Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 23.11.2004 – 9 W (pat) 317/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 38 00 109
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie
der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper
und
Dipl.-Ing. Reinhardt 6.70
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 5. Januar 1988 angemeldete und am 24. Januar 2002 veröffentlichte Patent 38 00 109 ist am 24. April 2002 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002, eingegangen im
Bundespatentgericht am 21. Dezember 2002, zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1
begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben
werden.
Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3
Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bülskämper
Reinhardt
Bb