wesentliches Teil eines bestimmten Autotyps und -modells nur
in dieser Form verkäuflich sei. Würde ein solches Teil markenmäßig geschützt,
erhalte die Markeninhaberin zeitlich unbegrenzten Monopolschutz an einem Produkt, was jeglichen freien Wettbewerb auf dem Gebiet etwa der Kraftfahrzeugersatzteile verhindern würde. Darüber hinaus fehle der angegriffenen Marke aber
auch die notwendige Unterscheidungskraft, da der Verkehr hierin nur die Ware
erblicke, die sich in keiner Weise vom bekannten Formenschatz abhebe und deshalb nicht betriebskennzeichnend wirken könne. Letztlich seien aber auch zumindest die sichtbaren Teile eines Fahrzeugs in ihrer äußeren Gestaltung im Allgemeininteresse an der Erhaltung der nicht beliebig variier- und erweiterbaren Formenvielfalt, die auf diesem Warengebiet überragende Bedeutung habe, freizuhalten. Eine Eintragung als Marke hätte deshalb nicht erfolgen dürfen.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag in allen Punkten rechtzeitig widersprochen. Sie geht davon aus, dass die angegriffene Marke Teil einer von ihr kreierten Formensprache ist, die vom Verkehr als betriebskennzeichnender Hinweis
ohne weiteres verstanden und erkannt würde. Die Marke enthaltene keine funktionell notwendigen Bestandteile der Ware und sei auch durch die Art der Ware nicht
vorgegeben. Eventuelle Schutzausschließungsgründe seien durch besondere
Gestaltungsmerkmale überwunden, für die es bei der Schaffung der Form sehr
wohl Formalternativen, und zwar auch innerhalb der unbestritten notwendigen
Passform und Anschlussflächen, gegeben habe und gebe. Prägende und herkunftshinweisende Elemente der angegriffenen Marke seien insbesondere die
Integration der für Fahrzeuge der Markeninhaberin typischen Kühleröffnung, die
als sog. "Niere" selbst markengeschützt sei, sowie die Pfeilung des Mittelteils mit
der Linienführung von der hinteren Abschlusskante zur breiten Frontnase. Die
Marke hebe sich damit von der gewöhnlichen und naheliegenden Form eines Kühlerrahmens hinreichend ab, um betriebskennzeichnend zu wirken. An dieser Formgebung bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, weil es unzählige Formalternativen
für solche Fronthauben gebe, wie etwa die Praxis der Tuning- und Aerodynamikteile zeige, die technisch für ein Fahrzeug passend seien, aber ein völlig anderes
Aussehen als die Originalteile hätten.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Löschungsantrag wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, der aufmerksame und verständige Endverbraucher werde in Kenntnis des Marktes für Autoteile und –zubehör in der Marke lediglich ein gebräuchliches Karosserieteil für ein Kraftfahrzeug
sehen, das zu einem bestimmten Fahrzeugtyp passe, nicht aber ein herkunftshinweisendes Element, zumal sich die konkrete Gestaltung nicht vom bekannten Formenschatz abhebe, was auch für die Zweiteilung der Kühleröffnung gelte, die bei
vielen anderen Herstellern in vergleichbarer Weise zu finden sei.
Die Markeninhaberin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und rügt,
dass die Markenabteilung ihre Entscheidung unter Missachtung der allgemein
anerkannten Schutzmaßstäbe für dreidimensionale Marken lediglich mit Vermutungen und Unterstellungen begründet, aber beispielsweise außer Acht gelassen
habe, dass die angegriffene Marke u.a. die markante, für die Markeninhaberin
typische Kühlergestaltung umfasse, die schon 1984 vom Bundesgerichtshof als
herkunftshinweisendes Element anerkannt worden sei (BGH GRUR 1985, 383
BMW-Niere); auch das europäische Gericht erster Instanz halte die Gestaltung
eines Kühlergrills für ein wesentliches Element des Aussehens eines Fahrzeugs
und der Unterscheidung von Modellen anderer Hersteller (EuG MarkenR 2003,
162 Kühlergrill). Im übrigen begründe die angegriffene Formmarke auch kein
unzulässiges Monopol für eine technische Lösung oder bestimmte Gebrauchseigenschaften, weil sie keine Grundform als solche zum Gegenstand habe, sondern
eine Gestaltung mit einer Vielzahl von Einzelmerkmalen schütze, die nur in dieser
ganz konkreten Kombination den Schutz begründe und ausmache.
