Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 18.11.2004 – 9 W (pat) 325/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 42 43 115
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing.
Reinhardt 6.70
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 und
Beschreibung Spalten 1 bis 4
gemäß Anlage zur Zwischenverfügung von 18. Oktober 2004 (Bl 76 bis
79 der Akte),
Zeichnung Figuren 1 bis 3 gemäß Streitpatentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 21. Dezember 1992 angemeldete und am 2. Mai 2002 veröffentlichte Patent 42 43 115 ist am 27. Juli 2002 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004, eingegangen im Bundespatentgericht am 19. Oktober 2004, zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 29. Oktober 2004, eingegangen im Bundespatengericht am 2. November 2004, sinngemäß beantragt,
das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen in
beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1
begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass der mit
den geltenden Unterlagen beanspruchte Gegenstand patentfähig ist. Aus diesem
Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.
Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3
Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bülskämper
Reinhardt
Bb