Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 04.11.2004 – 25 W (pat) 84/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 07 741

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der

Markenstelle vom 11. Februar 2003 aufgehoben, soweit darin der

Widerspruch aus der Marke 2 011 233 hinsichtlich der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren/Dienstleistungen

"Computer, Datenverarbeitungs- und Kommunikationsgeräte und

hieraus bestehende Systeme; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Installation und Inbetriebnahme von Computern, Datenverarbeitungs- und Kommunikationsgeräten und hieraus bestehenden Systemen, Wartungs- und

Reparaturarbeiten an Computern, Datenverarbeitungs- und Kommunikationsgeräten und hieraus bestehenden Systemen, Servicearbeiten an Computern, Datenverarbeitungs- und Kommunikationsgeräten und hieraus bestehenden Systemen, nämlich Ausführung von Arbeiten zu Änderungen von Systemkonfigurationen und

anwenderspezifischen Einstellungen und Eigenschaften; Telekommunikation; Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik; Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung, insbesondere Datenbanklösungen, Behörden- und Verwaltungssoftware; Dienstleistungen auf dem Gebiet

der Systemintegration; Dienstleistungen zur Planung, Projektierung, Installation und Inbetriebnahme von Kommunikationsanlagen, insbesondere von Netzlösungen für die Sprach- und Datenübertragung; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung

des Internet, nämlich die Entwicklung und Erstellung von Internetpräsentationen, Webseiten, Online-Shops, Internet-Datenbanken

und Informationssystemen sowie e-Commerce-Lösungen zur elektronischen Abwicklung von Handelstätigkeiten im Internet"

zurückgewiesen worden ist.

Der Marke 399 07 741 wird insoweit wegen des Widerspruchs aus

der Marke 2 011 233 gelöscht.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Marke

G r ü n d e

I.

AUCONET

ist am 21. September 1999 unter der Nummer 399 07 741 für die Waren und

Dienstleistungen

"Computer, Datenverarbeitungs- und Kommunikationsgeräte und

hieraus bestehende Systeme; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Bauleistungen, Installation und Inbetriebnahme von Computern, Datenverarbeitungs- und

Kommunikationsgeräten und hieraus bestehenden Systemen,

Wartungs- und Reparaturarbeiten an Computern, Datenverarbeitungs- und Kommunikationsgeräten und hieraus bestehenden Systemen, Servicearbeiten an Computern, Datenverarbeitungs- und

Kommunikationsgeräten und hieraus bestehenden Systemen,

nämlich Ausführung von Arbeiten zu Änderungen von Systemkonfigurationen und anwenderspezifischen Einstellungen und Eigenschaften; Telekommunikation; Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik; Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Datenbanklösungen, Behörden- und Verwaltungssoftware; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Systemintegration; Dienstleistungen

zur Planung, Projektierung, Installation und Inbetriebnahme von

Kommunikationsanlagen, insbesondere von Netzlösungen für die

Sprach- und Datenübertragung; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Internet, nämlich die Entwicklung und

Erstellung von Internetpräsentationen, Webseiten, Online-Shops,

Internet-Datenbanken und Informationssystemen sowie e-Commerce-Lösungen zur elektronischen Abwicklung von Handelstätigkeiten im Internet"

in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der seit

dem 16. März 1992 unter der Nummer 2 011 233 für die Waren und Dienstleistungen

Computer, auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete

Computerprogramme (Software); Erstellung von Computerprogrammen, Wartung von Computerprogrammen

AUCOTEC

eingetragenen Marke

Widerspruch erhoben.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat bereits im Verfahren vor der Markenstelle die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Durch Beschluss der Markenstelle vom 10. März 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke könne dahingestellt bleiben, da auch bei einer nach der Registerlage beachtlichen Nähe der Waren/Dienstleistungen bzw einer teilweise möglichen Identität mangels hinreichender Gemeinsamkeiten der Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Bei der

Beurteilung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke sei von der Gesamtgestaltung auszugehen, da vorliegend einzelnen Bestandteilen keine selbstständig

kollisionsbegründende Bedeutung zukomme. Berücksichtigt werden müsse, dass

"AUCO" als Abkürzung für "Automatisierung" und "Computer" stehe und somit

kennzeichnungsschwach sei. Eine Identität kennzeichnungsschwacher Bestandteile sei für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann von Bedeutung,

wenn die Marken auch in den übrigen Teilen beachtliche Ähnlichkeiten aufwiesen,

was vorliegend aber nicht der Fall sei. Vielmehr seien die Marken in ihrer Gesamtheit sowohl in bildlicher als auch in klanglicher Hinsicht wegen der abweichenden

Endungen "NET" und "TEC" ausreichend verschieden, wobei auch der unterschiedliche Begriffsgehalt der abweichenden Endungen ("NET" für "Netz" und

"TEC" für "Technik") die Unterscheidbarkeit der Marken fördere.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der Widerspruchsmarke vom

17. März 2003 mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle vom 10. Februar 2003 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke für alle Waren und

Dienstleistungen anzuordnen.

