Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.01.2005 – 24 W (pat) 304/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Januar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 772 354
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele und der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die für die Waren
"Produits de nettoyage; Produits pour la rafraîchissement de l'air,
désodorisants autres qu'à usage personnel; produits destinés à
neutraliser les mauvaises odeurs et les odeurs indésirables;
Appareils pour la désodorisation de l'air"
international registrierte Marke 772 354
BALANCE
wird um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der IR-
Marke nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des gehobenen
Dienstes mit Beschluß vom 19. August 2003 den Schutz für die Bundesrepublik
Deutschland verweigert, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft
fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das Wort "Balance", das zum englischen und
französischen Grundwortschatz gehöre, habe die Bedeutung "Gleichgewicht", sei
auch in der deutschen Sprache in der Bedeutung gebräuchlich und beschreibe für
die angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar die
Wirkung der Waren. Es handele sich lediglich um einen Sachhinweis, daß die
Produkte dazu dienten, einen Zustand des Gleichgewichts zu bewirken. In diesem
Zusammenhang werde der Begriff bereits in der Werbung eingesetzt und sei
darum nicht geeignet als Hinweis auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb der
Waren zu dienen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, der IR-Marke fehle schon deshalb nicht die Unterscheidungskraft, weil ein sachlicher Bezug des Wortes "BALANCE" zu den Waren der
IR-Marke nicht ersichtlich sei. Es bleibe offen, inwiefern die Apparate, Waschmittel
und Luftauffrischungsmittel einen Zustand des Gleichgewichts bewirken sollten
und welches Gleichgewicht gemeint sei. Die Entscheidungen des Bundespatentgerichts und Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt, auf die der Senat mit
der Ladung hingewiesen habe, beträfen Zeichen, bei denen "BALANCE" mit einem weiteren, konkretisierenden Begriff zusammengesetzt sei und sprächen für
eine begriffliche Unklarheit des hier zu beurteilenden Wortes in Alleinstellung. Im
Zusammenhang mit den Waren der IR-Marke sei es außerdem unüblich, von einem "Gleichgewicht" zu sprechen. Die von der Markenstelle genannten Beispiele
beträfen den Kosmetik- und Wellnessbereich, auf dem die sprachlichen Gepflogenheiten anders seien als bei den hier entscheidungserheblichen Produkten.
Die vom Senat übersandten Rechercheergebnisse zeigten auch teilweise einen
markenmäßigen Gebrauch. Im übrigen werde das Wort "Balance" in vielen unterschiedlichen Bedeutungen verwendet, was ebenfalls für eine Mehrdeutigkeit des
Begriffs in Alleinstellung spreche. Nach den vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen "BONUS II" (GRUR 2002, 816) und "à la carte" (BlPMZ 1997, 360)
aufgestellten Grundsätzen, wonach ein Wort als Marke schutzfähig sei, wenn ihm
ein weiter Bedeutungsumfang zukomme, der Vorgänge verschiedener Art erfasse,
so daß der Verkehr den Begriff nicht in einer bestimmten Bedeutung verstehe, sei
die IR-Marke daher unterscheidungskräftig. Auch ein Bedürfnis des Verkehrs, das
Wort "BALANCE" in Alleinstellung in Verbindung mit den Waren des Warenverzeichnisses beschreibend zu verwenden, sei nicht ersichtlich. Ein Indiz für die
Schutzfähigkeit sei auch die Eintragung vergleichbarer nationaler und Gemeinschaftsmarken.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben
und regt an, im Fall der Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsbeschwerde
zuzulassen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf eine
Internetrecherche des Senats zur Verwendung des Begriffs "Balance", die der
Markeninhaberin übersandt worden ist, Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im
übrigen zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die Schutz suchende
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die
Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten
Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen ist (vgl. dazu ua.
EuGH GRUR Int 2003, 632, 635 (Nr. 40) "Linde ua"; GRUR Int 2004, 413,
416 (Nr. 48) "Waschmittelflasche"; GRUR Int 2004, 500, 504 (Nr. 34)
"Postkantoor"; GRUR Int 2004, 631, 633 (Nr. 34, 35) "Dreidimensionale Tablettenform I"). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; EuGH aaO.
(Nr. 53) "Waschmittelflasche"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl ua BGH aaO "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153,
1154 "anti KALK"; BGH GRUR 2004, 778 "URLAUB DIREKT"). Dies ist hier
der Fall.
