Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.11.2004 – 5 W (pat) 11/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 11/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 200 08 040.7

(hier: Eintragungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 3. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie den Richter

Dr. Hartung und die Richterin Werner 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterstelle - vom

1. Februar 2001 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 200 08 040 wird mit folgenden Unterlagen

eingetragen:

Schutzansprüche 1 bis 29, Beschreibung und Bezeichnung in

der Fassung des bisherigen ersten Hilfsantrags, eingereicht am

19. Juli 2004,

Zeichnungen Blatt 1/10 bis 10/10, eingereicht am 18. Dezember 2002.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat am 4. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt für

eine Erfindung mit der damaligen Bezeichnung "Systeme, Computerprogramm-

Produkte und Tarifierungsserversysteme zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten" die Eintragung eines

Gebrauchsmusters beantragt. Nach den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen

soll mit dieser Erfindung ein einfaches und kostengünstiges Micropayment-System

für Leistungen im elektronischen Handel und für die Erbringung von Dienstleistungen im Internet geschaffen werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird in den Anmeldungsunterlagen vom 4. Mai 2000

im Schutzanspruch 1 vorgeschlagen, daß Anfragen nach Internetangeboten, die

von einem Benutzer eines Benutzerhosts mittels Wählverbindung an einen Zugangsserver zum Internet gerichtet werden und die ein kostenpflichtiges Internetangebot betreffen, oder Angebote, die unter teilweiser oder vollständiger Erstattung der Verbindungsgebühren abgerufen werden können, durch den mit einem

speziellen Tarifierungshilfsprogramm ausgerüsteten Benutzerhost überwacht werden. Wird erkannt, daß sich eine Anfrage auf ein in diesem Sinne tarifrelevantes

Angebot bezieht, so trennt der Benutzerhost die zwischen ihm und dem jeweiligen

Zugangsserver zum Internet bestehende Telefonverbindung und baut statt dessen

eine neue Verbindung zu einem speziellen Tarifierungssystem auf. Von diesem

wird die Anfrage an den betreffenden Anbieterserver weitergeleitet, wobei die kostenrelevanten Daten der Anfrage protokolliert werden. Durch die Protokollierung

der kostenrelevanten Daten entfällt die Notwendigkeit, eine einmal zum Anbieterserver weitergeleitete Telefonverbindung - zB im Fall von unterschiedlichen Angebotspreisen - wiederholt zu trennen und dann jeweils neu zu knüpfen. Erweist sich

wegen der Besonderheiten des Betriebssystems die Trennung einer bestehenden

Telefonverbindung mit Verbindung zum speziellen Tarifierungssystem als zu aufwendig oder ist sie aus anderen technischen Gründen nicht realisierbar, so schlägt

die Anmeldung im Schutzanspruch 2 alternativ vor, den Benutzerhost mit einem

Tarifierungshilfsprogramm auszurüsten, das bei Tarifrelevanz lediglich die Umstellung der Internetanfrage über das Tarifierungsserversystem an den betreffenden

Anbieterserver veranlaßt, wobei das Tarifierungsserversystem die tarifrelevanten

Daten der Anfrage protokolliert. Die auf die vorhergehenden Schutzansprüche

rückbezogenen Schutzansprüche 3 bis 10 betreffen Varianten dieser beiden

Grundsysteme. Gegenstand der Schutzansprüche 11 bis 20 der ursprünglichen

Anmeldung ist das Tarifierungshilfsprogramm, mit dem der Benutzerhost nach den

Schutzansprüchen 1 und 2 ausgerüstet sein soll. Die Schutzansprüche 21 bis 28

betreffend das Tarifierungsserversystem, das in den Schutzansprüchen 1 und 2

als ein Teil des Tarifierungssystems genannt wird.

In der ursprünglichen Anmeldung lauten die Schutzansprüche wie folgt:

1. System zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in

Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend

wenigstens einen Benutzerhost und ein Tarifierungsserversystem, wobei der Benutzerhost mit einem Tarifierungshilfsprogramm ausgerüstet ist, welches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz eine bisher

bestehende Wählverbindung des Benutzerhosts zu einem

Zugangsserver zum Internet trennt und eine neue Wählverbindung zum Tarifierungsserversystem aufbaut, wenn die

Wählverbindung nicht bereits zum Tarifierungsserversystem

bestanden hat, wonach die Anfrage von dem Tarifierungsserversystem zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver gelangt, wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß es tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert,

und wobei der Benutzerhost und das Tarifierungsserversystem so eingerichtet sind, daß eine Tarifänderung ohne

Trennung der bestehenden Wählverbindung aufgrund der

Protokollierung der tarifrelevanten Daten möglich ist.

