Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.11.2004 – 28 W (pat) 249/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 249/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 05 857
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Widersprechenden auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Gegen die für Waren der Klassen 21, 29 und 30 eingetragene und am 6. Mai 1999
veröffentlichte Wortmarke „DACAPO“ ist Widerspruch erhoben worden aus der
Wortmarke 677 406 „Dacapo“, die seit dem 11. Juni 1955 für eine Vielzahl von
Waren der Klassen 29 und 30 eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 29 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den Widerspruch zunächst die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, auf die Erinnerung der
Markeninhaberin mit Beschluss vom 24. März 2003 den Widerspruch aber mangels Glaubhaftmachung der Benutzung insgesamt zurückgewiesen, weil auf die
von der Markeninhaberin zulässigerweise erhobene Einrede der Nichtbenutzung
keine Unterlagen für den insoweit entscheidungserheblichen zweiten Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG vorgelegt worden seien.
Hiergegen hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 5. Juni 2003 Beschwerde
erhoben, die sie jedoch trotz einer im Schriftsatz geäußerten Absicht bisher nicht
begründet hat. Ebensowenig hat sie weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung
der Benutzung eingereicht. Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren
ebenfalls nicht zur Sache geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Der Widerspruch ist schon
deshalb zurückzuweisen, weil die Benutzung rechtswirksam bestritten ist und die
Widersprechende die Benutzung ihrer Marke im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht hat, so dass sich die Frage der Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken nicht mehr stellt.
Die Widersprechende hätte auf die zulässigerweise erhobene Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin vortragen und glaubhaft machen müssen, dass sie
ihre Marke innerhalb der in § 43 Abs. 1 MarkenG festgelegten Zeiträume benutzt
hat, was nur hinsichtlich des Zeitraums nach § 43 Abs. 1 S.1 MarkenG geschehen
ist, nicht jedoch, wie die Markenstelle mit Recht ausgeführt hat, hinsichtlich des
Fünfjahreszeitraumes vor der Entscheidung über den Widerspruch (§ 43 Abs.1
S. 2 MarkenG), d. h. von 1998 bis 2003; denn die vorgelegten Unterlagen reichen
nur bis in das Jahr 1997.
Für einen entsprechenden Sachvortrag und der Einreichung von weiteren
Glaubhaftmachungsunterlagen bedurfte es keiner besonderen Aufforderung durch
das Gericht. Die Widersprechende hat nach Übermittlung der Einrede von sich
aus unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen,
insbesondere
nachdem die Markenstelle den Widerspruch mangels dieser Unterlagen
zurückgewiesen hat. Der im Rahmen des Benutzungszwanges herrschende
Beibringungsgrundsatz
lässt es grundsätzlich auch nach der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 139 ZPO nicht zu, die Widersprechende
auf diese Verpflichtung zum Vortrag hinzuweisen (vgl. BPatG GRUR 1996, 981,
982 - ESTAVITAL mwN zur früheren Rechtslage). Zwar besteht die Hinweispflicht
des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren. Sie hat
aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher Hinweis eine Selbstverständlichkeit wäre, in denen nicht ersichtlich ist, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts
führen würde.
Die Widersprechende hat auch ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Beschwerde
und zur Nichtbenutzungseinrede vorzutragen. Seit Einreichung der Beschwerde ist
weit mehr als ein Jahr vergangen, ohne dass sie sich auch nur formal auf dieses
Bestreiten eingelassen hat. Das Schweigen der Widersprechenden ist vom Senat
daher als Zugeständnis des gegnerischen Sachvortrags nach § 138 Abs 3 ZPO zu
werten, womit von der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke im streitigen
Zeitraum auszugehen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung findet sowohl im Widerspruchs- als auch im Beschwerdeverfahren allerdings nur statt, wenn der Grundsatz, wonach im registerrechtlichen Markenverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, der Billigkeit widersprechen würde (§§ 63 Abs. 1, 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG). Dazu bedarf es
stets besonderer Umstände, die beispielsweise dann vorliegen können, wenn das
Verhalten eines an einem patentamtlichen Markenverfahren Beteiligten derart in
Widerspruch zu dessen prozessualen Sorgfaltspflichten steht, dass es unbillig
wäre, den anderen Beteiligten mit dessen eigenen Kosten zu belasten. Prozessuale Sorgfaltspflichten dienen dem Schutz des Gegners vor rechtsmissbräuchlichen Angriffen. Bis an diese Grenze ist es jeder Partei erlaubt, unter Ausschöpfung aller vom Gesetz eröffneten Rechtswege ihre - auch vermeintlichen -
Ansprüche durchzusetzen. Erst wenn dies in einer Weise geschieht, die deutlich
von der Norm abweicht und den Gegner nicht mehr vertretbar mit einem Verfahren
belastet - z.B. weil ein Obsiegen der Partei von Anfang an ausgeschlossen erscheint, letztlich also die Verfolgung verfahrensfremder Ziele im Raume steht -,
kann eine einseitige Kostenüberbürdung geboten (und nicht nur erlaubt) sein, weil
andernfalls die nach dem Gesetz vorgesehene Kostentragung beider Parteien
dem Rechtsempfinden deutlich widersprechen würde. So liegt der Fall hier, denn
nach der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Widersprechende ihr Recht
aus einer nicht mehr benutzten Marke verfolgt und die Beschwerde mithin von
vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg haben konnte. Wenn die Widersprechende
in dieser Situation dennoch Beschwerde eingelegt hat, obwohl diese jedenfalls
ohne jeglichen Versuch einer Glaubhaftmachung erkennbar aussichtslos war, ist
dieses Verhalten nicht mehr mit der allgemeinen prozessualen Sorgfaltspflicht zu
vereinbaren, so dass es der Billigkeit entspricht, der Widersprechenden die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Gegenstandswert war entsprechend dem Regelstreitwert auf 10.000,-- € festzusetzen, da keine Umstände ersichtlich sind, die seine Erhöhung bzw.
Herabsetzung rechtfertigen könnten.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb