Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.12.2004 – 6 W (pat) 704/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Januar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 37 45 195
… 6.70
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke und der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb,
Dipl.-Ing. Sperling und Müller
beschlossen:
Das Patent 37 45 195 wird widerrufen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Das Patent 37 45 195, für das die Prioritäten der Voranmeldungen P 36 22 697.1
vom 5. Juli 1986, P 36 33 870.2 vom 4. Oktober 1986 und P 36 42 679.2 vom
13. Dezember 1986 in Anspruch genommen worden sind, ist durch Teilung aus
der Anmeldung P 37 45 136.7 entstanden, die
ihrerseits aus der
Ursprungsanmeldung P 37 21 712.7 abgetrennt wurde. Die Erteilung des Patentes
37 45 195 wurde am 29. November 2001 veröffentlicht.
Gegen dieses Patent ist von zwei Einsprechenden (Herr Dr.-Ing. R…, Firma
W…) Einspruch erhoben worden. Sie begründen den Widerruf des
Patentes damit, dass der erteilte Patentanspruch 1 unzulässig erweitert worden
sei und der Gegenstand dieses Anspruchs zudem nicht patentfähig sei. Der
Einsprechende (Herr Dr.-Ing. R…) weist dazu auf die deutschen Offenlegungsschriften 35 15 928 A1, 34 47 181 A1 und 34 12 961 A1, die europäische
Offenlegungsschrift 0 170 950 A1 und auf die japanische Druckschrift 59-89850
hin, wobei
die
deutsche Offenlegungsschrift
35 15 928 A1
einen
vorveröffentlichten Stand der Technik bilde, da die Prioritäten für das Streitpatent
zu Unrecht in Anspruch worden seien. Der Einsprechende ist der Auffassung,
dass der Gegenstand gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 35 15 928 A1
oder der deutschen Offenlegungsschrift 36 28 774 A1 nicht neu sei.
Der Einsprechende hat außerdem ausgeführt, dass die Teilungserklärung, die im
Verfahren der Anmeldung P 37 45 136.7 abgegeben wurde und zur
Trennanmeldung P 37 45 195.2 führte, unwirksam und das Patent schon aus
diesem Grunde zu widerrufen sei. Denn der gemäß dieser Teilungserklärung
abgetrennte Gegenstand sei
identisch mit dem, der bereits gemäß
Teilungserklärung aus der Ursprungsanmeldung P 37 21 712.7 abgetrennt wurde
und zur Trennanmeldung P 37 45 136.7 führte, und erschöpfe sich zudem in einer
unzulässigen Erweiterung.
Die Patentinhaberin trägt vor, der Einspruch des Einsprechenden Dr.-Ing. R…
sei unzulässig. Gemäß § 59 Abs. 1 PatG sei der Einspruch schriftlich zu erklären.
Dies bedeute, dass der Schriftsatz durch Namensunterschrift unterzeichnet sein
müsse. Der Einspruch sei aber nur mit einer paraphenartigen Unterschrift
unterschrieben, wobei in der Unterschriftenzeile zwei Namen wiedergegeben
seien und somit auch nicht deutlich werde, welchem Namen die paraphenartige
Unterschrift zugeordnet sein solle. Die Identität des Unterzeichnenden sei somit
nicht feststellbar und der Einspruch somit nicht wirksam eingelegt worden.
Dem Vorbringen des Einsprechenden, dass die Teilungserklärung unzulässig sei,
ist die Patentinhaberin entgegengetreten und hat dazu vorgetragen, dass
Gegenstand der am 26. Mai 2000 abgegebenen Teilungserklärung der
Patentanspruch 15 der Anmeldung P 37 45 136.7 sei, dieser in der dortigen
Anmeldung gestrichen worden sei und somit ein deutlicher Unterschied zwischen
dem abgetrennten und dem in der Stammanmeldung verbleibenden Gegenstand
bestanden habe. Ansonsten hat sie ausgeführt, dass der erteilte Patentanspruch 1
zulässig und der Gegenstand dieses Anspruchs auch gegenüber dem von den
Einsprechenden genannten Stand der Technik neu und erfinderisch sei.
Der Einsprechende hat mit Schreiben vom 6. März 2002 beantragt, dass der
zuständige Senat des Bundespatentgerichtes über den Einspruch entscheiden
solle.
Die Einsprechende (Firma W…) hat mit der Eingabe vom 12. Mai 2004
den Einspruch zurückgenommen und ist somit am Verfahren nicht mehr beteiligt.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis
12 (Hauptantrag), von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:
„Zwei-Massen-Schwungrad, umfassend eine zentrisch zu einer
Drehachse an einer Welle einer Brennkraftmaschine befestigbare
Primärmasse, eine relativ zur Primärmasse um die Drehachse
drehbar gelagerte Sekundärmasse zur Befestigung einer
Reibungskupplung,
eine die Sekundärmasse drehelastisch mit der Primärmasse
kuppelnde Torsionsdämpfereinrichtung, dadurch gekennzeichnet,
dass die Primärmasse
(1003) zwei einen Federn
(1045)
aufnehmenden Raum (1051) begrenzende Bauteile (1031, 1032)
besitzt, und die Primärmasse (1003) weiterhin im Bereich ihres
Außenumfangs einen axial vorstehenden, zentrischen Masseringansatz (1031a, 1032a) aufweist, der unter Heranziehung des
brennkraftmaschinenseitigen, als Blechformteil ausgebildeten
Bauteils gebildet ist und in den die Sekundärmasse (1004) zumindest teilweise axial hineinreicht.“
Dem Hilfsantrag 1 liegen ein abgeänderter Patentanspruch 1 sowie die erteilten
Patentansprüche 2 bis 12 zugrunde. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1
hat folgenden Wortlaut:
„Zwei-Massen-Schwungrad, umfassend eine zentrisch zu einer
Drehachse an einer Welle einer Brennkraftmaschine befestigbare
Primärmasse,
eine relativ zur Primärmasse um die Drehachse drehbar gelagerte
Sekundärmasse zur Befestigung einer Reibungskupplung, eine die
Sekundärmasse drehelastisch mit der Primärmasse kuppelnde, zur
Dämpfung von Drehschwingungen vorgesehene Torsionsdämpfereinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Primärmasse
(1003) zwei einen Federn (1045) aufnehmenden Raum (1051)
begrenzende Bauteile (1031, 1032) besitzt, und die Primärmasse
(1003) weiterhin im Bereich ihres Außenumfangs einen axial
vorstehenden, zentrischen Masseringansatz
(1031a, 1032a)
aufweist, der unter Heranziehung des ersten brennkraftmaschinenseitigen, als Blechformteil ausgebildeten Bauteils sowie des zweiten
Bauteils gebildet
ist,
indem die beiden Bauteile an
ihrem
Außenumfang mit Verlängerungen versehen sind, wobei die
Sekundärmasse
(1004) zumindest
teilweise axial
in den
Masseringansatz (1031a, 1032a) hineinreicht und wobei in dem
Raum (1051) ein viskoses Medium bzw. ein Schmiermittel, wie z.B.
Silikonöl oder Fett vorgesehen ist.“
Gemäß Hilfsantrag 2 wird das Patent mit einem abgeänderten Patentanspruch 1
sowie mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 5, 7 bis 9 sowie 11 und 12
verteidigt. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet folgendermaßen:
„Zwei-Massen-Schwungrad, umfassend
-
eine zentrisch zu einer Drehachse an einer Welle einer
Brennkraftmaschine befestigbare Primärmasse,
-
eine relativ zur Primärmasse um die Drehachse drehbar
gelagerte Sekundärmasse zur Befestigung einer Reibungskupplung,
-
eine die Sekundärmasse drehelastisch mit der Primärmasse
kuppelnde, zur Dämpfung von Drehschwingungen vorgesehene Torsionsdämpfereinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Primärmasse (1003) zwei einen zumindest
teilweise mit viskosem Medium gefüllten, Federn (1045)
aufnehmenden ringförmigen Raum (1051) begrenzende
Bauteile (1031, 1032) besitzt, und die
beiden Bauteile der Primärmasse (1003) weiterhin
im
Bereich ihres Außenumfangs zentrische, axial in Richtung
auf die Sekundärmasse vorstehende, einen Masseringansatz
bildende axiale Erstreckungen (1031a, 1032) aufweisen, in
die die Sekundärmasse (1004) zumindest teilweise axial
hineinragt,
wobei eines der beiden Bauteile brennkraftmaschinenseitig
angeordnet und als Blechformteil ausgebildet ist und
wobei das viskose Medium ein Schmiermittel, wie z.B.
