Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.11.2004 – 23 W (pat) 45/02

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. November 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 46 753.6-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und

Knoll 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 2002 aufgehoben und das Patent

199 46 753 mit folgenden Unterlagen erteilt:

Ansprüche 1 bis 4,

Beschreibungsspalten 1 und 2, und

Zeichnung, Figuren 1 bis 3,

sämtliche Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung

vom 16. November 2004,

Anmeldetag: 29. September 1999

Bezeichnung: Verfahren zur Erkennung und Vermeidung von

ätzkritischen Bereichen

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung 199 46 753.6-34 ist unter der Bezeichnung

"Verfahren zur Erkennung und Vermeidung von ätzkritischen Bereichen" am

29. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.

Mit Beschluss vom 30. April 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie hat ihre

Entscheidung damit begründet, dass mit dem damaligen, mit Schriftsatz vom

19. Dezember 2000 eingereichten Patentanspruch 1 keine vollständige, mit den

angegebenen Mitteln ausführbare technische Lehre offenbart sei, die den Fachmann in die Lage versetze, das Verfahren im beanspruchten Umfang durchzuführen. Sie bemängelt, dass die Anspruchsmerkmale "aufgabenhaft" seien und völlig

unklar bleibe, wie die Programmprozeduren konkret ausgebildet und nach welchen Kriterien die kritischen Bereiche ermittelt, abgeändert und sichtbar gesteuert

angezeigt werden sollen. Darüber hinaus macht die Prüfungsstelle geltend, dass

das beanspruchte Verfahren gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift G. Herrmann, K. Egerer "Handbuch der Leiterplattentechnik", Band 2, Neue

Verfahren, Neue Technologien, Eugen G. Leuze Verlag, Saulgau/Württ., 1991,

S 22 bis 37, insbesondere S 32/33 (Druckschrift D1) nicht erfinderisch sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Patentansprüchen 1 bis 4 und einer angepassten Beschreibung

weiter und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des neugefassten Hauptanspruchs durch den nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der im

Prüfungsverfahren noch genannten deutschen Offenlegungsschrift 196 31 160

(Druckschrift D2) sowie der vom Senat eingeführten Druckschriften, nämlich deutsche Offenlegungsschrift 199 03 200 als ältere Anmeldung (Druckschrift D3) und

US-Patentschrift 5 787 268 (Druckschrift D4), nicht patenthindernd getroffen sei.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 2002 aufzuheben

und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 4,

Beschreibungsspalten 1 und 2, und

Zeichnung, Figuren 1 bis 3,

sämtliche Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2004.

Im übrigen nimmt die Anmelderin ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurück.

Die der Entscheidung zugrundeliegenden Patentansprüche 1 bis 4 haben folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zur Erkennung und Bereinigung von ätzkritischen

Bereichen,

wobei auf Datenstrukturen von Konfigurationselementen (A,

B, C) zugegriffen wird, die in einer Ebene eines Layouts angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass nach Maßgabe von Programmprozeduren kritische

Bereiche (X, Y, Z, K1, K2) zwischen streifenförmigen Konfigurationselementen (A, C), die durch ein drittes streifenförmiges Konfigurationselement (B) geschnitten werden, ermittelt, abgeändert und sichtbar gesteuert angezeigt werden,

wobei die Änderungen derart vorgenommen werden, dass

der kritische Bereich durch einen zulässigen fertigungstechnischen minimalen Abstand zwischen den Konfigurationselementen einstellbar ist,

und dass zwischen den Konfigurationselementen (A, B, C)

die kritischen Bereiche durch Polygone (K1, K2) ausgefüllt

werden, so dass kritische Bereiche zwischen den Konfigurationselementen (A, B, C) vermieden werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Ermittlung der kritischen Bereiche (X, Y, Z, K1, K2)

durch Höhe und Abstand einer abzuätzenden Beschichtung

bestimmt werden.

3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Polygone (K1, K2) der kritischen Bereiche (X, Y, Z, K1,

K2) bei möglichen Überlagerungen von Konfigurationselementen (A, B, C) begrenzt werden.