2. System zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in

Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend

wenigstens einen Benutzerhost und ein Tarifierungsserversystem,

wobei der Benutzerhost mit einem Tarifierungshilfsprogramm ausgerüstet ist, welches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über das Tarifierungsserversystem veranlaßt,

wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß

die Anfrage von ihm zu dem das gewählte Internetangebot

bereitstellenden Anbieterserver gelangt, wobei das Tarifierungsserversystem tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert.

3. System nach Ansprüchen 1 und 2, welches wenigstens einen Benutzerhost gemäß Anspruch 1 und wenigstens einen

Benutzerhost gemäß Anspruch 2 aufweist.

4. System nach einem der Ansprüche 1 bis 3, welches mindestens einen weiteren Benutzerhost aufweist, der sämtliche

Anfragen nach Internetangeboten, das heißt auch nicht-tarifrelevante Anfragen, über das Tarifierungsserversystem

leitet.

5. System nach einem der Ansprüche 1, 3 und 4, welches so

eingerichtet ist, daß zur Abrechnung die protokollierten Daten der Anfrage mit vom Wählverbindungs-Carrier gelieferten Verbindungsdaten zusammengeführt werden.

6. System nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei welchem

das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß es im

Fall einer Anfrage an ein zugangsgeschütztes tarifrelevantes Internetangebot diese Anfrage um tarifierungsserversystem-bezogene Zugangsdaten ergänzt.

7. System nach einem der Ansprüche 1 bis 6, welches so eingerichtet ist, daß die Tarifierung vom Tarifierungsserversystem aufgrund einer Beobachtung der durchlaufenden Anfragen durchgeführt wird, ohne daß der Anbieterserver dem

Tarifierungsserversystem anfragebezogene Tarifierungsdaten übermittelt und ohne daß bei den vom Anbieterserver

bereitgestellten Internetangeboten eine Anpassung oder

Modifizierung für die Tarifierung durch das Tarifierungsserversystem erforderlich ist.

8. System nach einem der Ansprüche 1 bis 7, bei welchem die

tarifrelevanten Angebote sowohl kostenpflichtige Angebote

als auch Angebote mit teilweiser oder vollständiger Erstattung der Verbindungskosten umfassen.

9. System nach einem der Ansprüche 1 bis 8, welches so eingerichtet ist, daß im Fall einer Änderung im Kreis der von

dem System erfaßten tarifrelevanten Angebote, insbesondere im Fall eines Neuzugangs eines tarifrelevanten Angebots, der Benutzerhost diese Änderung selbsttätig auf seiner Benutzeroberfläche anzeigt.

10. System nach einem der Ansprüche 1, 3 bis 9, welches so

eingerichtet ist, daß es für die Abrechnung eine physikalische Wählverbindung logisch in mehrere virtuelle Wählverbindungen aufteilt.

11. Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems

zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Computerprogramm-Produkt ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt,

welches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach

Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall

von Tarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindung des Benutzerhosts trennt und eine neue Wählverbindung zu einem Tarifierungsserversystem des Systems

zur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung

nicht bereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden

hat, wobei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserversystem aufgebaute Wählverbindung nicht

trennt, wenn eine Anfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem anderen Tarif auszusenden ist, soweit der

Benutzer nicht ausdrücklich einen Befehl für eine derartige

Trennung gibt.

12. Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems

zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, wobei das Computerprogramm-Produkt ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt,

welches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach

Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall

von Tarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrage über ein Tarifierungsserversystem veranlaßt.

13. Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems

zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot, welches ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt, das wenigstens in zwei Betriebsmodi arbeiten kann, und zwar in dem Modus des

Computerprogramm-Produkts gemäß Anspruch 11 und in

demjenigen des Computerprogramm-Produkts gemäß Anspruch 12.

14. Computerprogramm-Produkt nach Anspruch 12 oder 13,

bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm außerdem in

einem Betriebsmodus arbeiten kann, in dem es sämtliche

Anfragen nach Internetangeboten, also auch Anfragen nach

nicht-tarifrelevanten Angeboten, über das Tarifierungsserversystem leitet.

15. Computerprogramm-Produkt nach Anspruch 13 oder 14,

bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm anhand von

Netzwerkeinstellungen des Anwenderhosts erkennt, in welchem Betriebsmodus es operieren soll.

16. Computerprogramm-Produkt nach einem der Ansprüche 12

bis 15, bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm den mit

Hilfe eines Browsers durchgeführten Internet-Verkehr des

Benutzerhosts überwacht, indem es sich als Proxy beim

Browser einträgt oder vom Benutzer als Proxy eingetragen

wird, oder indem es den TCP/IP-Verkehr scannt.

