Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 01.12.2004 – 26 W (pat) 187/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 74 094

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 398 74 094

100+

für die Waren und Dienstleistungen

„06: Baumaterialien aus Metall, insbesondere zur Erstellung von

Häusern und Fertighäusern; Fenster, Türen und Treppen aus

Metall; transportable Häuser und Bauten; transportable Fertighäuser, Garagen und vorgefertigte Bauteile für Fertighäuser aus

Metall; Balkonverkleidungen, vorgefertigte Kamine, Bedachungen

und Dachbeläge; vorgenannte Waren aus Metall;

19: Baumaterialien nicht aus Metall, insbesondere zur Erstellung

von Häusern und Fertighäusern;

transportable Häuser und

Bauten; transportable Fertighäuser; vorgefertigte Bauteile für

Fertighäuser; vorgefertigte Garagen und Schwimmhallen; Fenster,

Türen, Treppen, Boden- und Wandbeläge, Balkonverkleidungen;

vorgefertigte Kamine, Bedachungen und Dachbeläge; Wärmeschutz- und

Isoliermatten; Gartenhäuser; alle vorgenannten

Waren nicht aus Metall; mindestens teilweise bearbeitetes Holz,

insbesondere Balkon, Bretter und Platten; Natur- und Kunststeine;

35: Baubetreuung, nämlich Vorbereitung und Durchführung

fremder Bauvorhaben in organisatorischer Hinsicht;

36: Finanzwesen, Kreditvermittlung, Finanzberatung, Vermittlung

von Geldanlagen; Versicherungswesen, Vermittlung von Versicherungen; Immobilienwesen; Vermittlung von Grundstücken;

Grundstücks- und Hausverwaltung, Baubetreuung und Tätigkeit

eines Bauträgers, nämlich Vorbereitung und Durchführung von

Bauvorhaben in finanzieller Hinsicht;

37: Bauwesen, Reparaturwesen, Installationswesen, Montage von

Fertighäusern; Baubetreuung, nämlich Erstellung schlüsselfertiger

Bauten; Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; Errichtung von schlüsselfertigen Gebäuden; Installation und Montage von Beleuchtungs-,

Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Sanitäreinrichtungen und

–anlagen und Blitzschutzanlagen; Klempnerarbeiten und Gas- und

Wasserinstallation, Elektroinstallation; Maler-, Lackier- und

Tapezierarbeiten, Stuck-, Gipser- und Putzarbeiten; Zimmererarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Dämmungs- und Isolationsarbeiten,

Glaserarbeiten, Fußboden- und Fliesenlegerarbeiten, Plattenlegerarbeiten; Maurerarbeiten, Errichtung von Treppen;

42: Bau- und Konstruktionsplanung und –beratung; Garten- und

Landschaftsgestaltung; Dienstleistungen eines Architekten oder

Landschaftsarchitekten; Baubetreuung und Tätigkeiten eines Bauträgers, nämlich Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben

in technischer Hinsicht“

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 398 05 741

die für die Waren und Dienstleistungen

„Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische,

photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-,

Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente, elektrische

Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte

zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten

und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen,

Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Feuerlöschgeräte, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien; soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse;

Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe

für

Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen

und Büroartikel

(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff,

soweit

in Klasse 16

enthalten; Spielkarten; Drucklettern,

Druckstöcke; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in

Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;

Immobilienwesen;

Telekommunikation; Transportwesen; Verpackung und Lagerung

von Waren; Veranstaltung von Reisen; Erstellen von Programmen

für die Datenverarbeitung; Produktion von Text-, Ton- und

Bildaufnahmen auf Text-, Ton- und Bildträgern; Veröffentlichung

und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften und

Büchern“

eingetragen ist.

