Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.12.2004 – 6 W (pat) 24/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 24/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 00 350.9-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing. Schneider und Müller 10.99
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. Dezember 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerdeführer beantragten am 7. Januar 2003 die Erteilung eines Patents
mit der Bezeichnung “Firstscheibe und Firstschmuckscheibe mit neuer Befestigung“ und stellten gleichzeitig Prüfungsantrag.
Der Beschwerdeführer zu 1) zeigte mit seinen Eingaben vom 1. Juni 2003, eingegangen am 12. Juni 2003, und vom 12. September 2003, eingegangen am
15. September 2003 die „Erweiterung des angemeldeten Patents“ an.
Mit Bescheid der Prüfungsstelle 25 vom 25. August 2003 wurde zur Behebung im
einzelnen aufgeführter formaler Mängel aufgefordert und dazu die Patentanmeldeverordnung und das Merkblatt für Patentanmelder übersandt. Nach Eingang der
Erweiterungsanzeige vom 12. September 2003 wies das Deutsche Patent- und
Markenamt mit Schreiben vom 18. September 2003 darauf hin, dass nachzureichende Unterlagen den ursprünglich offenbarten Anmeldegegenstand nicht abändern oder erweitern dürfen und derartige Anmeldungen zurückgewiesen werden
müssten. Des weiteren wurde um die Einreichung vorschriftsmäßiger Unterlagen
unter genauer Beachtung der übersandten Merkblätter gebeten.
Am 12. November 2003 wurden die Erfinderbenennung nachgereicht und die Unterzeichnung des Eintragungsantrags durch den Beschwerdeführer zu 2) nachgeholt sowie neue Ansprüche, Zeichnungen und eine neue Beschreibung eingereicht.
Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Dezember 2003, mit dem die Anmeldung „aus den Gründen des Bescheides vom
25. August 2003 und 10. September 2004“ gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen wurde, richtet sich die am 7. Januar 2004 eingegangene Beschwerde des
patentanwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführer, der ein neuer Antrag sowie
neue Zeichnungen, neue Ansprüche und eine neue Beschreibung beigefügt waren. Bereits am 31. Dezember 2003 hatte der Beschwerdeführer zu 1) Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Unterlagen Bezug genommen.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, im Anschluss an die Eingabe vom
12. November 2003 sei eine weitere Mängelanzeige angebracht gewesen, da sie
sicher gewesen seien, alle gerügten Mängel beseitigt zu haben.
Der Zurückweisungsbeschluss sei auch deshalb aufzuheben, da der dort genannte Bescheid vom 10. September 2003 nicht bekannt sei.
Mangels Durchführung einer sachlichen Prüfung sei die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
Die Beschwerdeführer beantragen,
1.
den Zurückweisungsbeschluss vom 18. Dezember 2003
aufzuheben und
2.
ein Patent auf den Gegenstand der neuen und beigefügten
Unterlagen zu erteilen
hilfsweise:
1.
bei abschlägigen Beschwerdeverfahren die neuen beigefügten Unterlagen als neue prioritätsbegründende Patentanmeldung zu führen und für diesen Fall Aktenzeichen und Anmeldetag unter Berücksichtigung der Inneren Priorität der PA
103 00 350.9 festzulegen,
2.
die Prüfungsgebühr in Höhe von EUR 350,-- zurückzuzahlen,
da bisher ein Patentprüfungsverfahren, ob der Gegenstand
der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist,
noch nicht stattgefunden hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Auf die zulässige Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben und
die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs 3 Nr 1 PatG).
Die mit dem angefochtenen Beschluss beanstandeten formalen Mängel sind durch
die mit der Beschwerde vorgelegten neuen Anmeldungsunterlagen und die bereits
zuvor erfolgte Erfinderbenennung behoben, so dass nun die sachliche Prüfung auf
Patentfähigkeit erfolgen kann.
Der angegriffene Beschluss war nicht schon deshalb aufzuheben, weil er sich auf
einen Bescheid vom 10. September 2003 gestützt hat, denn hier handelt es sich
um ein bloßes Schreibversehen. Ein Bescheid vom 10. September 2003 existiert
nicht, ersichtlich gemeint war das Schreiben vom 18. September 2003, das den
Anmeldern ausweislich der Beschwerdebegründung zugegangen ist.
Da die Beschwerde bereits im Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag
nicht mehr zu entscheiden.
Riegler
Schmidt-Kolb
Schneider
Müller
Cl