17. Computerprogramm-Produkt nach einem der Ansprüche 11

bis 15, bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm dazu

eingerichtet ist, eine Liste der tarifrelevanten Internetangebote zu speichern und die Überwachung der vom Benutzerhost zu sendenden Anfragen anhand dieser gespeicherten

Liste durchzuführen, so daß es für die Erkennung eines tarifrelevanten Internetangebots keine hierauf hinweisende

Modifikation der URLs dieses Internetangebots bedarf.

18. Computerprogramm-Produkt nach Anspruch 17, bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet ist, daß

die Liste der tarifrelevanten Internetangebote auf einer Benutzeroberfläche des Anwenderhosts anzeigbar ist und

durch Auswahl eines Eintrags der Liste durch den Benutzer

eine Anfrage nach dem entsprechenden Internetangebot

abgesendet wird.

19. Computerprogramm-Produkt nach einem der Ansprüche 17

oder 18, bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm die Liste der tarifrelevanten Internetangebote samt hiermit ggf.

verknüpften Informationen laufend selbsttätig durch entsprechende Anfragen an das Tarifierungsserversystem aktualisiert.

20. Computerprogramm-Produkt nach Anspruch 19, bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm so eingerichtet ist, daß

es im Fall einer Änderung im Kreis der gespeicherten tarifrelevanten Angebote, insbesondere im Fall eines Neuzugangs eines tarifrelevanten Angebots, auf der Benutzeroberfläche auf diese Änderung hinweist.

21. Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung vom Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, die von einem Benutzerhost gewählt werden, umfassend einen Tarifierungsserversystem und einer Einrichtung für einen Zugang einer Wählverbindung vom Benutzerhost,

wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß

es bei Anfragen nach Internetangeboten diese an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz

überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß das Tarifierungsserversystem anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt, wobei ein Tarifwechsel innerhalb eines Internetangebots oder aufgrund eines Wechsels zu einem anderen Internetangebot unter Aufrechterhaltung der bestehenden

Wählverbindung möglich ist.

22. Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, welches so eingerichtet ist, daß es aus dem Internet an es gerichtete Anfragen nach Internetsangeboten jeweils an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und

auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß das Tarifierungsserversystem

anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver

übermittelt bekommt.

23. Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten welches die Merkmale des Serversystems gemäß

Anspruch 21 und diejenigen des Serversystems gemäß Anspruch 22 in sich vereinigt.

24. Tarifierungsserversystem nach einem der Ansprüche 21

bis 23, welches so eingerichtet ist, daß zur Abrechnung die

protokollierten Daten der Anfrage mit vom Wählverbindungs-Carrier gelieferten Verbindungsdaten zusammengeführt werden.

25. Tarifierungsserversystem nach einem der Ansprüche 21

bis 24, welches so eingerichtet ist, daß es im Fall einer Anfrage an ein zugangsgeschütztes tarifrelevantes Internetangebot diese Anfrage um tarifierungsserversystem-bezogene

Zugangsdaten ergänzt.

26. Tarifierungsserversystem nach einem der Ansprüche 21

bis 25, welches so eingerichtet ist, daß die Tarifierung vom

Tarifierungsserversystem aufgrund einer Beobachtung der

durchlaufenden Anfragen durchgeführt wird, ohne daß den

vom Anbieterserver bereitgestellten Internetangeboten eine

Anpassung oder Modifizierung für die Tarifierung durch das

Tarifierungsserversystem erforderlich ist.

27. Tarifierungsserversystem nach einem der Ansprüche 21

bis 26, welches dazu eingerichtet ist, daß die tarifrelevanten

Angebote sowohl kostenpflichtige Angebote als auch Angebote mit teilweiser oder vollständiger Erstattung der Verbindungskosten umfassen.

28. Tarifierungsserversystem nach einem der Ansprüche 21, 23

bis 27, welches so eingerichtet ist, daß es für die Abrechnung eine physikalische Wählverbindung logisch in mehrere

virtuelle Wählverbindungen aufteilt.

Die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmeldung mit der Begründung beanstandet,

daß die angemeldeten Gegenstände keine technische Erfindung seien und allenfalls ein Verfahren zur variablen Tarifierung von Internetgebühren darstellten, das

aber gem § 2 Nr 3 GebrMG nicht schutzfähig sei. Daraufhin hat die Anmelderin

hilfsweise die Eintragung mit Unterlagen, die sie am 2. Oktober 2000 eingereicht

hat, beantragt. In den Schutzansprüchen nach diesen Unterlagen sind im wesentlichen die Begriffe "Benutzer-[usw-]host" und "Computerprogramm-Produkt" durch

den Begriff "Benutzerrechner" ersetzt.

