Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 17.01.2005 – 30 W (pat) 225/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 225/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 14 389.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Dienstleistungen

Vergabe von Franchise, nämlich Weitergabe von wirtschaftlichem

Know-how an andere gegen Entgelt; Entwicklung und Betrieb von

Hotels; Verpflegung, Beherbergung von Gästen; Vergabe von

Franchise, nämlich Weitergabe von technischem Know-how an

andere gegen Entgelt.

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Es handele

sich um eine Sachaussage über die Art bzw das hauptsächliche Betätigungsfeld

eines Unternehmens. Sie gebe den Sachhinweis auf ein Hotel, das sich darauf

spezialisiert habe, neben den üblichen Hoteldienstleistungen auch (artfremde)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation, Vermittlung und/oder

Durchführung sogenannter "events" anzubieten. Im übrigen beträfen die Dienstleistungen den Bereich der sogenannten Systemgastronomie, bei der eine bestimmte Art der Gastronomie bzw des Hotelangebots im Wege des Franchising

auf mehrere Betriebe übertragen würden.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Für die Begründung der Schutzfähigkeit beruft sie sich auf eine Voreintragung einer Marke EVENT sowie die Bildgestaltung der angemeldeten Marke. Der Begriff EVENT sei atypisch und habe

nichts mit den beanspruchten Dienstleistungen zu tun, in Verbindung mit dem Bestandteil HOTEL AG weise der Begriff auf eine bestimmte Herkunft hin, ebenso

wie die Bezeichnungen vergleichbarer Hotelketten.

Sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Absatz 4 MarkenG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Wort-/Bildmarke mit der Wortfolge "EVENT HOTEL AG" ist für

die beanspruchten Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes

von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne

Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, daß sie ihre

Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Dies ist dann der Fall,

wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe

ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, (vgl

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380), wobei auch bei der Kombination

fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht

zu gering veranschlagt werden darf. Dabei nimmt der Verkehr Kennzeichen von

Waren und Dienstleistungen regelmäßig in der Form auf, wie sie ihm entgegentreten und ist erfahrungsgemäß wenig geneigt, sie begrifflich zu analysieren, um

beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können, so daß die angemeldete

Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl BGH GRUR 2001, 162 bis 164 – RA-

TIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge kommt es bei § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, daß

die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren

oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem

Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, daß die Zeichen oder Angaben zu

diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei

spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, daß diese

Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen

Merkmale sind (vgl EuGH GRUR Int 2004, 410, 412 - BIOMILD; EuGH GRUR Int

2004, 500, 507 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "EVENT", "HOTEL" und

"AG" zusammen.

Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort "event" bedeutet "Ereignis,

Geschehen, Veranstaltung" und wird im Englischen in Zusammensetzungen im

Zusammenhang mit Veranstaltungen verwendet wie in "event manager" für Veranstaltungsmanager sowie in "event note" für Veranstaltungshinweis (vgl. LEO

Online Wörterbuch Englisch der TU München) und ist in seiner Bedeutung von

"Veranstaltung, (besonderes) Ereignis" auch schon in den deutschen Sprachgebrauch, insbesondere der Werbesprache eingegangen.

Der Bestandteil "HOTEL" steht im Deutschen wie im Englischen für den Hotelbetrieb und damit für den Hinweis auf eine sogenannte Etablissementbezeichnung

und gibt damit den Hinweis auf Art und Ort der zu erbringenden und beanspruchten Dienstleistungen. Im Bereich der Hotellerie sind Zusammensetzungen mit dem

Bestandteil "Hotel" vielfach üblich, wie zB Sporthotel, Tagungshotel, Konferenzhotel, Wellnesshotel und viele mehr, (vgl http://www.google.de zu den entsprechenden Angaben), um die Kategorie oder Sparte bzw den Angebotsumfang insbesondere im Hinblick auf Spezialleistungen anzugeben.

Der Bestandtel "AG" ist ein bloßer Firmenzusatz, so dass beide Bestandteile für

den Hotelbetrieb in der Rechtsform der Aktiengesellschaft stehen.

Die angemeldete Wortfolge bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Veranstaltungshotel AG".

Ebenso wie die oben genannten Kombinationen unter Verwendung beider Bestandteile ist auch die angemeldete Wortfolge "EVENT HOTEL AG" eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Die Einzelbestandteile werden dabei

entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Die Zusammensetzung "EVENT HOTEL" wird wie auch aus den der Anmelderin

übersandten Internetrecherchebeispielen ersichtlich, im Bereich der Hotellerie und

der Werbung bereits verwendet, um auf spezielle Hotelleistungen hinzuweisen, die

über die übliche Unterbringung und Verpflegung hinausgehen. So werden in Verbindung mit Hotelleistungen spezielle "Events" angeboten, die als Tagungen,

Messen oder Infoveranstaltungen im Rahmen des Hotelbetriebes durchgeführt

werden (vgl Hotel Freizeit In, Das Tagungs- und Eventhotel in Göttingen unter

http://www.regioreview.de/Niedersachsen/Goettingen/Hotels/Hotel-Freizeit-In-Das-

Tagungs-und-Eventhotel.html).