Die Widersprechende hat zum Beleg einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke im Beschwerdeverfahren Unterlagen vorgelegt, ua eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden, wonach mit

den mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Produkten in den Geschäftsjahren 1999/2000 und 2000/2001 Umsätze von 12,7 Mio. € bzw 12,3 Mio. € erzielt

worden sind, sowie verschiedene Prospekte und die Kopie einer CD-ROM Beschriftung. Sie macht ferner - wie bereits im Verfahren vor der Markenstelle - geltend, dass die Widerspruchsmarke über eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit verfüge. Die jährlichen Werbeaufwendungen würden ca. 160.000,-- € betragen. Unzutreffend sei auch die Annahme der Markenstelle, dass "AUCO" eine Abkürzung

für "Automatisierung" und "Computer" und deshalb kennzeichnungsschwach sei.

Es sei vielmehr aufgrund der seit 1985 erfolgten intensiven Markennutzung von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen. Demgegenüber seien die weiteren Bestandteile glatt beschreibend im Sinne von "Software" und "Technik" und

wiesen – wenn überhaupt – eine wesentlich geringere Kennzeichnungskraft als

der Bestandteil "AUCO" auf. Es bestehe deshalb sowohl optische als auch klangliche Verwechslungsgefahr.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält ihre Nichtbenutzungseinrede aufrecht, weil keine markenmäßige Verwendung der Widerspruchsmarke belegt sei. Die eingereichten Kopien von Prospekten der Jahre 1998, 1999 sowie die Kopie einer CD-ROM Beschriftung belegten

keine Kennzeichnung von Softwareprodukten mit der Widerspruchsmarke. Insoweit sei nur eine Verwendung als Unternehmenskennzeichen, nicht aber als Marke erkennbar. Damit fehle es an einer funktionsgerechten Benutzung der Widerspruchsmarke. Die vorgelegten Umsatzzahlen der Jahre 1999/2000 und

2000/2001 für Softwareprodukte könnten die Ernsthaftigkeit der Benutzung der

Widerspruchsmarke nicht belegen, da die angegebenen Umsätze nicht mit der Widerspruchsmarke, sondern mit Softwareprodukten wie zB AUCOPLAN, RUPLAN

erzielt worden seien. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung könne aber nicht am Umsatz anderer Produkte festgemacht werden.

Bestritten werde weiterhin eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft bzw Verkehrsbekanntheit zu begründen. Auch indiziere ein

hoher Werbeaufwand nicht zwangsläufig eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit.

Der Widerspruchsmarke könne vielmehr nur geringe Kennzeichnungskraft zugebilligt werden, da diese keine ausreichende Originalität aufweise und aus beschreibenden Angaben zusammengefügt sei.

Zutreffend habe die Markenstelle zudem eine Verwechslungsgefahr verneint und

nicht ausschließlich auf die Wortbestandteile "AUCO", sondern auf die Zeichen in

ihrer Gesamtheit abgestellt. Wegen der Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen Bestandteils "AUCO" würden die Abweichungen in den Endsilben "TEC" bzw

"NET" genügen, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg, nicht aber hinsichtlich der Dienstleistung "Bauleistungen" der angegriffenen Marke.

Zwischen der angegriffenen Marke "AUCONET" und der Widerspruchsmarke "AU-

COTEC" besteht hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen

der angegriffenen Marke die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG, so dass der Beschwerde der Widersprechenden insoweit stattzugeben war; die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen.