Mit Beschluß vom 1. Februar 2001 hat die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung

zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß es sich bei der Erfindung im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 10 nach dem Haupt- und nach dem

Hilfsantrag um ein Verfahren iSv § 2 Nr 3 GebrMG handele, das als Gebrauchsmuster nicht geschützt werden könne.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie hat geltend

gemacht, bei der angemeldeten Erfindung handele es sich insgesamt um eine

dem Gebrauchsmusterschutz zugängliche Vorrichtung.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin den Eintragungsantrag

mit Unterlagen gemäß einem Hauptantrag und gemäß fünf Hilfsanträgen weiterverfolgt.

Der Senat hat mit Beschluß vom 21. März 2003 den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 1. Februar 2001 aufgehoben und die Eintragung des Gebrauchsmusters angeordnet mit Schutzansprüchen 1 bis 28, Beschreibung und Bezeichnung in der Fassung des damals gestellten ersten Hilfsantrags, eingereicht am

13. Dezember 2002, Zeichnungen Blatt 1/10 bis 10/10, eingereicht am 18. Dezember 2002. Im übrigen hat der Senat die Anmeldung und die Beschwerde zurückgewiesen, weil die zur Eintragung angemeldete Erfindung, die mit den Schutzansprüchen 1 bis 28 nach dem damaligen Hauptantrag unter Schutz gestellt wurde, im

Umfang der Schutzansprüche 11 bis 22 - soweit sie sich auf eine Signalfolge

richten - Verfahrenscharakter habe. In diesem Umfang beziehe sich der Eintragungsantrag auf Schutzgegenstände, die nach § 2 Nr 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen sind. Der Mangel der Eintragungsfähigkeit, der einem Teil der Anmeldung anhaftet, führe aber zur Zurückweisung der mit dem

Hauptantrag vorgelegten Anmeldung insgesamt.

Auf die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat der Bundesgerichtshof den Beschluß des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Das Bundespatentgericht könne die Zurückweisung von Anmeldung und

Beschwerde nach dem Hauptantrag der Anmelderin nicht auf den Schutzausschluß nach § 2 Nr. 3 GebrMG stützen. Es habe jedoch zu prüfen, ob mit den in

Streit stehenden Schutzansprüchen ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen

als solches beansprucht wird (mit Verweis auf BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhafter

Zeichenketten).

Die Anmelderin hat sodann beim Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren

den Eintragungsantrag weiterverfolgt und hierzu Eintragungsunterlagen gemäß einem neuen Hilfsantrag 1 vom 19. Juli 2004 eingereicht. Anschließend hat sie das

Eintragungsbegehren mit den Unterlagen nach dem bisherigen Hauptantrag

fallengelassen. Sie begehrt jetzt die Eintragung mit den Unterlagen gemäß dem

zuletzt genannten Hilfsantrag 1 vom 19. Juli 2004.

Die Anmelderin beantragt,

das Gebrauchsmuster mit den Unterlagen gemäß dem bisherigen Hilfsantrag 1 vom 19. Juli 2004 einzutragen.

Die Schutzansprüche gemäß vorstehendem Antrag (eingereicht am 19. Juli 2004)

lauten:

1. Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend wenigstens einen Benutzerrechner und einen Tarifierungsserverrechner,

wobei der Benutzerrechner mit einem Tarifierungshilfsprogramm so programmiert ist, daß er vom Benutzerrechner

auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz eine bisher bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners zu

einem Zugangsserver zum Internet trennt und eine neue

Wählverbindung zum Tarifierungsserverrechner aufbaut,

wenn die Wählverbindung nicht bereits zum Tarifierungsserverrechner bestanden hat,

wobei der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet ist, daß

er tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert und die Anfrage zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver weiterleitet,

und wobei der Benutzerrechner und der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet sind, daß eine Tarifänderung ohne

Trennung der bestehenden Wählverbindung aufgrund der

Protokollierung der tarifrelevanten Daten ermöglicht ist.

2. Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend wenigstens einen Benutzerrechner und einen Tarifierungsserverrechner,

wobei der Benutzerrechner mit einem Tarifierungshilfsprogramm so programmiert ist, daß er vom Benutzerrechner

auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz über das

Internet eine Umleitung der Anfrage über den Tarifierungsserverrechner veranlaßt,

wobei der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet ist, daß

er die Anfrage zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserver weiterleitet, wobei der Tarifierungsserverrechner tarifrelevante Daten der Anfrage protokolliert.