Dementsprechend beantragt die Markeninhaberin,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen der Markenabteilung für zutreffend und betont nochmals, dass es für die Ware Kraftfahrzeugteile, verkörpert in der Form der angegriffenen Marke als Front- oder Motorhaube keine Formalternative gebe, denn das
Teil müsse technisch wie optisch passen, um marktfähig zu sein. Abgesehen
davon hebe sich die beanspruchte Gestaltung in keiner Weise erheblich vom Verkehrsüblichen ab, wie die Markeninhaberin behaupte; das sei schon im Verletzungsprozess vor dem Landgericht München festgestellt worden, wo exakt die
vorliegend streitbefangene Motorhaube als musterrechtlich nicht eigentümlich im
Vergleich zum vorbekannten Formenschatz angesehen worden sei. Letztlich versuche die Markeninhaberin, auf dem Weg über die Warenformmarke ihren schon
vor Jahren erloschenen Geschmacksmusterschutz zu verlängern, was die Anwendung von § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG nahe lege, falls man nicht von vornherein der
Marke jeglichen Schutz im Rahmen des § 3 MarkenG abspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Die Marke ist zu Recht gelöscht worden, denn
sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch jetzt stehen einer Eintragung in die
Markenrolle der Ausschlussgrund des § 3 Abs 2 MarkenG sowie die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 (fehlende Unterscheidungskraft) und Nr 2 Markengesetz (Freihaltebedürfnis) entgegen (§ 50 Abs 1 Nr 1, 3, Abs 2 MarkenG).
1. Gegenstand der angegriffenen Marke ist die naturgetreue zeichnerische Wiedergabe der äußeren Form einer Fronthaube (Motorhaube) für einen PKW unter
mehreren Perspektiven, die sich als Verkörperung der beanspruchten Ware "Kraftfahrzeugteile" in Gestalt eines von der Anmelderin hergestellten Teils für einen
bestimmten Fahrzeug- und Modelltyp darstellt. Da nach § 3 Abs 1 MarkenG als
Zeichen ausdrücklich auch die Form der Ware, und zwar selbst in ihrer dreidimensionalen Ausgestaltung, als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmer geeignet sein kann, besteht kein Anlass, der angegriffenen Darstellung die abstrakte Markenfähigkeit abzusprechen, auch wenn ein
Zeichen kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein darf, sondern über
die technisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen muss, die
zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und
die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. BGH GRUR 2004, 502
Gabelstapler II).
Nach Ansicht des Senats fehlt dieser als dreidimensionaler Marke beanspruchten
Warenform vorliegend nicht nur, worauf die Markenstelle allein abgestellt hat, jegliche Unterscheidungskraft, sondern es kommen vorrangig die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs 2 MarkenG zum Tragen, die rein produktbezogene Gestaltungsformen ausdrücklich vom Markenschutz ausnehmen. Hierbei handelt es sich
um ein gesetzlich normiertes spezielles Freihaltebedürfnis, durch das verhindert
werden soll, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für
technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der
Abnehmer auch bei den Waren der Mitbewerber sucht (EuGH GRUR 2002, 804
Philips; GRUR 2003, 514 Linde, Winward und Rado). Sinn dieser Regelung ist es
mithin, im Spannungsfeld von zeitlich beschränktem Produktschutz und zeitlich
unbegrenztem Markenschutz solche Formen und Zeichen den Mitbewerbern
generell freizuhalten, bei denen die Selbstständigkeit der Marke von der Ware als
Kriterium der Markenfähigkeit nicht mehr gewahrt ist, denn die Marke muss sich
wie ausgeführt vom Wesen der Ware unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2001, 239
- Zahnpastastrang), d.h. was zum Wesen einer Ware gehört, kann keine Marke
sein. Hiervon erfasst sind alle Formen, die durch die Art der Ware selbst bedingt
sind, zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder der Ware
einen wesentlichen Wert verleihen.