Der Senat geht dabei mangels anderer Anhaltspunkte wie bereits die Markenstelle

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke jedenfalls in ihrer Gesamtheit aus. Eine von der Widersprechenden geltend gemachte

erhöhte Kennzeichnungskraft kann der Widerspruchsmarke nicht zuerkannt werden. Allein die Umsätze der Jahre 1999/2000 und 2000/2001 von … € bzw

… € (eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers vom 15. August 2002)

sowie jährliche Werbeaufwendungen von jährlich… € nebst Anlagen

erlauben keine Feststellungen zur Marktpositionierung der Widerspruchsmarke im

Vergleich zu Konkurrenzprodukten und damit zum Bekanntheitsgrad der

Widerspruchsmarke. Die weitere eidesstattliche Versicherung des Vertriebsleiters

vom 4. August 2003 sowie die beigefügten Anlagen enthalten ebenfalls keine Tatsachen, die Rückschlüsse auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erlauben würden.

Aus der Gesamtschau der eingereichten Unterlagen ergibt sich für den Senat ferner die im Rahmen der Glaubhaftmachung erforderliche, aber auch ausreichende

überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl, § 294 Rdnr 1; Stein-Jona/Leipold, ZPO, 21. Aufl, § 294

Rdnr 6), daß die Widerspruchsmarke sowohl in den letzten fünf Jahren vor der

Veröffentlichung der angegriffenen Marke (§ 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG) als auch

in den letzten fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch (§ 43 Abs 1

Satz 2 MarkenG) zumindest für die Ware "auf maschinenlesbaren Datenträgern

aufgezeichnete Computerprogramme (Software)" sowie für die Dienstleistung "Erstellung von Computerprogrammen“ nach Art, Dauer und Umfang von der Widersprechenden ernsthaft benutzt worden ist (§ 26 Abs 1 MarkenG).

So belegen die als Anlage 4 zum Beschwerdeschriftsatz vom 5. August 2003 eingereichten Prospekte und Beschreibungen verschiedener Software-Produkte nicht

nur die Angaben des Geschäftsführers der Widersprechenden in seiner eidesstattlichen Versicherung, dass sich die Widersprechende mit der Entwicklung und Herstellung spezieller CAE-Software beschäftigt - was auch seitens der Inhaberin der

angegriffenen Marke nicht in Zweifel gezogen -, sondern auch, dass dies unter

markenmäßiger Verwendung der Widerspruchsmarke zumindest in Form einer

Zweitmarke im hier maßgebenden Zeitraum geschehen ist. Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke kann in der Verwendung der Widerspruchsmarke auf der Titelseite und mehrerer anderer Seiten dieser Prospekte

bzw Beschreibungen nicht nur ein firmenmäßiger Gebrauch der Widerspruchsmarke gesehen werden. Vielmehr ist die Widerspruchsmarke aufgrund ihrer grafischen Ausgestaltung und der Schriftgröße so deutlich neben den jeweiligen Produktmarken "RUPLAN" und "AUCOPLAN" herausgestellt, dass sie vom Verkehr

ebenso wie die jeweiligen Produktmarken auch als selbständiger betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, zumal sich neben dem Markenwort "AUCOTEC"

auch kein Hinweis auf Rechtsform und/oder Anschrift des Unternehmens befindet,

welche den Verkehr veranlassen könnte, darin ausschliesslich einen firmenmäßigen Gebrauch der Widerspruchsmarke zu sehen. Allein der Umstand, dass der

Verkehr die Widerspruchsmarke daneben auch als Hinweis auf die Firma der Widersprechenden verstehen könnte, steht der Annahme einer markenmäßigen Nutzung nicht entgegen, da infolge der allen Kennzeichnungsrechten gemeinsamen

Herkunftsfunktion firmenmäßige und markenmäßige Benutzung ineinander übergehen können (vgl BGH, GRUR 2004, 512 – Leysieffer). Der Verkehr wird daher

sowohl die Widerspruchsmarke als auch die jeweilige Produktmarke gleichermaßen als Herkunftskennzeichen ansehen (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl, § 26 Rdnr 137). Auch auf der CD-ROM ist die Widerspruchsmarke so angebracht, dass sie neben der Produktmarke deutlich erkennbar bleibt und daher

vom Verkehr ebenfalls als Herkunftskennzeichnung der Ware und nicht nur als allgemeiner Hinweis auf das Unternehmen oder die Firma der Widersprechenden

verstanden wird.