3. Rechneranlage nach Ansprüchen 1 und 2, welche wenigstens einen Benutzerrechner gemäß Anspruch 1 und wenigstens einen Benutzerrechner gemäß Anspruch 2 aufweist.

4. Rechneranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 3, welche

mindestens einen weiteren Benutzerrechner aufweist, der

so programmiert ist, daß er sämtliche Anfragen nach Internetangeboten, das heißt auch tarifrelevante Anfragen, über

den Tarifierungsserverrechner leitet.

5. Rechneranlage nach einem der Ansprüche 1, 3 und 4, welche so eingerichtet ist, daß zur Abrechnung die protokollierten Daten der Anfrage mit vom Wählverbindungs-Carrier

gelieferten Verbindungsdaten zusammengeführt werden.

6. Rechneranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei welcher der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet ist, daß

er im Fall einer Anfrage an ein zugangsgeschütztes tarifrelevantes Internetangebot diese Anfrage um tarifierungsserverrechner-bezogene Zugangsdaten ergänzt.

7. Rechneranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 6, welche

so eingerichtet ist, daß die Tarifierung vom Tarifierungsserverrechner aufgrund einer Beobachtung der durchlaufenden

Anfragen durchgeführt wird, ohne daß der Anbieterserver

zum Tarifierungsserverrechner anfragebezogene Tarifierungsdaten übermittelt und ohne daß bei den vom Anbieterserver bereitgestellten Internetangeboten eine Anpassung

oder Modifizierung für die Tarifierung durch den Tarifierungsserverrechner erforderlich ist.

8. Rechneranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 7, bei welcher die tarifrelevanten Angebote sowohl kostenpflichtige

Angebote als auch Angebote mit teilweiser oder vollständiger Erstattung der Verbindungskosten umfassen.

9. Rechneranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 8, welche

so eingerichtet ist, daß im Fall einer Änderung im Kreis der

von der Rechneranlage erfaßten tarifrelevanten Angebote,

insbesondere im Fall eines Neuzugangs eines tarifrelevanten Angebots, der Benutzerrechner diese Änderung selbsttätig auf seiner Benutzeroberfläche anzeigt.

10. Rechneranlage nach einem der Ansprüche 1, 3 bis 9, welche so eingerichtet ist, daß sie für die Abrechnung eine

physikalische Wählverbindung logisch in mehrere virtuelle

Wählverbindungen aufteilt.

11. Datenträger mit darauf gespeicherten Daten wobei die Daten ein Tarifierungshilfsprogramm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Benutzerrechner als Teil einer

Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet ist,

daß es beim Ablauf auf dem Benutzerrechner von diesem

auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz eine zum

Internet bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners

trennt und eine neue Wählverbindung zu einem Tarifierungsserverrechner der Rechneranlage zur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zu

dem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wobei das

Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserverrechner aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine Anfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem anderen Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht ausdrücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt.

12. Datenträger mit darauf gespeicherten Daten, wobei die Daten ein Tarifierungshilfsprogramm zum Ablauf mit einem

Internet-Browser auf einem Benutzerrechner als Teil einer

Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet ist,

daß es beim Ablauf auf dem Benutzerrechner von diesem

auszusendende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall von Tarifrelevanz über das

Internet eine Umleitung der Anfrage über einen Tarifierungsserverrechner veranlaßt.

13. Datenträger mit darauf gespeicherten Daten, wobei die Daten ein Tarifierungshilfsprogramm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Benutzerrechner als Teil einer

Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet ist,

daß es wenigstens in zwei Betriebsmodi arbeiten kann, und

zwar in dem Modus gemäß Anspruch 11 und in demjenigen

gemäß Anspruch 12.

14. Datenträger oder Signalfolge nach Anspruch 12 oder 13,

bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet

ist, daß es außerdem in einem Betriebsmodus arbeiten

kann, in dem es sämtliche Anfragen nach Internetangeboten, also auch Anfragen nach nicht-tarifrelevanten Angeboten, über den Tarifierungsserverrechner leitet.

15. Datenträger oder Signalfolge nach Anspruch 13 oder 14,

bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet

ist, daß es anhand von Netzwerkeinstellungen des Benutzerrechners erkennt, in welchem Betriebsmodus es operieren soll.

16. Datenträger oder Signalfolge nach einem der Ansprüche 12

bis 15, bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet ist, daß es beim Ablauf auf dem Benutzerrechner

den mit Hilfe eines Browsers durchgeführten Internet-Verkehr des Benutzerrechners überwacht, indem es sich als

Proxy beim Browser einträgt oder vom Benutzer als Proxy

eingetragen wird, oder indem es den TCP/IP-Verkehr

scannt.

