Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.11.2004 – 30 W (pat) 111/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die angegriffene Marke 397 28 851
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister am 21. August 1997 unter der Nummer 397 28 851 eingetragen worden ist die folgende Darstellung (farbig; mittelblau, schwarz):
siehe Abb. 1 am Ende
Sie ist nach Teilverzicht noch bestimmt für "Waren aus Metall, soweit in Klasse 6
enthalten, ausgenommen Grabenverbauvorrichtungen und Teile davon, Schlosserwaren, und Kleineisenwaren". Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am
30. September 1997.
Widerspruch erhoben hat am 29. Dezember 1997 die Inhaberin der Marke
1 126 129 E S I, eingetragen seit dem 11. August 1988 für "Schließzylinder,
Schlüssel, Türbeschläge, im wesentlichen aus Metall und soweit in Klasse 6 enthalten; Schließanlagen, im wesentlichen bestehend aus Schließzylindern und dazugehörigen Schlüsseln; elektronische Zutrittskontrollvorrichtungen, nämlich Steuergeräte für Türsperreinrichtungen".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Selbst wenn
sich beim Markenvergleich die Buchstabenkombinationen "EST" und "ESI" gegenüberständen, sei der Abstand ausreichend.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie meint insbesondere, dass
die angegriffene Marke wie "ESI" zu lesen sei und sich damit identische Marken
gegenüberständen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 1998 und
vom 6. November 2002 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Äußerung zur Sache seitens des Inhabers der angegriffenen Marke ist nicht
zu den Akten gelangt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht auch nach
Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb gemäß §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2
MarkenG von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB BGH GRUR 2004, 594, 596
- Ferrari-Pferd; GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling). Nach diesen Grundsätzen ist
hier die Gefahr von Verwechslungen zu verneinen.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte von
einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Ausgehend von der Registerlage können die Marken angesichts der im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen, weiten Oberbegriffe zur Kennzeichnung identischer Waren verwendet werden. Aber auch bei Anlegung strenger
Maßstäbe ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand eingehalten.
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken sehr deutlich: die
ausgeprägte grafische Gestaltung der angegriffenen Marke findet in der in einfacher Druckschrift geschriebenen Wortmarke E S I keine Entsprechung.
Soweit die Widersprechende meint, die angegriffene Marke enthalte einen selbständig kollisionsbegründenden, identischen Wortbestandteil E S I kann dem nicht
gefolgt werden: weder die grafische Gestaltung der im Rechteck enthaltenen Darstellung noch die Marke insgesamt geben einen Anhalt dafür, dass in der Grafik
der Buchstabe "I" enthalten ist; der Großbuchstabe "I" wird durch einen senkrechten Strich dargestellt, der Kleinbuchstabe "i" durch einen senkrechten Strich in
Verbindung mit einem Punkt; beides gibt hier die Darstellung nicht her. Auch die
weiteren Wortbestandteile der Marke, nämlich "Sicherungstechnik GmbH" geben
keine Stütze dafür, in die Grafik, etwa als Abkürzung eines weiteren Wortbestandteils, den Buchstaben "I" hineininterpretieren zu können.
Deutlich erkennbar ist in der Darstellung indessen der Buchstabe "S"; selbst wenn
diesem in der Gesamtmarke eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung
zukommen sollte, wogegegen allerdings die in der Marke enthaltene beschreibende Bedeutungshilfe "Sicherungstechnik" spricht, wäre angesichts der in jeder
Hinsicht gravierenden Unterschiede Verwechslungsgefahr zwischen "S" und E S I
zu verneinen.
Aber auch wenn hier zu Gunsten der Widersprechenden davon ausgegangen
wird, dass die angegriffene Marke einen selbständig kollisionsbegründenden Bestandteil E S T enthält, der nicht von vornherein nach den Einzelbuchstaben "E-S-
T", sondern als Wort "EST" ausgesprochen wird, ist Verwechslungsgefahr zu verneinen. In klanglicher Hinsicht stimmen die Marken dann zwar in den ersten beiden Buchstaben überein. Von Bedeutung ist jedoch zunächst, dass es sich bei
den jeweils aus nur drei Buchstaben bestehenden Wörtern um relativ kurze Buchstabenfolgen handelt, die durch Abweichungen in einzelnen Lauten in der Regel
stärker beeinflußt werden, als mehrsilbige Bezeichnungen. Der Konsonant "T" und
der Vokal "I" haben einen deutlich differenzierten Klang, wobei der Buchstabenverbindung "ST" am Wortende Einzellautcharakter zukommt; diese Unterschiede
ergeben eine charakteristische andere Klangfärbung dieser Wörter: während
"EST" kurz, hart und einsilbig anklingt, wirkt das Wort "ESI" gedehnter, weicher
und zweisilbig, was zu einem nicht verwechselbaren akustischen Gesamteindruck
der Marken führt; dem angesprochenen Publikum wird dadurch ein klares Auseinanderhalten ermöglicht.
Im schriftbildlichen Markenvergleich halten die Vergleichswörter in allen üblichen
Wiedergabeformen ebenfalls einen noch ausreichenden Abstand ein. Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas
größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im eher flüchtigen Klangbild, das
häufig bei mündlicher Benennung entsteht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei
Vergleich der Marken im Schriftbild kein Erfahrungssatz ersichtlich ist, dass sich
der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung einer aus mehreren gleichgewichtigen Bestandteilen bestehenden Marke nur an einem Bestandteil - hier dem
als das Wort "EST" - deutbaren Bildteil orientieren wird (vgl hierzu auch BGH
GRUR 2002, 1067 DKV/OKV). Abgesehen davon haben aber "T" und "I" sowohl in
Druckbuchstaben wie auch in gewöhnlichen handschriftlichen Wiedergaben in
Groß- wie in Kleinschreibweise deutliche figürlichen Abweichungen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu
Abb. 1