Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.12.2004 – 6 W (pat) 704/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Januar 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 37 45 195

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke und der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb,

Dipl.-Ing. Sperling und Müller

beschlossen:

Das Patent 37 45 195 wird widerrufen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I

Das Patent 37 45 195, für das die Prioritäten der Voranmeldungen P 36 22 697.1

vom 5. Juli 1986, P 36 33 870.2 vom 4. Oktober 1986 und P 36 42 679.2 vom

13. Dezember 1986 in Anspruch genommen worden sind, ist durch Teilung aus

der Anmeldung P 37 45 136.7 entstanden, die

ihrerseits aus der

Ursprungsanmeldung P 37 21 712.7 abgetrennt wurde. Die Erteilung des Patentes

37 45 195 wurde am 29. November 2001 veröffentlicht.

Gegen dieses Patent ist von zwei Einsprechenden (Herr Dr.-Ing. R…, Firma

W…) Einspruch erhoben worden. Sie begründen den Widerruf des

Patentes damit, dass der erteilte Patentanspruch 1 unzulässig erweitert worden

sei und der Gegenstand dieses Anspruchs zudem nicht patentfähig sei. Der

Einsprechende (Herr Dr.-Ing. R…) weist dazu auf die deutschen Offenlegungsschriften 35 15 928 A1, 34 47 181 A1 und 34 12 961 A1, die europäische

Offenlegungsschrift 0 170 950 A1 und auf die japanische Druckschrift 59-89850

hin, wobei

die

deutsche Offenlegungsschrift

35 15 928 A1

einen

vorveröffentlichten Stand der Technik bilde, da die Prioritäten für das Streitpatent

zu Unrecht in Anspruch worden seien. Der Einsprechende ist der Auffassung,

dass der Gegenstand gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 35 15 928 A1

oder der deutschen Offenlegungsschrift 36 28 774 A1 nicht neu sei.

Der Einsprechende hat außerdem ausgeführt, dass die Teilungserklärung, die im

Verfahren der Anmeldung P 37 45 136.7 abgegeben wurde und zur

Trennanmeldung P 37 45 195.2 führte, unwirksam und das Patent schon aus

diesem Grunde zu widerrufen sei. Denn der gemäß dieser Teilungserklärung

abgetrennte Gegenstand sei

identisch mit dem, der bereits gemäß

Teilungserklärung aus der Ursprungsanmeldung P 37 21 712.7 abgetrennt wurde

und zur Trennanmeldung P 37 45 136.7 führte, und erschöpfe sich zudem in einer

unzulässigen Erweiterung.

Die Patentinhaberin trägt vor, der Einspruch des Einsprechenden Dr.-Ing. R…

sei unzulässig. Gemäß § 59 Abs. 1 PatG sei der Einspruch schriftlich zu erklären.

Dies bedeute, dass der Schriftsatz durch Namensunterschrift unterzeichnet sein

müsse. Der Einspruch sei aber nur mit einer paraphenartigen Unterschrift

unterschrieben, wobei in der Unterschriftenzeile zwei Namen wiedergegeben

seien und somit auch nicht deutlich werde, welchem Namen die paraphenartige

Unterschrift zugeordnet sein solle. Die Identität des Unterzeichnenden sei somit

nicht feststellbar und der Einspruch somit nicht wirksam eingelegt worden.

Dem Vorbringen des Einsprechenden, dass die Teilungserklärung unzulässig sei,

ist die Patentinhaberin entgegengetreten und hat dazu vorgetragen, dass

Gegenstand der am 26. Mai 2000 abgegebenen Teilungserklärung der

Patentanspruch 15 der Anmeldung P 37 45 136.7 sei, dieser in der dortigen

Anmeldung gestrichen worden sei und somit ein deutlicher Unterschied zwischen

dem abgetrennten und dem in der Stammanmeldung verbleibenden Gegenstand

bestanden habe. Ansonsten hat sie ausgeführt, dass der erteilte Patentanspruch 1

zulässig und der Gegenstand dieses Anspruchs auch gegenüber dem von den

Einsprechenden genannten Stand der Technik neu und erfinderisch sei.

Der Einsprechende hat mit Schreiben vom 6. März 2002 beantragt, dass der

zuständige Senat des Bundespatentgerichtes über den Einspruch entscheiden

solle.

