Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.12.2004 – 28 W (pat) 139/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 139/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 771 621
hier: Wiedereinsetzung
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 10.99
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss
der Markenabteilung 9.1 vom 6. Januar 2003 aufgehoben.
2. Dem Markeninhaber
ist auf
seinen Antrag
vom
16./23. Juli 2003 in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller ist Inhaber der am 24. Oktober 1961 angemeldeten und seit dem
18. März 1963 registrierten Wortmarke 771 621, die regelmäßig bis zuletzt 2001
verlängert worden ist. Allerdings hatte das Patentamt schon bei der ersten Verlängerung eine neue Anschrift des Markeninhabers über das Einwohnermeldeamt
ermittelt, nachdem die Benachrichtigung gemäß § 9 Abs. 2 WZG (Gebührenanforderung zur Verlängerung der Schutzdauer) als unzustellbar zurückgekommen war.
Obwohl diese neue Anschrift nicht im Register vermerkt wurde, erfolgte über sie in
der Folgezeit der gesamte Schriftverkehr einschließlich der weiteren Gebührenanforderungen. Die Benachrichtigung vom 5. Dezember 2001 (wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung „Mitteilung gemäß § 47 des Markengesetzes“) war hingegen wieder an die im Register unverändert gebliebene ursprüngliche Adresse gerichtet, vermutlich weil diese Schreiben nunmehr mit Hilfe
der Datenverarbeitung erstellt wurden. Der Brief ging bei der Markenstelle am
29. Dezember 2001 als unzustellbar wieder ein, ohne dass das Amt weiter tätig
wurde. Am 14. Mai 2002 bat der Markeninhaber per Fax um Verlängerung seiner
Marke, die mit Bescheid der Dienststelle Jena vom 15. Juli 2002 mangels rechtzeitiger Zahlung verweigert wurde mit dem Zusatz, die Marke stünde zur Löschung an. Die neue Adresse habe ohne seinen Antrag nicht im Register vermerkt
werden können. Aufgrund der Gesetzesänderung würden seit Anfang 2002 keine
Gebührenbenachrichtigungen mehr versandt.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 verwies der Markeninhaber darauf, dass das Amt
seit 1973 den Schriftverkehr immer über seine derzeitige Adresse abgewickelt
habe, so dass ihn kein Verschulden an der verzögerten Zahlung treffe, und bat um
umgehende Zusendung des Bescheides, damit er die Gebühren überweisen
könne. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 teilte er unter Verweisung auf § 91 MarkenG mit, er „habe am 19. Juli 2002 für die Verlängerung/Wiedereinsetzung meines o.g. Warenzeichens 600 Euro überwiesen“ und berief sich darauf, dass seine
Angestellte, was diese auch eidesstattlich versichern könne, „im Juli 2001 vom
Münchner Patentamt die Auskunft erhalten (habe), dass der Verlängerungsantrag
automatisch übermittelt würde“.
Mit Schreiben vom 18. November 2002 forderte die Markenabteilung die vom
Markeninhaber angebotene eidesstattliche Versicherung an, „bevor abschließend
über Ihren Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden kann“; diese ging mit
Schreiben vom 27. November 2002 ein.
Die Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamts hat sodann mit
Beschluss vom 6. Januar 2003 den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Zahlung
der Gebühren für die Verlängerung seiner Marke als unzulässig verworfen mit der
Begründung, er sei nicht gemäß § 91 Abs. 2 und 4 MarkenG innerhalb von zwei
Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden und innerhalb dieser Frist
sei auch nicht die versäumte Handlung nachgeholt worden. Zwar sei die im Oktober 2001 versäumte Zahlung der Verlängerungsgebühr aufgrund der unzutreffenden Auskunft des Amtes entschuldbar gewesen. Seine in der maßgeblichen Frist
geleistete Zahlung habe aber weder den tatsächlich zu zahlenden Betrag von
939,25 € noch die reine Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag (€ 673, 37) abgedeckt, die gemäß § 47 Abs. 3 Satz 4 iVm Abs.4 Satz 2 MarkenG zu wirksamen
Verlängerung erforderlich gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber mit Schreiben vom
4. Februar 2003 Beschwerde eingelegt, mit der er auch den noch ausstehenden
Betrag von 339,25 € überwiesen hat, der gegenüber dem von der Markenabteilung genannten Betrag noch gefehlt hat. Hierzu trägt er vor, dass er bis dahin kein
Schreiben mit der zu zahlenden Summe erhalten habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist begründet.