17. Datenträger nach einem der Ansprüche 11 bis 15, bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm dazu eingerichtet ist,

eine Liste der tarifrelevanten Internetangebote zu speichern

und die Überwachung der vom Benutzerrechner zu sendenden Anfragen anhand dieser gespeicherten Liste durchzuführen, so daß es für die Erkennung eines tarifrelevanten

Internetangebots keine hierauf hinweisende Modifikation

der URLs dieses Internetangebots bedarf.

18. Datenträger nach Anspruch 17, bei welchen das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet ist, daß beim Ablauf auf

dem Benutzerrechner die Liste der tarifrelevanten Internetangebote auf einer Benutzeroberfläche des Benutzerrechners anzeigbar ist und durch Auswahl eines Eintrags der Liste durch den Benutzer eine Anfrage nach dem entsprechenden Internetangebot abgesendet wird.

19. Datenträger nach einem der Ansprüche 17 oder 18, bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm so ausgebildet ist, daß

es beim Ablauf auf dem Benutzerrechner die Liste der tarifrelevanten Internetangebote samt hiermit ggf. verknüpften

Informationen laufend selbsttätig durch entsprechende Anfragen an den Tarifierungsserverrechner aktualisiert.

20. Datenträger nach Anspruch 19, bei welchem das Tarifierungshilfsprogramm so eingerichtet ist, daß es beim Ablauf

auf dem Benutzerrechner im Fall einer Änderung im Kreis

der gespeicherten tarifrelevanten Angebote, insbesondere

im Fall eines Neuzugangs eines tarifrelevanten Angebots,

auf der Benutzeroberfläche auf diese Änderung hinweist.

21. Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von, von einem über eine

Wählverbindung gekoppelten Benutzerrechner gewählten

Internetangeboten,

wobei der Tarifierungsserverrechner so eingerichtet ist, daß

er bei Anfragen nach Internetangeboten diese an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz

überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß der Tarifierungsserverrechner anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt.

22. Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, welcher so eingerichtet ist, daß er aus dem Internet an ihn gerichtete Anfragen nach Internetangeboten jeweils an den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und

auf Tarifrelevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß der Tarifierungsserverrechner

anfragebezogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver

übermittelt bekommt.

23. Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, welcher die Merkmale des Serverrechners gemäß

Anspruch 21 und diejenigen des Serverrechners gemäß

Anspruch 22 in sich vereinigt.

24. Tarifierungsserverrechner nach einem der Ansprüche 21

bis 23, welcher so eingerichtet ist, daß zur Abrechnung die

protokollierten Daten der Anfrage mit vom Wählverbindungs-Carrier gelieferten Verbindungsdaten zusammengeführt werden.

25. Tarifierungsserverrechner nach einem der Ansprüche 21

bis 24, welcher so eingerichtet ist, daß er im Fall einer Anfrage an ein zugangsgeschütztes tarifrelevantes Internetangebot diese Anfrage um Tarifierungsserverrechner-bezogene Zugangsdaten ergänzt.

26. Tarifierungsserverrechner nach einem der Ansprüche 21

bis 25, welcher so eingerichtet ist, daß die Tarifierung vom

Tarifierungsserverrechner aufgrund einer Beobachtung der

durchlaufenden Anfragen durchgeführt wird, ohne daß der

Anbieterserver den Tarifierungsserverrechner anfragebezogene Tarifierungsdaten übermittelt und ohne daß bei den

vom Anbieterserver bereitgestellten Internetangeboten eine

Anpassung oder Modifizierung für die Tarifierung durch Tarifierungsserverrechner erforderlich ist.

27. Tarifierungsserverrechner nach einem der Ansprüche 21

bis 26, welcher dazu eingerichtet ist, daß die tarifrelevanten

Angebote sowohl kostenpflichtige Angebote als auch Angebote mit teilweiser oder vollständiger Erstattung der Verbindungskosten umfassen.

28. Tarifierungsserverrechner nach einem der Ansprüche 21,

23 bis 27, welcher so eingerichtet ist, daß er für die Abrechnung eine physikalische Wählverbindung logisch in mehrere

virtuelle Wählverbindungen aufteilt.