Die Markenstelle hat wegen des Widerspruchs die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Widersprechenden ist erfolglos

geblieben. Auf die Anschlusserinnerung der Markeninhaberin hat die Markenstelle

ihren Beschluss aufgehoben, soweit sie die Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet hatte, und den Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Marken bestehe in keiner Richtung

eine Gefahr von Verwechslungen. Schriftbildlich könnten die Marken ohne

weiteres auseinandergehalten werden. Auch die Klangbilder „hundertplus“ und

„hundertpro“ beider Marken seien trotz des gemeinsamen Anfangs „hundert“

wegen des unterschiedlichen Begriffsinhaltes der Schlußsilben ausreichend

verschieden. „plus“ stehe für etwas Zusätzliches, „pro“ bedeute „für“. Die Zahl

„100“ sei auch nicht das prägende Element der beiderseitigen Marken. Auch wenn

es sich bei den weiteren Markenelementen „+“ und „pro“ für sich allein betrachtet

um schutzunfähige Angaben handele, dürften diese bei der Beurteilung der

Verwechslungsgefahr nicht außer acht gelassen werden, weil auch

schutzunfähige Elemente zur Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

beitragen könnten. Davon sei bei beiden Marken auszugehen, weil auch die Zahl

„100“ als runde Zahl isoliert keine Unterscheidungskraft aufweise.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie hält die

Marken im Bereich identischer und hochgradig ähnlicher Dienstleistungen für

klanglich und begrifflich verwechselbar und sieht zudem die Gefahr ihrer

Verwechslung unter dem Gesichtspunkt einer gedanklichen Verbindung. Die

Marken stimmten bei klanglicher Wiedergabe in den Wortanfängen „hundert“

sowie in der Silbenzahl und dem Sprechrhythmus überein. Auch die Endsilben

„pro“ und „plus“ begännen mit dem gleichen Konsonanten „p“. Zwischen den

verbleibenden Buchstaben bestünden keine markanten klanglichen Unterschiede.

Der Verkehr schenke erfahrungsgemäß den Wortanfängen, die hier jeweils mehr

als zwei Drittel der Gesamtkennzeichnung ausmachten, regelmäßig mehr

Beachtung als den Wortendungen. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass er

auf die Endsilben gar nicht mehr achte. Auch handele es sich bei den

gemeinsamen Zeichenanfängen „100“ um ein Element mit normaler Kennzeichnungskraft, weil zwischen dieser Zahl und den maßgeblichen Dienstleistungen kein produktspezifischer Zusammenhang bestehe. Dagegen seien die

weiteren Markenteile „plus“ und „pro“ waren- und dienstleistungsbeschreibender

und –anpreisender Natur, weil sie die fraglichen Produkte und Leistungen als

besonders gut empfählen. Welchem der Markenbestandteile die stärkere

Kennzeichnungskraft zukomme, könne letztlich dahingestellt bleiben, weil es in

der Rechtsprechung anerkannt sei, dass bei einem nur aus kennzeichnungsschwachen Elementen bestehenden Zeichen einer der Bestandteile durch

seine Betonung und Herausstellung in der Wortfolge, im Wortsinn oder in der

gesamten Zeichengestaltung charakteristisch für das gesamte Zeichen werden

könne. Die klangliche Ähnlichkeit der Marken werde auch nicht durch begriffliche

Unterschiede ausgeschlossen, weil sich die beiderseitigen Marken

auch

insgesamt begrifflich sehr nahe kämen. „Hundertpro“ bedeute „ganz sicher“,

„hundertplus“ habe die Bedeutung „mehr als hundert“. Damit stünden sie in ihrer

Gesamtaussage in gleicher Weise für „das Beste vom Besten“ bzw für „besser als

das Beste“ und vermittelten den angesprochenen Verkehrskreisen in gleicher

Weise die Vorstellung, beste Waren und Dienstleistungen zu erhalten. Die sich bei

exakter

„Übersetzung“ der Marken ergebenden geringen begrifflichen

Unterschiede fielen im Gesamteindruck der Marken nicht ins Gewicht. Es bestehe

auch die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken. Insoweit könne es

dahingestellt bleiben, ob dem Markenelement „100“ Hinweischarakter auf den

Geschäftsbetrieb der Widersprechenden zukommen könne, weil die beiderseitigen

Marken in ihrem Gesamtaufbau so weit angenähert seien, dass der Verkehr

aufgrund der gemeinsamen und der ähnlichen Merkmale von einer gemeinsamen

betrieblichen Herkunft der Marken ausgehen werde. Zur Glaubhaftmachung der im

Beschwerdeverfahren bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarke hat die

Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung ihres Leiters des Bereichs

Marketing/Werbung sowie Kopien von Kundenprospekten, Briefbögen, Aufklebern

und anderen Unterlagen und Materialien

vorgelegt,

in denen die

Widerspruchsmarke im Zeitraum zwischen 2001 und 2003 verwendet worden ist.

Sie beantragt sinngemäß die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, soweit

der Widerspruch zurückgewiesen worden

ist, sowie die Löschung der

angegriffenen Marke.

Die Markeninhaberin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie bestreitet

weiterhin die Benutzung der Widerspruchsmarke, weil diese durch die von der

Widersprechenden vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Es fehle an einer funktionsgemäßen Benutzung der Widerspruchsmarke, weil die

Widersprechende die Marke nur in der Werbung und ohne konkreten Produktbezug verwendet habe. Zudem sei die Marke immer nur in Verbindung mit dem

Zusatz „das junge Angebot der Kreissparkasse Köln“ und damit in einer Form

verwendet worden, die nicht der Eintragung entspreche. Eine Glaubhaftmachung

der Benutzung

für die Dienstleistung „Immobilienwesen“

fehle völlig. Die

Dienstleistungen, zu denen Glaubhaftmachungsunterlagen vorgelegt worden

seien, wiesen keinerlei Ähnlichkeit mit den Waren und Dienstleistungen der

angegriffenen Marke auf. Letztlich seien auch die Marken nicht ähnlich. Die

Widerspruchsmarke beziehe ihre Schutzfähigkeit und ihre Kennzeichnungskraft

allein aus ihrer grafischen Ausgestaltung, weil die Bezeichnung „100pro“ als

solche freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei. Es handele sich

dabei nur um die umgangssprachlich verwendete Kurzform für „hundert Prozent“.

Zwischen den Markenbestandteilen „+“ und „pro“ bestünden zudem signifikante

schriftbildliche, klangliche und begriffliche Unterschiede, die auch die Gefahr einer

gedanklichen Verbindung der Marken ausschlössen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Sie kann

bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Unterlagen, die von der Widersprechenden auf die gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG zulässig erhobene Einrede

der Nichtbenutzung hin vorgelegt worden sind, nicht geeignet sind, eine ernsthafte

Benutzung der Widerspruchsmarke i.S.d. § 26 MarkenG glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der Glaubhaftmachung der Benutzung sind Angaben über den

Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke unverzichtbar. Die Benutzungshandlungen müssen einen Umfang erreicht haben, der die Ernstlichkeit der

Benutzung belegt. Grundsätzlich bietet sich zur Glaubhaftmachung des Benutzungsumfangs als einfachstes und nächstliegendes Mittel die Angabe von

Umsatzzahlen in einer eidesstattlichen Versicherung an, die konkret auf die

einzelnen Waren und Dienstleistungen der Marke bezogen sein müßten. Soweit

bei Dienstleistungen nur auf die Wiedergabe der Marke in Katalogen, Prospekten

oder Werbematerialien Bezug genommen wird, bedarf es nicht nur der Angabe

der Auflagenhöhe dieser Unterlagen und der Angabe, wann und an wen sie

verteilt worden sind, sondern darüber hinaus der Angabe von Gründen, weshalb

die Nennung konkreter Umsatzzahlen

für die

fraglichen Waren bzw

Dienstleistungen nicht möglich ist (BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 194/01

Rainbow Star / RAINBOW). Die bloße Vorlage solcher Unterlagen an sich reicht

jedenfalls nicht aus, um eine ernsthafte Benutzung der Marke glaubhaft zu

machen (EuG WRP 2003, 258, 261 f (Nr 40 – 43) – HIWATT).

