Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.12.2004 – 6 W (pat) 24/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 24/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 00 350.9-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing. Schneider und Müller 10.99

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

18. Dezember 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführer beantragten am 7. Januar 2003 die Erteilung eines Patents

mit der Bezeichnung “Firstscheibe und Firstschmuckscheibe mit neuer Befestigung“ und stellten gleichzeitig Prüfungsantrag.

Der Beschwerdeführer zu 1) zeigte mit seinen Eingaben vom 1. Juni 2003, eingegangen am 12. Juni 2003, und vom 12. September 2003, eingegangen am

15. September 2003 die „Erweiterung des angemeldeten Patents“ an.

Mit Bescheid der Prüfungsstelle 25 vom 25. August 2003 wurde zur Behebung im

einzelnen aufgeführter formaler Mängel aufgefordert und dazu die Patentanmeldeverordnung und das Merkblatt für Patentanmelder übersandt. Nach Eingang der

Erweiterungsanzeige vom 12. September 2003 wies das Deutsche Patent- und

Markenamt mit Schreiben vom 18. September 2003 darauf hin, dass nachzureichende Unterlagen den ursprünglich offenbarten Anmeldegegenstand nicht abändern oder erweitern dürfen und derartige Anmeldungen zurückgewiesen werden

müssten. Des weiteren wurde um die Einreichung vorschriftsmäßiger Unterlagen

unter genauer Beachtung der übersandten Merkblätter gebeten.

Am 12. November 2003 wurden die Erfinderbenennung nachgereicht und die Unterzeichnung des Eintragungsantrags durch den Beschwerdeführer zu 2) nachgeholt sowie neue Ansprüche, Zeichnungen und eine neue Beschreibung eingereicht.

Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Dezember 2003, mit dem die Anmeldung „aus den Gründen des Bescheides vom

25. August 2003 und 10. September 2004“ gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen wurde, richtet sich die am 7. Januar 2004 eingegangene Beschwerde des

patentanwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführer, der ein neuer Antrag sowie

neue Zeichnungen, neue Ansprüche und eine neue Beschreibung beigefügt waren. Bereits am 31. Dezember 2003 hatte der Beschwerdeführer zu 1) Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Unterlagen Bezug genommen.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, im Anschluss an die Eingabe vom

12. November 2003 sei eine weitere Mängelanzeige angebracht gewesen, da sie

sicher gewesen seien, alle gerügten Mängel beseitigt zu haben.

Der Zurückweisungsbeschluss sei auch deshalb aufzuheben, da der dort genannte Bescheid vom 10. September 2003 nicht bekannt sei.

Mangels Durchführung einer sachlichen Prüfung sei die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

Die Beschwerdeführer beantragen,

1.

den Zurückweisungsbeschluss vom 18. Dezember 2003

aufzuheben und

2.

ein Patent auf den Gegenstand der neuen und beigefügten

Unterlagen zu erteilen

hilfsweise:

1.

bei abschlägigen Beschwerdeverfahren die neuen beigefügten Unterlagen als neue prioritätsbegründende Patentanmeldung zu führen und für diesen Fall Aktenzeichen und Anmeldetag unter Berücksichtigung der Inneren Priorität der PA

103 00 350.9 festzulegen,

2.

die Prüfungsgebühr in Höhe von EUR 350,-- zurückzuzahlen,

da bisher ein Patentprüfungsverfahren, ob der Gegenstand

der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist,

noch nicht stattgefunden hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Auf die zulässige Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben und

die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs 3 Nr 1 PatG).

Die mit dem angefochtenen Beschluss beanstandeten formalen Mängel sind durch

die mit der Beschwerde vorgelegten neuen Anmeldungsunterlagen und die bereits

zuvor erfolgte Erfinderbenennung behoben, so dass nun die sachliche Prüfung auf

Patentfähigkeit erfolgen kann.

Der angegriffene Beschluss war nicht schon deshalb aufzuheben, weil er sich auf

einen Bescheid vom 10. September 2003 gestützt hat, denn hier handelt es sich

um ein bloßes Schreibversehen. Ein Bescheid vom 10. September 2003 existiert

nicht, ersichtlich gemeint war das Schreiben vom 18. September 2003, das den

Anmeldern ausweislich der Beschwerdebegründung zugegangen ist.

Da die Beschwerde bereits im Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag

nicht mehr zu entscheiden.

Riegler

Schmidt-Kolb

Schneider

Müller

Cl