Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.12.2004 – 28 W (pat) 191/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 302 43 295
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel und die
Richter Paetzold und von Schwichow
beschlossen:
I. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Widersprechenden auferlegt.
III. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Gegen die
für Waren der Klassen 29 und 30 eingetragene und am
13. Dezember 2002 veröffentlichte Marke 302 43 295 "Chocets" ist Widerspruch
erhoben worden aus der seit dem 24. November 1990 eingetragenen Wortmarke
123 633 "CHOKLETS". Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, ohne dass die Widersprechende hierauf Unterlagen zur
Glaubhaftmachung vorgelegt hat, worauf die Markenstelle den Widerspruch in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und
zur Begründung (nur) ausgeführt, dass dieses Rechtsmittel mit einem "gesondertem Schriftsatz" begründet werden werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Inhaberin der jüngeren Marke hat bereits im Verfahren vor der Markenstelle in
zulässiger Weise die Benutzung der Widerspruchsmarke, die sich bereits seit langem nicht mehr in der Benutzungsschonfrist befindet, in mehreren Schriftsätzen
bestritten, die mit einer Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Benutzung ordnungsgemäß zugestellt worden sind, ohne dass die Widersprechende dieser Aufforderung in irgendeiner Weise nachgekommen ist. Dazu hätte für die Widersprechende aber Veranlassung und auch ausreichend Zeit bestanden, denn nach Ablauf der Benutzungsschonfrist wäre es ihre Aufgabe gewesen, auf die in zulässiger
Weise erhobene Nichtbenutzungseinrede vorzutragen und glaubhaft zu machen,
dass sie ihre Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bekanntmachung der
Eintragung der angegriffenen Marke bzw. der Entscheidung über den Widerspruch
benutzt hat (§ 43 Abs 1 MarkenG). Das ist indes weder im Verfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren geschehen.
Für einen solchen Sachvortrag und der Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen bedurfte es im übrigen auch keiner weiteren Aufforderung durch das Gericht. Die Widersprechende hat vielmehr nach Übermittlung der Einrede von sich
aus unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der im Rahmen des
Benutzungszwanges herrschende Beibringungsgrundsatz lässt es grundsätzlich
auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 139 ZPO nicht
zu, die Widersprechende auf diese Verpflichtung zum Vortrag hinzuweisen (vgl
BPatG GRUR 1996, 981, 982 – ESTAVITAL zur früheren Rechtslage). Zwar besteht die Hinweispflicht des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren. Sie hat aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher Hinweis
eine Selbstverständlichkeit wäre, in denen nicht ersichtlich ist, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen
Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer
Parteinahme des Gerichts führen würde.
Die Widersprechende hat auch ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Beschwerde
und zur Nichtbenutzungseinrede vorzutragen. Seit der Aufforderung durch die
Markenstelle zur Glaubhaftmachung der Benutzung ist nicht nur mehr als ein Jahr
vergangen, sondern dieser Umstand ist mit den entsprechenden Rechtsfolgen
auch noch mit 2 Beschlüssen der Markenstelle festgestellt worden, ohne dass die
Widersprechende sich auch nur formal auf dieses Bestreiten eingelassen hat.
Wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der Benutzung können auf Seiten der
Widersprechenden damit keine Waren berücksichtigt werden, so dass die Beschwerde schon deshalb als unbegründet zurückzuweisen war.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung findet sowohl im Widerspruchs- als auch im Beschwerdeverfahren allerdings nur statt, wenn der Grundsatz, wonach im registerrechtlichen Markenverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, der Billigkeit widersprechen würde (§§ 63 Abs 1, 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Dazu bedarf
es stets besonderer Umstände, die zB dann vorliegen können, wenn das Verhalten eines an einem patentamtlichen Markenverfahren Beteiligten derart im Widerspruch zu dessen prozessualen Sorgfaltspflichten steht, dass es unbillig wäre, den
anderen Beteiligten mit dessen eigenen Kosten zu belasten. Prozessuale Sorgfaltspflichten dienen dem Schutz des Gegners vor rechtsmissbräuchlichen Angriffen. Bis an diese Grenze ist es jeder Partei erlaubt unter Ausschöpfung aller vom
Gesetz eröffneter Rechtswege ihre – auch vermeintlichen – Ansprüche durchzusetzen. Erst wenn dies in einer Weise geschieht, dass der Gegner in einer nicht
mehr vertretbaren, von der Norm deutlich abweichenden Art mit einem Verfahren
belastet wird, z.B. weil ein Obsiegen der Partei von Anfang an ausgeschlossen erscheint, letztlich also die Verfolgung verfahrensfremder Ziele im Raum steht, kann
die Kostenüberbürdung in einem solchen Maß geboten (und nicht nur erlaubt)
sein, dass die nach dem Gesetz vorgesehene Kostentragung beider Parteien dem
Rechtsempfinden deutlich widersprechen würde. So liegt der Fall hier, denn nach
der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Widersprechende aus einer unbenutzten Marke Widerspruch erhoben hat und dieser Widerspruch mithin von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg haben konnte. Wenn die Widersprechende in
dieser Situation auch noch Beschwerde eingelegt hat, obwohl diese erkennbar
aussichtslos war, solange nicht zumindest der Versuch einer Glaubhaftmachung
unternommen wurde, ist dieses Verhalten nicht mehr mit den allgemeinen prozessualen Sorgfaltspflichten zu vereinbaren, so dass es der Billigkeit entspricht, der
Widersprechenden zumindest die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
3. Der Gegenstandswert war entsprechend dem Regelstreitwert auf 10.000 € festzusetzen, da keine Umstände ersichtlich sind, die seine Erhöhung bzw Herabsetzung rechtfertigen könnten.
Stoppel
Paetzold
von Schwichow
Ja