Hiervon ausgehend sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, die

rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen. Soweit

sie überhaupt die Marke in ihrer eingetragenen Form enthalten, sind ihnen

keinerlei Angaben darüber zu entnehmen, ob und ggf in welchem Umfang in den

letzten fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG) unter der Widerspruchsmarke

Umsätze für die einzelnen eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen erzielt

worden sind. Gründe dafür, warum solche Umsatzzahlen nicht benannt werden

können, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die einzige

mengenmäßige Angabe darüber, in welchem Umfang die Widerspruchsmarke im

Verkehr verwendet worden sein könnte, stellt die eidesstattliche Versicherung

einer Verteilung von insgesamt 8358 Stück Kundenprospekten „100pro“ zwischen

2001 und 2003 dar. Diese Angabe kann jedoch zur Glaubhaftmachung einer

rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke schon deshalb nicht

genügen, weil ihr nicht zu entnehmen ist, an wen diese Prospekte verteilt worden

sind. Es bleibt insoweit insbesondere offen, ob sich diese Zahl auf die konkret in

den Verkehr gelangten, also an mögliche Endkunden tatsächlich abgegebenen

Kundenprospekte bezieht oder ob es sich nur um die Gesamtzahl der an die

Kundenberater der Widersprechenden ausgegebenen Prospekte handelt, wobei in

diesem Fall ungeklärt bleibt, wie viele der Prospekte tatsächlich den potentiellen

Endkundenbereich erreicht haben. Da die Ausgabe von Kundenprospekten im

vorliegenden Fall die einzige dem Umfang nach glaubhaft gemachte Angabe

darstellt und die angegebene Anzahl der Kundenprospekte unter Berücksichtigung

der möglichen Abnehmerkreise der angebotenen Finanzdienstleistungen für einen

Zeitraum von drei Jahren eher gering erscheint, kommt dem Umstand, in welchem

Umfang die Prospekte tatsächlich die potentiellen Kunden erreicht haben,

maßgebliche Bedeutung zu, zumal es in Bezug auf die weiteren vorgelegten

Unterlagen, wie z.B. Briefbögen und Aufkleber, an jedweder Angabe zu deren

Benutzungsumfang wie auch zu eventuellem Waren- bzw Dienstleistungsbezug

fehlt.

Die daneben noch vorgelegten Kopien von Zeitungsartikeln sind zur

Glaubhaftmachung einer Benutzung der Widerspruchsmarke schon deshalb ungeeignet, weil es sich insoweit nicht um eine Benutzung der Marke durch die

Widersprechende selbst handelt und sich diesen Veröffentlichungen auch nichts

darüber entnehmen lässt, in welcher Form und in welchem Umfang die Widerspruchsmarke durch die Widersprechende selbst verwendet worden ist. Zudem

beziehen sich die vorgelegten Zeitungsartikel auf die Veranstaltung bzw die

finanzielle Unterstützung von Sportveranstaltungen und damit auf ein Betätigungsfeld, das von den Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke

eingetragen ist, nicht umfasst ist. Sie können damit zur Glaubhaftmachung der

Benutzung der Widerspruchsmarke für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nichts beitragen. Der Beschwerde der Widersprechenden muss daher

bereits wegen mangelnder Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung

der Widerspruchsmarke der Erfolg versagt bleiben.

Aber selbst dann, wenn man zugunsten der Widersprechenden eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für Finanzdienstleistungen unterstellen will,

kann die Beschwerde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der

Markenstelle führen, weil zwischen beiderseitigen Marken selbst bei einer

Benutzung für identische Waren keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG besteht.

