Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.11.2004 – 5 W (pat) 19/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 19/04 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
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betreffend das Gebrauchsmuster 296 24 244
hier: Antrag auf Protokollberichtigung
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 15. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel, der
Richterin Werner und des Richters Dr. Albrecht
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 23. März 2004 wird als unstatthaft verworfen.
G r ü n d e
1. Die Antragsteller, die mit ihrem Löschungsantrag vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts unterlegen sind, hatten sich in
der mündlichen Verhandlung vor dieser Abteilung vom 14. Januar 2004 durch ihre
Verfahrensbevollmächtigten u.a. zur Frage einer in Betracht kommenden widerrechtlichen Entnahme (§ 15 Abs 2 GebrMG) geäußert. Das Sitzungsprotokoll enthält Passagen, wonach Erklärungen festgehalten werden, die sich auf Fragen der
widerrechtlichen Entnahme der Erfindung durch den Antragsgegner einerseits und
der statt dessen auch in seiner Person begründeten Miterfinderstellung andererseits beziehen.
Nach der Zurückweisung des Löschungsantrags haben die Antragsteller beantragt, das Protokoll hinsichtlich der darin angeführten Erklärungen eines ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu berichtigen. Er habe - anders als dort wiedergegeben - lediglich von der Möglichkeit der Miterfindung seitens des Antragsgegners
gesprochen. Zudem sei auch unrichtig protokolliert, daß die im Protokoll wiedergegebenen betreffenden Passagen vorgelesen und genehmigt worden seien. Dies
gelte auch für die abschließende protokollierte Feststellung, daß auf die Verlesung
des gesamten Protokolls allseits verzichtet worden sei.
Demgegenüber hat der Antragsgegner die Richtigkeit des Protokolls bekräftigt.
Die Gebrauchsmusterabteilung I hat durch den Sitzungsvorsitzenden und die protokollführende Beisitzerin den Berichtigungsantrag mit Beschluß
vom
23. März 2004 abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, die protokollierten Angaben seien zutreffend wiedergegeben.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde.
2. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Abweichend von § 18 Abs 1 GebrMG findet
gegen Beschlüsse wie den vorliegenden keine Beschwerde statt. Denn dem Beschwerdesenat des Patentgerichts fehlt die gesetzliche Kompetenz dafür, die hier
im Streit stehende sachliche Richtigkeit des über die mündliche Verhandlung vor
der Gebrauchsmusterabteilung geführten Protokolls zu überprüfen. Die Verantwortlichkeit für den Protokollinhalt ist vielmehr ausschließlich den in § 163 ZPO
genannten Teilnehmern an der Verhandlung, also hier dem Vorsitzenden und dem
Protokollführer, übertragen (vgl Zöller-Stöber, ZPO; 24. Aufl, § 164 Rdn 11;
Münchner Kommentar zur ZPO; 2. Aufl, Rdn 1; ähnlich Baumbach-Hartmann,
ZPO, 62. Aufl Rdn 14).
Daß das Protokoll gefälscht ist (§ 165 ZPO), also wissentlich falsche Beurkundungen enthält oder nachträglich verfälscht worden ist - was eine andere Beurteilung
der Statthaftigkeit der Beschwerde rechtfertigen könnte -, ist nicht geltend gemacht und kommt bei Berücksichtigung der Gesamtumstände einschließlich der
vom Antragsgegner zu dem Berichtigungsantrag abgegebenen Stellungnahme
vom 5. März 2004 auch nicht in Betracht.
Goebel
Werner
Dr. Albrecht
Be