Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.10.2004 – 25 W (pat) 37/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 37/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 60 694

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 05. September 2000 und 15. November 2002 wirkungslos sind, soweit die

Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke 1 081 743 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 5. September 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom

15. November 2002 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat das Warenverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46

zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na