Die Widerspruchsmarke in ihrer konkret eingetragenen grafischen Gestaltung mag

noch eine normale Kennzeichnungskraft aufweisen. Dies gilt jedoch nicht für ihren

Wortbestandteil „100pro“, der – wie sich aus den der Widersprechenden vor der

Beschlussfassung übersandten Internetauszügen ergibt - eine umgangssprachliche Kurzbezeichnung für die Angabe „einhundert Prozent“ darstellt und dem in

dieser Bedeutung jegliche Unterscheidungskraft fehlt, weil er ganz allgemein für

ein hundertprozentiges Angebot bzw eine hundertprozentige Leistung steht und

der vom Verkehr auch nur in diesem beschreibenden Sinne und nicht als

betriebliche Herkunftskennzeichnung verstanden wird.

Letztlich kann aber zugunsten der Widersprechenden sogar eine normale

Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „100pro“ unterstellt werden, da die

beiderseitigen Marken selbst bei dieser Ausgangslage auch im Bereich identischer

Waren und Dienstleistungen in keiner Richtung verwechselbar sind.

In bildlicher Hinsicht unterscheidet sich die kurze und daher leicht in ihrer

Gesamtheit erfassbare Bezeichnung „100+“ von der Widerspruchsmarke bzw

deren Wortbestandteil „100pro“ aufgrund der markant unterschiedlichen Gesamtlänge und der Form der abweichenden Markenteile deutlich. In klanglicher

Hinsicht ist, wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, bei der

angegriffenen Marke von einer Benennung als „hundert plus“ auszugehen.

„hundert plus“ und „hundert pro“ unterscheiden sich trotz der beiden übereinstimmenden Anfangssilben in ihren Endsilben so deutlich voneinander, dass eine

allenfalls sehr geringe klangliche Ähnlichkeit der Marken besteht. Die sofortige

Erfassung der Unterschiede wird – ohne dass es hierauf noch entscheidend

ankommt - zudem dadurch erleichtert, dass die zumindest mitbetonten Endsilben

jeweils einen bekannten deutschen Begriff verkörpern und auch in Verbindung mit

der vorangehenden Zahl „100“ einen jeweils eigenständigen Begriff bilden, der

entgegen der Ansicht der Widersprechenden mit dem

jeweils anderen

Gesamtbegriff weder vollständig noch im wesentlichen übereinstimmt, da „100pro“

die Bedeutung 100% hat, während „100+“ demgegenüber einen Wert bezeichnet,

der über 100 liegen muss. Bei diesen begrifflichen Unterschieden ist auch die

Gefahr, dass die Markenwörter begrifflich unmittelbar verwechselt werden könnten, nicht gegeben.

Von einer Prägung der beiderseitigen Marken allein durch ihren Bestandteil „100“

kann nicht ausgegangen werden. Auch wenn die Widersprechende im Ausgangspunkt zutreffend darauf hinweist, dass es sich bei den weiteren Markenbestandteilen „+“ und „pro“ für sich gesehen um nicht unterscheidungskräftige bzw

kennzeichnungschwache Angaben handelt, können diese bei der Beurteilung der

Frage, wodurch der Gesamteindruck der beiderseitigen Marken geprägt wird, im

vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, weil sie sich mit der Zahl „100“

jeweils zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verbinden, so dass sie von den

angesprochenen Verkehrskreisen nicht vernachlässigt werden.

Für die Gefahr einer gedanklichen Verbindung fehlt es, abgesehen von der

Übereinstimmung der Marken in der Zahl „100“, an jeglichen tatsächlichen

Anhaltspunkten. Insbesondere besitzt diese Zahl keinerlei Hinweisfunktion auf das

Unternehmen der Widersprechenden, die weder eine Markenserie mit dem

Stammbestandteil „100“ benutzt hat noch die Zahl „100“ in ihrer Firma führt.

Gegen eine gedankliche Verbindung spricht zudem die dargestellte unterschiedliche gesamtbegriffliche Bedeutung der Markenwörter.

Der Beschwerde musste nach alledem der Erfolg versagt bleiben.

Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine

Veranlassung.

Albert

Kraft

Reker

Bb