Die Markenabteilung hat den Antrag des Markeninhabers auf Wiedereinsetzung in
die Zahlung der Verlängerungsgebühren zu Unrecht als unzulässig verworfen.
Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem
Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Der Antrag muss die Angabe
der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, die gleichzeitig
oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 91 Abs 2, Abs 3
MarkenG). Das betrifft alle wesentlichen Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist; dazu gehören vor allem auch die Umstände, aus denen sich
Zu Recht ist die Markenabteilung davon ausgegangen, dass der Markeninhaber
ohne Verschulden die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr versäumt hat.
Zwar hat jeder Markeninhaber grundsätzlich die Zahlungsfristen und insbesondere
die Fälligkeit einer Schutzrechtsverlängerung selbst zu überwachen, die hier am
24. Oktober 2001 anstand. Der Mangel rechtzeitiger Zahlung löste jedoch nach
damaliger Rechtslage noch keinen unmittelbaren Rechtsverlust aus; vielmehr war
das Amt nach § 47 Abs. 3 S. 4 MarkenG zunächst verpflichtet, dem Markeninhaber einen Löschungsvorbescheid zuzusenden, da die Marke erst bei dessen
Nichtbeachtung nach § 47 Abs. 6 MarkenG gelöscht werden konnte. Die Rechtsfolgen der Löschungsreife kann ein solcher Bescheid allerdings nur auslösen,
wenn er formell und materiell rechtmäßig ist (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl. 2000, § 47 Rdn. 20 mwN), was vorliegend schon deshalb zweifelhaft ist,
weil er an eine für das Amt erkennbar unzutreffende Adresse geschickt worden ist.
Zwar sind amtliche Bescheide grundsätzlich an den „als Inhaber Eingetragenen“
gemäß § 28 MarkenG zuzustellen. Allerdings kannte im vorliegenden Fall die Markenabteilung aufgrund ihrer eigenen Ermittlungen die richtige Adresse, die sie
auch durchgängig für den vorangegangenen Schriftverkehr verwendet hat.
Wenn die Markenabteilung demgegenüber darauf abstellt, der Markeninhaber
hätte die Änderung der Registeranschrift beantragen müssen, so steht dies im Widerspruch zur Aktenlage. Zwar findet sich für die Behauptung des Markeninhabers, das Amt bereits im Jahre 1970 über die Anschriftenänderung informiert zu
haben, in der Akte kein Hinweis. Nachdem die Markenabteilung die spätere Post
aber nach eigenen Recherchen an seine neue Adresse gerichtet hatte, bestand
für ihn auch kein Anlass zu weiteren Erklärungen. Er hätte jedenfalls vom Amt
darauf hingewiesen werden müssen, dass ohne seinen Antrag keine Registeränderungen vorgenommen werden konnte, was jedoch nicht geschehen ist.
Die Pflicht zur Zusendung eines korrekt adressierten Löschungsvorbescheides ist
entgegen der Auffassung der Markenabteilung auch nicht durch die ab dem
1. Juli 2001 geltenden Rechtslage entfallen. Denn der an die alte Adresse gerichtete Bescheid ist noch im Jahr 2001 als unzustellbar wieder im Amt eingegangen,
so dass die Pflicht zur Adressenermittlung formellrechtlich weiter bestand, wofür
allerdings beim Eingangsdatum vom 29. Dezember 2002 und der Schließung des
Amtes am 31. Dezember 2002 (vgl. Mitteilung Nr. 13/01 des Präsidenten des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Oktober 2001 in PMZ 20012,
S. 373) nur noch zwei Arbeitstage im alten Jahr zur Verfügung gestanden hatten.
Der Senat hat allerdings Zweifel, ob dies zum Nachteil des Markeninhabers aufgrund der veränderten Rechtslage zum Jahreswechsel unterbleiben durfte, zumal
sich die richtige Adresse ohne weiteres der Akte entnehmen ließ.