Die Einsprechende (Firma W…) hat mit der Eingabe vom 12. Mai 2004

den Einspruch zurückgenommen und ist somit am Verfahren nicht mehr beteiligt.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis

12 (Hauptantrag), von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:

„Zwei-Massen-Schwungrad, umfassend eine zentrisch zu einer

Drehachse an einer Welle einer Brennkraftmaschine befestigbare

Primärmasse, eine relativ zur Primärmasse um die Drehachse

drehbar gelagerte Sekundärmasse zur Befestigung einer

Reibungskupplung,

eine die Sekundärmasse drehelastisch mit der Primärmasse

kuppelnde Torsionsdämpfereinrichtung, dadurch gekennzeichnet,

dass die Primärmasse

(1003) zwei einen Federn

(1045)

aufnehmenden Raum (1051) begrenzende Bauteile (1031, 1032)

besitzt, und die Primärmasse (1003) weiterhin im Bereich ihres

Außenumfangs einen axial vorstehenden, zentrischen Masseringansatz (1031a, 1032a) aufweist, der unter Heranziehung des

brennkraftmaschinenseitigen, als Blechformteil ausgebildeten

Bauteils gebildet ist und in den die Sekundärmasse (1004) zumindest teilweise axial hineinreicht.“

Dem Hilfsantrag 1 liegen ein abgeänderter Patentanspruch 1 sowie die erteilten

Patentansprüche 2 bis 12 zugrunde. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

hat folgenden Wortlaut:

„Zwei-Massen-Schwungrad, umfassend eine zentrisch zu einer

Drehachse an einer Welle einer Brennkraftmaschine befestigbare

Primärmasse,

eine relativ zur Primärmasse um die Drehachse drehbar gelagerte

Sekundärmasse zur Befestigung einer Reibungskupplung, eine die

Sekundärmasse drehelastisch mit der Primärmasse kuppelnde, zur

Dämpfung von Drehschwingungen vorgesehene Torsionsdämpfereinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Primärmasse

(1003) zwei einen Federn (1045) aufnehmenden Raum (1051)

begrenzende Bauteile (1031, 1032) besitzt, und die Primärmasse

(1003) weiterhin im Bereich ihres Außenumfangs einen axial

vorstehenden, zentrischen Masseringansatz

(1031a, 1032a)

aufweist, der unter Heranziehung des ersten brennkraftmaschinenseitigen, als Blechformteil ausgebildeten Bauteils sowie des zweiten

Bauteils gebildet

ist,

indem die beiden Bauteile an

ihrem

Außenumfang mit Verlängerungen versehen sind, wobei die

Sekundärmasse

(1004) zumindest

teilweise axial

in den

Masseringansatz (1031a, 1032a) hineinreicht und wobei in dem

Raum (1051) ein viskoses Medium bzw. ein Schmiermittel, wie z.B.

Silikonöl oder Fett vorgesehen ist.“

Gemäß Hilfsantrag 2 wird das Patent mit einem abgeänderten Patentanspruch 1

sowie mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 5, 7 bis 9 sowie 11 und 12

verteidigt. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet folgendermaßen:

„Zwei-Massen-Schwungrad, umfassend

-

eine zentrisch zu einer Drehachse an einer Welle einer

Brennkraftmaschine befestigbare Primärmasse,

-

eine relativ zur Primärmasse um die Drehachse drehbar

gelagerte Sekundärmasse zur Befestigung einer Reibungskupplung,

-

eine die Sekundärmasse drehelastisch mit der Primärmasse

kuppelnde, zur Dämpfung von Drehschwingungen vorgesehene Torsionsdämpfereinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Primärmasse (1003) zwei einen zumindest

teilweise mit viskosem Medium gefüllten, Federn (1045)

aufnehmenden ringförmigen Raum (1051) begrenzende

Bauteile (1031, 1032) besitzt, und die

beiden Bauteile der Primärmasse (1003) weiterhin

im

Bereich ihres Außenumfangs zentrische, axial in Richtung

auf die Sekundärmasse vorstehende, einen Masseringansatz

bildende axiale Erstreckungen (1031a, 1032) aufweisen, in

die die Sekundärmasse (1004) zumindest teilweise axial

hineinragt,

wobei eines der beiden Bauteile brennkraftmaschinenseitig

angeordnet und als Blechformteil ausgebildet ist und

wobei das viskose Medium ein Schmiermittel, wie z.B.

Silikonöl oder Fett ist.“

Der Einsprechende vertritt die Auffassung, dass sowohl der Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag als auch die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1

und 2 unzulässig erweitert worden seien. Zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat

der Einsprechende vor allem auf die unzureichende Offenbarung des

Masseringansatzes und die

fehlende hydraulische Dämpfung hingewiesen.

Außerdem wird bei den Ansprüchen der Hilfsanträge 1 und 2 bemängelt, dass

jeweils das letzte Merkmal dieser Ansprüche nicht hinreichend offenbart sei, da

insbesondere beim Einsatz eines Schmiermittels der Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1 oder 2 eine hydraulische Dämpfung nicht zwingend vorschreibe und

der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 oder 2 mit der Möglichkeit der bloßen

Schmierung über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehe.

Der Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Außerdem hat der Einsprechende Vertagung im Hinblick auf den im Termin

übergebenen Hilfsantrag 1 beantragt.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent unverändert aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 vom 16. Dezember 2004 aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise das Patent mit dem Hilfsantrag 2 vom 16. Dezember 2004 aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 147

Abs. 3 Nr. 2 PatG nicht gegeben sei, und regt an, hierzu die Rechtsbeschwerde

zuzulassen.

Die Patentinhaberin hat zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 die

Auffassung vertreten, dass das letzte Merkmal dieser Ansprüche an mehreren

Stellen der Beschreibung der Ursprungsanmeldung P 37 21 712.7 unmittelbar

offenbart sei und es im Anspruch keiner weiteren Angaben zur Füllhöhe des

Schmiermittels oder zur hydraulischen Dämpfung bedürfe. Außerdem sei beim

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 das Schmiermittel als Untergruppierung des

viskosen Mediums angegeben, das mit der hydraulischen Dämpfung

gleichzusetzen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II

1.

Die Einsprüche sind zulässig.

1.1. Aufgrund des Antrags des Einsprechenden vom 6. März 2002 ist der Senat

zur Entscheidung über den Einspruch zuständig. Nach § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG

entscheidet in Abweichung von § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG über den Einspruch nach

§ 59 PatG der Beschwerdesenat des Patentgerichts, wenn der Einspruch vor dem

1. Januar 2002 erhoben worden

ist, ein Beteiligter dies bis

zum

31. Dezember 2004 beantragt und die Patentabteilung eine Ladung zur

mündlichen Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von

zwei Monaten nach dem Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung

auch nicht zugestellt hat.

Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Dass der Antrag zunächst im Namen einer

am

Verfahren

nicht

beteiligten

G…

mbH

&

Co.

KG gestellt worden ist (Schriftsatz vom 6.3.2002), ist unschädlich, denn mit

Schriftsatz vom 23. April 2002 ist klargestellt worden, dass es sich hier um ein

Versehen gehandelt hat und die Eingabe vom 6. März 2002 im Auftrag des

Einsprechenden eingereicht worden ist. Somit ist spätestens mit der Eingabe vom

23. April 2002 die Entscheidung durch das Patentgericht wirksam beantragt

worden.

Nach Art. 100 GG hat das Gericht das Einspruchsverfahren auszusetzen und die

Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn es § 147 Abs. 3 Nr. 2

PatG für verfassungswidrig hält. Dabei muss das vorliegende Gericht von der

Verfassungswidrigkeit der Vorlagenorm überzeugt sein, bloße Zweifel genügen

nicht (vgl. BVerfGE 1, 184 ff; 9, 237 ff; st.Rspr.).

Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG

überzeugt. Er hält es vielmehr für mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn das

Patentgericht wegen der Unterlassung der beantragten Amtshandlung der

Verwaltungsbehörde Deutsches Patent- und Markenamt angerufen werden kann.

Ein Rechtsbehelf gegen ein Untätigbleiben des Amtes ist nämlich bis zum

Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet

des geistigen Eigentums vom 13. September 2001 im Gegensatz zu fast allen

Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen gewesen. Allerdings sieht das am

1. Januar 1995 in Kraft getretene Markengesetz in § 66 Abs. 3 eine Durchgriffsbeschwerde für den Fall vor, dass nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlegung

über die Erinnerung entschieden worden ist. Auch der Bundesfinanzhof hat für

seinen Zuständigkeitsbereich die „Untätigkeitsberufung“ an das Finanzgericht

unmittelbar aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG zugelassen.