29. Für die Übersendung über das Internet geeignete, Daten

repräsentierende Signalfolge, wobei die Daten ein Programm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem

Benutzerrechner als Teil einer Rechneranlage zum Protokollieren der Auswahl von Internetseiten darstellen, wobei

im Benutzerrechner eine Liste von vorbestimmten Internetadressen gespeichert ist, und das Programm so ausgebildet ist, daß es beim Ablauf auf dem Benutzerrechner von

diesem auszusendende Anfragen nach Internetseiten auf

Zugehörigkeit zu einer Liste von vorbestimmten Internetseiten überwacht, und im Fall von Zugehörigkeit zu dieser

Liste eine zum Internet bestehende Wählverbindung des

Benutzerrechners trennt und eine neue Wählverbindung zu

einem Serverrechner der genannten Rechneranlage aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zu dem Serverrechner bestanden hat, wobei das Programm die zum

Serverrechner aufgebaute Wählverbindung nicht trennt,

wenn eine Anfrage nach einer anderen Internetseite, die

nicht zu der Liste von bestimmten Internetseiten gehört,

auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht ausdrücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt.

Wegen der übrigen Unterlagen wird auf den Inhalt der Akten des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die beantragte Eintragung hat mit den Unterlagen zu erfolgen, mit denen sie nunmehr gemäß Schriftsatz vom 22. Oktober 2004 begehrt wird. Die nach § 8 Abs 1

Satz 2 GebrMG für die Eintragung vorausgesetzten Anforderungen der §§ 4, 4a

GebrMG sind erfüllt.

Der angemeldete Gegenstand, für den nunmehr im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 29 die Eintragung begehrt wird, ist eine Erfindung (§ 4 Abs 1 Satz 1

GebrMG). Die Erfindung stellt weder ein Verfahren dar, noch wird mit den Schutzansprüchen ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches beansprucht, sie ist damit auch nicht gemäß § 2 Abs 3 GebrMG resp § 1 Abs 2 Satz 3

iVm § 1 Abs 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen.

1. Die Schutzansprüche 1 bis 28 sind gleichlautend mit den Schutzansprüchen 1

bis 28 der mit dem - vorausgehenden - Beschluß des Senats vom 21. März 2003

als eintragungsfähig bezeichneten Unterlagen gemäß dem damals geltenden ersten Hilfsantrag, eingereicht am 13. Dezember 2002.

Die Merkmale des neu formulierten Schutzanspruchs 29 sind aus den ursprünglich

eingereichten Unterlagen, insbesondere den ursprünglich formulierten Ansprüchen 11 bis 17 in Verbindung mit der Seite 10 der ursprünglich eingereichten Beschreibung abgeleitet.

2. Da die Schutzansprüche 1 bis 28 gleichlautend formuliert sind mit den Schutzansprüchen 1 bis 28 der mit dem - vorausgehenden - Beschluß des Senats vom

21. März 2003 als eintragungsfähig bezeichneten Unterlagen gemäß dem damals

verfolgten ersten Hilfsantrag, eingereicht am 13. Dezember 2002, stehen ihm Eintragungshindernisse, insbesondere hinsichtlich der Kategorie (Verfahren) und der

Technizität der damit unter Schutz zu stellenden Gegenstände nicht entgegen. Die

Inhalte dieser Schutzansprüche sind nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde vor

dem Bundesgerichtshof gewesen; auf die Begründung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und - dieser vorausgehend - auf die Begründung des Beschlusses

vom 21. März 2003 wird verwiesen.

3. Der Schutzanspruch 29 faßt die mit der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof verfolgten Schutzansprüche 11 bis 20 nach dem damals geltenden

Hauptantrag hinsichtlich des strittigen Merkmals einer für die Übersendung über

das Internet geeigneten, Daten repräsentierenden Signalfolge zusammen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Begründung festgestellt, daß eine für die

Übersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentierende Signalfolge

nicht als Verfahren iSd § 2 Nr 3 GebrMG einzustufen ist. Damit ist davon auszugehen, daß die Gegenstände der in der Rechtsbeschwerde geltend gemachten

Schutzansprüche 11 bis 20 in der auf das vorgenannte Merkmal einer Signalfolge

bezogenen Alternative keine Verfahren darstellen, eine Zurückweisung von Anmeldung und Beschwerde nach dem – damals gestellten - Hauptantrag der Anmelderin nicht auf den Schutzausschluß nach § 2 Nr. 3 GebrMG gestützt werden

konnte.

Der mit dem Schutzanspruch 29 beanspruchte Gegenstand ist somit eine Erfindung (§ 4 Abs 1 Satz 1 GebrMG), die nicht ein Verfahren darstellt und damit auch

nicht vom Gebrauchsmusterschutz gemäß § 2 Abs 3 GebrMG ausgeschlossen ist;

zu weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs verwiesen.