Bei den von der Marke beanspruchten Waren "Kraftfahrzeugteile" handelt es sich
um ein Warengebiet, das insofern Besonderheiten aufweist, als hier in erheblichem Umfang sogenannten Identprodukte eine Rolle spielen, d.h. Fahrzeugteile,
die nicht nur eine besondere Passform iS der must-fit-Regelung nach § 3 Abs 1
Nr 2 GeschmMG aufweisen, sondern darüber hinaus auch in der äußeren Gestaltung die zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung notwendigen Vorgaben einhalten müssen (must-match, vgl. § 4 GeschmMG). Das gilt vor allem für Teile, die
auch nach ihrem Einbau in das Ganze sichtbar bleiben, sei es, dass diese Teile
als Neuteile für einen Fahrzeughersteller nach dessen Vorgaben gefertigt werden
oder als Ersatzteile zu Reparaturzwecken für ein bestimmtes Fahrzeugmodell hergestellt sind. Gerade bei Reparaturteilen, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Fahrzeuges dienen, gibt es für die Hersteller solcher Teile
keinerlei Gestaltungsspielraum, vielmehr entfaltet zumindest das sichtbare Ersatzteil die ihm eigene technische wie ästhetische Wirkung im Rahmen seines
Bestimmungszwecks. Jede Abweichung von dieser Norm führt zwangsläufig zum
Ausschluss vom freien Ersatzteilmarkt und macht das Teil zur bestimmungsgemäßen Verwendung ungeeignet und damit unverkäuflich.
2. a)
In markenrechtlicher Hinsicht muss es sich dabei allerdings nicht zwingend
um eine warenbedingte Form iS von § 3 Abs 2 Nr 1 MarkenG handeln, da die
Form nicht zwangsläufig durch die Art der Ware iS einer gattungsspezifischen
Formgebung vorgegeben ist, denn bei einer Verwendung als Tuning- oder Aerodynamikteil sind auch bei den sichtbaren Teilen durchaus Abweichungen von der
typgemäßen Grundform denkbar und auch gewollt; das bedeutet übertragen auf
den vorliegenden Fall, dass Fronthauben zwar die modelltypische Passform aufweisen, in ihrer Detailgestaltung aber vom Originalteil abweichen können, was
zwar das Aussehen des Fahrzeuges ans Ganzes verändert, aber aufgrund der
damit verbundenen zumeist technischen Vorteile hingenommen wird.
b) Die beanspruchte Darstellung ist jedoch schon aufgrund technisch bedingter
Form nach § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen. Bei der
Formgestaltung von Kraftfahrzeugen und damit vor allem der sichtbaren (Karosserie-)Teile wie vorliegend dem Kühlerrahmen kommen nach den Feststellungen des
Senats zahlreiche technische Vorgaben in Betracht; das gilt in erster Linie für die
Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl zB hinsichtlich Torsions-
und Biegesteifigkeit, die Aerodynamik ("cw-Wert"), die Funktionsfähigkeit sichtbarer Teile, die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen,
aber gerade bei der Motorhaube auch für passive Elemente wie Unfall- oder Aufprallschutz von fremden Verkehrsteilnehmern usw. (vgl. etwa Balzer et al., Handbuch der Kfz-Technik, Bd. 2, S. 76 ff Karosserietechnik; Bosch, Kraftfahrtechnisches Taschenbuch, 24. Aufl. 2002, S. 792ff) Der Gestaltungsfreiheit eines Designers sind damit von vornherein Grenzen gesetzt, da die Technizität der Gebrauchstauglichkeit selbst bei großzügiger Abwandlung des Prototyps Auto und
seiner wesensbestimmenden Teile stets dominant bleibt. In markenrechtlicher Hinsicht kann allein fraglich sein, ob die hier angegriffene Darstellung iS von § 3
Abs 2 Nr 2 MarkenG "ausschließlich" aus einer Form besteht, die zur Erreichung
einer technischen Wirkung erforderlich ist, was bei einer Warenformmarke dann
der Fall ist, wenn nachgewiesen wird, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale dieser Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind; das gilt auch
für Alternativformen, mit denen die gleiche technische Wirkung erzielt werden
kann. Weist der beanspruchte Gegenstand hingegen weitere, über die bloße technische Gestaltung hinausgehende Merkmale auf, die weder durch die Art der
Ware noch technisch noch wertbedingt sind, kommt der Ausschlussgrund nach
dieser Bestimmung nicht in Betracht (vgl. EuGH aaO. - Philips; aaO. - Linde,
Winward und Rado). Wie ausgeführt muss bei einer Fronthaube bereits angesichts der zwingenden Vorgaben im Hinblick auf Stabilität, Verformbarkeit, Aufprallschutz, Aerodynamik u.ä. von einer technischen Dominanz der Form ausgegangen werden; darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einem Kraftfahrzeugteil