Daneben werden in sogenannten Eventhotels als Events auch Leistungen angeboten, die ausschließlich Freizeit und Unterhaltung betreffen und die von wechselnden Musik-, Tanz- oder Theaterveranstaltungen bis hin zu ständig angebotenen Unterhaltungsleistungen im Rahmen der sogenannten themenorientierten Erlebnisgastronomie reichen (vgl http://www.schwabenpark.com/hotel.htm für ein

Kur- und Sporthotel als Eventhotel im Schwäbischen Wald, http://www.hotels.at/betriebe_details.php?bet_id=1061 für ein Eventhotel im Congress Center

Wien, http://www.gastro-vision.de/kunden/dorf_ms.htm für das "Trend und Eventhotel Dorf Münsterland" als dem größten im Fachwerkstil gebauten Hotel und

Freizeitkomplex Deutschland mit Unterhaltungsprogramm und Mottoparties sowie

insbesondere für den Bereich der sogenannten Erlebnisgastronomie unter

http://www.avw-ag.de/wolfenbuettel/checkin/Check-WF.html das Konferenz- und

Eventhotel im ersten Urban Entertainment Center in Deutschland "Check In" konzipiert auf der Basis amerikanischer Themengastronomie mit völlig neuartigem

Freizeitangebot.

Wie auch im Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke zum Ausdruck

gebracht wird, das die Verpflegung und Beherbergung von Gästen sowie Entwicklung und Betrieb von Hotels nennt, ergibt "EVENT HOTEL AG" in bezug auf

die beanspruchten Dienstleistungen die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach ihrer Art und dem Inhalt um Dienstleistungen handelt, die

als Veranstaltungsangebot, Veranstaltungsprogramm im Rahmen eines speziellen

Hotelbetriebs angeboten und erbracht werden. Für die übrigen Dienstleistungen

das Franchising betreffend, ergibt sich die Sachangabe dahingehend, dass sich

das Franchising auf die Errichtung und den Betrieb einer EVENT HOTEL AG bezieht und hierfür bestimmt ist.

Die angesprochenen Verkehrskreise sehen in der angemeldeten Wortfolge daher

lediglich die beschreibende Angabe zu Art bzw zum Ort der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen sowie zur Rechtsform des handelnden Unternehmens.

Dabei hindert die Getrenntschreibung der Begriffe "EVENT" und "HOTEL" das

Verständnis von Kategorieangabe und Erbringungsort oder -art nicht.

Dabei ist es ohne Belang, dass der Inhalt der beanspruchten Dienstleistung bzw

deren Bestimmung nicht konkret genannt ist. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen umfaßt, die Eintragung eines Zeichens bereits dann

für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine

spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt, (vgl BGH WRP 2002, 91, 93 – 94 – AC).

Die Sachangabe "Veranstaltungshotel AG", mit der die Marke übersetzt werden

kann, ist zwar sehr allgemein gehalten, es handelt sich aber um eine hinsichtlich

ihrer Verwendung - zB im Gegensatz zu anderen Hotelsparten bzw Kategorien –

bedeutsame Sachinformation, die unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen zur Verfügung

stehen muß (vgl EuGH aaO – Postkantoor; Hacker/Ströbele MarkenG 7. Aufl § 8

Rdn 295).

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten

Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmißverständlich beschreibende Angabe, ohne

jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann aus dem Umstand, dass die angemeldete Wortfolge in das Handelsregister eingetragen ist, keine Schutzfähigkeit als

Marke hergeleitet werden. So ändert die Eingliederung des Rechts der geschäftlichen Bezeichnungen in die Kodifikation des Markengesetzes nichts daran, dass

es sich um eine eigenständige Rechtsmaterie handelt, die vom Markenrecht im

engeren Sinne getrennt ist und grundsätzlich eigenen Auslegungsmaximen unterliegt. Zwar kann ein Kennzeichen zugleich als Unternehmenskennzeichen und als

Marke (Firmenmarke) geschützt sein. In diesem Fall muß jedoch zwischen den

beiden Schutzrechten streng unterschieden werden, sie folgen ausschließlich den

für das jeweilige Schutzrecht geltenden Regeln (vgl Ströbele/Hacker MarkenG

7. Aufl § 5 Rdn 4, 7). Die Eintragung im Handelsregister ist auch für den Kennzeichenschutz nach § 5 Abs 2 nicht konstitutiv. Insbesondere im Bereich des Gaststätten- und Hotelgewerbes kann die besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes (Etablissementbezeichnung) nach Art eines Namens individualisierend auf

das Unternehmen als Objekt hinweisen und neben einem Namen oder der Firma

verwendet und geschützt werden. Bei Gaststätten und Hotels ist der Verkehr

daran gewöhnt, dass sich die Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementbezeichnungen bedienen und dass es in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gibt. Insoweit könnten

auch beschreibende Angaben in dem betreffenden Gebiet den Schutz des § 5 Absatz 2 Satz 1 MarkenG in Anspruch nehmen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn 26,

41, 53).

Demgegenüber knüpft der weiterreichende markenrechtliche Schutz an andere

Voraussetzungen an, so dass der Schutz an Unternehmenskennzeichen (§§ 5, 15

MarkenG) keinen Anspruch auf markenrechtlichen Schutz begründen kann.

Die graphische Ausgestaltung hält sich im Rahmen des Üblichen und vermag eine

Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge nicht zu begründen.

Soweit die Anmelderin geltend macht, daß die Angabe "HOTEL" nicht zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne, kann sie sich nicht

auf die Entscheidung BGH GRUR 1999, 988 HOUSE OF BLUES beziehen, da

dort wegen der Trennung von Ware und Verkaufsstätte die Schutzfähigkeit der

Bezeichnung einer bestimmten Herstellungs- oder Verkaufsstätte für die dort hergestellten oder verkauften Waren festgestellt wurde. Dienstleistungen lassen sich

dagegen ihrem Wesen nach nicht vom Unternehmen trennen.

Ungeklärte Rechtsfragen, die die von der Anmelderin angeregte Vorlage an den

EuGH rechtfertigen könnten, sind von ihr nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu

Abb. 1