Die Vereinbarkeit des § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG mit dem Gleichheitsgrundsatz kann

somit nicht verneint werden.

Zweifel hat der Senat allenfalls wegen des baldigen Auslaufens der in § 147 PatG

getroffenen Regelung. Diese Zweifel rechtfertigen aber die Annahme der

Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Norm (noch) nicht. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erscheint mit nur einer Tatsacheninstanz gewahrt,

allerdings (Hövelmann in Mitt. 2002, 49 ff.) nur unter der Voraussetzung, dass es

sich bei der Prüfung des Einspruchs durch das Bundespatentgericht nicht wie

bisher um ein Verwaltungsverfahren, sondern um eine gerichtliche Überprüfung

des Patents handelt.

Unter dieser Annahme liegt für den Senat kein Verstoß gegen den Grundsatz der

Gewaltenteilung vor.

Die von der Patentinhaberin angeregte Rechtsbeschwerde wird deshalb

zugelassen, weil der Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG

nicht ohne jedwede Bedenken angenommen hat (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG).

1.2. Auch die Teilungserklärung, die zur Trennanmeldung P 37 45 195.2 und im

weiteren zum Patent führte, kann nicht als unzulässig angesehen werden. Wie

sich aus der „Sammelhefter“-Entscheidung des BGH (GRUR 2003, 47 ff.) ergibt,

kann und muss der Gegenstand des in dem jeweiligen Verfahren erstrebten

Patentschutzes erst am Ende des Erteilungsverfahrens und nicht schon bei

Abgabe der Teilungserklärung feststehen.

1.3 Die von der Patentinhaberin geltend gemachte Unzulässigkeit des

Einspruchs infolge mangelnder eigenhändiger Unterschrift ist nach Auffassung

des Senats schon deshalb nicht gegeben, weil sich die zweifellos über ein bloßes

Namenszeichen hinausgehende, wenn auch weitgehend unleserliche Unterschrift

des anwaltlichen Vertreters des Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz (und in

allen

folgenden Schriftsätzen) über dem maschinenschriftlichen „M. R1…“

befindet und weil auch das Kürzel „RR“ als Bestandteil des Aktenzeichens

C00141/RR auf den Namen des Unterzeichners hinweist.

Lesbarkeit der Unterschrift ist ohnehin nicht erforderlich; es muss nur ein

Schriftgebilde als gewollte Wiedergabe des vollen Namens wahrnehmbar sein

(Schulte, PatG, 6. Aufl., vor § 34 Rdn. 255). Selbst ein objektiv unzureichendes

Gebilde gilt als ausreichende Unterschrift, wenn dieses längere Zeit nicht

beanstandet wurde (Schulte aaO Rdn. 260). Wie sich weiter u.a. aus der

Entscheidung des 12. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Juli 1989 - 12 W

(pat) 118/87 - (GRUR 1989, 908 f.) ergibt, schließt selbst das vollständige Fehlen

einer Unterschrift trotz Schriftlichkeitserfordernisses die Formgerechtigkeit nicht

aus, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare

Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Rechtsmittelschreiben in den

Verkehr zu bringen, ergibt. Die oben genannten Umstände untermauern nach

Auffassung des Senats sowohl die Ernsthaftigkeit der Einspruchserklärung als

auch die Identifizierbarkeit des Urhebers.

2.

Die sachliche Prüfung der Einsprüche hat ergeben, dass der erteilte

Patentanspruch 1 sowie der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und der Anspruch 1

gemäß Hilfsantrag 2 unzulässig sind und das Patent somit zu widerrufen war.

2.1. Zum Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht zulässig. Mit dem erteilten

Patentanspruch 1 wird ein Zwei-Massen-Schwungrad ausgebildet, bei dem die

Primärmasse zwei einen Federn aufnehmenden Raum begrenzende Bauteile

besitzt und

im Bereich

ihres Außenumfanges einen axial vorstehenden,

zentrischen Masseringansatz aufweist. Danach kann der die Federn aufnehmende

Raum, wie sich auch im Hinblick auf den erteilten Patentanspruch 10 ergibt,

entweder mit einem viskosem Medium oder auch ohne ein solches Mittel

ausgebildet sein. Diese zuletzt angesprochene Variante ist in den ursprünglichen

Unterlagen der Anmeldung P 37 21 712.7 nicht offenbart und der erteilte

Patentanspruch 1 ist insoweit unzulässig erweitert.