die technische Wirkung stets im Vordergrund steht, da sein bestimmungsgemäßer
Zweck der passgenaue Einbau in die Sachgesamtheit ist, wozu es keinerlei Formalternativen gibt, was insbesondere bei der Verwendung als Ersatzteil deutlich
wird, dass – wie schon das Wort besagt – ein vorgegebenes Teil in seiner technischen Funktion und Wirkungsweise ersetzt. Die als Marke beanspruchte Form
erschöpft sich damit aber in der bloßen Reproduktion der zur Erreichung eines
technischen Effekts erforderlichen Anordnung der Elemente der Ware, so dass die
ggfls. vorhandenen weiteren Elemente bei der Detailgestaltung, wie etwa den Aussparungen für den Kühlergrill, lediglich als unwesentliches dekoratives Beiwerk
abgetan werden können, auch wenn im Bereich der Frontpartie von Kraftfahrzeugen gelegentlich nichttechnische und ggfls. (im Kontext der Gesamtheit des
Fahrzeugs!) betriebskennzeichnende Design-Elemente zu finden sind (vgl. etwa
BGH GRUR 1985, 383 BMW-Niere; EuG aaO. - Kühlergrill).
c) Dem Schutz als Marke sind des weiteren auch Zeichen nicht zugänglich, die
ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware ihren wesentlichen Wert
verleiht. Das ist vorliegend ebenfalls der Fall, denn die angegriffene Darstellung
erschöpft sich in der Verkörperung eines sichtbaren Teiles eines Kraftfahrzeuges,
das wie ausgeführt nur in dieser besonderen optischen Ausgestaltung und ästhetischen Wirkung markt- und verkehrsfähig ist, was vor allem deutlich wird, wenn
man die Ware Kraftfahrzeugteile unter dem Blickwinkel ihrer Verwendung als
Ersatzteil wertet, bei dem es, wie schon das Wort sagt, darauf ankommt, ein
ursprüngliches – idR defektes - Teil durch ein neues mit dem Ziel zu ersetzen, den
ursprünglichen Zustand der Sachgesamtheit Auto nicht nur in technischer, sondern vor allem äußerer und damit ästhetischer Form wiederherzustellen. Die Vorschrift des § 3 Abs 2 Nr 3 MarkenG beruht aber gerade auf dem Gedanken, dass
die ästhetische Funktion von Waren grundsätzlich vom zeichenrechtlichen Schutz
ausgenommen werden muss. Denjenigen Produkten, bei denen die Kaufentscheidung wie vorliegend nicht nur im wesentlichen, sondern ausschließlich durch die
Form beeinflusst wird, soll der Zugang zum Markenrecht verwehrt bleiben; dh der
Schutz der Formgebung soll in diesen Fällen allein über das Urheber- oder
Geschmacksmusterrecht als der hierfür adäquaten Regelung erfolgen (vgl. schon
BPatG Bl. 2002, 228 – Schmuckring – mit weiteren Nachw.). Normzweck ist, wie
bereits ausgeführt, die Abgrenzung des Markenrechts von anderen Sonderschutzrechten und damit im Sinne des Allgemeininteresses das Freihaltebedürfnis der
Mitbewerber (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 2. Aufl. 2003, § 3 Rdnr. 58); diese
würden andernfalls, dh bei Anerkennung zeichenrechtlichen Schutzes für die
Ware selbst, in ihrer Handlungsfreiheit in nicht mehr hinnehmbarer Weise behindert, denn mit der Anerkennung von Markenrechten an der vorliegend beanspruchten Warenform würde zugunsten der Markeninhaberin ein Produktmonopol
begründet, das nicht nur wegen seiner zeitlich unbegrenzten Laufzeit weit über
den gebrauchs- oder geschmacksmusterrechtlichen Schutz hinausginge. Ästhetische Gestaltungsform einer Ware ist danach sowohl körperlich wie begrifflich die
Ware selbst, wenn ihr allein die äußere Form ihren (wirtschaftlichen, nicht materiellen!) Wert verleiht. Eine vom Markenschutz ausgeschlossenen Funktionalität
des Ästhetischen ist mithin immer dann gegeben, wenn die betreffenden ästhetischen Elemente nicht mehr als bloße Zutat zur Ware angesehen werden, sondern
vielmehr deren Wesen ausmachen. Das ist bei einem Autoersatzteil in Form einer
Fronthaube, die nur für ein ganz bestimmtes Fahrzeugmodell Verwendung finden
kann und das äußere Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeuges ganz entscheidend
mitprägt, stets der Fall, weil der Verkehr zumindest in Deutschland nur diese
Lösung, d.h. die Wiederherstellung des Status-quo-ante, akzeptiert und sich nicht
mit einer vielleicht billigeren, aber eben optisch nicht identischen Variante begnügt
(zB Anpassung ähnlicher Teile).