Silikonöl oder Fett ist.“
Der Einsprechende vertritt die Auffassung, dass sowohl der Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag als auch die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1
und 2 unzulässig erweitert worden seien. Zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat
der Einsprechende vor allem auf die unzureichende Offenbarung des
Masseringansatzes und die
fehlende hydraulische Dämpfung hingewiesen.
Außerdem wird bei den Ansprüchen der Hilfsanträge 1 und 2 bemängelt, dass
jeweils das letzte Merkmal dieser Ansprüche nicht hinreichend offenbart sei, da
insbesondere beim Einsatz eines Schmiermittels der Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1 oder 2 eine hydraulische Dämpfung nicht zwingend vorschreibe und
der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 oder 2 mit der Möglichkeit der bloßen
Schmierung über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehe.
Der Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Außerdem hat der Einsprechende Vertagung im Hinblick auf den im Termin
übergebenen Hilfsantrag 1 beantragt.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent unverändert aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 vom 16. Dezember 2004 aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise das Patent mit dem Hilfsantrag 2 vom 16. Dezember 2004 aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 147
Abs. 3 Nr. 2 PatG nicht gegeben sei, und regt an, hierzu die Rechtsbeschwerde
zuzulassen.
Die Patentinhaberin hat zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 die
Auffassung vertreten, dass das letzte Merkmal dieser Ansprüche an mehreren
Stellen der Beschreibung der Ursprungsanmeldung P 37 21 712.7 unmittelbar
offenbart sei und es im Anspruch keiner weiteren Angaben zur Füllhöhe des
Schmiermittels oder zur hydraulischen Dämpfung bedürfe. Außerdem sei beim
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 das Schmiermittel als Untergruppierung des
viskosen Mediums angegeben, das mit der hydraulischen Dämpfung
gleichzusetzen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II
1.
Die Einsprüche sind zulässig.
1.1. Aufgrund des Antrags des Einsprechenden vom 6. März 2002 ist der Senat
zur Entscheidung über den Einspruch zuständig. Nach § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG
entscheidet in Abweichung von § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG über den Einspruch nach
§ 59 PatG der Beschwerdesenat des Patentgerichts, wenn der Einspruch vor dem
1. Januar 2002 erhoben worden
ist, ein Beteiligter dies bis
zum
31. Dezember 2004 beantragt und die Patentabteilung eine Ladung zur
mündlichen Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von
zwei Monaten nach dem Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung
auch nicht zugestellt hat.
Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Dass der Antrag zunächst im Namen einer
am
Verfahren
nicht
beteiligten
G…
mbH
&
Co.
KG gestellt worden ist (Schriftsatz vom 6.3.2002), ist unschädlich, denn mit
Schriftsatz vom 23. April 2002 ist klargestellt worden, dass es sich hier um ein
Versehen gehandelt hat und die Eingabe vom 6. März 2002 im Auftrag des
Einsprechenden eingereicht worden ist. Somit ist spätestens mit der Eingabe vom
23. April 2002 die Entscheidung durch das Patentgericht wirksam beantragt
worden.
Nach Art. 100 GG hat das Gericht das Einspruchsverfahren auszusetzen und die
Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn es § 147 Abs. 3 Nr. 2
PatG für verfassungswidrig hält. Dabei muss das vorliegende Gericht von der
Verfassungswidrigkeit der Vorlagenorm überzeugt sein, bloße Zweifel genügen
nicht (vgl. BVerfGE 1, 184 ff; 9, 237 ff; st.Rspr.).
Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG
überzeugt. Er hält es vielmehr für mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn das
Patentgericht wegen der Unterlassung der beantragten Amtshandlung der
Verwaltungsbehörde Deutsches Patent- und Markenamt angerufen werden kann.
Ein Rechtsbehelf gegen ein Untätigbleiben des Amtes ist nämlich bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet
des geistigen Eigentums vom 13. September 2001 im Gegensatz zu fast allen
Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen gewesen. Allerdings sieht das am
1. Januar 1995 in Kraft getretene Markengesetz in § 66 Abs. 3 eine Durchgriffsbeschwerde für den Fall vor, dass nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlegung
über die Erinnerung entschieden worden ist. Auch der Bundesfinanzhof hat für
seinen Zuständigkeitsbereich die „Untätigkeitsberufung“ an das Finanzgericht
unmittelbar aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG zugelassen.
Die Vereinbarkeit des § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG mit dem Gleichheitsgrundsatz kann
somit nicht verneint werden.
Zweifel hat der Senat allenfalls wegen des baldigen Auslaufens der in § 147 PatG
getroffenen Regelung. Diese Zweifel rechtfertigen aber die Annahme der
Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Norm (noch) nicht. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erscheint mit nur einer Tatsacheninstanz gewahrt,
allerdings (Hövelmann in Mitt. 2002, 49 ff.) nur unter der Voraussetzung, dass es
sich bei der Prüfung des Einspruchs durch das Bundespatentgericht nicht wie
bisher um ein Verwaltungsverfahren, sondern um eine gerichtliche Überprüfung
des Patents handelt.
Unter dieser Annahme liegt für den Senat kein Verstoß gegen den Grundsatz der
Gewaltenteilung vor.
Die von der Patentinhaberin angeregte Rechtsbeschwerde wird deshalb
zugelassen, weil der Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG
nicht ohne jedwede Bedenken angenommen hat (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG).
1.2. Auch die Teilungserklärung, die zur Trennanmeldung P 37 45 195.2 und im
weiteren zum Patent führte, kann nicht als unzulässig angesehen werden. Wie
sich aus der „Sammelhefter“-Entscheidung des BGH (GRUR 2003, 47 ff.) ergibt,
kann und muss der Gegenstand des in dem jeweiligen Verfahren erstrebten
Patentschutzes erst am Ende des Erteilungsverfahrens und nicht schon bei
Abgabe der Teilungserklärung feststehen.
1.3 Die von der Patentinhaberin geltend gemachte Unzulässigkeit des
Einspruchs infolge mangelnder eigenhändiger Unterschrift ist nach Auffassung
des Senats schon deshalb nicht gegeben, weil sich die zweifellos über ein bloßes
Namenszeichen hinausgehende, wenn auch weitgehend unleserliche Unterschrift
des anwaltlichen Vertreters des Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz (und in
allen
folgenden Schriftsätzen) über dem maschinenschriftlichen „M. R1…“
befindet und weil auch das Kürzel „RR“ als Bestandteil des Aktenzeichens
C00141/RR auf den Namen des Unterzeichners hinweist.
Lesbarkeit der Unterschrift ist ohnehin nicht erforderlich; es muss nur ein
Schriftgebilde als gewollte Wiedergabe des vollen Namens wahrnehmbar sein
(Schulte, PatG, 6. Aufl., vor § 34 Rdn. 255). Selbst ein objektiv unzureichendes
Gebilde gilt als ausreichende Unterschrift, wenn dieses längere Zeit nicht
beanstandet wurde (Schulte aaO Rdn. 260). Wie sich weiter u.a. aus der
Entscheidung des 12. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Juli 1989 - 12 W
(pat) 118/87 - (GRUR 1989, 908 f.) ergibt, schließt selbst das vollständige Fehlen
einer Unterschrift trotz Schriftlichkeitserfordernisses die Formgerechtigkeit nicht
aus, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare
Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Rechtsmittelschreiben in den
Verkehr zu bringen, ergibt. Die oben genannten Umstände untermauern nach
Auffassung des Senats sowohl die Ernsthaftigkeit der Einspruchserklärung als
auch die Identifizierbarkeit des Urhebers.
2.
Die sachliche Prüfung der Einsprüche hat ergeben, dass der erteilte
Patentanspruch 1 sowie der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und der Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2 unzulässig sind und das Patent somit zu widerrufen war.
2.1. Zum Hauptantrag
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht zulässig. Mit dem erteilten
Patentanspruch 1 wird ein Zwei-Massen-Schwungrad ausgebildet, bei dem die
Primärmasse zwei einen Federn aufnehmenden Raum begrenzende Bauteile
besitzt und
im Bereich
ihres Außenumfanges einen axial vorstehenden,
zentrischen Masseringansatz aufweist. Danach kann der die Federn aufnehmende
Raum, wie sich auch im Hinblick auf den erteilten Patentanspruch 10 ergibt,
entweder mit einem viskosem Medium oder auch ohne ein solches Mittel
ausgebildet sein. Diese zuletzt angesprochene Variante ist in den ursprünglichen
Unterlagen der Anmeldung P 37 21 712.7 nicht offenbart und der erteilte
Patentanspruch 1 ist insoweit unzulässig erweitert.