Nun werden seit Anfang 2002 die Markeninhaber bekanntlich nicht mehr durch einen formellen Löschungsvorbescheid über den Ablauf der Schutzdauer informiert,
um den Verwaltungsaufwand des Amtes (insbesondere bei erforderlicher Adressenermittlung) zu reduzieren (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zum Patentkostengesetz in BlfPMZ 2002, S. 36, 38); dementsprechend ist nach Streichung
der Benachrichtigungspflicht in § 47 Abs. 3 Satz 4 MarkenG für Übergangsfälle in
§ 14 Abs. 1, Satz 2 PatKostG vorgesehen, dass eine vor 2002 fällige Gebühr noch
bis zum 31. März 2002 gezahlt werden kann, wenn nach den bis dahin geltenden
Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich und diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt ist. In
der Begründung sind aber nur Fallgestaltungen genannt, in denen keine zustellungsfähige Adresse oder kein Rechtsnachfolger ermittelt werden kann (vgl. Gesetzesbegründung aaO., S. 38). Hierauf zielt auch die Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf zu § 14 PatKostG ab, wonach eine Zahlungsfrist für die Fälle fehle, in denen „das Deutsche Patent- und Markenamt die
Gebührenbenachrichtigung nicht mehr zustellen konnte“ (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschussses in BlfPMZ 2002, S. 65). Im vorliegenden Fall war
hingegen die richtige Adresse bekannt, so dass eine Zustellung grundsätzlich
möglich war. Es ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber eine Entlastung des Deutschen Patent- und Markenamts auch in solchen Fällen beabsichtigt hat, in denen
ein Versehen vorlag (oder auch in anderen Fällen, etwa bei beantragter, aber nicht
vollzogener Adressenänderung).
Selbst wenn man dies bejahen wollte, hätte die Markenabteilung auch nach der
neuen Rechtslage eine Benachrichtigung des Markeninhabers vornehmen müssen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (aaO. S. 38 re.Sp., bzw. S. 42
re.Sp.), wird „das Patentamt ... auch künftig nach Fälligkeit des Verspätungszuschlages automatisch formlos an die Zahlung erinnern“ bzw. „ist vorgesehen, nach
Fälligkeit der Verspätungszuschläge für die Verlängerungsgebühren eine formlose
Zahlungsaufforderung als Service des Patentamts zu versenden“. Da im vorliegenden Fall die Verlängerungsgebühr nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 3 S. 2 MarkenG aF am letzten Tag der Schutzdauer, d.h. am letzten Oktobertag fällig waren
und bei jeder späteren Zahlung ein Verspätungszuschlag fällig geworden ist (vgl.
Althammer/Ströbele aaO. Drn. 19 mwN.), hätte die Markenabteilung nach der
oben zitierten Passage in der Gesetzesbegründung zumindest formlos an die
Zahlung erinnern müssen, was offenbar nicht geschehen ist. Aus der Akte ergibt
sich lediglich, dass der als unzustellbar zurückgekommene Löschungsvorbescheid
vom 5. Dezember 2001 am 7. Januar 2002 zu den Akten genommen wurde. Hätte
man hierbei den vorangegangenen Schriftverkehr beachtet, wäre die richtige
Adresse sofort aufgefallen. Auf diese Weise hätte zumindest diese Erinnerung
entsprechend versandt werden können, wenn man nicht sogar im konkreten Fall
einen erneuten Zustellungsversuch des Löschungsvorbescheides nach altem
Recht (unter Angabe der Euro-Beträge) erwarten durfte.
Auch die unterbliebene Zahlung ist letztlich auf das unsachgemäße Verhalten der
Markenabteilung zurückzuführen. Allein der schriftlichen Nachfrage des Markeninhabers vom 14./15. Mai 2002 ist es zuzuschreiben, dass der Vorgang wieder aufgegriffen wurde, letztlich aber wohl erst auf einen weiteren Anruf einer Angestellten des Markeninhabers am 8. Juli 2002 (vgl. Gesprächsnotiz Bl. 45 der
Amtsakte). Im Amtsbescheid vom 15. Juli 2002 sind lediglich allgemeine Hinweise
auf die neuen gesetzlichen Vorschriften und das Verlängerungsverfahren enthalten, ohne dass dem Markeninhaber der alte Löschungsvorbescheid noch ein Hinweis auf die jetzt zu zahlenden Gebühren übermittelt wurde, wie dies erstmals im
Beschluss vom 6. Januar 2003 geschehen ist. Diese Informationen hätte der Markeninhaber gerade wegen der neuen Vorschriften bereits auf sein Schreiben vom
Mai 2002 erwarten dürfen, zumal er offensichtlich mit derartigen Dingen nicht vertraut war.
Unter den genannten Umständen war die Versäumung der Frist auf jeden Fall
entschuldbar, und zwar auch ohne Rücksicht darauf, ob der Markeninhaber hinsichtlich der Zusendung des Löschungsvorbescheides im Sommer 2001 eine falsche Auskunft erhalten hat. Denn ohne Verschulden ist eine Fristversäumung,
wenn der Betroffene die übliche Sorgfalt hat walten lassen, deren Beachtung ihm
im konkreten Fall nach seinen subjektiven Verhältnissen zumutbar war (vgl. Ströbele/Hacker, aaO., Rdn. 16 mwN.). Diese Sorgfalt hat der Markeninhaber jedenfalls unter den konkreten Umständen ohne weiteres aufgewendet.