3. Fehlt es der beanspruchten Gestaltung damit bereits an der Markenfähigkeit
iS von § 3 Abs 2 MarkenG, braucht die Frage der konkreten Unterscheidungskraft
bzw des Freihaltebedürfnisses (das bei Warenformen regelmäßig schon deshalb
anzunehmen ist, weil die Darstellung der Ware als solcher stets beschreibenden
Charakter hat, indem die Art und äußere Beschaffenheit der Ware in unmittelbarer
Weise wiedergegeben wird) nach § 8 Abs 2 MarkenG im Grunde nicht mehr
geprüft zu werden. Allerdings ist auch der Senat der Auffassung, dass im angefochtenen Beschluss folgerichtig das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft bejaht worden ist.
Unterscheidungskraft idS ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
die Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im
Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei darauf abzustellen ist, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher
die in Rede stehende Kategorie von Waren vermutlich wahrnimmt. Dabei unterscheiden sich die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware bestehen, nicht von denjenigen,
die auf die Kategorien anderer Marken Anwendung finden. Es ist insoweit jedoch
zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware
selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher, der vorliegend neben Werkstätten,
Händlern und Kundendiensten zu den maßgeblich beteiligten Verkehrskreisen zu
zählen ist (vgl. auch EuGH GRUR 2004, 682 Bostongurka) nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird, wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem
Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten
Waren unabhängig ist. Während nämlich diese Marken von den Verkehrskreisen
gewöhnlich unmittelbar als herkunftskennzeichnende Zeichen aufgefasst werden,
sind die Durchschnittsverbraucher nicht daran gewöhnt, aus der Form der Waren
ohne graphische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen.
Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (vgl.
EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr 65) - Libertel; GRUR 2004, 428 - Henkel; EuG
Mitt 2004, 177 - Deutsche SiSi-Werke; BGH GRUR 2003, 712 - Goldbarren;
GRUR 2004, 329 - Käse in Blütenform).
Um ihre Hauptfunktion zu erfüllen, die Ursprungsidentität der durch die Marke
gekennzeichneten Waren zu garantieren, muss demnach eine dreidimensionale
Marke, die aus der Form der beanspruchten Waren besteht, es dem Durchschnittsverbraucher dieser Waren ermöglichen, die betreffenden Waren auch
ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere
Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden. Dabei
genügt grundsätzlich ein bloßes Abweichen von der Norm oder der Branchenüblichkeit noch nicht, um das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft
entfallen zu lassen. Vielmehr kommt Unterscheidungskraft nur einer Marke zu, die
von der Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht und deshalb ihre
wesentliche Herkunftsfunktion erfüllt (EuGH GRUR Int. 2004, 413 (416), Rdnr. 49
– Waschmittelflasche; EuGH C 136/02 v. 7.10.2004 Taschenlampe). Hinzukommt
schließlich, dass bei der Feststellung der Unterscheidungseignung auch auf die
besonderen Verhältnisse auf dem maßgeblichen Warengebiet sowie auf den
Umstand abgestellt werden muss, ob und inwieweit sich der Verkehr bereits an die
Herkunftskennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat und die Form
nicht nur einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen
zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2001,
418, 419 f - Montre; GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; GRUR 2004, 502
- Gabelstapler II).
