Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.11.2004 – 25 W (pat) 66/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 66/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 80 855
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
04. November 2003 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
928 980 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 04. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamtes u.a. die Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der aufgrund der Marke
928 980 angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m.
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
teilweisen Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen,
zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl,
Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn. 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Sredl
Bayer
Na