Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.12.2004 – 9 W (pat) 336/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 336/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 46 378

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing.

Küstner

und

Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten. 10.99

G r ü n d e

I.

Gegen das am 20. September 2000 angemeldete und am 12. Dezember 2002

veröffentlichte Patent 100 46 378 ist am 12. März 2003 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde am 19. Januar 2004 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1

begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen

Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass

das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte das

Patent aufrechterhalten werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am

Verfahren nur der Patentinhaber beteiligt ist. Diese Bestimmung gilt auf Grund der

gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch

für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Reinhardt

Bb