Davon kann vorliegend indes, wie schon die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, keine Rede sein, da für den Verkehr in seinem Kaufverhalten allein das
Bestreben im Vordergrund steht, das richtige Teil für sein Auto zu finden und zu
bekommen, so dass eventuelle Gestaltungsmerkmale der Ware für ihn als
betriebskennzeichnende Hinweise zunächst überhaupt keine Rolle spielen. Der
Verkehr sieht und versteht die angegriffene Marke mithin lediglich als ein Karosserieteil, das zu einem bestimmten Kraftfahrzeugtyp passt, ohne auf eine ggfls.
besondere Linienführung oder weitere Gestaltungsdetails zu achten, zumal er auf
dem Automobilmarkt ohnehin an eine große Formenvielfalt und Gestaltungsbreite
gewöhnt ist, die sich im Detail häufig nicht oder nur geringfügig vom marktgängigen Formenschatz innerhalb der jeweiligen Produktklasse abheben. Falls dem
Verkehr mithin gestalterische Merkmale bei Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden
Art überhaupt auffallen, wird er diese eher als Teil der Ware betrachten, zumal
Ware und Marke unter diesem Blickwinkel dann nicht mehr funktionell getrennt
wären. Wenn die Markeninhaberin in diesem Zusammenhang auf die Aussparungen in der Frontverkleidung verweist, die vom Verkehr ohne weiteres als die für
die Markeninhaberin typische BMW-Niere identifiziert würden, verkennt sie, dass
es sich vorliegend gerade nicht um diese Kühlergestaltung selbst handelt, sondern
lediglich um ein Karosserieteil, das u.a. zwar auch zur Aufnahme eines Kühlerelementes dienen kann, als isolierte Einzelware in nicht eingebautem Zustand
aber keinerlei Hinweise in diese Richtung erlaubt, da es sich insoweit in keiner
Weise vom bekannten Formenschatz abhebt, wobei sich insbesondere die Integrierung der Lufteinlassöffnung für den Kühler in die Fronthaube in einstückiger
Bauweise in vergleichbarer Weise auch bei anderen Herstellern findet (zB mit
einer Öffnung beim Audi 100 u. A6, Honda Accord, Mercedes W 210, W 146 und
ML 230, Opel Atsra, Volvo V 40 und mit 2 Öffnungen beim Nissan Primera, Fiat
Bravo, Renault Megane, Ford Escort).
4. Letztlich hält der Senat die vorliegende Warendarstellung vor dem Hintergrund
des auf dem Warengebiet der Kraftfahrzeuge überragenden Interesses der Allgemeinheit an der Freihaltung der Formenvielfalt auch für freihaltungsbedürftig nach
Wie ausgeführt sind die Möglichkeiten der Produktform bei Kraftfahrzeugen und
damit zwangsläufig auch der diese Produktform prägenden sichtbaren Teile vor
allem der Karosserie durch technische Vorgaben wie Aerodynamik, Sicherheitserfordernisse udgl. relativ eingeschränkt. Umgekehrt spielt die Optik eines Fahrzeuges für große Teile des Verkehrs eine dominante Rolle, weil sich die Modelle
der einzelnen Hersteller im technischen Niveau und in der Qualität der Ausstattung zunehmend angleichen und so die Kaufentscheidung immer häufiger vom
Design beeinflusst wird (Die Zeit v. 26.9.2002 S. 84; Süddt. Zeitung v. 16.8.2003
S. V1/1). Zwar sind für den Käufer Sicherheit, Qualität und Zuverlässigkeit nicht
weniger wichtig geworden, immer mehr Kaufinteressenten wollen sich aber auch
und gerade in der Optik des Fahrzeuges selbst verwirklichen, eine Entwicklung,
die von Marketing-Strategen der Automobilindustrie bewusst dahingehend gefördert wird, dass das Outfit eines Fahrzeuges bestimmte Gefühle wecken und Botschaften verkörpern soll, mit denen sich der Käufer identifizieren kann. So ist etwa
die Rede vom "ästhetischen Auftritt" eines bestimmten Modells (auto motor sport
Nr. 18/2001 S. 438), von "Verjüngungskur und Facelift" von Autos (auto motor
sport Nr. 19/2001 S. 51) oder von einem "sportlichen Charisma und jugendlichem
Charme" einer Fahrzeugkarosserie (auto motor sport Nr. 12/2001 S. 95). Angesichts einer solchen Bedeutung der äußeren Form eines Kraftfahrzeugs, die fast
schon als wertbildend eingestuft werden muss, wird verständlich, weshalb hier der