4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass

die Polygone (K1, K2) der kritischen Bereiche (X, Y, Z, K1,

K2) geringfügig vergrößert werden, so dass die Kanten der

Polygone (K1, K2) sich mit den Kanten der Konfigurationselemente (A, B, C) überlagern."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Den Lehren der neugefassten Patentansprüche stehen Schutzhindernisse nicht entgegen. Sie halten

sich insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (§ 38 PatG), sind

technisch (§ 1 Abs 1 PatG) und ihre Gegenstände werden vom nachgewiesenen

Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§ 1 Abs 1 iVm §§ 3,4 PatG).

1.) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn er findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 4 und 5 in Verbindung mit dem in der Beschreibung (S 3 vorle Abs bis S 4 Abs 3, insbesondere S 3

Z 31/32) anhand der Figuren 1 bis 3 erläuterten Ausführungsbeispiel, wonach die

streifenförmigen Konfigurationselemente A,C durch ein drittes streifenförmiges

Konfigurationselement B geschnitten werden.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 entsprechen in ihrem technischen Inhalt

den ursprünglichen Ansprüchen 3, 6 und 7 (in dieser Reihenfolge).

2.a) Die Erfindung geht nach der geltenden Beschreibungseinleitung (Sp 1 Abs 1

bis 5) von dem bekannten Problem aus, dass sich beim Ätzen verschiedenster Beschichtungen eines Substrats insbesondere zur Herstellung von Leiterbahnen in

kritischen Bereichen, bevorzugt bei enger Leiterbahnführung oder eng nebeneinander liegenden Leiterbahnelementen sowie im Bereich von in einem spitzen Winkel zueinander liegenden länglichen Leiterbahnelementen Unterätzungen bilden

können und die abzuätzende Beschichtung nicht - wie fertigungstechnisch beabsichtigt - in ihrer gesamten Höhe entfernt wird.

Nach den weiteren Angaben in der Beschreibungseinleitung (Sp 1 Abs 6) wurden

bisher, um Unterätzungen in den kritischen Bereichen zu vermeiden, die auf dem

Film abgebildeten Flächen visuell auf derartige Schwachstellen untersucht. Die erkannten Schwachstellen wurden dann durch manuelles Überarbeiten der kritischen Bereiche eliminiert.

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren anzugeben, bei

dem kritische Bereiche erkannt und eliminiert werden (geltende Beschreibung

Sp 1 Z 48 bis 50).

Gelöst wird dieses Problem durch das Verfahren nach geltendem Anspruch 1.

Denn durch das im Anspruch 1 gelehrte - computerimplementierte - Verfahren

werden im Layout ätzkritische Bereiche nach Maßgabe von Programmprozeduren,

dh "automatisch" erkannt, indem die kritischen Bereiche zwischen streifenförmigen

Konfigurationselementen, die durch ein drittes Konfigurationselement geschnitten

werden, durch einen zulässigen fertigungstechnischen minimalen Abstand zwischen den Konfigurationselementen einstellbar sind, und dadurch eliminiert, dass

die so ermittelten kritischen Bereiche durch Polygone ausgefüllt werden. Wie die

Anmelderin in der mündlichen Verhandlung anhand des Ausführungsbeispiels gemäß Figuren 1 bis 3 erläutert hat, werden mit der Erfindung in vorteilhafter Weise

somit bereits in der Entwurfsphase des Layouts die ätzkritischen Bereiche zwischen Konfigurationselementen mit gleichem Potential abhängig von fertigungstechnischen Regeln erkannt, durch Polygone ausgefüllt und damit bei den nachfolgenden Ätzprozeduren Unterätzungen vermieden.

b) Soweit die Prüfungsstelle die Zurückweisung im angefochtenen Beschluß (S 3

le Abs bis S 4 Abs 2) darauf gestützt hat, dass die Anspruchsmerkmale "aufgabenhaft" seien und mit Patentanspruch 1 keine vollständige, mit den angegebenen

Mitteln ausführbare technische Lehre offenbart sei, die den Fachmann in die Lage

versetze, das Verfahren im beanspruchten Umfang durchzuführen, so ist dieser

Zurückweisungsgrund im Hinblick auf die im geltenden Anspruch 1 aufgenommenen Konkretisierungen gegenstandslos geworden. Im übrigen müssen nach ständiger Rechtsprechung die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfindung benötigt, nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt,

wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentunterlagen insgesamt ergeben (BGH

GRUR 2003, 223 Ls, 225 li Sp - "Kupplungsvorrichtung II" mwNachw).