Den ausführlichen Prospekten und Beschreibungen kann weiterhin entnommen

werden, dass es sich um auf umfangreicher und langjähriger Entwicklungsarbeit

beruhende Software-Produkte der Widersprechenden handelt, was aber ebenfalls

für einen intensive und ernsthafte Geschäftstätigkeit spricht. Der Senat hat daher

keine Veranlassung, die Angaben des Geschäftsführers der Widersprechenden in

seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. August 2002 zur Verwendung der

Widerspruchsmarke neben den jeweiligen Produktmarken und dem mit diesen

Produkten in den Geschäftsjahren 1999/2000 und 2000/2001 erzielten Umsätzen

in Frage zu stellen, auch wenn diese nur in Kopie vorliegt. Die darin genannten

Umsatzzahlen berühren auch beide für die rechtserhaltende Benutzung maßgeblichen Zeiträume in ausreichender Weise, da eine für die Rechtserhaltung erforderliche Benutzung nicht den gesamten Fünfjahreszeitraum ausfüllen muß (vgl zB

BGH MarkenR 1999, 297, 298 reSp - HONKA mwN). Bei Würdigung des gesamten wirtschaftlichen Sachverhalts kann daher bei vernünftiger Betrachtungsweise

davon ausgegangen werden, daß die Widerspruchsmarke zumindest im Rahmen

der Entwicklung, Herstellung und Vertriebs von Software in einem solchen Umfang

eingesetzt worden ist, daß dieser den schutzrechtserhaltenden Tatbestand der

Benutzung des § 26 MarkenG erfüllt.

Zwischen den danach auf seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden

Waren/Dienstleistungen "auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete

Computerprogramme (Software); Erstellung von Computerprogrammen" und den

von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren/Dienstleistungen besteht mit

Ausnahme der Dienstleistung "Bauleistungen" teilweise Identität und ansonsten eine nicht nur geringe Ähnlichkeit. Denn sämtliche weiteren von der angegriffenen

Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen betreffen entweder den Bereich der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Software oder sind

eng mit diesem Bereich verbunden, weil zB für die Aus- und Durchführung der beanspruchten Dienstleistung "Telekommunikation" die Entwicklung und Verwendung entsprechender Software von maßgebender Bedeutung ist. Die beteiligten

Verkehrskreise können daher bei entsprechend gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen den Eindruck gewinnen, dass diese unter der Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt bzw erbracht werden, was aber die Annahme einer nicht

nur geringen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren/Dienstleistungen rechtfertigt

(vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 101). Eine Ähnlichkeit der

Waren/Dienstleistung "auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme (Software); Erstellung von Computerprogrammen" besteht daher

auch zu der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung "Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft", da von

diesem Oberbegriff Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu Computersoftware

erfasst werden. Eine Ausnahme ist nur für die von der angegriffenen Marke beanspruchten "Bauleistungen" zu machen, da diese sich ihrem Inhalt und Zweck nach

soweit von der Entwicklung bzw Herstellung von Computersoftware entfernen,

dass der Verkehr insoweit nicht ohne weiteres Verbindungen zwischen entsprechenden Unternehmen vermutet.

Ist somit von einer normalen Kennzeichnungskraft und einer nicht nur geringen

Ähnlichkeit zwischen den Waren/Dienstleistungen der Widerspruchsmarke "auf

maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme (Software); Erstellung von Computerprogrammen" und den im Tenor genannten Waren/Dienstleistungen auszugehen, sind zumindest durchschnittliche, im Identitätsbereich sogar strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, den die

angegriffene Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht einhält.

Beim Vergleich der Marken ist maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen

abzustellen. Eine zergliedernde Betrachtungsweise einzelner Markenteile ist dabei

zu vermeiden; vielmehr ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen,

dass der Verkehr eine Marke sie aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 152). Bei einem einheitlichen Gesamtbegriff besteht

grundsätzlich kein Anlass, sich an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 403).

Demnach kann auch bei einem einheitlichen Markenwort wie "AUCOTEC" in aller

Regel nicht auf "Bestandteile" abgestellt werden, welche den "Gesamteindruck"

des einheitlichen Worts prägen und insoweit für sich gesehen eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr mit anderen Marken begründen könnten (vgl BPatG,

GRUR 2002, 438 – WISCHMAX/Max), so dass entgegen der Auffassung der Widersprechenden die Übereinstimmung beider Markenwörter in dem Anfangsbestandteil "AUCO" allein nicht kollisionsbegründend wirken kann. Dies gilt unabhängig davon, ob "AUCO" wegen vermeintlicher beschreibender Anklänge an "automatisch" und "Computer" in seiner originären Kennzeichnungskraft eingeschränkt

ist. Nach Auffassung des Senats würde dies übrigens auch bei Anwendung der für

mehrgliedrige Marken geltenden "Prägetheorie" gelten, da keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar sind, die den Verkehr veranlassen könnten, bei dem relativ

kurzen, klanglich gut erfassbaren und leicht aussprechbaren Markenwort "AUCO-

TEC" in dem Bestandteil "AUCO" aus Gründen der Bequemlichkeit oder Vereinfachung ein den Gesamteindruck prägendes Einzelelement zu sehen.

Auch wenn danach die vorgenannte Übereinstimmung im Bestandteil "AUCO" allein noch nicht kollisionsbegründend wirkt, hat sie andererseits im Rahmen des für

die Markenähnlichkeit maßgeblichen Gesamteindrucks eine erhebliche Bedeutung. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Inhaberin der angegriffenen Marke

davon ausgeht, dass "AUCO" wegen einer Anlehnung an "automatisch" und

"Computer" in seiner kennzeichnenden Bedeutung reduziert ist. Denn insoweit ist

zu berücksichtigen, dass auch kennzeichnungsschwache Elemente bei eingliedrigen Marken zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen können und deshalb im

Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr in aller Regel nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (BGH, GRUR 1996, 200, 201 – Innovadiclophlont; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 449). Hinzu kommt, dass auch die

Endsilben "TEC" und "NET" beschreibende Anklänge auf "Technik" und "Net" bzw

"Netz" enthalten, so dass für den Verkehr bei Wahrnehmung der Markenwörter

kein Anlass besteht, den übereinstimmenden Bestandteil "AUCO" im Rahmen des

Gesamteindrucks zu vernachlässigen. Vor diesem Hintergrund sorgt dann aber

die Abweichung in den Wortenden "TEC" und "NET" angesichts der vorhandenen

Übereinstimmungen in Silbenzahl, Sprechrhythmus und Vokalfolge (AU-O-E) nicht

für eine hinreichende klangliche Differenzierung beider Marken, zumal der klangstarke hervortretende Endbuchstabe "T" bei der angegriffenen Marke ebenso

klangstark zu Beginn der Endsilbe "TEC" der Widerspruchsmarke hervortritt. Berücksichtigt man ferner, dass der Verkehr die Marken in aller Regel nicht zeitgleich

oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl

EuGH, MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints), kann daher die Gefahr von klanglichen Verwechslungen in markenrechtlich relevantem Umfang nicht ausgeschlossen werden.

Eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr scheidet nur hinsichtlich der

von der angegriffenen Marke beanspruchten "Bauleistungen" aus.

Insoweit können Benutzungsfragen offen bleiben, da es nach Auffassung des Senats bereits an einer Ähnlichkeit zu den Waren/Dienstleistungen "auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme (Software); Erstellung von Computerprogrammen" wie auch zu den weiteren Waren/Dienstleistungen "Computer, Wartung von Computerprogrammen" der Widerspruchsmarke

fehlt, auch wenn Bauleistungen unter Einsatz von Computerprogrammen und Programmierungsdienstleistungen erbracht werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Verkehr aber bekannt, dass die Vielfalt der

Einsatzmöglichkeiten von softwaregestützten Rechnern auf der einen Seite und

die Komplexität der Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der anderen Seite eine Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigen Dienstleistungs- und Handelsverkehr nach sich ziehen

(vgl BGH,

GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS). Es liegt deshalb im hier angesprochenen Bereich der Baudienstleistungen die Annahme noch ferner, der Verkehr könne glauben, die betreffende Dienstleistung der angegriffenen Marke und die Waren/Dienstleistungen der Widerspruchsmarke stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Im Falle einer Unähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen ist eine Verwechslungsgefahr aber

aus Rechtsgründen ausgeschlossen (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl,

§ 9 Rdnr 71).

Selbst wenn man aber zugunsten der Widersprechenden insoweit von einer am

Rande liegenden Ähnlichkeit zu den Waren/Dienstleistungen "auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme (Software); Erstellung

von Computerprogrammen" wie auch zu den weiteren Waren/Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke "Computer, Wartung von Computerprogrammen" ausgeht,

würden dann die Unterschiede in den Endsilben beider Markenwörter ausreichen,

um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die Beschwerde

ist daher insoweit zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass

Kliems

Bayer

Merzbach