Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 10.01.2005 – 9 W (pat) 347/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 18 027
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie
der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing.
Küstner
und
Dipl.-Ing. Bülskämper 6.70
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen in beschränktem
Umfang aufrechterhalten:
ein Patentanspruch,
Beschreibung Seiten 1 und 2 und
eine Figur,
jeweils eingereicht mit Eingabe vom 20. Dezember 2004, eingegangen im Bundespatentgericht am 22. Dezember 2004.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 29. April 1997 angemeldete und am 1. August 2002 veröffentlichte
Patent 197 18 027 ist am 4. November 2002 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003, eingegangen im Bundespatentgericht am 13. Mai 2003, zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 20. Dezember 2004, eingegangen im
Bundespatengericht am 22. Dezember 2004, sinngemäß beantragt,
das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen in
beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1
begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass der mit
den geltenden Unterlagen beanspruchte Gegenstand patentfähig ist. Aus diesem
Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.
Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3
Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Bülskämper
Bb