In der Anmeldung P 37 21 712.7 sind die Ausführungsbeispiele durchgehend in

einer solchen Weise beschrieben, dass der Raum bzw. der Ringkanal zumindest

teilweise mit einem viskosen Medium oder Schmiermittel befüllt ist und dadurch

eine hydraulische Dämpfung erreicht wird (vgl Sp. 30 Zeilen 26 bis 42, Sp. 33

Zeilen 5 bis 8, Spalte 36 Zeilen 38 bis 48, Sp. 38 Zeilen 3 bis 6, Sp. 43 Zeilen 62

bis 65, Sp. 45 Zeilen 13 bis 17, Sp. 50 Zeilen 44 bis 48 der DE-OS 37 21 712).

Dies geht auch aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und der Beschreibungseinleitung der Ursprungsanmeldung hervor, wo ausgeführt wird, dass die

Dämpfungscharakteristik mechanisch arbeitender Dämpfungseinrichtungen

unzureichend ist, diese gemäß der Aufgabenstellung verbessert werden soll und

im weiteren die Wirkungen und besonderen Vorteile der erfindungsgemäßen

hydraulischen Dämpfung ausführlich dargelegt werden (vgl. Sp. 11 Z. 39 bis Sp 12

Z. 49). Angaben oder Hinweise dahingehend, dass mit der Ursprungsanmeldung

37 21 712.7 auch eine Dämpfungskonzeption umfasst werden soll, bei der der

Ringkanal ohne ein viskoses Medium bzw. ohne eine hydraulische Dämpfung

ausgeführt

ist, vermag der Fachmann - ein Fachhochschulingenieur des

Maschinenbaus mit

speziellen Kenntnissen

auf

dem Gebiet

der

Dämpfungseinrichtungen, insbesondere in Verbindung mit Schwungrädern von

Kraftfahrzeugen - den dortigen Unterlagen nicht zu entnehmen. Eine solche

Ausführungsform erschließt sich dem Fachmann auch aufgrund der Konstruktion

dieser Dämpfungseinrichtungen nicht ohne weiteres.

Das viskose Medium bzw. die damit bewirkte hydraulische Dämpfung bildet

aufgrund der Gesamtoffenbarung der Anmeldung P 37 21 712.7 ein zur Erfindung

gehöriges Merkmal und ist somit unverzichtbar. Schon wegen des Fehlens dieses

Merkmals ist der erteilte Patentanspruch 1 unzulässig erweitert worden.

Darüber hinaus ist auch der Masseringansatz in der im erteilten Anspruch 1

angegebenen Weise nicht offenbart. Nach der Beschreibung der Anmeldung

P 37 21 712.7 (vgl. Sp. 52 Zeilen 48 bis 59 der DE-OS 37 21 712) wird die

massenträgheitserhöhende Wirkung ausschließlich durch die Ausbildung der

axialen Erstreckungen der beiden Gehäusebauteile der Primärmasse erreicht und

auf andere Ausführungsmöglichkeiten zur Bildung des Masseringansatzes wird

dort nicht hingewiesen. Auch mit dem Weglassen der axialen Erstreckungen hat

der erteilte Patentanspruch 1 eine unzulässige Erweiterung erfahren.

2.2. Zum Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 geht ebenfalls über die Offenbarung

der Ursprungsanmeldung hinaus und ist somit nicht zulässig.

