Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.11.2004 – 25 W (pat) 66/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 66/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 80 855

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

04. November 2003 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

928 980 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 04. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamtes u.a. die Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der aufgrund der Marke

928 980 angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m.

§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

teilweisen Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen,

zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl,

Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn. 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Sredl

Bayer

Na