Erhaltung der Formenvielfalt ein besonderer Stellenwert zukommt, der weit über
das Freihaltungsinteresse etwa an Warenverpackungsformen von Wegwerf- und
Verbrauchsartikeln wie Flaschen, Joghurtbechern, Arzneimittelkapseln, Waschmitteltabs usw. hinausgeht, die ebenfalls schon sämtlich Gegenstand von markenregisterrechtlichen Entscheidungen waren. Hinzukommt, dass die Formenvielfalt
auch im Kontext technischer Neuerungen der Zukunft eine überragende Rolle
spielt, hat doch die Entwicklung des Fahrzeugbaus immer wieder gezeigt, dass
zunächst als utopisch angesehene Designstudien und Concept Cars sich in kürzester Zeit technisch verwirklichen ließen. Folgerichtig wird der Markt ständig mit
neuen Modellen vieler Anbieter beliefert, wobei sich die Modelllaufzeiten im letzten
Jahrzehnt erheblich verkürzt haben, nachdem der Verkehr Formneuheiten geradezu erwartet. Sind aber letztlich die Möglichkeiten beschränkt, die Produktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu variieren (vgl. EuGH aaO. Tz. 73 ff
- Linde, BGH aaO., S. 505 – Gabelstapler II), müssen die Wettbewerber ungehindert von (Marken-)Rechten Dritter auf einen möglichst großen Formenschatz
zurückgreifen können, um ein individuelles Produkt anzubieten. Das gilt zwangsläufig auch für die sichtbaren, das Äußere prägenden Teile eines Fahrzeuges,
zumal wenn sie sich wie vorliegend in einer geläufigen Abwandlung bereits
bekannter Prototypen erschöpft, wie ein Blick in gängige Teile-Kataloge von
Anbietern wie die Antragstellerin oder der Fa. S…GmbH
(in M…) zeigen, wo vergleichbare Fronthauben bei einer Vielzahl von
Autotypen zu finden sind (s.o.). Für den Senat sind lediglich die von der
Markeninhaberin betonten Gestaltungsmerkmale (sofern sie nicht ohnehin
technischer Natur sind) in der für sie typischen Kombination nicht als ganzes
nachweisbar,
was
markenregisterrechtlich
für
die
Frage
des
Freihaltungsbedürfnisses aber unerheblich ist, da es hierbei allein um die Eignung
der Verwendung als Beschaffenheitsangabe geht, wie sie in der Verkörperung der
Ware besonders deutlich zum Ausdruck kommt. Jede andere Betrachtungsweise
liefe quasi auf den Nachweis einer identischen und damit neuheitsschädlichen
Vorwegnahme hinaus, der dem Markenrecht fremd ist. So hat auch der
Bundesgerichtshof etwa für den Bereich der Armbanduhren festgestellt (BGH
GRUR 2001, 418, 420 - Montre), dass der beliebigen Kombination von bekannten
Gestaltungselementen in einem Bereich, in dem der Verkehr mit einer nahezu
unübersehbare Vielfalt von Gestaltungen konfrontiert ist, regelmäßig keinerlei
kennzeichnende Wirkung zukommt. Will der Anbieter den Nachbau seiner Form
verhindern, braucht er keinen Markenschutz, sondern seinen berechtigten
Interessen kann mit einem entsprechenden Produktschutzrecht wie dem
Geschmacksmusterschutz entsprochen werden, was nach deutschem Recht
(§§ 3, 4, 67 GeschmG) auch für sog. Reparaturteile gilt, so dass sich die von der
Antragstellerin aufgeworfene Frage einer Anwendung von § 8 Abs 2 Nr 9
MarkenG
trotz
der
anderslautenden Regelung
in
der GemeinschaftsgeschmacksmusterVO (vgl. Art 8 iVm 110 GGV) und der Vorschläge der
EU-Kommission zum Schutz von sichtbaren Ersatzteilen (vgl. Süddt. Ztg. v.
6.9.2004 S. 19; FAZ v. 4.5.2004 S. 19; FAZ v. 27.8.2004 S. 12) derzeit nicht stellt.
5. Die Beschwerde war im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen. Für eine
Auferlegung von Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 71 MarkenG
bestand keine Veranlassung.
Der Senat hat nach § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG die Rechtsbeschwerde zu Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Auslegung des § 3 Abs 2 MarkenG in der
Literatur nicht unumstritten ist und eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Vorschrift noch nicht vorliegt.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Fa