Der Senat hat schon insoweit offenbarungsmäßige Bedenken, als im Anspruch 1

gemäß Hilfsantrag 1 allgemein von einem Raum und nicht wie ursprünglich

offenbart von einer ringförmigen Kammer oder einem Ringkanal gesprochen wird

(vgl. Sp. 52 Zeilen 15 bis 18, 44 bis 45 der DE-OS 37 21 712). Abgesehen davon

ist der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hinsichtlich der Ausbildung des Masseringansatzes verallgemeinert worden und in dieser Weise den Unterlagen der

Ursprungsanmeldung P 37 21 712 nicht zu entnehmen. Nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist vorgesehen, dass die Primärmasse im Bereich

ihres Außenumfangs einen axial vorstehenden, zentrischen Masseringansatz

aufweist, der unter Heranziehung des ersten brennkraftmaschinenseitigen, als

Blechformteil ausgebildeten Bauteils sowie des zweiten Bauteils gebildet ist,

indem die beiden Bauteile an ihrem Außenumfang mit Verlängerungen versehen

sind. Danach erstreckt sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 auch auf

die Möglichkeit, dass der Masseringansatz axial vorstehend ausgebildet ist und

dabei die Bauteile beispielsweise radial oder schräg gerichtete Verlängerungen

aufweisen. Solche Ausführungsformen sind aus den Unterlagen der Ursprungsanmeldung nicht herleitbar. Dort wird das Ausführungsbeispiel nach Figur 17 nur

in einer derartigen Weise beschrieben, dass die Verlängerungen der Bauteile axial

ausgeführt sind und dass die axialen Verlängerungen in einfacher Weise

ermöglichen sollen, das Massenträgheitsmoment des Schwungradelementes zu

erhöhen, ohne dass zusätzlicher Bauraum erforderlich ist (vgl. Sp. 52 Zeilen 48 bis

59 der DE-OS 37 21 712). Der diese Wirkung verkörpernde Masseringansatz wird

somit ausschließlich von axialgerichteten Verlängerungen der beiden Bauteile

gebildet und die ursprünglichen Unterlagen enthalten keine Hinweise, dass die

Verlängerungen auch in anderer Weise ausgeführt sein können. Auch vermag der

Fachmann aufgrund der Konstruktion nach Figur 17 solche Ausführungsvarianten

nicht ohne weiteres zu erkennen.

Da die axialen Verlängerungen ein zur Erfindung gehöriges Merkmal bilden und

deshalb unentbehrlich sind, ist der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unzulässig

erweitert.

2.3. Zum Hilfsantrag 2

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber den Unterlagen der Ursprungsanmeldung P 37 21 712.7 unzulässig erweitert. Der Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 2 sieht im Zusammenhang mit der Ausbildung des die Federn

aufnehmenden ringförmigen Raumes vor, dass dieser zumindest teilweise mit

einem viskosen Medium gefüllt ist und im weiteren, dass das viskose Medium ein

Schmiermittel, wie z.B. Silikonöl oder Fett ist. Angaben, die ein Mindestniveau des

Schmiermittels vorschreiben oder auf die Wirkungszusammenhänge des

eingesetzten Schmiermittels hinweisen, sind im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

nicht enthalten. Für die sachgemäße Auslegung des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 2 ist die Beschreibung der Patentschrift mit heranzuziehen und die

zuvor angesprochenen Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind vor

allem auch im Lichte der Beschreibungseinleitung und der dort angegebenen

Wirkungen des Patentgegenstandes zu sehen. In der Beschreibungseinleitung

Spalte 2 Zeilen 28 bis 31 der Patentschrift wird der Einsatz eines viskosen

Mediums angesprochen und darauf hingewiesen, dass der die Federn

aufnehmende Raum beispielsweise zur Vermeidung von Verschleiß oder zur

Verbesserung des Geräuschverhaltens zumindest teilweise mit einem viskosen

Medium wie beispielsweise Fett gefüllt sein kann. Hiermit wird die Möglichkeit

aufgezeigt, das viskose Medium wie Fett allein zur Schmierung der Federn

einzusetzen, denn im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Textstelle wird

eine hydraulische Dämpfung des viskosen Mediums nicht erwähnt und ist auch

nicht zwingend vorauszusetzen.