In der Anmeldung P 37 21 712.7 sind die Ausführungsbeispiele durchgehend in
einer solchen Weise beschrieben, dass der Raum bzw. der Ringkanal zumindest
teilweise mit einem viskosen Medium oder Schmiermittel befüllt ist und dadurch
eine hydraulische Dämpfung erreicht wird (vgl Sp. 30 Zeilen 26 bis 42, Sp. 33
Zeilen 5 bis 8, Spalte 36 Zeilen 38 bis 48, Sp. 38 Zeilen 3 bis 6, Sp. 43 Zeilen 62
bis 65, Sp. 45 Zeilen 13 bis 17, Sp. 50 Zeilen 44 bis 48 der DE-OS 37 21 712).
Dies geht auch aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und der Beschreibungseinleitung der Ursprungsanmeldung hervor, wo ausgeführt wird, dass die
Dämpfungscharakteristik mechanisch arbeitender Dämpfungseinrichtungen
unzureichend ist, diese gemäß der Aufgabenstellung verbessert werden soll und
im weiteren die Wirkungen und besonderen Vorteile der erfindungsgemäßen
hydraulischen Dämpfung ausführlich dargelegt werden (vgl. Sp. 11 Z. 39 bis Sp 12
Z. 49). Angaben oder Hinweise dahingehend, dass mit der Ursprungsanmeldung
37 21 712.7 auch eine Dämpfungskonzeption umfasst werden soll, bei der der
Ringkanal ohne ein viskoses Medium bzw. ohne eine hydraulische Dämpfung
ausgeführt
ist, vermag der Fachmann - ein Fachhochschulingenieur des
Maschinenbaus mit
speziellen Kenntnissen
auf
dem Gebiet
der
Dämpfungseinrichtungen, insbesondere in Verbindung mit Schwungrädern von
Kraftfahrzeugen - den dortigen Unterlagen nicht zu entnehmen. Eine solche
Ausführungsform erschließt sich dem Fachmann auch aufgrund der Konstruktion
dieser Dämpfungseinrichtungen nicht ohne weiteres.
Das viskose Medium bzw. die damit bewirkte hydraulische Dämpfung bildet
aufgrund der Gesamtoffenbarung der Anmeldung P 37 21 712.7 ein zur Erfindung
gehöriges Merkmal und ist somit unverzichtbar. Schon wegen des Fehlens dieses
Merkmals ist der erteilte Patentanspruch 1 unzulässig erweitert worden.
Darüber hinaus ist auch der Masseringansatz in der im erteilten Anspruch 1
angegebenen Weise nicht offenbart. Nach der Beschreibung der Anmeldung
P 37 21 712.7 (vgl. Sp. 52 Zeilen 48 bis 59 der DE-OS 37 21 712) wird die
massenträgheitserhöhende Wirkung ausschließlich durch die Ausbildung der
axialen Erstreckungen der beiden Gehäusebauteile der Primärmasse erreicht und
auf andere Ausführungsmöglichkeiten zur Bildung des Masseringansatzes wird
dort nicht hingewiesen. Auch mit dem Weglassen der axialen Erstreckungen hat
der erteilte Patentanspruch 1 eine unzulässige Erweiterung erfahren.
2.2. Zum Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 geht ebenfalls über die Offenbarung
der Ursprungsanmeldung hinaus und ist somit nicht zulässig.