Die IR-Marke beschränkt sich auf eine rein sachbezogene Aussage ohne
erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und die ergänzende Internetrecherche des Senats belegt, wird der Begriff "BALANCE" häufig als Sachangabe in Zusammenhang
mit Waren des Bereichs der Klasse 3 sowie mit Lufterfrischungsgeräten
verwendet (vgl. dazu auch BPatG 24 W (pat) 205/01 "STRESS BALANCE";
BPatG 24 W (pat) 22/95 "Hydro-Balance-System"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM), um darauf hinzuweisen,
daß diese Waren in bezug auf Inhaltsstoffe und Wirkungsweise in Balance
sind oder eine Balance erzeugen. Auch in Verbindung mit Luftverbesserungsgeräten wird darauf hingewiesen, daß diese zB "die elektrische Balance der Luft" wieder herstellen (vgl.Yatego Internetshop). In Verbindung
mit den hier entscheidungsrelevanten Waren drängt sich dem Verkehr
darum ebenfalls ein rein sachbezogenes Verständnis von "BALANCE" auf.
Bei Putz- und Reinigungsmitteln kommt es ebenso wie bei anderen Waren
der Klasse 3 auf die Abstimmung der einzelnen Komponenten an, etwa um
Hautfreundlichkeit, Reinigungswirkung und Umweltverträglichkeit gleichermaßen zu gewährleisten, um also diese Erfordernisse und Komponenten in
Balance zu bringen. Der Wunsch, sich mit angenehmen Gerüchen zu umgeben, ist nicht nur auf den eigenen Körper beschränkt, sondern gilt auch
für den privaten Wohn- und Lebensraum, in dem ein den Besitzer ansprechender Raumduft herrschen soll. Substanzen, die der Beseitigung übler
Gerüche dienen, was zum Teil durch Überlagerung mit angenehmen Düften
geschieht, müssen eine ausgewogene Mischung von Duft- und Desinfektionsstoffen enthalten und sollen ein natürliches Gleichgewicht der Faktoren, die das Raumklima beeinflussen, herstellen bzw. sollen dieses Gleichgewicht nicht beeinträchtigen. Geräte, die der Lufterfrischung und –reinigung dienen und in denen meist Essenzen zur Erfrischung der Luft angewendet werden, erzeugen einen derartigen ausgewogenen Raumduft mit
Hilfe von solchen desodorierenden Füssigkeiten bzw. beeinflussen – wie
bereits oben ausgeführt - Luftfeuchtigkeit, Anteil der ionisierten Luftmoleküle etc. und sorgen so für eine Balance der einzelnen Komponenten und
Faktoren.
Dem Wort "BALANCE" fehlt darum jeglicher betriebskennzeichnender Charakter. Eine gewisse begriffliche Allgemeinheit und Interpretationsbedürftigkeit ändert daran nichts (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch";
BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). Die Werbung bedient sich häufig
plakativer Begriffe, die zwar die Waren und Dienstleistungen nicht mit
größter sprachlicher Exaktheit beschreiben, aber doch erkennbar bloße
Sachangaben und keine Hinweise auf die Herkunft der Waren aus einem
bestimmten Geschäftsbetrieb darstellen. Gerade umfassende Begriffe eignen sich als übergreifende werbliche Sachangabe für die Angebote eines
breiten Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs. An dem ausschließlich beschreibenden Bezug des Wortes "BALANCE" ändern auch mögliche verschiedene Bedeutungsinhalte nichts. Diese beziehen sich lediglich auf die
verschiedenen Eigenschaften und Wirkungen der Waren (Gleichgewicht
der Komponenten, Erzeugung eines Gleichgewichts des Raumklimas
und/oder des Geruchs im Raum etc.), ohne den beschreibenden Charakter
aufzuheben (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT";
BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"). Insofern unterscheidet sich
die hier zu beurteilende Kennzeichnung von den Fällen der Marken "à la
carte" und "BONUS II", in denen der Bundesgerichtshof gerade nicht von
einer beschreibenden Angabe ausging.
2. Aus den Voreintragungen von nach Ansicht der Markeninhaberin
vergleichbaren Marken kann kein Anspruch auf Eintragung hergeleitet werden. So vermag selbst die Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken in Deutschland weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die
Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl. BGH GRUR 89, 420 "KSÜD"; BGH
BlfPMZ 1998, 248, 249 "Today"). Außerdem wäre eine derartige Bindung
nicht mit der Möglichkeit einer Löschung von Marken wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) in Einklang zu bringen (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 262). Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Schutzfähigkeit einer Marke stets im konkreten
Einzelfall und in bezug auf die Waren des Warenverzeichnisses zu beurteilen ist.
Die Eintragung von Gemeinschaftsmarken ist ebenfalls kein Indiz für die
Schutzfähigkeit nach deutschem Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Unterscheidungskraft einer Marke allein
aufgrund des jeweiligen inländischen Verkehrsverständnisses zu beurteilen.
Die Tatsache, daß in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im
Gemeinschaftsmarkenregister eine identische Marke für identische Waren
oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, kann von der zuständigen
Behörde oder dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats zwar
berücksichtigt werden, ist jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer
Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend
(vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 60 ff) "Henkel").
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs.
2 MarkenG) sind nicht erfüllt, weil der vorliegende Beschluß des Senats –
wie oben ausgeführt - auf ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur
Beurteilung der Unterscheidungskraft und des Freihaltungsbedürfnisses beruht.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb