Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.10.2004 – 19 W (pat) 311/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 311/02 _______________ Aktenzeichen
Verkündet am 27. Oktober 2004 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 199 58 039
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Richters 6.70
Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß
und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Das Patent 199 58 039 wird aufrechterhalten.
Der Einspruch ist unzulässig.
G r ü n d e
I
Für die am 3. Dezember 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des Patents am 21. März 2002 veröffentlicht
worden. Das Patent hat die Bezeichnung
"Vorrichtung und Verfahren zur Vermeidung von Strom- und Spannungsspitzen“.
Gegen
das Patent
hat
die Fa. E…
Ingenieurbüro K…
einen
Schriftsatz (7. Juni 2002) eingereicht, mit dem sie Einspruch erheben will. Zur Begründung hat sie behauptet, dass der Anspruch 1 des Streitpatentes durch die
DE 40 19 592 A1 beschrieben und vorweggenommen sei und dass weiterhin die
technische Brauchbarkeit des Streitpatents in Frage zu stellen sei.
Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung von Gliederungsbuchstaben a) bis h):
„Vorrichtung zur Vermeidung von Strom- und Spannungsspitzen mit
a) einem Eingang (1), einem Ausgang (5) zum Anschluß einer
Last (16), einer dazwischen geschalteten Schaltungseinheit (6)
zum Verbinden und Trennen des Eingangs (1) mit dem Ausgang (5), und mit
b) einer mit einem Strommeßmittel (7) und der Schaltungseinheit
(6) verbundenen Steuereinheit (8), welche die Schaltungseinheit (6) zum Verbinden und Trennen in Abhängigkeit von dem
Stromverlauf und einem Spannungsverlauf steuert, und
c) weiterhin die Schaltungseinheit (6) zwei in Reihe geschaltete
Bipolartransistoren (11; 12) mit isoliertem Gate aufweist, wobei
ein Bipolartransistor für die positive Halbwelle der Netzspannung und der andere Bipolartransistor für die negative Halbwelle der Netzspannung durchschaltbar ist, und
d) mit der Steuereinheit (8) die Art der Last (16) und damit der
Ein- und Ausschaltzeitpunkt bestimmbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
e) daß das Strommeßmittel (7) ein Stromwandler ist, welcher mit
der Schaltungseinheit (6) in Reihe geschaltet ist, und
f) mit der Steuereinheit (8) durch einen Vergleich des Stromnulldurchgangs und des Spannungsnulldurchgangs die Art der Last
(16) bestimmbar ist, und
g) die Schaltungseinheit (6) ein Relais bestehend aus einer Spule
und wenigstens einem Schaltkontakt (15) aufweist, wobei der.
Schaltkontakt parallel über die beiden Bipolartransistoren (11,
12) geschaltet ist, und
h) die Gates der Bipolartransistoren (11, 12) und die Steuereinheit
(8) galvanisch getrennt sind."
Die Einsprechende ist der Ansicht, sie habe in ihrem Schriftsatz vom 7. Juni 2002
durch den letzten Absatz auf Seite 2 gezeigt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht mehr neu sei. Sie ist der Meinung, es genüge hierfür schon der
Nachweis der Übereinstimmung eines Merkmals des Patentanspruchs 1 mit einem
Merkmal der aus der DE 40 19 592 A1 bekannten Vorrichtung. Sie räumt ein, nicht
alle Merkmale des Patentanspruchs 1 im Einspruchsschriftsatz abgehandelt zu
haben. Hierbei ist sie der Meinung, der Senat hätte innerhalb der Einspruchsfrist
darauf hinweisen müssen, dass in ihrem Schriftsatz nicht auf alle Merkmale des
Patentanspruchs 1 eingegangen worden sei, um ihr Gelegenheit zur Ergänzung
zu geben.
Die Einsprechende trägt weiterhin vor, dass die nach dem Streitpatent gebaute
Vorrichtung nicht richtig funktioniere, weil beim Einschalten Einschaltstromstöße
und beim Ausschalten Ausschaltspannungsspitzen entstünden. Sie möchte dem
Senat eine solche Vorrichtung vorführen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Er hält den Einspruch für unzulässig und beantragt, den Einspruch zu verwerfen.
Der Patentinhaber ist der Meinung, der Einspruch erfülle die durch §§ 59 und 21
PatG gestellten Anforderungen an die Zulässigkeit nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Gemäß § 147 Abs 3 liegt die Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zuständigen
19. Senat (Technischer Beschwerdesenat). Dieser hatte - wie in der Entscheidung
in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (mwN; vgl BPatGE 46,134) ausführlich
dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Die Einsprechende hat ihren Rechtsbehelf zwar in rechter Frist erhoben (PatG
§ 59 Abs 1, Satz 1) und zulässigerweise auch auf mangelnde Patentfähigkeit als
Widerrufsgrund des PatG § 21 (hier: Abs 1 Nr 1) gestützt (PatG § 59 Abs 1 S 3).
Der Einspruch ist jedoch unzulässig.
1. Einspruchsgründe
1.1 Fehlende Neuheit
Der Einspruchsgrund „Beschreibung und Vorwegnahme des Anspruchs 1 des
Streitpatentes“, vom Senat als „fehlende Neuheit“ (§ 21 Abs 1 Satz 1) verstanden,
ist zwar zulässig; es fehlt jedoch an ausreichender Substantiierung.
Nach PatG § 59 Absatz 1 Satz 2 ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von der Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der
Widerruf des Patents, hergeleitet wird. Die Tatsachenangaben müssen sich auf
einen der in PatG § 21 genannten Widerrufsgründe beziehen, da der Einspruch
nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer dieser Gründe vorliege
(PatG § 59 Abs 1 Satz 3).
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl ua BlPMZ 1988, 289,
290 - Meßdatenregistrierung) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen hervorgehoben, es sei keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was
und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt.
Danach genüge die Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforderungen
nur dann, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes
- hier: mangelnde Patentfähigkeit - maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt (und dementsprechend nach der Änderung des Einspruchsrechts der Senat) daraus abschließende
Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen
können (vgl BGH - Meßdatenregistrierung, mit Hinweis auf BGH - Streichgarn).
Insbesondere genüge eine Einspruchsbegründung den gesetzlichen Anforderungen dann nicht, wenn sie sich nur mit Teilaspekten der patentierten Lehre befasst
(vgl BGH BlPMZ 1988, 250 - Epoxidation) und sich etwa mit dem Zusammenwirken der einzelnen Bauelemente der durch das Streitpatent unter Schutz gestellten
Vorrichtung nicht im einzelnen auseinandersetzt (vgl BGH – Meßdatenregistrierung).
In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 7. Juni 2002 nennt die Einsprechende ua die
Druckschrift DE 40 19 592 A1. Auf dem letzten Absatz der Seite 2 führt sie dazu
aus, dass in der Druckschrift eine Komparatorschaltung beschrieben sei, die an
einem Stromsensor der in Reihe zu einer Phasenanschnittschaltung liege, welche
eine Last einschalte, auftretende Ströme in Abhängigkeit der Last messe und
auswerte. Weitere sachliche Ausführungen zur „fehlenden Neuheit“ des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik enthält der
Einspruchsschriftsatz nicht.
Die Einsprechende beschäftigt sich im Einspruchsschriftsatz somit lediglich mit einem Teil (Strommessmittel) der Merkmale b) und e) des Patentanspruchs 1, auf
die restlichen Anspruchsmerkmale geht sie jedoch nicht ein.
Zu den weiterhin im Einspruchsschriftsatz angegebenen Druckschriften gibt die
Einsprechende jedoch nicht an, welche Folgerungen sie für das Vorliegen eines
Widerrufsgrundes sie hieraus zieht.
Wenn die Einsprechende der patentgemäßen Lösung die Neuheit absprechen
wollte, so musste sie sich mit der Gesamtlehre des Patentanspruchs 1 auseinandersetzen. Die Einsprechende hätte den Inhalt der DE 40 19 592 A1 im einzelnen
mit dem Gegenstand des Streitpatents vergleichen müssen, indem sie sämtliche
Anspruchsmerkmale a) bis h) im Patentanspruch 1 anspricht und im Zusammenhang mit dem Stand der Technik vergleicht, um daraus die Tatsachen herzuleiten,
aus denen sich der Widerrufsgrund des PatG § 21 ergibt. Das hat die Einsprechende nicht getan.