Der Senat hat schon insoweit offenbarungsmäßige Bedenken, als im Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 1 allgemein von einem Raum und nicht wie ursprünglich
offenbart von einer ringförmigen Kammer oder einem Ringkanal gesprochen wird
(vgl. Sp. 52 Zeilen 15 bis 18, 44 bis 45 der DE-OS 37 21 712). Abgesehen davon
ist der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hinsichtlich der Ausbildung des Masseringansatzes verallgemeinert worden und in dieser Weise den Unterlagen der
Ursprungsanmeldung P 37 21 712 nicht zu entnehmen. Nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist vorgesehen, dass die Primärmasse im Bereich
ihres Außenumfangs einen axial vorstehenden, zentrischen Masseringansatz
aufweist, der unter Heranziehung des ersten brennkraftmaschinenseitigen, als
Blechformteil ausgebildeten Bauteils sowie des zweiten Bauteils gebildet ist,
indem die beiden Bauteile an ihrem Außenumfang mit Verlängerungen versehen
sind. Danach erstreckt sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 auch auf
die Möglichkeit, dass der Masseringansatz axial vorstehend ausgebildet ist und
dabei die Bauteile beispielsweise radial oder schräg gerichtete Verlängerungen
aufweisen. Solche Ausführungsformen sind aus den Unterlagen der Ursprungsanmeldung nicht herleitbar. Dort wird das Ausführungsbeispiel nach Figur 17 nur
in einer derartigen Weise beschrieben, dass die Verlängerungen der Bauteile axial
ausgeführt sind und dass die axialen Verlängerungen in einfacher Weise
ermöglichen sollen, das Massenträgheitsmoment des Schwungradelementes zu
erhöhen, ohne dass zusätzlicher Bauraum erforderlich ist (vgl. Sp. 52 Zeilen 48 bis
59 der DE-OS 37 21 712). Der diese Wirkung verkörpernde Masseringansatz wird
somit ausschließlich von axialgerichteten Verlängerungen der beiden Bauteile
gebildet und die ursprünglichen Unterlagen enthalten keine Hinweise, dass die
Verlängerungen auch in anderer Weise ausgeführt sein können. Auch vermag der
Fachmann aufgrund der Konstruktion nach Figur 17 solche Ausführungsvarianten
nicht ohne weiteres zu erkennen.
Da die axialen Verlängerungen ein zur Erfindung gehöriges Merkmal bilden und
deshalb unentbehrlich sind, ist der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unzulässig
erweitert.
2.3. Zum Hilfsantrag 2
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber den Unterlagen der Ursprungsanmeldung P 37 21 712.7 unzulässig erweitert. Der Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 2 sieht im Zusammenhang mit der Ausbildung des die Federn
aufnehmenden ringförmigen Raumes vor, dass dieser zumindest teilweise mit
einem viskosen Medium gefüllt ist und im weiteren, dass das viskose Medium ein
Schmiermittel, wie z.B. Silikonöl oder Fett ist. Angaben, die ein Mindestniveau des
Schmiermittels vorschreiben oder auf die Wirkungszusammenhänge des
eingesetzten Schmiermittels hinweisen, sind im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
nicht enthalten. Für die sachgemäße Auslegung des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 2 ist die Beschreibung der Patentschrift mit heranzuziehen und die
zuvor angesprochenen Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind vor
allem auch im Lichte der Beschreibungseinleitung und der dort angegebenen
Wirkungen des Patentgegenstandes zu sehen. In der Beschreibungseinleitung
Spalte 2 Zeilen 28 bis 31 der Patentschrift wird der Einsatz eines viskosen
Mediums angesprochen und darauf hingewiesen, dass der die Federn
aufnehmende Raum beispielsweise zur Vermeidung von Verschleiß oder zur
Verbesserung des Geräuschverhaltens zumindest teilweise mit einem viskosen
Medium wie beispielsweise Fett gefüllt sein kann. Hiermit wird die Möglichkeit
aufgezeigt, das viskose Medium wie Fett allein zur Schmierung der Federn
einzusetzen, denn im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Textstelle wird
eine hydraulische Dämpfung des viskosen Mediums nicht erwähnt und ist auch
nicht zwingend vorauszusetzen.