Diese Textstelle ist auch im Hinblick auf die weiteren Ausführungen der

Patentschrift nicht anders zu beurteilen. In der Patentschrift Spalte 2 Absatz 0011

wird eine vorteilhafte Ausgestaltungsform der Erfindung beschrieben, bei der der

Ringkanal näher ausgebildet wird und das viskose Medium, das den Ringkanal

zumindest teilweise befüllt, eine hydraulische Dämpfung bewirkt. Hieraus geht

jedoch nicht hervor, dass der Ringkanal soweit mit einem viskosen Medium befüllt

ist, dass stets eine hydraulische Dämpfung erreicht werden soll und diese auch

beim Einsatz eines den Verschleiß vermeidenden bzw. schmierenden Fettes

unverzichtbar ist. Vielmehr versteht der Fachmann die Ausführungen in der

Beschreibungseinleitung der Patentschrift dahingehend, dass dort auf mehrere

verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen wird, nämlich auf einen

trocken ausgeführten Ringraum (vgl. Sp. 1 Abs. 0005), einen Ringraum mit einem

zur bloßen Schmierung der Federn vorgesehenen viskosen Medium, wie z.B. Fett

(vgl. Sp. 2 Abs. 0009) und schließlich auf einen Ringkanal mit einem eine

hydraulische Dämpfung bewirkenden viskosen Medium, das auch ein Fett oder ein

Schmiermittel sein kann (vgl. Sp. 2 Abs. 0011). In dieser zuletzt genannten Weise

werden auch die Ausführungsbeispiele der Patentschrift beschrieben, die lediglich

bevorzugte Konstruktionen darstellen und denen angesichts des generellen

Hinweises in der Beschreibungseinleitung, den Verschleiß beispielsweise mit

einem viskosen Medium wie Fett zu vermeiden,

für die Auslegung des

Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Infolgedessen umfasst der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 auch die Möglichkeit,

dass das viskose Medium bzw. Schmiermittel nur als Schmierfilm oder mit einer

solch geringen Füllhöhe im Ringkanal vorgesehen ist, dass nur eine bloße

Schmierung der Federn bewirkt wird.

Eine solche Ausführungsform ist den Unterlagen der Ursprungsanmeldung nicht

zu entnehmen, da die für die Auslegung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2

relevante Textstelle in der Ursprungsanmeldung nicht enthalten ist. Dort wird das

viskose Medium oder Schmiermittel durchgehend

in einem untrennbaren

Zusammenhang mit der hydraulischen Dämpfung beschrieben. Dies ergibt sich

nicht nur aus der dortigen Beschreibung der Ausführungsbeispiele (vgl. Sp. 30

Zeilen 26 bis 42, Sp. 36 Zeilen 38 bis 48, Sp. 43 Zeilen 62 bis 65, Sp. 45 Zeilen 13

bis 17, Sp. 50, Zeilen 44 bis 48 der DE-OS 37 21 712) sondern auch aus dem

ursprünglichen Anspruch 1 und der Beschreibungseinleitung der Ursprungsanmeldung, wo mit den angegebenen Nachteilen früherer mechanischer Dämpfer,

der Aufgabenstellung und den Vorteilen der hydraulischen Dämpfung die

erfindungsgemäße Weiterentwicklung aufgezeigt wird, bei der eine Verdrängung

des viskosen Mediums oder Schmiermittels erreicht und damit eine hydraulische

Dämpfung erzeugt wird. Hinweise dahingehend, dass das viskose Medium oder

das Schmiermittel durch einen Schmierfilm oder durch eine geringe Füllhöhe nur

eine schmierende Funktion für die Federn ausüben soll, sind der Ursprungsanmeldung nicht zu entnehmen und diese Möglichkeit erschließt sich dem

Fachmann auch nicht durch die konstruktiven Ausführungen oder die funktionellen

Zusammenhänge der einzelnen Bauteile. Da ursprünglich das viskose Medium

und auch das Schmiermittel ausschließlich in einem hydraulisch dämpfenden

Zusammenhang offenbart ist, ist der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unzulässig

erweitert.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit nicht bestandsfähig.

2.4. Nachdem der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag als auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht bestandsfähig sind, fallen auch die erteilten

Patentansprüche 2 bis 12, die sich jeweils an den Anspruch 1 gemäß Haupt- und

Hilfsantrag anschließen. Mit dem ebenfalls nicht bestandsfähigen Anspruch 1

gemäß Hilfsantrag 2 haben auch die sich an diesen Anspruch anschließenden

erteilten Ansprüche 2 bis 5, 7 bis 9 sowie 11 und 12 keinen Bestand.

Dr. Lischke

Schmidt-Kolb

Sperling

Müller

zugleich für den wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehinderten Vorsitzenden Richter Dr. Lischke

Schmidt-Kolb

Cl