Der Wiedereinsetzungsantrag scheitert entgegen der Auffassung der Markenabteilung auch nicht daran, dass der Markeninhaber die versäumte Handlung nicht
rechtzeitig nach § 91 Abs. 2, 4 MarkenG innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt war oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (Ströbele/Hacker, aaO. § 91 Rdn. 28 mwN.).
Vorliegend hat der Markeninhaber innerhalb von zwei Monaten nach dem Amtsbescheid vom 15. Juli 2002 einen Betrag von 600 € eingezahlt, womit allerdings
nur die Grundgebühr zur Verlängerung der Marke für drei Klassen (587,99 €),
nicht aber die Zuschlagsgebühr (85,36 €), oder der Zuschlag für eine weitere
Klasse abgedeckt war. Formalrechtlich ist mithin der Zahlungsmangel nicht zu beanstanden, was indes nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Markenabteilung
zu dieser Fehlleistung des Markeninhabers durch ihr Verhalten entscheidend beigetragen hat, indem sie trotz Anfrage keinerlei Auskunft über den genauen Zahlungsbetrag erteilt hat, obwohl dazu nach der Sachlage Veranlassung bestanden
hatte. So ist bereits das Schreiben des Markeninhabers vom Mai 2002 als diesbezügliche Anfrage zu verstehen, die mit Schreiben vom 16. und vor allem vom
23. Juli 2002 wiederholt worden ist. Für das Amt war spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass der Markeninhaber in Markensachen alles andere als vertraut war, was auch in der pauschalen Zahlung von 600 € zum Ausdruck kommt,
die ebenfalls Anlass bot, ihn über den richtigen Betrag aufzuklären, und zwar auch
um eine mögliche Wiedereinsetzung nicht zu gefährden. Hierzu wäre auch ausreichend Gelegenheit gewesen, zumal man auf ein weiteres Schreiben des Markeninhabers vom 27. September 2002 mit Bescheid vom 18. November 2002 noch
eine eidesstattliche Versicherung zur Prüfung der Wiedereinsetzung angefordert
hatte, auf die es nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses, der allein
auf die unvollständige Zahlung abstellt, überhaupt nicht mehr ankam. Vor diesem
Hintergrund ließe sich sogar der Standpunkt vertreten, dass das Hindernis nach
§ 91 Abs. 2 MarkenG noch gar nicht weggefallen ist, weil die Markenabteilung den
für die Verlängerung exakt zu zahlenden Betrag, der Ende des Jahres 2001 noch
förmlich mitzuteilen gewesen wäre, nicht genannt hat. Auf der anderen Seite ist
allerdings richtig, dass sich jeder Markeninhaber grundsätzlich selbst um die Feststellung und Fälligkeit von Gebühren kümmern muss. Soweit das vorliegend der
Markeninhaber nicht getan hat, ist ihm zwar grundsätzlich der Vorwurf mangelnder
Rechtskenntnis zu machen, der indes angesichts der Vorgeschichte des Falles
und der Bemühungen des erkennbar rechtlich unerfahrenen Markeninhabers, die
konkrete Höhe der Verlängerungsgebühren in Erfahrung zu bringen, und schließlich im Kontext des nicht fehlerfreien Amtsverhaltens noch als entschuldigt angesehen werden kann.
In diesem Sinne ist die Zahlung des vollständigen Betrages per Scheck vom
4. Februar 2003 als Fall der Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung zu sehen,
die grundsätzlich möglich ist (vgl. Ströbele/Hacker, aaO. Rdn. 28 mwN.), aber von
der Markenstelle bei der Abhilfe-Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist.
Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, in dem der Markeninhaber sozusagen das „klassische“ Opfer einer gesetzlichen Verfahrensänderung
geworden ist, liegen mithin die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in die
Zahlung der Verlängerungsgebühr vor, nachdem auch die Jahresfrist des § 91
Abs. 5 MarkenG, die erst mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß § 14 Abs.1 S. 2 MarkenG am 31. März 2002 begonnen hat, gewahrt worden ist.
Die Beschwerde musste damit Erfolg haben.
Angesichts der geschilderten Umstände entspricht es auch der Billigkeit, dem
Markeninhaber die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten, § 71 Abs. 3 MarkenG.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb