Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.01.2005 – 9 W (pat) 347/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 18 027

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing.

Küstner

und

Dipl.-Ing. Bülskämper 6.70

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen in beschränktem

Umfang aufrechterhalten:

ein Patentanspruch,

Beschreibung Seiten 1 und 2 und

eine Figur,

jeweils eingereicht mit Eingabe vom 20. Dezember 2004, eingegangen im Bundespatentgericht am 22. Dezember 2004.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 29. April 1997 angemeldete und am 1. August 2002 veröffentlichte

Patent 197 18 027 ist am 4. November 2002 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003, eingegangen im Bundespatentgericht am 13. Mai 2003, zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 20. Dezember 2004, eingegangen im

Bundespatengericht am 22. Dezember 2004, sinngemäß beantragt,

das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen in

beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1

begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen

Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass der mit

den geltenden Unterlagen beanspruchte Gegenstand patentfähig ist. Aus diesem

Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am

Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3

Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bülskämper

Bb