Diese Textstelle ist auch im Hinblick auf die weiteren Ausführungen der
Patentschrift nicht anders zu beurteilen. In der Patentschrift Spalte 2 Absatz 0011
wird eine vorteilhafte Ausgestaltungsform der Erfindung beschrieben, bei der der
Ringkanal näher ausgebildet wird und das viskose Medium, das den Ringkanal
zumindest teilweise befüllt, eine hydraulische Dämpfung bewirkt. Hieraus geht
jedoch nicht hervor, dass der Ringkanal soweit mit einem viskosen Medium befüllt
ist, dass stets eine hydraulische Dämpfung erreicht werden soll und diese auch
beim Einsatz eines den Verschleiß vermeidenden bzw. schmierenden Fettes
unverzichtbar ist. Vielmehr versteht der Fachmann die Ausführungen in der
Beschreibungseinleitung der Patentschrift dahingehend, dass dort auf mehrere
verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen wird, nämlich auf einen
trocken ausgeführten Ringraum (vgl. Sp. 1 Abs. 0005), einen Ringraum mit einem
zur bloßen Schmierung der Federn vorgesehenen viskosen Medium, wie z.B. Fett
(vgl. Sp. 2 Abs. 0009) und schließlich auf einen Ringkanal mit einem eine
hydraulische Dämpfung bewirkenden viskosen Medium, das auch ein Fett oder ein
Schmiermittel sein kann (vgl. Sp. 2 Abs. 0011). In dieser zuletzt genannten Weise
werden auch die Ausführungsbeispiele der Patentschrift beschrieben, die lediglich
bevorzugte Konstruktionen darstellen und denen angesichts des generellen
Hinweises in der Beschreibungseinleitung, den Verschleiß beispielsweise mit
einem viskosen Medium wie Fett zu vermeiden,
für die Auslegung des
Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Infolgedessen umfasst der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 auch die Möglichkeit,
dass das viskose Medium bzw. Schmiermittel nur als Schmierfilm oder mit einer
solch geringen Füllhöhe im Ringkanal vorgesehen ist, dass nur eine bloße
Schmierung der Federn bewirkt wird.
Eine solche Ausführungsform ist den Unterlagen der Ursprungsanmeldung nicht
zu entnehmen, da die für die Auslegung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2
relevante Textstelle in der Ursprungsanmeldung nicht enthalten ist. Dort wird das
viskose Medium oder Schmiermittel durchgehend
in einem untrennbaren
Zusammenhang mit der hydraulischen Dämpfung beschrieben. Dies ergibt sich
nicht nur aus der dortigen Beschreibung der Ausführungsbeispiele (vgl. Sp. 30
Zeilen 26 bis 42, Sp. 36 Zeilen 38 bis 48, Sp. 43 Zeilen 62 bis 65, Sp. 45 Zeilen 13
bis 17, Sp. 50, Zeilen 44 bis 48 der DE-OS 37 21 712) sondern auch aus dem
ursprünglichen Anspruch 1 und der Beschreibungseinleitung der Ursprungsanmeldung, wo mit den angegebenen Nachteilen früherer mechanischer Dämpfer,
der Aufgabenstellung und den Vorteilen der hydraulischen Dämpfung die
erfindungsgemäße Weiterentwicklung aufgezeigt wird, bei der eine Verdrängung
des viskosen Mediums oder Schmiermittels erreicht und damit eine hydraulische
Dämpfung erzeugt wird. Hinweise dahingehend, dass das viskose Medium oder
das Schmiermittel durch einen Schmierfilm oder durch eine geringe Füllhöhe nur
eine schmierende Funktion für die Federn ausüben soll, sind der Ursprungsanmeldung nicht zu entnehmen und diese Möglichkeit erschließt sich dem
Fachmann auch nicht durch die konstruktiven Ausführungen oder die funktionellen
Zusammenhänge der einzelnen Bauteile. Da ursprünglich das viskose Medium
und auch das Schmiermittel ausschließlich in einem hydraulisch dämpfenden
Zusammenhang offenbart ist, ist der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unzulässig
erweitert.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit nicht bestandsfähig.
2.4. Nachdem der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag als auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht bestandsfähig sind, fallen auch die erteilten
Patentansprüche 2 bis 12, die sich jeweils an den Anspruch 1 gemäß Haupt- und
Hilfsantrag anschließen. Mit dem ebenfalls nicht bestandsfähigen Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2 haben auch die sich an diesen Anspruch anschließenden
erteilten Ansprüche 2 bis 5, 7 bis 9 sowie 11 und 12 keinen Bestand.
Dr. Lischke
Schmidt-Kolb
Sperling
Müller
zugleich für den wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehinderten Vorsitzenden Richter Dr. Lischke
Schmidt-Kolb
Cl