3.) Das beanspruchte - computerimplementierte - Verfahren weist die nach § 1

Abs 1 PatG vorausgesetzte Technizität auf und fällt auch nicht unter eine der Ausschlussbestimmungen des § 1 Abs 2 insbes Nr. 3 iVm § 1 Abs 3 PatG.

Denn die angemeldete Lehre ist vorliegend insofern durch eine auf technischen

Überlegungen beruhende Erkenntnis und deren Umsetzung geprägt, als bei dem

beanspruchten Verfahren der "ätzkritische" Bereich im Layout durch einen zulässigen fertigungstechnischen minimalen Abstand zwischen den Konfigurationselementen im Layout - die zB den Leiterbahnen im damit gefertigten körperlichen

Endprodukt entsprechen - einstellbar ist, und die so ermittelten kritischen Bereiche

durch Polygone ausgefüllt und damit vermieden werden (vgl hierzu BGH GRUR

2000, 498 Ls 1 und 2,500 - "Logikverifikation"; BPatG Mitt 2002, 529 - "Computerimplementiertes Verfahren zum Herstellen eines Kabelbaums").

4.) Das - zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) - Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik

neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der vorliegend als ein

mit computerimplementierten Verfahren zur Herstellung des Layouts insbesondere

von Leiterplatten vertrauter, berufserfahrener Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit fundierten Kenntnissen der Ätztechnik

zu definieren ist.

a) Das Verfahren nach Anspruch 1 ist gegenüber dem Inhalt der deutschen Patentanmeldung 199 03 200.9 mit älterem Zeitrang (27. Januar 1999), vergleiche

die zugehörige nachveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 199 03 200

(Druckschrift D3), neu.

In dieser älteren Patentanmeldung ist ein computerimplementiertes Verfahren zum

Korrigieren des (Masken-)Layouts bei der Herstellung von Strukturen, insbesondere Leiterbahnstrukturen auf der Oberfläche eines Halbleiterwafers beschrieben,

bei dem das primäre Layout ua durch die ätztechnisch bedingten Formveränderungen der Strukturdimensionen korrigiert wird, wobei nach dem Ausführungsbeispiel - entsprechend Figur 1 - auf Datenstrukturen der in einer Ebene des (primären) Layouts angeordneten Konfigurationselemente (Leiterbahnen 1, Endstrukturen oder Elektroden 2) zugegriffen wird, die ua durch Technologieeinflüsse des

Ätzvorgangs (Unterätzen) bewirkten kritischen Bereiche durch Anwendung eines

geeigneten Algorithmus auf Eingangsdaten ermittelt werden (vgl in Fig 2 Rundungen 5, insbesondere der Ecken, Ausbuchtungen 4, Verkürzungen 7, nachbarschaftsabhängige Variationen der Linien- und Strukturformen und -breiten wie beispielsweise Einbuchtungen 8 oder Verlegungen 6 iVm Sp 3 Abs 4), und die kritischen Bereiche - wie im berechneten korrigierten Layout gemäß Figur 3 dargestellt - geändert und sichtbar gesteuert angezeigt werden, vergleiche dort insbesondere Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2 Zeile 59 bis Spalte 3 Zeile 48, Spalte 2 Zeilen 8 bis 29 sowie die dortigen Ansprüche 1 und 4.

Ein Hinweis darauf, dass - entsprechend der Lehre des geltenden Anspruchs 1 –

solche ätzkritischen Bereiche zwischen streifenförmigen Konfigurationselementen

ermittelt werden, die durch ein drittes streifenförmiges Konfigurationselement geschnitten werden und durch einen zulässigen fertigungstechnischen minimalen

Abstand zwischen den Konfigurationselementen einstellbar sind, ist dieser älteren

Anmeldung ebensowenig zu entnehmen, wie die weitergehende Lehre des geltenden Anspruchs 1, diese kritischen Bereiche durch Polygone auszufüllen.

Die Neuheit des Verfahrens nach geltendem Anspruch 1 gegenüber den eingangs

weiter genannten, vorveröffentlichten Druckschriften D1, D2 und D4 ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen

zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine dieser Druckschriften lehrt, ätzkritische

Bereiche zwischen Konfigurationselementen durch Polygone auszufüllen.

b) Die eingangs genannten Druckschriften D1, D2 und D4 vermögen dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder einzeln noch in einer Zusammenschau nahezulegen.

Aus der dem Anmeldungsgegenstand inhaltlich am nächsten kommenden US-Patentschrift 5 787 268 (Druckschrift D4) ist ein computerimplementiertes Verfahren

zur Korrektur des Layouts von Leiterbahnen für integrierte Schaltungen (circuit of

an LSI) sowie von Leiterbahnen für Leiterplatten (printed circuit board - vgl Sp 1

Abs 1) bekannt, mit dem zwar - unter Zugriff auf Datenstrukturen von Konfigurationselementen (Leiterbahnelementen) in einer Ebene des Layouts - bei der Überprüfung von Design-Regeln für das Masken-Layout ua die (minimalen) Abstände

zwischen den Konfigurationselementen in einer Ebene des Layouts nach Maßgabe von Programmprozeduren überprüft, ggf abgeändert und sichtbar gesteuert

angezeigt werden, vergleiche in Figur 2 "DB 10" (data base for storing layout information), "Layout Designing Section", "Layout checking section 35", "Automatic

Layout error prevention section 36", "Display control section 12" in Verbindung mit

der zugehörigen Beschreibung insbesondere Spalte 16 Absatz 4 und 5 (...The

automatic layout error prevention section 36 automatically prevents ... a layout

error such as a violation of a spacing), sowie Figur 8 "Layout check S16" und

"Layout Modification S17". Ätzkritische Bereiche zwischen Konfigurationselementen im Sinne des Anmeldungsgegenstandes, nämlich solche kritischen Bereiche

zwischen streifenförmigen Konfigurationselementen, die durch ein drittes streifenförmiges Konfigurationselement geschnitten werden und durch einen zulässigen

fertigungstechnischen minimalen Abstand zwischen den Konfigurationselementen

einstellbar sind, werden bei diesem bekannten Verfahren jedoch nicht ermittelt.

Somit hat der Fachmann auch keinerlei Veranlassung, ätzkritische Bereiche dadurch zu vermeiden, dass sie durch Polygone ausgefüllt werden, wie dies der geltende Anspruch 1 lehrt.

Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der von

der Erfindung weiter weg liegenden Druckschriften D1 und D2. Denn in diesen

fehlt ebenfalls jeglicher Hinweis, im Layout ätzkritische Bereiche zwischen streifenförmigen Konfigurationselementen zu ermitteln, die durch ein drittes streifenförmiges Konfigurationselement geschnitten werden und durch einen zulässigen fertigungstechnischen minimalen Abstand zwischen den Konfigurationselementen

einstellbar sind, und diese kritischen Bereiche durch Polygone auszufüllen, um so

die ätzkritischen Bereiche zwischen den Konfigurationselementen im abgeänderten Layout zu vermeiden.

Das Verfahren zur Erkennung und Bereinigung von ätzkritischen Bereichen gemäß geltendem Anspruch 1 ist nach alledem patentfähig.

5.) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1, deren Patentfähigkeit von derjenigen des Gegenstandes nach Hauptanspruch mitgetragen wird.

6.) Die geltende Beschreibung, in der der Beschreibungsteil zur ursprünglichen Figur 4 gestrichen ist, erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der

Angabe des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht,

und - in Verbindung mit der geltenden Zeichnung, Figuren 1 bis 3 - hinsichtlich der

Erläuterung des erfindungsgemäßen Verfahrens.

Dr. Tauchert

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Knoll

Be