Eine Einspruchsbegründung, die sich nur mit einem Teilaspekt der unter Schutz
gestellten Erfindung, nicht aber mit der gesamten patentierten Lehre befasst, ist
formal unvollständig (vgl BGH - Epoxidation).
1.2 Fehlende technische Brauchbarkeit
Der Einspruchsgrund „fehlende technische Brauchbarkeit“ ist kein zulässiger Einspruchsgrund nach § 21.
Die Einsprechende hält das Streitpatent nicht für technisch brauchbar, weil das
Mess-Ergebnis, welches aus dem einmaligen Einschalten mit einer im Drittel angeschnittenen Halbwelle erzeugt wird, nicht ausreiche, um die Art der Last richtig
bewerten zu können und um diese Last danach ohne Stromstoß einschalten zu
können. Die Einsprechende meint somit, dass die im Streitpatent angegebene
Vorrichtung nicht richtig funktioniere.
Die Qualität der Funktion einer Vorrichtung ist aber von den in § 21 angegebenen
Einspruchsgründen nicht umfasst; damit liegt kein zulässiger Einspruchsgrund
nach § 21 vor.
Bei dieser Sachlage war es daher nicht geboten, eine Vorrichtung, die die Einsprechende als nach dem Streitpatent gebaut ansieht, vorführen zu lassen.
2. Unzulässigkeit des Einspruchs
Damit hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in PatG § 21 genannten Widerrufsgründe nicht ausreichend dargetan, so dass die Unzulässigkeit des Einspruchs festzustellen war.
Für den Senat bestand keine Verpflichtung, die Einsprechende vor Ablauf der Einspruchsfrist darauf aufmerksam machen, dass sie nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 im Einspruchsschriftsatz abgehandelt habe. Dies verbietet sich in einem zweiseitigen Verfahren sogar.
III
Lag somit kein zulässiger Einspruch vor, war das Patent ohne weitere Sachprüfung unverändert aufrechtzuerhalten.
Ist der einzige Einspruch – oder sind alle Einsprüche – gegen ein Patent unzulässig, ist die Aufrechterhaltung des Patents (ohne weitere Sachprüfung) auszusprechen. Ein alleiniger Ausspruch über die Verwerfung des Einspruchs – oder der
Einsprüche – kommt nicht in Betracht.
Wie der 20. Senat des Bundespatentgerichts
in der Entscheidung
20 W (pat) 344/02 ausführlich dargelegt hat, bleibt auch dann, wenn der einzige
oder alle Einsprüche unzulässig sind und folglich eine sachliche Überprüfung der
Bestandskraft des Patents aufgrund vorgebrachter Widerrufsgründe ausscheidet,
nur der Ausspruch über die unveränderte Aufrechterhaltung des Patents. Denn in
§ 61 Abs 1 Satz 1 PatG ist abschließend geregelt, durch welche Art der Entscheidung das Einspruchsverfahren zu beenden ist. Es ist durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen
wird. Die bloße Verwerfung des Einspruchs als unzulässig ist nicht vorgesehen.
Sie kann nun, angesichts der Neuregelung des Einspruchsrechts (PatG § 147),
nicht mehr mit einer planwidrigen Unvollständigkeit und einer daher sachgerecht
erforderten Ergänzungsbedürftigkeit des Einspruchsrechts begründet werden, wie
dies auf der Grundlage der Entscheidung des Juristischen Beschwerdesenats vom
23. März 1984 (BPatGE 26, 143) bisher durchgängige Auffassung war. Wenn, wie
der Senat bereits herausgestellt hat (vgl BPatGE 46, 134, 136), Gegenstand des
gerichtlichen Einspruchsverfahrens das Patent ist, dann kann – mangels einer
abweichenden gesetzlichen Regelung – auch im Falle eines oder mehrerer unzulässiger Einsprüche nichts anderes gelten.
Dr. Mayer
Schmöger
Dipl.-Ing. Groß
Dr.-Ing. Scholz
Pr