Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 23.11.2004 – 25 W (pat) 246/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 38 725 6.70
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass
der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Juni 2002 wirkungslos ist, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 796 795 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 20. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g., Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998,. 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 6 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Sredl
Bayer
Na