4. Mit dem Schutzanspruch 29 hat die Antragsstellerin die mit der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof als eintragungsfähig geltend gemachten

Schutzansprüche 11 bis 20 nach dem damals verfolgten Hauptantrag hinsichtlich

der strittigen Alternative zusammengefaßt, die eine „für die Übersendung über das

Internet geeignete, Daten präsentierende Signalfolge“ betraf. Zu diesem alternativen Gegenstand der früheren Schutzansprüche 11 bis 20 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, daß es sich dabei nicht um ein Verfahren iSv § 2 Nr 3 GebrMG

handelt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof das Beschwerdeverfahren an den

Senat zurückverwiesen zur Prüfung, ob mit dieser Signalfolge ein Programm für

Datenverarbeitungsanlagen als solches iSv § 1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 GebrMG

beansprucht werde.

Die Signalfolge nach Schutzanspruch 29 des jetzigen Antrages der Antragsstellerin kann als Unterfall eines Programms für Datenverarbeitungsanlagen iSv

§ 1 Abs 2 Nr 3 GebrMG eingeordnet werden. Nach dem Wortlaut von Schutzanspruch 29 stellt die Signalfolge (bzw die diese Signalfolge repräsentierenden

Daten) ein Programm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Benutzerrechner dar.

Diese Signalfolge ist jedoch nicht als ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen „als solches“ iSv § 1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 GebrMG anzusehen. Nach der

neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 PatG,

die

insoweit mangels abweichender Regelungen auf die gleichlautenden

Vorschriften in § 1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 GebrMG übertragbar ist, sind die dort in

Nr 3 genannten Programme für Datenverarbeitungsanlagen nur insoweit vom

Schutz ausgeschlossen, als sie losgelöst von einer konkreten Umsetzung beansprucht werden. Soweit sie hingegen zur Lösung eines konkreten technischen

Problems Verwendung finden, sind sie – in diesem Kontext – grundsätzlich dem

Schutz zugänglich. Danach kann ein Programm zB dann geschützt werden, wenn

es in technische Abläufe eingebunden ist, etwa dergestalt, daß es Meßergebnisse

aufarbeitet, den Ablauf technischer Einrichtungen überwacht oder sonst steuernd

bzw. regelnd nach außen wirkt. So verhält es sich hier.

Der mit dem Schutzanspruch 29 umschriebene Gegenstand, insbesondere in

seinen die Lehre prägenden Anweisungen, lehrt die Lösung eines konkreten

technischen Problems dadurch, daß nach dieser Lehre der Internetzugang eines

Benutzerrechners, von dem bestimmte Internetanfragen zentral protokolliert

werden, durch Wählverbindungen in Abhängigkeit von der gewählten Internetseite

so gesteuert wird, daß es nicht zu einem häufigen Auf- und Abbau der

Wählverbindung kommt. Das mit dem Gegenstand des Schutzanspruchs 29 beanspruchte Programm dient somit insbesondere dazu, einen technisch effizienten

Netzbetrieb zu ermöglichen, wird also verwendet für die Lösung eines konkreten

technischen Problems. Zur Lösung dieser technischen Problemstellung steuert

das Programm gemäß Schutzanspruch 29 das Zusammenwirken von Serverrechnern, Benutzerrechnern, Netzwerkkomponenten, indem es ua beim Ablauf auf

dem Benutzerrechner von diesem auszusendende Anfragen nach Internetseiten

auf Zugehörigkeit zu einer Liste von vorbestimmten Internetseiten überwacht, im

Fall von Zugehörigkeit zu dieser Liste eine zum Internet bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners trennt und eine neue Wählverbindung zu einem

Serverrechner der genannten Rechneranlage aufbaut, wenn die Wählverbindung

nicht bereits zu dem Serverrechner bestanden hat, wobei das Programm ferner

die zum Serverrechner aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine

Anfrage nach einer anderen Internetseite, die nicht zu der Liste von bestimmten

Internetseiten gehört, auszusenden ist. Das Programm ist mithin in konkrete technische Abläufe (Überwachung, Auf- und Abbau von Verbindungen) eingebunden

und stellt auf das unmittelbare – technische - Zusammenwirken von – technischen

– Elementen ab.

Der Gegenstand der von der Antragstellerin aktuell betriebenen Gebrauchsmusteranmeldung hat auch die für die Gebrauchsmusterfähigkeit gemäß § 1

Abs 1 GebrMG erforderliche Technizität. Für die Schutzansprüche 1 bis 28 hat der

Senat bereits im Beschluß vom 21. März 2003 die Technizität bejaht. Im Lichte der

vorstehenden Ausführungen zur konkreten technischen Problemstellung und –lösung, die dem Schutzanspruch 29 eigen ist, kann dem Gegenstand des

Schutzanspruchs 29 die Technizität ebenfalls nicht abgesprochen werden.

5. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat nach § 78 Nr 3 PatG abgesehen.

Goebel

Dr. Hartung

Werner

Pr